Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
33
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 647/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 33 R 1199/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Berichtigungsbeschluss vorhanden
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2003 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 20. April 2004 wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung unbegrenzter Entgelte auch für Rentenbezugszeiten von Januar 1992 bis Juni 1993 bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die 1931 geborene Klägerin war seit dem 15. Februar 1966 bei dem Ministerium für V und später beim Ministerium für M der DDR in verschiedenen Positionen, zuletzt als wissenschaftliche Mitarbeiterin, tätig. Mit Wirkung vom 01. März 1971 wurde sie in die Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (FZA) aufgenommen. Zum 01. August 1991 wurde ihr mit Bescheid unbekannten Datums vom Träger der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung Rente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von monatlich 792,- DM zuerkannt. Mit Bescheid der (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme vom 21. April 1992 wurde ihr für die Zeit ab 01. August 1991 Altersversorgung aus der Versorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates in Höhe von 987,- DM monatlich zuerkannt. Mit Bescheid der Beklagten vom 02. Dezember 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts wurde die bisher gezahlte Versichertenrente ab 01. Januar 1992 als Regelaltersrente in Höhe von 871,46 DM netto geleistet. Mit Bescheid vom 26. April wurde bei der Berechnung der Regelaltersrente ab 01. Januar 1992 die Zusatzversorgung berücksichtigt und nun monatlich 1779,99 DM netto gezahlt.
Mit Bescheid vom 20. Juli 1995 stellte die BfA als Zusatzversorgungsträger die Zeit vom 15. Februar 1966 bis 30. Juni 1990 als solche der Zugehörigkeit zur FZA fest. Für den Zeitraum vom 15. Februar 1966 bis 17. März 1990 berücksichtigte sie statt der nachgewiesenen Bruttoentgelte lediglich Entgelte in Höhe der Anlage 5 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) i.d.F. des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038). Dem bezüglich dieses Bescheides erfolglos betriebenen Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1996) schlossen sich ein Klageverfahren (Aktenzeichen S 1 RA 705/96-W 97-W 01-W 03 des Sozialgerichts Berlin) und ein Berufungsverfahren (Aktenzeichen L 12 RA 36/03 des Landessozialgerichts – LSG Berlin beziehungsweise LSG Berlin-Brandenburg) an. Im Verlaufe dieser Verfahren erteilte die BfA bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund als Zusatzversorgungsträger weitere Bescheide, und zwar den Bescheid vom 11. Februar 1997, mit dem für die Zeit ab 01. Januar 1997 eine Begrenzung nach Anlage 5 zum AAÜG lediglich noch für die Zeit vom 01. Januar 1974 bis 31. Dezember 1975 und vom 07. Oktober 1976 bis 17. November 1980 vorgenommen wurde, den Bescheid vom 20. September 2001, mit dem die Feststellungen in dem Bescheid vom 11. Februar 1997 auf Leistungszeiträume bereits ab 01. Juli 1993 erweitert wurden und den Bescheid vom 26. Oktober 2005, mit dem sie die Feststellungen im Bescheid vom 20. Juli 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1996 sowie der Bescheide vom 11. Februar 1997 und 20. September 2001 hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze ab 01. Juli 1993 aufhob. Das Verfahren wurde durch die Annahme dieses Anerkenntnisses durch die Klägerin erledigt.
Zwischenzeitlich stellte die Beklagte die Rente der Klägerin mit Bescheiden vom 13. November 1995 und 03. Dezember 1996 jeweils für die Zeit ab 01. August 1991 und mit Bescheid vom 12. Juni 1997 für die Zeit ab 01. Januar 1997 sowie mit Bescheid vom 05. Februar 2002 für die Zeit ab 01. Juli 1993 neu fest. Die von der Klägerin gegen den Bescheid vom 13. November 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 1997 erhobene Klage (Aktenzeichen S 14 RA 2455/97 des Sozialgerichts Berlin) wurde mit Urteil vom 04. Dezember 2000 abgewiesen.
Mit Bescheid vom 25. März 2002 stellte die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin für die Zeit vom 01. August 1991 bis 30. Juni 1993 neu fest und berechnete dabei eine Vergleichsrente gemäß § 307 b Abs. 3 SGB VI i.d.F. des Zweiten Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz-Änderungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939). Der Berechnung der Vergleichsrente legte sie dabei Entgelte in Höhe der Anlage 5 zum AAÜG i.d.F. des Rü-ErgG zu Grunde. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. April 2002 Widerspruch ein. Sie bemängelte (unter anderem) die Berechnung der Vergleichsrente.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2002, der am 04. Dezember 2002 abgesandt wurde, hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. März 2002 zurückgewiesen.
Am 03. Januar 2003 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie sich gegen die Berechnung der Vergleichsrente unter Berücksichtigung der begrenzten Entgelte wandte. Sie hat in erster Linie geltend gemacht, dass der Gesetzgeber im Jahr 2001 mit § 307 b Abs. 3 SGB VI keine Regelung habe treffen dürfen, die grundgesetzwidrig sei, dies habe er nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (Aktenzeichen 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 = BVerfGE 100, 59-104) nur bis zum 30. Juni 1993 gedurft.
Mit Urteil vom 27. August 2003, das der Klägerin am 09. Oktober 2003 zugestellt wurde, hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 04. November 2003 eingelegten Berufung.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2004 die Regelaltersrente der Klägerin für die Zeit vom 01. August 1991 bis 30. Juni 1993 neu festgestellt. Sie hat dabei für das Jahr 1971 und die Zeit vom 18. März 1990 bis 31. Mai 1990 höhere Entgelte zu Grunde gelegt, jedoch die auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG begrenzten Entgelte weiterhin berücksichtigt. Für das Jahr 1971 wurden lediglich 7.177,26 M statt der im Bescheid vom 20. Juli 1995 ausgewiesenen 7.287 M berücksichtigt.
Die Klägerin wendet sich weiterhin gegen die Berechnung der Vergleichsrente unter Berücksichtigung der auf Werte unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Entgelte. Das Bundesverfassungsgericht habe am 28. April 1999 beschlossen, dass die Zusatz- und Sonderversorgten (Bestandsrentner) ab 1. Januar 1992 den Sozialversicherungs (SV) - und Freiwillige-Zusatzversicherung (FZR)-Rentnern (Bestandsrentnern) in Bezug auf die Berechnung der Rente nach dem 20-Jahreszeitraum gleichzustellen seien und habe gefordert, dass die bisherige Rentenberechnung nicht mehr angewandt werde. Der Gesetzgeber erfülle diesen Auftrag mit § 307 b Abs. 3 SGB VI. Nach dem vom Sozialgericht und der Beklagten eingenommenen Rechtsstandpunkt werde der größte Teil der Zusatz- und Sonderversorgten (Bestandsrentner) den SV- und FZA- Rentnern (Bestandsrentner) im Zeitraum Januar 1992 bis Juni 1993 niemals gleichgestellt. Gleichgestellt würden nur die Betroffenen, deren Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze begrenzt seien und der kleinere Teil derjenigen von einer Kürzung auf eine niedrigere als die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze Betroffenen, nämlich derjenige, der in den letzten 20 Jahren vor Rentenbeginn nicht im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme tätig gewesen sei, wohl aber vorher. Die Mehrzahl der zusatz- oder sonderversorgten Bestandsrentner sei jedoch von der Kürzung gemäß § 6 Abs. 2 AAÜG betroffen. Für diesen Teil würden die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes, die der Vergleichsrente zu Grunde lägen, nicht realisiert.
Die Beklagte habe bisher nicht erklärt, aus welchen Gründen sie in ihren Rentenbescheiden bei der Berechnung der Vergleichsrente für den Zeitraum von Januar 1992 bis Juni 1993 für Versicherte, die nicht von einer Kürzung unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze betroffen seien, die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte einstelle und nicht die auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze begrenzten. Dies sei ein Widerspruch im Hinblick auf die Regelung des § 307 b Abs. 3 SGB VI.
Der vom Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung besonders herausgestellte Gesichtspunkt, dass bei einer Verfahrensweise, wie sie von ihr begehrt werde, auch diejenigen Bestandsrentner, die dem Sonderversorgungssystem des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) angehört hätten, in den Genuss unbegrenzter (Vergleichs-) Renten kämen, sei nicht richtig. Außerdem sei es nicht möglich, die bei der Gesetzesauslegung für einen sehr geringen Teil der Zusatz- und Sonderversorgten auftretenden Probleme dazu zu benutzen, für hunderttausende Zusatz- und Sonderversorgter die Gleichstellung nicht zu gewährleisten.
Durch die Auslegung des § 307 b Abs. 3 SGB VI, wie sie die Beklagte vornehme, unterstelle man dem Bundesverfassungsgericht, dass es widersprüchliche Entscheidungen getroffen hätte und dass bei der Auslegung nun entschieden werden müsse, welche seiner Entscheidungen die richtigen seien. Die Beklagte sei de facto der Auffassung, dass sie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes - 1 BvR 1926/96 = BVerfGE 100, 104-137 - zur Gleichstellung (20-Jahreszeitraum) für die Klägerin nicht umsetzen könne, weil nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 22/95 der § 6 Abs. 2 AAÜG für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1993 - angeblich- angewandt werden müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2003 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Rentenbezugszeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993 die unbegrenzten Entgelte bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI zu berücksichtigen und der Klägerin für diesen Zeitraum eine höhere Rente zu zahlen,
hilfsweise,
die Sache gem. Art. 100 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 20. April 2004 abzuweisen.
