Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 20/08*
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 697/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom
30. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich der 1942 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 30.06.2008, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 8 AS 20/08 und Anwaltsbeiordnung abgelehnt wurden. In der Sache möchte der Bf. erreichen, dass die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg.) die Kosten für Schönheitsreparaturen trägt. Deswegen hatte er Klage erhoben, die das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 30.06.2008 abgewiesen hat. Das Sozialgericht hat dies damit begründet, die mietvertragliche Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Bf. sei unwirksam, weil der Mietvertrag starre Fristen hierfür vorsehe.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zurecht hat das Sozialgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens verneint. Diese fehlt bereits deswegen, weil der Bf. seit Vollendung des 65. Lebensjahres am 24.10.2007 wegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht mehr leistungsberechtigt ist. Dabei ist unerheblich, dass der Bf. den Antrag auf Übernahme der Schönheitsreparaturen schon im April 2007 gestellt hatte. Maßgebend ist im vorliegenden Fall vielmehr der Zeitpunkt, zu dem das Sozialgericht über den PKH-Antrag entschieden hat. Anders wäre der maßgebende Zeitpunkt zu beurteilen, wenn der Bf. noch vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach einer Leistungsverweigerung seitens der Bg. die Arbeiten auf eigene Kosten hätte durchführen lassen und dann die Kosten von der Bg. ersetzt verlangt hätte.
Der hier vorliegende Fall ist indes dadurch gekennzeichnet, dass allem Anschein nach die Schönheitsreparaturen noch nicht durchgeführt waren, als der Bf. das 65. Lebensjahr vollendete. Denn noch am 15.10.2007 erstellte eine Malerfirma lediglich ein "Angebot" mit einem Gesamtpreis von 777,89 EUR; es handelte sich nicht um eine Rechnung für bereits geleistete Arbeiten.
Die Anspruchsberechtigung kann auch nicht mit der Begründung über den 23.10.2007 hinaus fingiert werden, die Bg. habe über den Antrag nicht zeitgerecht entschieden und müsse deshalb weiter dafür einstehen. Ein solcher Rechtssatz existiert nicht; er kann auch nicht aus dem Herstellungs- oder dem Folgenbeseitigungsgedanken abgeleitet werden. Auch wenn der Bf. vielleicht den Eindruck hat, die Bg. könnte sich durch Zuwarten aus der Leistungspflicht "herausgemogelt" haben, so ist es ihm dennoch zuzumuten, sich nun an den für ihn zuständigen Leistungsträger nach dem SGB XII zu wenden.
Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage erscheint es nicht geboten, noch eine Äußerung des Bf. abzuwarten, zumal im entsprechenden Berufungsverfahren L 7 AS 323/08 bereits eine Begründung von ihm vorliegt.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Für das PKH-Beschwerdeverfahren kann PKH nicht bewilligt werden.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
30. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich der 1942 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 30.06.2008, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 8 AS 20/08 und Anwaltsbeiordnung abgelehnt wurden. In der Sache möchte der Bf. erreichen, dass die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg.) die Kosten für Schönheitsreparaturen trägt. Deswegen hatte er Klage erhoben, die das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 30.06.2008 abgewiesen hat. Das Sozialgericht hat dies damit begründet, die mietvertragliche Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Bf. sei unwirksam, weil der Mietvertrag starre Fristen hierfür vorsehe.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zurecht hat das Sozialgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens verneint. Diese fehlt bereits deswegen, weil der Bf. seit Vollendung des 65. Lebensjahres am 24.10.2007 wegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht mehr leistungsberechtigt ist. Dabei ist unerheblich, dass der Bf. den Antrag auf Übernahme der Schönheitsreparaturen schon im April 2007 gestellt hatte. Maßgebend ist im vorliegenden Fall vielmehr der Zeitpunkt, zu dem das Sozialgericht über den PKH-Antrag entschieden hat. Anders wäre der maßgebende Zeitpunkt zu beurteilen, wenn der Bf. noch vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach einer Leistungsverweigerung seitens der Bg. die Arbeiten auf eigene Kosten hätte durchführen lassen und dann die Kosten von der Bg. ersetzt verlangt hätte.
Der hier vorliegende Fall ist indes dadurch gekennzeichnet, dass allem Anschein nach die Schönheitsreparaturen noch nicht durchgeführt waren, als der Bf. das 65. Lebensjahr vollendete. Denn noch am 15.10.2007 erstellte eine Malerfirma lediglich ein "Angebot" mit einem Gesamtpreis von 777,89 EUR; es handelte sich nicht um eine Rechnung für bereits geleistete Arbeiten.
Die Anspruchsberechtigung kann auch nicht mit der Begründung über den 23.10.2007 hinaus fingiert werden, die Bg. habe über den Antrag nicht zeitgerecht entschieden und müsse deshalb weiter dafür einstehen. Ein solcher Rechtssatz existiert nicht; er kann auch nicht aus dem Herstellungs- oder dem Folgenbeseitigungsgedanken abgeleitet werden. Auch wenn der Bf. vielleicht den Eindruck hat, die Bg. könnte sich durch Zuwarten aus der Leistungspflicht "herausgemogelt" haben, so ist es ihm dennoch zuzumuten, sich nun an den für ihn zuständigen Leistungsträger nach dem SGB XII zu wenden.
Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage erscheint es nicht geboten, noch eine Äußerung des Bf. abzuwarten, zumal im entsprechenden Berufungsverfahren L 7 AS 323/08 bereits eine Begründung von ihm vorliegt.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Für das PKH-Beschwerdeverfahren kann PKH nicht bewilligt werden.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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