L 4 B 199/08 KR

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 KR 553/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 199/08 KR
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
9. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten einer Untätigkeitsklage zu erstatten.

Der Kläger ist bei der Beklagten versichert. Die Beklagte hat ihm mit Bescheid vom 04.04.2003 mitgeteilt, sein Anspruch auf Krankengeld ende am 27.03.2003. Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Klägers am 07.04.2003 Widerspruch eingelegt. Die Beklagte hat, was zwischen den Beteiligten unbestritten ist, am 28.04.2003 Krankengeld über den 27.03.2003 hinaus weiter bezahlt. Außerdem hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2003 den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, der Bevollmächtigte sei zur Vertretung nicht berechtigt. Über den Widerspruch des Klägers werde in einem separaten Verfahren entschieden. Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 08.07.2003 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht München erhoben. Die Untätigkeitsklage sei geboten, weil eine Widerspruchsentscheidung bisher nicht ergangen sei. Das Sozialgericht hat im nicht öffentlichen Termin am 24.09.2003 darauf hingewiesen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage infolge der Abhilfeentscheidung entfallen sei. Die Untätigkeitsklage sei in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg. Eine Klagerücknahme wurde angeregt. Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, er nehme die Untätigkeitsklage zurück.

Das Sozialgericht entschied mit Beschluss vom 09.02.2008, dass außergerichtliche Kosten der Untätigkeitsklage nicht zu erstatten seien. Es ging von einem Antrag des Klägers auf Festsetzung der außergerichtlichen Kosten im Schreiben vom 13.04.2003 aus. Die Entscheidung, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien, begründete es alternativ aus zwei Überlegungen. Zum einen sei davon auszugehen, dass durch die Weiterbezahlung des Krankengeldes entgegen dem angefochtenen Einstellungsbescheid vom 04.04.2003 dieser Bescheid sich erledigt habe und damit das Rechtsschutzbedürfnis auch für die Untätigkeitsklage entfallen sei. Der Beklagten könnten deshalb keine Kosten auferlegt werden, weil der Zeitpunkt des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses lange vor Erhebung der Untätigkeitsklage lag. Die Untätigkeitsklage sei zum Zeitpunkt ihrer Erhebung unzulässig gewesen. Der Beklagten wären dann die Kosten nur aufzuerlegen gewesen, wenn die Untätigkeitsklage anfangs voraussichtlich zulässig und begründet gewesen wäre und sich auf Grund eines nach Klageerhebung eintretenden Ereignisses erledigt hätte. Zum anderen ergebe sich nichts anderes, wenn man zwischen der Erledigung des Widerspruchsverfahrens und der Erledigung der Untätigkeitsklage differenziere.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 07.03.2008 beim Landessozialgericht eingegangene Beschwerde des Klägers. Zu deren Begründung führt sein Bevollmächtigter aus, die Beklagte sei zumindest bezüglich der Kostenentscheidung bis zur Erhebung der Klage untätig gewesen. Sie habe deshalb die Kosten der Untätigkeitsklage zu erstatten. Es sei für den Kläger nicht nachvollziehbar, dass erst eine erneute Klage, wie im Beschluss auf Seite 6 unten ausgeführt, zum Erfolg führe. Höchstvorsorglich wurde diese Klage eingelegt (Az.: S 19 KR 215/08). Mit dieser Klage wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für die Untätigkeitsklage (Az.: S 19 KR 553/03) zu erstatten.

Im Beschwerdeverfahren stellt der Bevollmächtigte ebenfalls den Antrag, die Kosten für die Untätigkeitsklage vom 08.07.2003 der Beklagten aufzuerlegen, zusätzlich, den Beschluss vom 09.02.2008 aufzuheben.

Beigezogen sind die Akten des Sozialgerichts, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 SGG). Sie ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Untätigkeitsklage zu erstatten. Gemäß § 193 Abs.3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Das Sozialgericht geht insoweit von einem bereits am 07.04.2003 gestellten Antrag aus. Die Entscheidung ergeht nach Ermessen ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten. Im vorliegenden Fall bestand keinerlei Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage. Das Sozialgericht hat dies im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt. Die Beklagte hat auf den Widerspruch des Klägers hin die Krankengeldzahlung wieder aufgenommen. Sie hat damit dem Widerspruch abgeholfen. Rechte des Klägers sind damit nicht mehr beeinträchtigt. Es erschließt sich dem Senat nicht, weshalb Untätigkeitsklage erhoben wurde. Es ist damit nicht angemessen, die Beklagte an den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu beteiligen.

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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