Dass kein Anspruch auf Neufeststellung der Rente der Klägerin auf der Grundlage ihrer individuellen Biografie vor dem 01. Juli 1993 bestehe, dürfte vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 - eindeutig sein. Nichts anderes gelte aber auch im Zusammenhang mit der Feststellung des Werts der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB VI. Nach den einleitenden Worten des Abs. 3 des § 307 b SGB VI in der Fassung des Zweiten AAÜG-ÄndG setze die Ermittlung des Werts der Vergleichsrente keine neuerliche oder ergänzende Klärung der Versicherungsbiografie der Berechtigten voraus; vielmehr beruhe sie auf der Grundlage der "vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs". Dabei greife der Rentenversicherungsträger sowohl auf die von ihm selbst ermittelten und in Vormerkungsbescheiden festgestellten rentenrechtlichen Zeiten (und die gegebenenfalls in diesen erzielten Arbeitsentgelte beziehungsweise Arbeitseinkommen) zurück, wie (vor allem!) auf die von dem nach § 8 Abs. 4 AAÜG zuständigen Versorgungsträger im Bescheidwege gegenüber dem Berechtigten nach § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG festgestellten und dem Rentenversicherungsträger nach § 8 Abs. 2 AAÜG mitgeteilten "Daten". Zu diesen Daten zählten unter anderen die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer "besonderen" Beitragsbemessungsgrenze. Wie aus § 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG hervorgehe, sei der Rentenversicherungsträger an diese Feststellungen des Versorgungsträgers gebunden. Daraus folge: ebenso wenig wie der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Rentenwertermittlung auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbiografie berechtigt sei oder von den Betroffenen verpflichtet werde könne, unter Missachtung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen Entgelte jenseits des Durchschnittsentgelts zu berücksichtigen, könne ein Überschreiten des Durchschnittsentgelts im Rahmen der Vergleichsrente begehrt werden. Anderenfalls würde das vom AAÜG verfassungsgemäß verfolgte Konzept der Aussonderung von Entgeltbestandteilen, die nicht auf Arbeit und Leistung beruhten, gleichsam durch die "Hintertür" der Vergleichsrente bei der Gruppe der Bestandsrentner zunichte gemacht werden. Vielmehr erfolge diese Ermittlung der Vergleichsrente ausweislich des Hinweises im Obersatz des § 307 b Abs. 3 SGB VI nach den bereits getroffenen und zudem ohnehin für den Rentenversicherungsträger bindenden Feststellungen des Versorgungsträgers. Das gelte auch für die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze erfüllt seien. Diese Rechtsauffassung stehe auch nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96 u.a. -, dem nur entnommen werden könne, dass auch für vormalige Angehörige von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die bereits am 01. Januar 1992 rentenberechtigt gewesen seien, eine Rentenwertermittlung aufgrund eines 20-Jahres-Zeitraums vorgenommen werden müsse. Die Modalitäten im Einzelnen habe das BVerfG indessen nicht regulieren wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Die die Klägerin betreffenden Akten der Beklagten (Aktenzeichen ) und die Gerichtsakten aus den Verfahren S 37 An 2226/94, S 39 An 5878/94, S 14 RA 2455/97 sowie S 1 RA 705/96 -W 97- W 01- W 03 des Sozialgerichts Berlin haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Sie ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung, die hier noch anzuwenden ist, da die Berufung vor dem 01. April 2008 anhängig gemacht worden ist, ohne weitere Zulassung statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR übersteigt.
Die Berufung ist unbegründet, soweit die Klägerin die Änderung des Bescheides vom 25. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2002 begehrt. Diesbezüglich ist die Klage unzulässig geworden, da der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 20. April 2004, der gemäß § 96 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. September 1975 (BGBl. I 1975, S. 2535) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, den zunächst angefochtenen Bescheid vom 25. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2002 vollständig ersetzt hat und allein noch zu prüfen ist. Der Bescheid vom 20. April 2004 gilt als mit Klage angefochten.
Die Klage gegen den Bescheid vom 20. April 2004 ist unbegründet. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung unbegrenzter Entgelte für Rentenbezugszeiten vom 01. Januar 1992 bis 30. Juni 1993 bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 SGB VI, wie auch das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat.
Nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 - 3 SGB VI ist, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets bestand, die Rente nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VI neu zu berechnen. Eine solche Berechnung ist im Falle der Klägerin rückwirkend ab 01. Januar 1992 vorzunehmen, da zumindest der Rentenbescheid vom 13. November 1995 beziehungsweise der zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordene Bescheid vom 03. Dezember 1996 am 28. April 1999, also zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, noch nicht bindend war(en). Diesbezüglich war noch ein Klageverfahren, nämlich das Verfahren S 14 An 2455/97, bei dem Sozialgericht Berlin anhängig. In einem solchen Fall tritt § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG gemäß Artikel 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG mit Wirkung vom 01. Januar 1992 in Kraft.
§ 307 b Abs. 3 SGB VI lautet: Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche Entgeltpunkte (Ost) auf Grund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln:
1. Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird ( ...). 2. ( ) 3. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 01. März 1971 bis zu höchstens 600,00 DM für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen ( ...).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind für Rentenbezugszeiten von Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993 die nach § 6 Absatz 2 bzw. Absatz 3 AAÜG in der Fassung des Rü-ErgG auf Werte unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Entgelte bei der Berechnung der Vergleichsrente zu berücksichtigen, weil die Entgelte auch in dem geklärten Versicherungsverlauf für diesen Zeitraum, der der Berechnung der Vergleichsrente gemäß § 307 b Abs. 3 S. 1 SGB VI zu Grunde zu legen ist, begrenzt sind. Dabei geht der Senat davon aus, dass zuständig für die Begrenzung nach § 6 Abs. 2 und 3 (und § 7) AAÜG der Zusatz- bzw. der Sonderversorgungsträger war bzw. ist. Ist aber der Versorgungsträger zuständig, so hat die Beklagte in den Versicherungsverlauf für diesen Zeitraum diejenigen Entgelte einzustellen, die der Versorgungsträger dem Rentenversicherungsträger gemeldet hat und die der Versorgungsträger dem Versicherten, hier der Klägerin, durch Bescheid bekannt gegeben hat. Diese Entgelte hat die Beklagte in den Versicherungsverlauf einzustellen, weil sie gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden ist, und zwar auch hinsichtlich der Begrenzung. Vorliegend ist der maßgebliche Bescheid des Versorgungsträgers derjenige vom 20. Juli 1995. Mit diesem hat der Versorgungsträger für den Bezugszeitraum bis Juni 1993 die Entgelte für die Zeit vom 15. Februar 1966 bis 17. März 1990 nach § 6 Absatz 2 AAÜG auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG begrenzt. Der Senat folgt nicht dem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 20. Dezember 2001 (Az.: B 4 RA 6/01 R), mit dem dieses entschieden hat, dass der Versorgungsträger lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen festzustellen hat, nicht aber dem Rentenversicherungsträger die für die Entscheidung über den "Rentenanspruch" maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste vorzuschreiben hat. Für den Senat ergibt sich aus § 8 Absätze 2, 3 und 5 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG, dass der Versorgungsträger auch die Begrenzungen nach § 6 Absatz 2 und 3 und § 7 AAÜG tatsächlich vorzunehmen hatte beziehungsweise hat.
§ 8 Absatz 2 AAÜG lautet: Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Absatz 2 und 3 sowie 7 ergeben.
§ 8 Absatz 3 AAÜG lautet: Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekannt zu geben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
§ 8 Absatz 5 AAÜG lautet: Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.
Diese Regelungen besagen, dass die Entgelte, die dem Rentenversicherungsträger vom Versorgungsträger mitzuteilen sind, diejenigen sind, die sich nach Anwendung von § 6 Absatz 2 und 3 bzw. § 7 AAÜG ergeben, d. h.- gegebenenfalls - nach Begrenzung. Diese Entgelte, also ebenfalls nach Begrenzung, sind dem Berechtigten durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Absatz 3 AAÜG). An diese durch Bescheid bekannt gegebenen Entgelte, ist der Rentenversicherungsträger gemäß § 8 Absatz 5 Satz 2 AAÜG gebunden. Der Senat kann angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschriften der Auffassung des Bundessozialgerichts nicht folgen, dass der Versorgungsträger nur verbindlich über die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt sowie die Feststellung von Arbeitsausfalltagen entscheidet. Nach den Vorschriften des § 8 Absatz 2 und 3 AAÜG bezieht sich der durch Bescheid - und damit verbindlich durch den Versorgungsträger- zu regelnde Inhalt der Feststellungen eindeutig auch auf die Anwendung der Begrenzungsregelungen. Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 8 Absatz 2 AAÜG das Wort "mitteilen" und in § 8 Absatz 3 "Mitteilung" verwandt hat, deutet nicht daraufhin, dass der Inhalt dieser Mitteilung für den Rentenversicherungsträger nicht verbindlich sein sollte. Dieser Begriff wurde vermutlich deshalb gewählt, weil es im Verhältnis zwischen dem Versorgungsträger und dem Rentenversicherungsträger eine Über- bzw. Unterordnung nicht gibt, der Rentenversicherungsträger aber natürlich Kenntnis von dem Bescheid an den Berechtigten haben muss, schon um - in Begrenzungsfällen - ein Verheimlichen des Bescheides durch den Versicherten zu verhindern. Dass Verbindlichkeit vorliegen sollte, ergibt sich auch daraus, dass der Rentenversicherungsträger nach § 8 Absatz 5 Satz 2 AAÜG an den Bescheid (für den Berechtigten) gebunden ist.
Dass der Gesetzgeber davon ausging, dass der Versorgungsträger die begrenzten Entgelte für den Rentenversicherungsträger verbindlich festzustellen hat, ergibt sich auch aus den mit dem 2. AAÜG-ÄndG vorgenommenen Änderungen des § 8 Absatz 2 AAÜG und den Materialien zu diesem Gesetz. In § 8 Absatz 2 AAÜG wurde das Wort "sowie" durch das Wort "oder" und die Angabe "§§ 6 und 7" durch die Angabe "§§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7" ersetzt. Gerade die Ersetzung des Wortes "sowie" durch das Wort "oder" zeigt, dass der Versorgungsträger nach dem Willen des Gesetzgebers auch tatsächlich die Begrenzung vornehmen sollte, denn es würde keinen Sinn ergeben, wenn er in Begrenzungsfällen nur die begrenzten Entgelte an den Rentenversicherungsträger melden sollte, obwohl er die Begrenzung gar nicht vorzunehmen hätte und die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte, die er nach Auffassung des Bundessozialgerichtes festzustellen hat, überhaupt nicht übermitteln (und dann auch nicht durch Bescheid feststellen; § 8 Absatz 2 und 3 AAÜG sind insoweit immer zusammen zu lesen) sollte.
Auch die zweite Änderung in § 8 Absatz 2 AAÜG, nämlich die Ersetzung von "§§ 6 und 7" durch "§§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7" zeigt, dass der Gesetzgeber von einer Zuständigkeit des Versorgungsträgers für die Vornahme der Begrenzung ausgegangen ist. In den Materialien (Drucksache 14/5640 des Deutschen Bundestages vom 23. März 2001, Seite 15, zu Nummer 4 (§ 8) zu Buchstabe a) findet sich hierzu die Anmerkung, dass dies eine "Klarstellung aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts über die Bedeutung der Entgeltmitteilung für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze" sei. Daraus, dass der Gesetzgeber § 6 Absatz 1 AAÜG, also die Begrenzung der Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze, herausgenommen hat, ergibt sich, dass er entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (hier insbesondere Urteil vom 18. Juli 1996, Az.: 4 RA 7/95) davon ausgeht, dass diese Begrenzung (erst) durch den Rentenbescheid vorzunehmen ist. Im Umkehrschluss ergibt sich aber daraus, dass § 6 Absatz 2 und 3 sowie § 7 in § 8 Absatz 2 AAÜG belassen wurden, dass der Versorgungsträger nach dem Willen des Gesetzgebers die besonderen Begrenzungen auf Grund dieser Vorschriften vornehmen soll. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber auch diese Vorschriften aus § 8 Absatz 2 AAÜG entfernen bzw. klarstellen müssen, dass insoweit nur die Feststellung über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen durch Bescheid festgelegt wird.
