Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 446/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 804/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Landshut vom 2. September 2008 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Verfahren betreffen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) haben beim Sozialgericht Landshut verschiedene Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gestellt, die dieses mit Beschlüssen jeweils vom 02.09.2008 abgelehnt hat. Gegen diese drei Beschlüsse richten sich die Beschwerden.
Die zulässigen Beschwerden sind allesamt unbegründet. Keiner der von den Bf. gestellten Anträge lässt es auch nur ansatzweise angezeigt erscheinen, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes tätig werden. Es steht außer Frage, dass die Bf. sich nicht in einer gegenwärtigen dringenden Notlage befinden. Denn Ihnen wurden Leistungen für den Zeitraum Juli bis September 2008 bewilligt. Nur bei Vorliegen einer solchen Notlage aber kann einstweiliger Rechtsschutz überhaupt in Betracht gezogen werden. Dieser dient nicht dazu, Rechtssuchenden generell Wartezeiten zu ersparen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Verfahren betreffen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) haben beim Sozialgericht Landshut verschiedene Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gestellt, die dieses mit Beschlüssen jeweils vom 02.09.2008 abgelehnt hat. Gegen diese drei Beschlüsse richten sich die Beschwerden.
Die zulässigen Beschwerden sind allesamt unbegründet. Keiner der von den Bf. gestellten Anträge lässt es auch nur ansatzweise angezeigt erscheinen, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes tätig werden. Es steht außer Frage, dass die Bf. sich nicht in einer gegenwärtigen dringenden Notlage befinden. Denn Ihnen wurden Leistungen für den Zeitraum Juli bis September 2008 bewilligt. Nur bei Vorliegen einer solchen Notlage aber kann einstweiliger Rechtsschutz überhaupt in Betracht gezogen werden. Dieser dient nicht dazu, Rechtssuchenden generell Wartezeiten zu ersparen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
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