Dem Ergebnis, dass der Zusatzversorgungsträger die besondere Begrenzung vornimmt, steht auch nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht wohl bereits mit der genannten Entscheidung vom 18. Juli 1996 (Az.: 4 RA 7/95) davon ausgegangen ist, dass der Versorgungsträger auch die besonderen Begrenzungen nicht vorzunehmen hat bzw. nur die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Begrenzungen. Darauf deuten insbesondere die Ausführungen unter II 1 b (a.a.O., Umdruck Seite 7) hin, wonach vom Versorgungsträger die Entscheidung darüber vorgemerkt werden soll, ob der Betroffene die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Absatz 2, 3 und 5 oder des § 7 AAÜG erfüllt. Der Gesetzgeber ist dem BSG, wie sich - wie oben erläutert - aus den Änderungen in § 8 Absatz 2 AAÜG ergibt, nur insoweit gefolgt, als er nun eine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für die Begrenzung nach § 6 Absatz 1 AAÜG annimmt, nicht aber eine Zuständigkeit für die Vornahme der besonderen Begrenzungen nach § 6 Absatz 2 und 3 und § 7 AAÜG.
Ein weiterer Hinweis darauf, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Versorgungsträger die besonderen Begrenzungen vorzunehmen hat, ist die In-Kraft-Tretens-Regelung in Artikel 13 des 2. AAÜG-ÄndG, die nur dann folgerichtig ist, wenn man von einer entsprechenden Zuständigkeit ausgeht.
Artikel 13 Absatz 1 Zweites AAÜG-ÄndG lautet: Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
Artikel 13 Absatz 7 Zweites AAÜG-ÄndG lautet: Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 treten § 6 Abs. 2 und 3 sowie Anlage 4 und 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war; Absatz 8 bleibt unberührt. ( ...)
Artikel 13 Absatz 8 Zweites AAÜG-ÄndG lautet: Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten Artikel 1 Nr. 3, 12 und Artikel 3 und 4 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war. ( ...)
Geht man davon aus, dass die Begrenzung nach § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 7 AAÜG (erst) mit dem Rentenbescheid vorgenommen wird, erhielte derjenige, der den Bescheid des unzuständigen Trägers, nämlich den Feststellungsbescheid, angefochten hätte, eine Nachzahlung, nicht jedoch derjenige, der den Bescheid des zuständigen Trägers, also den Rentenbescheid angefochten hätte, da dann die In- Kraft-Tretens-Regelung des Artikel 13 Absatz 1 2. AAÜG-ÄndG gälte. Dies widerspräche jedoch den Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes vom April 1999 und dem Grundsatz, dass bezüglich noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakte die beanstandete Norm auch für die Vergangenheit nicht mehr anzuwenden ist. Gemäß § 82 Abs. 1 i. V. m. § 79 Absatz 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die noch anfechtbaren und bereits angefochtenen Entscheidungen im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (rückwirkend) korrigiert werden müssen. Dies ist auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. April 1999 (Az.:1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97) zu entnehmen, in dem es im letzten Satz heißt: "Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Entscheidung eine andere Regelung zu treffen und die Wirkung der vorliegenden Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu nicht". Dieser Grundsatz gilt auch für die Fälle, in denen - wie bei der Entscheidung des BVerfG bezüglich § 6 Absatz 2 und 3 AAÜG (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, Az.: 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95) - die beanstandete Norm nicht für nichtig, sondern nur für unvereinbar mit dem GG erklärt wird. Die Regelungspflicht des Gesetzgebers erfasst dann alle noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen, die auf den für verfassungswidrig erklärten Regelungen beruhen (vgl. Lechner /Zuck, BVerfGG, 5. Aufl., § 78, RNr.12).
Die Materialien zeigen, dass der Gesetzgeber diesen Vorgaben auch nachkommen wollte. In der Bundestagsdrucksache 14/5640 zu Artikel 11 (Artikel 11 entspricht im Entwurf dem späteren Artikel 13), Seite 20 heißt es: "Die Absätze 5 bis 11 bestimmen, dass sich das Inkrafttreten der Änderungsvorschriften für bestandskräftige Bescheide entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes auf den Zeitpunkt nach Bekanntgabe der Entscheidungen, also mit Wirkung vom 1. Mai 1999 beschränkt. Eine Aufhebung von Bescheiden mit Rückwirkung ist in Fällen der Entgeltbegrenzung auf nicht bestandskräftige Überführungs- oder Begrenzungsbescheide und in Fällen der Neuberechnung von Bestandsrenten auf Rentenbescheide beschränkt". Die Tatsache, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Rückwirkung auf die Überführungsbescheide des Versorgungsträgers abstellt macht deutlich, dass er sie für die maßgebenden Bescheide bzgl. der Begrenzung hält. Anderenfalls hätte er auf den Rentenbescheid abstellen müssen. Eine Auslegung der Vorschriften des Artikel 13 Abs. 7 und 8 Zweites AAÜG-ÄndG dahingehend, dass mit "Überführungsbescheid" der Rentenbescheid gemeint sein könnte, ist nicht möglich. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Bezeichnung "Überführungsbescheid des Versorgungsträgers" gewählt hat macht deutlich, dass er den (Feststellungs-) Bescheid des Versorgungsträgers meint.
Auch waren die den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts jeweils zu Grunde liegenden Ausgangsbescheide solche der Sonder- bzw. Zusatzversorgungsträger, so dass sich auch aus diesen Urteilen kein Hinweis darauf ergibt, dass der Versorgungsträger die Begrenzung nicht festzustellen hat.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur deshalb auf den Überführungsbescheid abgestellt hat, weil in der Vergangenheit die Versorgungsträger sich tatsächlich für die Begrenzung zuständig gesehen und auch entsprechende Bescheide erteilt haben und auch in Literatur und Rechtsprechung nahezu einhellig davon ausgegangen wurde, dass Gegenstand des Bescheides des Versorgungsträgers die verbindliche Feststellung der Entgeltbegrenzungen nach § 6 Absatz 2 und 3 und § 7 AAÜG ist (vgl. zum Beispiel Kreikebohm, Sozialgesetzbuch VI, 1. Auflage, § 8 AAÜG, RNrn.13 und 14; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, § 8 Art. 3 RÜG (AAÜG), RNr.9 - Stand 1. Januar 1997-; Landessozialgericht (LSG) Berlin, Urteil vom 24. Januar 2002, Az.: L 8 RA 246/95 W 99; LSG Berlin, Urteil vom 22. April 2002, Az.: L 16 RA 29/94 W 99 ). Hätte der Gesetzgeber (bei von ihm angenommener Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für die Begrenzung) dieser (dann falschen) oben genannten jahrelangen Praxis der Versorgungsträger Rechnung tragen wollen um Rechtsnachteile für diejenigen Personen zu vermeiden, die im Vertrauen auf die Zuständigkeit des Versorgungsträgers nur gegen den Feststellungsbescheid vorgegangen waren, so hätte er die Rückwirkung sowohl auf den Rentenbescheid als auch auf den Überführungsbescheid erstrecken müssen. Anderenfalls hätte er bezüglich des Rentenbescheides gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und den oben erläuterten Grundsatz verstoßen, dass für die noch nicht bestandskräftigen Bescheide die beanstandete Norm auch für die Vergangenheit nicht mehr anzuwenden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, wie oben bereits erläutert, dass die der Klägerin mit Bescheid vom 20. Juli 1995 bekannt gegebenen Entgelte hier maßgeblich sind. Die BfA bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund als Zusatzversorgungsträger hat hier auch eine Entscheidung bezüglich der Begrenzung getroffen, die auch durch die später ergangenen Feststellungsbescheide nicht aufgehoben wurde.
Für die Berechnung der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 SGB VI bedeutet die Tatsache, dass für bestimmte Zeiträume die Entgelte (weiter) begrenzt sind, für andere, d.h. die Zeit ab 01. Juli 1993, jedoch nicht mehr, dass Versicherungsverläufe jeweils für diese Zeiträume gesondert zu ermitteln sind. Für den hier in Rede stehenden Zeitraum hat die Beklagte den Versicherungsverlauf unter Einstellung der vom Versorgungsträger gemeldeten begrenzten Entgelte zu erstellen. Dies hat sie auch getan. Der Bescheid vom 20. April 2004 ist damit nicht zu beanstanden.
Würde man dagegen, wie auch die Beklagte, dem oben genannten Urteil des BSG vom 20. Dezember 2001 folgen, so wäre für den Senat nicht erklärlich, woraus dann die Begrenzung der Entgelte für die Berechnung der Vergleichsrente herzuleiten sein sollte. In dem geklärten Versicherungsverlauf befänden sich dann nämlich nicht die begrenzten Entgelte, da der Versorgungsträger nach dieser Auffassung ja nur die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte zu melden hätte. Nach Auffassung des BSG wird über die Begrenzung erst bei der Rentenwertfestsetzung durch den Rentenversicherungsträger entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R, Umdruck Seite 14 in der Mitte). Wenn aber die Frage der Begrenzung nach § 6 Abs. 2 und 3 und § 7 AAÜG erst im Falle der Rentenwertfestsetzung entschieden wird, so ist die Begrenzung im Versicherungsverlauf nicht enthalten. In diesem Falle wären nur die tatsächlich erzielten, vom Versorgungsträger gemeldeten Entgelte in den Versicherungsverlauf einzustellen und gemäß § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI erst bei der Feststellung der Leistung über die Anrechnung und Bewertung, hier also dann auch die Begrenzung, zu entscheiden. Auch die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren vorgetragene Auffassung, wonach die auf einen Wert unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Entgelte für die Zeit bis Ende Juni 1993 der Berechnung der Vergleichsrente zu Grunde zu legen seien, weil zu den vom Versorgungsträger dem Rentenversicherungsträger nach § 8 Abs. 2 AAÜG mitzuteilenden Daten auch die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer "besonderen" Beitragsbemessungsgrenze zählten, überzeugt den Senat nicht. Bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 SGB VI sind, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, die "vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs" heranzuziehen. In einem geklärten Versicherungsverlauf befindet sich jedoch nicht die "Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer "besonderen" Beitragsbemessungsgrenze". Es handelt sich dabei auch nicht um "Daten", sondern um rechtliche Bewertungen und Feststellungen. Solche werden gerade nicht in einen Versicherungsverlauf eingestellt, sondern die rechtliche Bewertung und Entscheidung darüber, welche Werte der Rentenberechnung zu Grunde zu legen sind, erfolgt immer erst mit der Erteilung des Rentenbescheides, vom BSG auch als Rentenwertfestsetzung bezeichnet (es sei denn, der Rentenversicherungsträger hat diese Entscheidung nicht zu treffen, sondern ein anderer Träger, wie hier der Zusatzversorgungsträger). Letztendlich legt die Beklagte bei der Berechnung der Vergleichsrente begrenzte Werte zu Grunde, die sich nach der von ihr vertretenen Auffassung nicht in dem geklärten Versicherungsverlauf befinden. Diese Probleme stellen sich nicht, wenn man, wie der Senat, davon ausgeht, dass der Versorgungsträger die Begrenzung der Entgelte gemäß § 6 Abs. 2 und 3 und § 7 AAÜG vornimmt. Wie oben bereits erläutert, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Zusatzversorgungsträger als für die Begrenzung zuständig ansah und ansieht. Unter dieser Prämisse ist auch die vom Gesetzgeber vorgenommene Regelung zur Berechnung der Vergleichsrente in § 307 b Abs. 3 SGB VI in sich folgerichtig und widerspruchsfrei und führt dazu, dass bei der Berechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI für die Zeit bis einschließlich Juni 1993 die begrenzten Entgelte zu berücksichtigen sind. Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, der Rentenversicherungsträger begrenze, hätte er in § 307 b Abs. 3 SGB VI ausdrücklich formulieren müssen, dass für die Berechnung der Vergleichsrente die begrenzten Entgelte zu berücksichtigen sind.
Soweit die Beklagte bei der Berechnung der Vergleichsrente für das Jahr 1971 nur einen Wert in Höhe von 7.177,26 M statt der im Bescheid vom 20. Juli 1995 ausgewiesenen 7.287 M berücksichtigt hat, so ergibt sich die Rechtsgrundlage hierfür aus § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI, wonach für Zeiten vor dem 1. März 1971 Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen bis zu höchstens 600 M für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen sind. Insoweit ist die zuletzt genannte Vorschrift lex specialis zu § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG. Soweit die Beklagte für die Monate Januar und Februar 1971 einen Wert noch unterhalb der 600 M (bezogen auf das Jahr) der Berechnung zu Grunde gelegt hat, ist dies für das Ergebnis des vorliegenden Falles unbeachtlich, da selbst dann, wenn man dies wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 5 AAÜG als unzulässig ansehen würde, die Vergleichsrente nicht höher würde als die jetzt für die Rentenbezugszeit von Januar 1992 bis Juni 1993 gezahlte Rente.
Nach der hier vertretenen Auffassung erklärt sich auch zwanglos, aus welchen Gründen - was die Klägerin gegenüber der Beklagten als widersprüchlich bemängelt hat – für nicht gemäß § 6 Abs. 2 und 3 oder § 7 AAÜG begrenzte Versicherte die tatsächlich erzielten Entgelte einzustellen sind und nicht die nach § 6 Abs. 1 AAÜG begrenzten. Für die Begrenzung nach § 6 Abs. 1 AAÜG, also auf die Werte der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, ist nach der - geänderten - Auffassung des Gesetzgebers der Versicherungsträger und nicht der Versorgungsträger zuständig. Die Begrenzung auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze erfolgt bei der Berechnung der Vergleichsrente daher gemäß § 307 b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI durch die Vervielfältigung mit höchstens dem Wert 0,15. Hier hat also der Gesetzgeber seine geänderte Auffassung bei der Regelung des § 307 b Abs. 3 SGB VI berücksichtigt. Dies hätte er bezüglich der Begrenzung auf Werte unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze - wie oben bereits erläutert - auch tun müssen, sofern er auch diesbezüglich seine Auffassung geändert hätte und die Begrenzung als Aufgabe des Rentenversicherungsträgers ansehen würde.
Dass es auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Wille des Gesetzgebers war, die begrenzten Entgelte bei der Berechnung der Vergleichsrente einzustellen, ergibt sich aus den Materialien zum 2. AAÜG-ÄndG. Laut Bundestagsdrucksache 14/5640, Begründung A. Allgemeiner Teil I, Seite 13 wollte der Gesetzgeber die Vergleichsberechnung nach den Vorgaben des Bundessozialgerichtes in seinem Urteil vom 03. August 1999, Az.: B 4 RA 50/97 R = BSGE 84, 156 ff vornehmen. Das Bundessozialgericht hatte in diesem Urteil ausgeführt, dass es für Rentenbezugszeiten bis 30. Juni 1993 bei der Wertermittlung auf Grund der durch § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungsergänzungsgesetzes als versichert ausgewiesenen Arbeitsentgelte verbleibe, jedoch die Beklagte auch insoweit verpflichtet sei, eine Vergleichsberechnung in entsprechender Anwendung des § 307 a SGB VI durchzuführen (vgl. BSG, a.a.O., Juris - Ausdruck Rn. 69 ).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. April 1999 - Az. 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485 /97-nicht, dass die Berechnung der Vergleichsrente für die Zeit von Januar 1992 bis Juni 1993 ohne Begrenzung vorzunehmen wäre. Würde man der Auffassung der Klägerin folgen, so wäre zum Beispiel auch für die Gruppe der ehemaligen Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) die Berechnung einer Vergleichsrente nach § 307 b Absatz 3 SGB VI ohne Begrenzung nach § 7 AAÜG vorzunehmen, da das BVerfG in dem genannten Urteil auch hinsichtlich dieses Personenkreises keine Einschränkung bezüglich der Notwendigkeit der Berechnung einer Vergleichsrente für Rentenbezugszeiten ab Januar 1992 gemacht hat. Dies würde jedoch das Urteil des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit von § 7 AAÜG ( Az.: 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97 = BVerfGE 100, 138 -195) ad absurdum führen, da das BVerfG dort ja bestätigt hatte, dass eine Begrenzung auf das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet verfassungskonform ist. Es würde dann über den Umweg über § 307 b Absatz 3 SGB VI für die ehemaligen Mitarbeiter des MfS (zumindest für die Bestandsrentner) die Begrenzung aufgehoben. Dass dies nicht die Intention des Bundesverfassungsgerichtes war, ergibt sich eindeutig aus dem genannten Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des § 7 AAÜG. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass auch das Urteil 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 vom Gesetzgeber zumindest berücksichtigt werden durfte, und in diesem wurde die Begrenzung gemäß § 6 Absatz 2 und 3 AAÜG für die Zeit bis zum 30. Juni 1993 für rechtmäßig erklärt. Dafür, dass dieses Ergebnis zutrifft und der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zutreffend und verfassungskonform umgesetzt hat, spricht auch die Tatsache, dass die Kläger in dem Verfahren des Bundesverfassungsgerichts, in dem es die Nichtvornahme einer Vergleichsrentenberechnung als verfassungswidrig ansah (1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97), keinem Versorgungssystem angehörten, für das eine Begrenzung unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze vorgesehen war, nämlich den Versorgungssystemen Nr. 9 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 AAÜG (Altersversorgung für Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis) und dem Versorgungssystem Nr. 8 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 AAÜG (Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens). Innerhalb dieses Verfahrens trat daher die Problematik der Begrenzung überhaupt nicht auf, woraus sich die vom BVerfG vorgenommene - anscheinend uneingeschränkte - Tenorierung erklärt. Im Zusammenhang mit diesem Urteil muss man jedoch insbesondere die oben bereits genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu § 7 AAÜG sehen. Daraus ergibt sich dann auch, dass der Gesetzgeber auch an der Begrenzung für die früher als "staatsnah" bezeichneten Versicherten festhalten durfte, da das BVerfG in dem Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95) § 6 Abs. 2 in Verbindung mit den Anlagen 4, 5 und 8 und § 6 Abs. 3 Nr. 7 AAÜG vom 25. Juli 1991 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993 erst für seit dem 1. Juli 1993 mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für unvereinbar erklärt hat.
Die Argumentation der Klägerin, durch die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise, nämlich die Einstellung der begrenzten Entgelte bei der Berechnung der Vergleichsrente für die Zeit bis einschließlich Juni 1993, werde die vom BVerfG geforderte Gleichstellung der zusatzversorgten Bestandsrentner mit den nicht zusatzversorgten Bestandsrentnern nicht erreicht, ist auch entgegenzuhalten, dass das BVerfG in dem Urteil vom 28. April 1999 (Az. 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97) dem Gesetzgeber verbindlich nur vorgegeben hat, den zusatz- oder sonderversorgten Bestandsrentnern die Möglichkeit einer Berechnung der Entgeltpunkte (Ost) nach den in einem 20-Jahreszeitraum erzielten Verdiensten zu eröffnen. Dies ist durch die Einfügung der Regelungen in § 307 b Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB VI verfassungskonform erfolgt. Der Gesetzgeber hatte sich bei der Neugestaltung des § 307 b SGB VI und der Anordnung einer Vergleichsrentenberechnung allein an der in § 307 a Abs. 2 S. 1 SGB VI getroffenen Regelung zu orientieren, ohne diese wortgetreu auf früher zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner übertragen zu müssen. Schon von der Zweckbestimmung her ist die Regelung des § 307 b SGB VI mit der des § 307 a SGB VI nicht identisch. Insbesondere wird nicht früheres DDR-Rentenrecht zum Bestandteil von Bundesrecht gemacht (vgl. Urteil des BSG vom 21. August 2008, B 13 RA 9/08 R, Juris Ausdruck Rn. 42 m.w.N.). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
Aus der oben genannten Begründung ergibt sich auch, dass der Senat die Vorschrift des § 307 b Abs. 3 SGB VI und auch speziell dessen Nr. 3 nicht für verfassungswidrig hält, so dass die von der Klägerin begehrte Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Grundgesetz nicht erfolgen kann.
Nach alldem hat die Beklagte die Berechnung der Vergleichsrente für die Zeit von Januar 1992 bis Juni 1993 im Ergebnis zutreffend unter Berücksichtigung der begrenzten Entgelte vorgenommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung unbegrenzter Entgelte auch für Rentenbezugszeiten von Januar 1992 bis Juni 1993 bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die 1931 geborene Klägerin war seit dem 15. Februar 1966 bei dem Ministerium für V und später beim Ministerium für M der DDR in verschiedenen Positionen, zuletzt als wissenschaftliche Mitarbeiterin, tätig. Mit Wirkung vom 01. März 1971 wurde sie in die Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (FZA) aufgenommen. Zum 01. August 1991 wurde ihr mit Bescheid unbekannten Datums vom Träger der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung Rente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von monatlich 792,- DM zuerkannt. Mit Bescheid der (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme vom 21. April 1992 wurde ihr für die Zeit ab 01. August 1991 Altersversorgung aus der Versorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates in Höhe von 987,- DM monatlich zuerkannt. Mit Bescheid der Beklagten vom 02. Dezember 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts wurde die bisher gezahlte Versichertenrente ab 01. Januar 1992 als Regelaltersrente in Höhe von 871,46 DM netto geleistet. Mit Bescheid vom 26. April wurde bei der Berechnung der Regelaltersrente ab 01. Januar 1992 die Zusatzversorgung berücksichtigt und nun monatlich 1779,99 DM netto gezahlt.
Mit Bescheid vom 20. Juli 1995 stellte die BfA als Zusatzversorgungsträger die Zeit vom 15. Februar 1966 bis 30. Juni 1990 als solche der Zugehörigkeit zur FZA fest. Für den Zeitraum vom 15. Februar 1966 bis 17. März 1990 berücksichtigte sie statt der nachgewiesenen Bruttoentgelte lediglich Entgelte in Höhe der Anlage 5 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) i.d.F. des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038). Dem bezüglich dieses Bescheides erfolglos betriebenen Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1996) schlossen sich ein Klageverfahren (Aktenzeichen S 1 RA 705/96-W 97-W 01-W 03 des Sozialgerichts Berlin) und ein Berufungsverfahren (Aktenzeichen L 12 RA 36/03 des Landessozialgerichts – LSG Berlin beziehungsweise LSG Berlin-Brandenburg) an. Im Verlaufe dieser Verfahren erteilte die BfA bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund als Zusatzversorgungsträger weitere Bescheide, und zwar den Bescheid vom 11. Februar 1997, mit dem für die Zeit ab 01. Januar 1997 eine Begrenzung nach Anlage 5 zum AAÜG lediglich noch für die Zeit vom 01. Januar 1974 bis 31. Dezember 1975 und vom 07. Oktober 1976 bis 17. November 1980 vorgenommen wurde, den Bescheid vom 20. September 2001, mit dem die Feststellungen in dem Bescheid vom 11. Februar 1997 auf Leistungszeiträume bereits ab 01. Juli 1993 erweitert wurden und den Bescheid vom 26. Oktober 2005, mit dem sie die Feststellungen im Bescheid vom 20. Juli 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1996 sowie der Bescheide vom 11. Februar 1997 und 20. September 2001 hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze ab 01. Juli 1993 aufhob. Das Verfahren wurde durch die Annahme dieses Anerkenntnisses durch die Klägerin erledigt.
Zwischenzeitlich stellte die Beklagte die Rente der Klägerin mit Bescheiden vom 13. November 1995 und 03. Dezember 1996 jeweils für die Zeit ab 01. August 1991 und mit Bescheid vom 12. Juni 1997 für die Zeit ab 01. Januar 1997 sowie mit Bescheid vom 05. Februar 2002 für die Zeit ab 01. Juli 1993 neu fest. Die von der Klägerin gegen den Bescheid vom 13. November 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 1997 erhobene Klage (Aktenzeichen S 14 RA 2455/97 des Sozialgerichts Berlin) wurde mit Urteil vom 04. Dezember 2000 abgewiesen.
Mit Bescheid vom 25. März 2002 stellte die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin für die Zeit vom 01. August 1991 bis 30. Juni 1993 neu fest und berechnete dabei eine Vergleichsrente gemäß § 307 b Abs. 3 SGB VI i.d.F. des Zweiten Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz-Änderungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939). Der Berechnung der Vergleichsrente legte sie dabei Entgelte in Höhe der Anlage 5 zum AAÜG i.d.F. des Rü-ErgG zu Grunde. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. April 2002 Widerspruch ein. Sie bemängelte (unter anderem) die Berechnung der Vergleichsrente.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2002, der am 04. Dezember 2002 abgesandt wurde, hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. März 2002 zurückgewiesen.
Am 03. Januar 2003 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie sich gegen die Berechnung der Vergleichsrente unter Berücksichtigung der begrenzten Entgelte wandte. Sie hat in erster Linie geltend gemacht, dass der Gesetzgeber im Jahr 2001 mit § 307 b Abs. 3 SGB VI keine Regelung habe treffen dürfen, die grundgesetzwidrig sei, dies habe er nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (Aktenzeichen 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 = BVerfGE 100, 59-104) nur bis zum 30. Juni 1993 gedurft.
Mit Urteil vom 27. August 2003, das der Klägerin am 09. Oktober 2003 zugestellt wurde, hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 04. November 2003 eingelegten Berufung.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2004 die Regelaltersrente der Klägerin für die Zeit vom 01. August 1991 bis 30. Juni 1993 neu festgestellt. Sie hat dabei für das Jahr 1971 und die Zeit vom 18. März 1990 bis 31. Mai 1990 höhere Entgelte zu Grunde gelegt, jedoch die auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG begrenzten Entgelte weiterhin berücksichtigt. Für das Jahr 1971 wurden lediglich 7.177,26 M statt der im Bescheid vom 20. Juli 1995 ausgewiesenen 7.287 M berücksichtigt.
Die Klägerin wendet sich weiterhin gegen die Berechnung der Vergleichsrente unter Berücksichtigung der auf Werte unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Entgelte. Das Bundesverfassungsgericht habe am 28. April 1999 beschlossen, dass die Zusatz- und Sonderversorgten (Bestandsrentner) ab 1. Januar 1992 den Sozialversicherungs (SV) - und Freiwillige-Zusatzversicherung (FZR)-Rentnern (Bestandsrentnern) in Bezug auf die Berechnung der Rente nach dem 20-Jahreszeitraum gleichzustellen seien und habe gefordert, dass die bisherige Rentenberechnung nicht mehr angewandt werde. Der Gesetzgeber erfülle diesen Auftrag mit § 307 b Abs. 3 SGB VI. Nach dem vom Sozialgericht und der Beklagten eingenommenen Rechtsstandpunkt werde der größte Teil der Zusatz- und Sonderversorgten (Bestandsrentner) den SV- und FZA- Rentnern (Bestandsrentner) im Zeitraum Januar 1992 bis Juni 1993 niemals gleichgestellt. Gleichgestellt würden nur die Betroffenen, deren Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze begrenzt seien und der kleinere Teil derjenigen von einer Kürzung auf eine niedrigere als die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze Betroffenen, nämlich derjenige, der in den letzten 20 Jahren vor Rentenbeginn nicht im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme tätig gewesen sei, wohl aber vorher. Die Mehrzahl der zusatz- oder sonderversorgten Bestandsrentner sei jedoch von der Kürzung gemäß § 6 Abs. 2 AAÜG betroffen. Für diesen Teil würden die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes, die der Vergleichsrente zu Grunde lägen, nicht realisiert.
Die Beklagte habe bisher nicht erklärt, aus welchen Gründen sie in ihren Rentenbescheiden bei der Berechnung der Vergleichsrente für den Zeitraum von Januar 1992 bis Juni 1993 für Versicherte, die nicht von einer Kürzung unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze betroffen seien, die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte einstelle und nicht die auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze begrenzten. Dies sei ein Widerspruch im Hinblick auf die Regelung des § 307 b Abs. 3 SGB VI.
Der vom Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung besonders herausgestellte Gesichtspunkt, dass bei einer Verfahrensweise, wie sie von ihr begehrt werde, auch diejenigen Bestandsrentner, die dem Sonderversorgungssystem des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) angehört hätten, in den Genuss unbegrenzter (Vergleichs-) Renten kämen, sei nicht richtig. Außerdem sei es nicht möglich, die bei der Gesetzesauslegung für einen sehr geringen Teil der Zusatz- und Sonderversorgten auftretenden Probleme dazu zu benutzen, für hunderttausende Zusatz- und Sonderversorgter die Gleichstellung nicht zu gewährleisten.
Durch die Auslegung des § 307 b Abs. 3 SGB VI, wie sie die Beklagte vornehme, unterstelle man dem Bundesverfassungsgericht, dass es widersprüchliche Entscheidungen getroffen hätte und dass bei der Auslegung nun entschieden werden müsse, welche seiner Entscheidungen die richtigen seien. Die Beklagte sei de facto der Auffassung, dass sie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes - 1 BvR 1926/96 = BVerfGE 100, 104-137 - zur Gleichstellung (20-Jahreszeitraum) für die Klägerin nicht umsetzen könne, weil nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 22/95 der § 6 Abs. 2 AAÜG für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1993 - angeblich- angewandt werden müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2003 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Rentenbezugszeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993 die unbegrenzten Entgelte bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI zu berücksichtigen und der Klägerin für diesen Zeitraum eine höhere Rente zu zahlen,
hilfsweise,
die Sache gem. Art. 100 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 20. April 2004 abzuweisen.
Dass kein Anspruch auf Neufeststellung der Rente der Klägerin auf der Grundlage ihrer individuellen Biografie vor dem 01. Juli 1993 bestehe, dürfte vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 - eindeutig sein. Nichts anderes gelte aber auch im Zusammenhang mit der Feststellung des Werts der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB VI. Nach den einleitenden Worten des Abs. 3 des § 307 b SGB VI in der Fassung des Zweiten AAÜG-ÄndG setze die Ermittlung des Werts der Vergleichsrente keine neuerliche oder ergänzende Klärung der Versicherungsbiografie der Berechtigten voraus; vielmehr beruhe sie auf der Grundlage der "vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs". Dabei greife der Rentenversicherungsträger sowohl auf die von ihm selbst ermittelten und in Vormerkungsbescheiden festgestellten rentenrechtlichen Zeiten (und die gegebenenfalls in diesen erzielten Arbeitsentgelte beziehungsweise Arbeitseinkommen) zurück, wie (vor allem!) auf die von dem nach § 8 Abs. 4 AAÜG zuständigen Versorgungsträger im Bescheidwege gegenüber dem Berechtigten nach § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG festgestellten und dem Rentenversicherungsträger nach § 8 Abs. 2 AAÜG mitgeteilten "Daten". Zu diesen Daten zählten unter anderen die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer "besonderen" Beitragsbemessungsgrenze. Wie aus § 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG hervorgehe, sei der Rentenversicherungsträger an diese Feststellungen des Versorgungsträgers gebunden. Daraus folge: ebenso wenig wie der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Rentenwertermittlung auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbiografie berechtigt sei oder von den Betroffenen verpflichtet werde könne, unter Missachtung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen Entgelte jenseits des Durchschnittsentgelts zu berücksichtigen, könne ein Überschreiten des Durchschnittsentgelts im Rahmen der Vergleichsrente begehrt werden. Anderenfalls würde das vom AAÜG verfassungsgemäß verfolgte Konzept der Aussonderung von Entgeltbestandteilen, die nicht auf Arbeit und Leistung beruhten, gleichsam durch die "Hintertür" der Vergleichsrente bei der Gruppe der Bestandsrentner zunichte gemacht werden. Vielmehr erfolge diese Ermittlung der Vergleichsrente ausweislich des Hinweises im Obersatz des § 307 b Abs. 3 SGB VI nach den bereits getroffenen und zudem ohnehin für den Rentenversicherungsträger bindenden Feststellungen des Versorgungsträgers. Das gelte auch für die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze erfüllt seien. Diese Rechtsauffassung stehe auch nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96 u.a. -, dem nur entnommen werden könne, dass auch für vormalige Angehörige von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die bereits am 01. Januar 1992 rentenberechtigt gewesen seien, eine Rentenwertermittlung aufgrund eines 20-Jahres-Zeitraums vorgenommen werden müsse. Die Modalitäten im Einzelnen habe das BVerfG indessen nicht regulieren wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Die die Klägerin betreffenden Akten der Beklagten (Aktenzeichen ) und die Gerichtsakten aus den Verfahren S 37 An 2226/94, S 39 An 5878/94, S 14 RA 2455/97 sowie S 1 RA 705/96 -W 97- W 01- W 03 des Sozialgerichts Berlin haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Sie ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung, die hier noch anzuwenden ist, da die Berufung vor dem 01. April 2008 anhängig gemacht worden ist, ohne weitere Zulassung statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR übersteigt.
Die Berufung ist unbegründet, soweit die Klägerin die Änderung des Bescheides vom 25. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2002 begehrt. Diesbezüglich ist die Klage unzulässig geworden, da der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 20. April 2004, der gemäß § 96 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. September 1975 (BGBl. I 1975, S. 2535) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, den zunächst angefochtenen Bescheid vom 25. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2002 vollständig ersetzt hat und allein noch zu prüfen ist. Der Bescheid vom 20. April 2004 gilt als mit Klage angefochten.
Die Klage gegen den Bescheid vom 20. April 2004 ist unbegründet. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung unbegrenzter Entgelte für Rentenbezugszeiten vom 01. Januar 1992 bis 30. Juni 1993 bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 SGB VI, wie auch das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat.
Nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 - 3 SGB VI ist, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets bestand, die Rente nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VI neu zu berechnen. Eine solche Berechnung ist im Falle der Klägerin rückwirkend ab 01. Januar 1992 vorzunehmen, da zumindest der Rentenbescheid vom 13. November 1995 beziehungsweise der zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordene Bescheid vom 03. Dezember 1996 am 28. April 1999, also zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, noch nicht bindend war(en). Diesbezüglich war noch ein Klageverfahren, nämlich das Verfahren S 14 An 2455/97, bei dem Sozialgericht Berlin anhängig. In einem solchen Fall tritt § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG gemäß Artikel 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG mit Wirkung vom 01. Januar 1992 in Kraft.
§ 307 b Abs. 3 SGB VI lautet: Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche Entgeltpunkte (Ost) auf Grund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln:
1. Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird ( ...). 2. ( ) 3. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 01. März 1971 bis zu höchstens 600,00 DM für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen ( ...).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind für Rentenbezugszeiten von Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993 die nach § 6 Absatz 2 bzw. Absatz 3 AAÜG in der Fassung des Rü-ErgG auf Werte unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Entgelte bei der Berechnung der Vergleichsrente zu berücksichtigen, weil die Entgelte auch in dem geklärten Versicherungsverlauf für diesen Zeitraum, der der Berechnung der Vergleichsrente gemäß § 307 b Abs. 3 S. 1 SGB VI zu Grunde zu legen ist, begrenzt sind. Dabei geht der Senat davon aus, dass zuständig für die Begrenzung nach § 6 Abs. 2 und 3 (und § 7) AAÜG der Zusatz- bzw. der Sonderversorgungsträger war bzw. ist. Ist aber der Versorgungsträger zuständig, so hat die Beklagte in den Versicherungsverlauf für diesen Zeitraum diejenigen Entgelte einzustellen, die der Versorgungsträger dem Rentenversicherungsträger gemeldet hat und die der Versorgungsträger dem Versicherten, hier der Klägerin, durch Bescheid bekannt gegeben hat. Diese Entgelte hat die Beklagte in den Versicherungsverlauf einzustellen, weil sie gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden ist, und zwar auch hinsichtlich der Begrenzung. Vorliegend ist der maßgebliche Bescheid des Versorgungsträgers derjenige vom 20. Juli 1995. Mit diesem hat der Versorgungsträger für den Bezugszeitraum bis Juni 1993 die Entgelte für die Zeit vom 15. Februar 1966 bis 17. März 1990 nach § 6 Absatz 2 AAÜG auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG begrenzt. Der Senat folgt nicht dem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 20. Dezember 2001 (Az.: B 4 RA 6/01 R), mit dem dieses entschieden hat, dass der Versorgungsträger lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen festzustellen hat, nicht aber dem Rentenversicherungsträger die für die Entscheidung über den "Rentenanspruch" maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste vorzuschreiben hat. Für den Senat ergibt sich aus § 8 Absätze 2, 3 und 5 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG, dass der Versorgungsträger auch die Begrenzungen nach § 6 Absatz 2 und 3 und § 7 AAÜG tatsächlich vorzunehmen hatte beziehungsweise hat.
§ 8 Absatz 2 AAÜG lautet: Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Absatz 2 und 3 sowie 7 ergeben.
§ 8 Absatz 3 AAÜG lautet: Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekannt zu geben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
§ 8 Absatz 5 AAÜG lautet: Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.
Diese Regelungen besagen, dass die Entgelte, die dem Rentenversicherungsträger vom Versorgungsträger mitzuteilen sind, diejenigen sind, die sich nach Anwendung von § 6 Absatz 2 und 3 bzw. § 7 AAÜG ergeben, d. h.- gegebenenfalls - nach Begrenzung. Diese Entgelte, also ebenfalls nach Begrenzung, sind dem Berechtigten durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Absatz 3 AAÜG). An diese durch Bescheid bekannt gegebenen Entgelte, ist der Rentenversicherungsträger gemäß § 8 Absatz 5 Satz 2 AAÜG gebunden. Der Senat kann angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschriften der Auffassung des Bundessozialgerichts nicht folgen, dass der Versorgungsträger nur verbindlich über die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt sowie die Feststellung von Arbeitsausfalltagen entscheidet. Nach den Vorschriften des § 8 Absatz 2 und 3 AAÜG bezieht sich der durch Bescheid - und damit verbindlich durch den Versorgungsträger- zu regelnde Inhalt der Feststellungen eindeutig auch auf die Anwendung der Begrenzungsregelungen. Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 8 Absatz 2 AAÜG das Wort "mitteilen" und in § 8 Absatz 3 "Mitteilung" verwandt hat, deutet nicht daraufhin, dass der Inhalt dieser Mitteilung für den Rentenversicherungsträger nicht verbindlich sein sollte. Dieser Begriff wurde vermutlich deshalb gewählt, weil es im Verhältnis zwischen dem Versorgungsträger und dem Rentenversicherungsträger eine Über- bzw. Unterordnung nicht gibt, der Rentenversicherungsträger aber natürlich Kenntnis von dem Bescheid an den Berechtigten haben muss, schon um - in Begrenzungsfällen - ein Verheimlichen des Bescheides durch den Versicherten zu verhindern. Dass Verbindlichkeit vorliegen sollte, ergibt sich auch daraus, dass der Rentenversicherungsträger nach § 8 Absatz 5 Satz 2 AAÜG an den Bescheid (für den Berechtigten) gebunden ist.
Dass der Gesetzgeber davon ausging, dass der Versorgungsträger die begrenzten Entgelte für den Rentenversicherungsträger verbindlich festzustellen hat, ergibt sich auch aus den mit dem 2. AAÜG-ÄndG vorgenommenen Änderungen des § 8 Absatz 2 AAÜG und den Materialien zu diesem Gesetz. In § 8 Absatz 2 AAÜG wurde das Wort "sowie" durch das Wort "oder" und die Angabe "§§ 6 und 7" durch die Angabe "§§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7" ersetzt. Gerade die Ersetzung des Wortes "sowie" durch das Wort "oder" zeigt, dass der Versorgungsträger nach dem Willen des Gesetzgebers auch tatsächlich die Begrenzung vornehmen sollte, denn es würde keinen Sinn ergeben, wenn er in Begrenzungsfällen nur die begrenzten Entgelte an den Rentenversicherungsträger melden sollte, obwohl er die Begrenzung gar nicht vorzunehmen hätte und die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte, die er nach Auffassung des Bundessozialgerichtes festzustellen hat, überhaupt nicht übermitteln (und dann auch nicht durch Bescheid feststellen; § 8 Absatz 2 und 3 AAÜG sind insoweit immer zusammen zu lesen) sollte.
Auch die zweite Änderung in § 8 Absatz 2 AAÜG, nämlich die Ersetzung von "§§ 6 und 7" durch "§§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7" zeigt, dass der Gesetzgeber von einer Zuständigkeit des Versorgungsträgers für die Vornahme der Begrenzung ausgegangen ist. In den Materialien (Drucksache 14/5640 des Deutschen Bundestages vom 23. März 2001, Seite 15, zu Nummer 4 (§ 8) zu Buchstabe a) findet sich hierzu die Anmerkung, dass dies eine "Klarstellung aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts über die Bedeutung der Entgeltmitteilung für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze" sei. Daraus, dass der Gesetzgeber § 6 Absatz 1 AAÜG, also die Begrenzung der Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze, herausgenommen hat, ergibt sich, dass er entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (hier insbesondere Urteil vom 18. Juli 1996, Az.: 4 RA 7/95) davon ausgeht, dass diese Begrenzung (erst) durch den Rentenbescheid vorzunehmen ist. Im Umkehrschluss ergibt sich aber daraus, dass § 6 Absatz 2 und 3 sowie § 7 in § 8 Absatz 2 AAÜG belassen wurden, dass der Versorgungsträger nach dem Willen des Gesetzgebers die besonderen Begrenzungen auf Grund dieser Vorschriften vornehmen soll. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber auch diese Vorschriften aus § 8 Absatz 2 AAÜG entfernen bzw. klarstellen müssen, dass insoweit nur die Feststellung über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen durch Bescheid festgelegt wird.
Dem Ergebnis, dass der Zusatzversorgungsträger die besondere Begrenzung vornimmt, steht auch nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht wohl bereits mit der genannten Entscheidung vom 18. Juli 1996 (Az.: 4 RA 7/95) davon ausgegangen ist, dass der Versorgungsträger auch die besonderen Begrenzungen nicht vorzunehmen hat bzw. nur die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Begrenzungen. Darauf deuten insbesondere die Ausführungen unter II 1 b (a.a.O., Umdruck Seite 7) hin, wonach vom Versorgungsträger die Entscheidung darüber vorgemerkt werden soll, ob der Betroffene die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Absatz 2, 3 und 5 oder des § 7 AAÜG erfüllt. Der Gesetzgeber ist dem BSG, wie sich - wie oben erläutert - aus den Änderungen in § 8 Absatz 2 AAÜG ergibt, nur insoweit gefolgt, als er nun eine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für die Begrenzung nach § 6 Absatz 1 AAÜG annimmt, nicht aber eine Zuständigkeit für die Vornahme der besonderen Begrenzungen nach § 6 Absatz 2 und 3 und § 7 AAÜG.
Ein weiterer Hinweis darauf, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Versorgungsträger die besonderen Begrenzungen vorzunehmen hat, ist die In-Kraft-Tretens-Regelung in Artikel 13 des 2. AAÜG-ÄndG, die nur dann folgerichtig ist, wenn man von einer entsprechenden Zuständigkeit ausgeht.
Artikel 13 Absatz 1 Zweites AAÜG-ÄndG lautet: Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
Artikel 13 Absatz 7 Zweites AAÜG-ÄndG lautet: Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 treten § 6 Abs. 2 und 3 sowie Anlage 4 und 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war; Absatz 8 bleibt unberührt. ( ...)
Artikel 13 Absatz 8 Zweites AAÜG-ÄndG lautet: Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten Artikel 1 Nr. 3, 12 und Artikel 3 und 4 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers noch nicht bindend war. ( ...)
Geht man davon aus, dass die Begrenzung nach § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 7 AAÜG (erst) mit dem Rentenbescheid vorgenommen wird, erhielte derjenige, der den Bescheid des unzuständigen Trägers, nämlich den Feststellungsbescheid, angefochten hätte, eine Nachzahlung, nicht jedoch derjenige, der den Bescheid des zuständigen Trägers, also den Rentenbescheid angefochten hätte, da dann die In- Kraft-Tretens-Regelung des Artikel 13 Absatz 1 2. AAÜG-ÄndG gälte. Dies widerspräche jedoch den Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes vom April 1999 und dem Grundsatz, dass bezüglich noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakte die beanstandete Norm auch für die Vergangenheit nicht mehr anzuwenden ist. Gemäß § 82 Abs. 1 i. V. m. § 79 Absatz 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die noch anfechtbaren und bereits angefochtenen Entscheidungen im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (rückwirkend) korrigiert werden müssen. Dies ist auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. April 1999 (Az.:1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97) zu entnehmen, in dem es im letzten Satz heißt: "Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Entscheidung eine andere Regelung zu treffen und die Wirkung der vorliegenden Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu nicht". Dieser Grundsatz gilt auch für die Fälle, in denen - wie bei der Entscheidung des BVerfG bezüglich § 6 Absatz 2 und 3 AAÜG (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, Az.: 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95) - die beanstandete Norm nicht für nichtig, sondern nur für unvereinbar mit dem GG erklärt wird. Die Regelungspflicht des Gesetzgebers erfasst dann alle noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen, die auf den für verfassungswidrig erklärten Regelungen beruhen (vgl. Lechner /Zuck, BVerfGG, 5. Aufl., § 78, RNr.12).
Die Materialien zeigen, dass der Gesetzgeber diesen Vorgaben auch nachkommen wollte. In der Bundestagsdrucksache 14/5640 zu Artikel 11 (Artikel 11 entspricht im Entwurf dem späteren Artikel 13), Seite 20 heißt es: "Die Absätze 5 bis 11 bestimmen, dass sich das Inkrafttreten der Änderungsvorschriften für bestandskräftige Bescheide entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes auf den Zeitpunkt nach Bekanntgabe der Entscheidungen, also mit Wirkung vom 1. Mai 1999 beschränkt. Eine Aufhebung von Bescheiden mit Rückwirkung ist in Fällen der Entgeltbegrenzung auf nicht bestandskräftige Überführungs- oder Begrenzungsbescheide und in Fällen der Neuberechnung von Bestandsrenten auf Rentenbescheide beschränkt". Die Tatsache, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Rückwirkung auf die Überführungsbescheide des Versorgungsträgers abstellt macht deutlich, dass er sie für die maßgebenden Bescheide bzgl. der Begrenzung hält. Anderenfalls hätte er auf den Rentenbescheid abstellen müssen. Eine Auslegung der Vorschriften des Artikel 13 Abs. 7 und 8 Zweites AAÜG-ÄndG dahingehend, dass mit "Überführungsbescheid" der Rentenbescheid gemeint sein könnte, ist nicht möglich. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Bezeichnung "Überführungsbescheid des Versorgungsträgers" gewählt hat macht deutlich, dass er den (Feststellungs-) Bescheid des Versorgungsträgers meint.
Auch waren die den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts jeweils zu Grunde liegenden Ausgangsbescheide solche der Sonder- bzw. Zusatzversorgungsträger, so dass sich auch aus diesen Urteilen kein Hinweis darauf ergibt, dass der Versorgungsträger die Begrenzung nicht festzustellen hat.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur deshalb auf den Überführungsbescheid abgestellt hat, weil in der Vergangenheit die Versorgungsträger sich tatsächlich für die Begrenzung zuständig gesehen und auch entsprechende Bescheide erteilt haben und auch in Literatur und Rechtsprechung nahezu einhellig davon ausgegangen wurde, dass Gegenstand des Bescheides des Versorgungsträgers die verbindliche Feststellung der Entgeltbegrenzungen nach § 6 Absatz 2 und 3 und § 7 AAÜG ist (vgl. zum Beispiel Kreikebohm, Sozialgesetzbuch VI, 1. Auflage, § 8 AAÜG, RNrn.13 und 14; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, § 8 Art. 3 RÜG (AAÜG), RNr.9 - Stand 1. Januar 1997-; Landessozialgericht (LSG) Berlin, Urteil vom 24. Januar 2002, Az.: L 8 RA 246/95 W 99; LSG Berlin, Urteil vom 22. April 2002, Az.: L 16 RA 29/94 W 99 ). Hätte der Gesetzgeber (bei von ihm angenommener Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für die Begrenzung) dieser (dann falschen) oben genannten jahrelangen Praxis der Versorgungsträger Rechnung tragen wollen um Rechtsnachteile für diejenigen Personen zu vermeiden, die im Vertrauen auf die Zuständigkeit des Versorgungsträgers nur gegen den Feststellungsbescheid vorgegangen waren, so hätte er die Rückwirkung sowohl auf den Rentenbescheid als auch auf den Überführungsbescheid erstrecken müssen. Anderenfalls hätte er bezüglich des Rentenbescheides gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und den oben erläuterten Grundsatz verstoßen, dass für die noch nicht bestandskräftigen Bescheide die beanstandete Norm auch für die Vergangenheit nicht mehr anzuwenden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, wie oben bereits erläutert, dass die der Klägerin mit Bescheid vom 20. Juli 1995 bekannt gegebenen Entgelte hier maßgeblich sind. Die BfA bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund als Zusatzversorgungsträger hat hier auch eine Entscheidung bezüglich der Begrenzung getroffen, die auch durch die später ergangenen Feststellungsbescheide nicht aufgehoben wurde.
Für die Berechnung der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 SGB VI bedeutet die Tatsache, dass für bestimmte Zeiträume die Entgelte (weiter) begrenzt sind, für andere, d.h. die Zeit ab 01. Juli 1993, jedoch nicht mehr, dass Versicherungsverläufe jeweils für diese Zeiträume gesondert zu ermitteln sind. Für den hier in Rede stehenden Zeitraum hat die Beklagte den Versicherungsverlauf unter Einstellung der vom Versorgungsträger gemeldeten begrenzten Entgelte zu erstellen. Dies hat sie auch getan. Der Bescheid vom 20. April 2004 ist damit nicht zu beanstanden.
Würde man dagegen, wie auch die Beklagte, dem oben genannten Urteil des BSG vom 20. Dezember 2001 folgen, so wäre für den Senat nicht erklärlich, woraus dann die Begrenzung der Entgelte für die Berechnung der Vergleichsrente herzuleiten sein sollte. In dem geklärten Versicherungsverlauf befänden sich dann nämlich nicht die begrenzten Entgelte, da der Versorgungsträger nach dieser Auffassung ja nur die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte zu melden hätte. Nach Auffassung des BSG wird über die Begrenzung erst bei der Rentenwertfestsetzung durch den Rentenversicherungsträger entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R, Umdruck Seite 14 in der Mitte). Wenn aber die Frage der Begrenzung nach § 6 Abs. 2 und 3 und § 7 AAÜG erst im Falle der Rentenwertfestsetzung entschieden wird, so ist die Begrenzung im Versicherungsverlauf nicht enthalten. In diesem Falle wären nur die tatsächlich erzielten, vom Versorgungsträger gemeldeten Entgelte in den Versicherungsverlauf einzustellen und gemäß § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI erst bei der Feststellung der Leistung über die Anrechnung und Bewertung, hier also dann auch die Begrenzung, zu entscheiden. Auch die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren vorgetragene Auffassung, wonach die auf einen Wert unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Entgelte für die Zeit bis Ende Juni 1993 der Berechnung der Vergleichsrente zu Grunde zu legen seien, weil zu den vom Versorgungsträger dem Rentenversicherungsträger nach § 8 Abs. 2 AAÜG mitzuteilenden Daten auch die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer "besonderen" Beitragsbemessungsgrenze zählten, überzeugt den Senat nicht. Bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 SGB VI sind, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, die "vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs" heranzuziehen. In einem geklärten Versicherungsverlauf befindet sich jedoch nicht die "Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer "besonderen" Beitragsbemessungsgrenze". Es handelt sich dabei auch nicht um "Daten", sondern um rechtliche Bewertungen und Feststellungen. Solche werden gerade nicht in einen Versicherungsverlauf eingestellt, sondern die rechtliche Bewertung und Entscheidung darüber, welche Werte der Rentenberechnung zu Grunde zu legen sind, erfolgt immer erst mit der Erteilung des Rentenbescheides, vom BSG auch als Rentenwertfestsetzung bezeichnet (es sei denn, der Rentenversicherungsträger hat diese Entscheidung nicht zu treffen, sondern ein anderer Träger, wie hier der Zusatzversorgungsträger). Letztendlich legt die Beklagte bei der Berechnung der Vergleichsrente begrenzte Werte zu Grunde, die sich nach der von ihr vertretenen Auffassung nicht in dem geklärten Versicherungsverlauf befinden. Diese Probleme stellen sich nicht, wenn man, wie der Senat, davon ausgeht, dass der Versorgungsträger die Begrenzung der Entgelte gemäß § 6 Abs. 2 und 3 und § 7 AAÜG vornimmt. Wie oben bereits erläutert, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Zusatzversorgungsträger als für die Begrenzung zuständig ansah und ansieht. Unter dieser Prämisse ist auch die vom Gesetzgeber vorgenommene Regelung zur Berechnung der Vergleichsrente in § 307 b Abs. 3 SGB VI in sich folgerichtig und widerspruchsfrei und führt dazu, dass bei der Berechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI für die Zeit bis einschließlich Juni 1993 die begrenzten Entgelte zu berücksichtigen sind. Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, der Rentenversicherungsträger begrenze, hätte er in § 307 b Abs. 3 SGB VI ausdrücklich formulieren müssen, dass für die Berechnung der Vergleichsrente die begrenzten Entgelte zu berücksichtigen sind.
Soweit die Beklagte bei der Berechnung der Vergleichsrente für das Jahr 1971 nur einen Wert in Höhe von 7.177,26 M statt der im Bescheid vom 20. Juli 1995 ausgewiesenen 7.287 M berücksichtigt hat, so ergibt sich die Rechtsgrundlage hierfür aus § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI, wonach für Zeiten vor dem 1. März 1971 Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen bis zu höchstens 600 M für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen sind. Insoweit ist die zuletzt genannte Vorschrift lex specialis zu § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG. Soweit die Beklagte für die Monate Januar und Februar 1971 einen Wert noch unterhalb der 600 M (bezogen auf das Jahr) der Berechnung zu Grunde gelegt hat, ist dies für das Ergebnis des vorliegenden Falles unbeachtlich, da selbst dann, wenn man dies wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 5 AAÜG als unzulässig ansehen würde, die Vergleichsrente nicht höher würde als die jetzt für die Rentenbezugszeit von Januar 1992 bis Juni 1993 gezahlte Rente.
Nach der hier vertretenen Auffassung erklärt sich auch zwanglos, aus welchen Gründen - was die Klägerin gegenüber der Beklagten als widersprüchlich bemängelt hat – für nicht gemäß § 6 Abs. 2 und 3 oder § 7 AAÜG begrenzte Versicherte die tatsächlich erzielten Entgelte einzustellen sind und nicht die nach § 6 Abs. 1 AAÜG begrenzten. Für die Begrenzung nach § 6 Abs. 1 AAÜG, also auf die Werte der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, ist nach der - geänderten - Auffassung des Gesetzgebers der Versicherungsträger und nicht der Versorgungsträger zuständig. Die Begrenzung auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze erfolgt bei der Berechnung der Vergleichsrente daher gemäß § 307 b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI durch die Vervielfältigung mit höchstens dem Wert 0,15. Hier hat also der Gesetzgeber seine geänderte Auffassung bei der Regelung des § 307 b Abs. 3 SGB VI berücksichtigt. Dies hätte er bezüglich der Begrenzung auf Werte unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze - wie oben bereits erläutert - auch tun müssen, sofern er auch diesbezüglich seine Auffassung geändert hätte und die Begrenzung als Aufgabe des Rentenversicherungsträgers ansehen würde.
Dass es auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Wille des Gesetzgebers war, die begrenzten Entgelte bei der Berechnung der Vergleichsrente einzustellen, ergibt sich aus den Materialien zum 2. AAÜG-ÄndG. Laut Bundestagsdrucksache 14/5640, Begründung A. Allgemeiner Teil I, Seite 13 wollte der Gesetzgeber die Vergleichsberechnung nach den Vorgaben des Bundessozialgerichtes in seinem Urteil vom 03. August 1999, Az.: B 4 RA 50/97 R = BSGE 84, 156 ff vornehmen. Das Bundessozialgericht hatte in diesem Urteil ausgeführt, dass es für Rentenbezugszeiten bis 30. Juni 1993 bei der Wertermittlung auf Grund der durch § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungsergänzungsgesetzes als versichert ausgewiesenen Arbeitsentgelte verbleibe, jedoch die Beklagte auch insoweit verpflichtet sei, eine Vergleichsberechnung in entsprechender Anwendung des § 307 a SGB VI durchzuführen (vgl. BSG, a.a.O., Juris - Ausdruck Rn. 69 ).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. April 1999 - Az. 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485 /97-nicht, dass die Berechnung der Vergleichsrente für die Zeit von Januar 1992 bis Juni 1993 ohne Begrenzung vorzunehmen wäre. Würde man der Auffassung der Klägerin folgen, so wäre zum Beispiel auch für die Gruppe der ehemaligen Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) die Berechnung einer Vergleichsrente nach § 307 b Absatz 3 SGB VI ohne Begrenzung nach § 7 AAÜG vorzunehmen, da das BVerfG in dem genannten Urteil auch hinsichtlich dieses Personenkreises keine Einschränkung bezüglich der Notwendigkeit der Berechnung einer Vergleichsrente für Rentenbezugszeiten ab Januar 1992 gemacht hat. Dies würde jedoch das Urteil des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit von § 7 AAÜG ( Az.: 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97 = BVerfGE 100, 138 -195) ad absurdum führen, da das BVerfG dort ja bestätigt hatte, dass eine Begrenzung auf das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet verfassungskonform ist. Es würde dann über den Umweg über § 307 b Absatz 3 SGB VI für die ehemaligen Mitarbeiter des MfS (zumindest für die Bestandsrentner) die Begrenzung aufgehoben. Dass dies nicht die Intention des Bundesverfassungsgerichtes war, ergibt sich eindeutig aus dem genannten Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des § 7 AAÜG. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass auch das Urteil 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 vom Gesetzgeber zumindest berücksichtigt werden durfte, und in diesem wurde die Begrenzung gemäß § 6 Absatz 2 und 3 AAÜG für die Zeit bis zum 30. Juni 1993 für rechtmäßig erklärt. Dafür, dass dieses Ergebnis zutrifft und der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zutreffend und verfassungskonform umgesetzt hat, spricht auch die Tatsache, dass die Kläger in dem Verfahren des Bundesverfassungsgerichts, in dem es die Nichtvornahme einer Vergleichsrentenberechnung als verfassungswidrig ansah (1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97), keinem Versorgungssystem angehörten, für das eine Begrenzung unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze vorgesehen war, nämlich den Versorgungssystemen Nr. 9 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 AAÜG (Altersversorgung für Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis) und dem Versorgungssystem Nr. 8 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 AAÜG (Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens). Innerhalb dieses Verfahrens trat daher die Problematik der Begrenzung überhaupt nicht auf, woraus sich die vom BVerfG vorgenommene - anscheinend uneingeschränkte - Tenorierung erklärt. Im Zusammenhang mit diesem Urteil muss man jedoch insbesondere die oben bereits genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu § 7 AAÜG sehen. Daraus ergibt sich dann auch, dass der Gesetzgeber auch an der Begrenzung für die früher als "staatsnah" bezeichneten Versicherten festhalten durfte, da das BVerfG in dem Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95) § 6 Abs. 2 in Verbindung mit den Anlagen 4, 5 und 8 und § 6 Abs. 3 Nr. 7 AAÜG vom 25. Juli 1991 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993 erst für seit dem 1. Juli 1993 mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für unvereinbar erklärt hat.
Die Argumentation der Klägerin, durch die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise, nämlich die Einstellung der begrenzten Entgelte bei der Berechnung der Vergleichsrente für die Zeit bis einschließlich Juni 1993, werde die vom BVerfG geforderte Gleichstellung der zusatzversorgten Bestandsrentner mit den nicht zusatzversorgten Bestandsrentnern nicht erreicht, ist auch entgegenzuhalten, dass das BVerfG in dem Urteil vom 28. April 1999 (Az. 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97) dem Gesetzgeber verbindlich nur vorgegeben hat, den zusatz- oder sonderversorgten Bestandsrentnern die Möglichkeit einer Berechnung der Entgeltpunkte (Ost) nach den in einem 20-Jahreszeitraum erzielten Verdiensten zu eröffnen. Dies ist durch die Einfügung der Regelungen in § 307 b Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB VI verfassungskonform erfolgt. Der Gesetzgeber hatte sich bei der Neugestaltung des § 307 b SGB VI und der Anordnung einer Vergleichsrentenberechnung allein an der in § 307 a Abs. 2 S. 1 SGB VI getroffenen Regelung zu orientieren, ohne diese wortgetreu auf früher zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner übertragen zu müssen. Schon von der Zweckbestimmung her ist die Regelung des § 307 b SGB VI mit der des § 307 a SGB VI nicht identisch. Insbesondere wird nicht früheres DDR-Rentenrecht zum Bestandteil von Bundesrecht gemacht (vgl. Urteil des BSG vom 21. August 2008, B 13 RA 9/08 R, Juris Ausdruck Rn. 42 m.w.N.). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
Aus der oben genannten Begründung ergibt sich auch, dass der Senat die Vorschrift des § 307 b Abs. 3 SGB VI und auch speziell dessen Nr. 3 nicht für verfassungswidrig hält, so dass die von der Klägerin begehrte Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Grundgesetz nicht erfolgen kann.
Nach alldem hat die Beklagte die Berechnung der Vergleichsrente für die Zeit von Januar 1992 bis Juni 1993 im Ergebnis zutreffend unter Berücksichtigung der begrenzten Entgelte vorgenommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved