Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1376/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 185/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auch im Hinblick auf Berufsschutz.
Der am 1947 geborene Kläger ist spanischer Staatsangehöriger. Er hat nach seinen Angaben im Rentenantrag in Spanien von 1953 bis 1960 die Grundschule besucht und ist dort zum Ofenmaurer angelernt worden. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Vom 14. bis 24.06.1963 und vom 18.03. bis 26.08.1964 (insgesamt ca. 4 ½ Monate) arbeitete er in Spanien in diesem Berufszweig. Sodann war er vom 24.10.1964 bis 31.07.1976 in Deutschland als Helfer in einer Metzgerei tätig. Vom 01.05.1977 bis 30.11.1985 arbeitete er bei "Regimen Agrario + Autonomos" in Sevillat Ourense sowie weiterhin vom 01.12.1985 bis 09.06.1989 in Spanien. Seit 15.07.1989 lebt er im deutschsprachigen Teil der Schweiz. Dort war er von Juli 1989 bis Dezember 1999 mit Unterbrechungen (10/1990 bis 01/1991 wieder Versicherungszeit in Spanien) bei der M. AG in B. und vom 06.01.2000 bis 12.07.2006 bei der P. AG in W. in der Schweiz als Ofenmaurer beschäftigt, wobei er ab 14.07.2004 auf Dauer arbeitsunfähig erkrankte (vgl. Bl. 33, 59 ff, 135, 187 ff VA).
Am 29.06.2005 beantragte der Kläger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse, die den Antrag an die Beklagte weiterleitete, Invaliditätsrente wegen beidseitiger degenerativer Schulterprobleme; beigefügt war der Bericht von Allgemeinmediziner Dr. M., der nach Untersuchung am 31.08.2005 ein Impingement-Syndrom der Schulter links, Zustand nach offener Acromioplastik und Rotatorenmanschettennaht 8/04, arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert hatte. Nicht als Ofensetzer, wohl aber leichte angepasste Arbeit könne der Kläger vollschichtig verrichten. Dieser Beurteilung schloss sich Arzt für Chirurgie Dr. S. von der Beklagten an. Mit Bescheid vom 18.01.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil weder volle noch teilweise Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, vorliege. Im Widerspruchsverfahren erstattete Orthopäde Dr. T. das Gutachten vom 23.08.2006. Bei im Wesentlichen gleicher Diagnose - eine Reruptur am Übergangsbereich zwischen Supra- und Infraspinatussehne links war hinzugetreten - hielt auch er leichte bis mittelschwere Arbeiten 6 Stunden und mehr bei Beachtung qualitativer Einschränkungen für die Schulterbelastung (keine Überkopfarbeiten, keine Lasten über 5 kg, kein häufiges Anheben der Schultergelenke über 60°) für zumutbar. Die Beklagte holte eine Auskunft des letzten Arbeitgebers, der P. AG, ein. Diese berichtete unter dem 24.11.2006, dass der Kläger wöchentlich 47,5 Stunden als Ofenmaurer in Auswärts-Montage - tarifvertraglich nicht erfasste - Tätigkeiten verrichtet habe, die im Allgemeinen von ungelernten Arbeitern (bis zu 3 Monaten Anlernzeit) verrichtet würden. Unter Ziffer 6. wurde angegeben, dass die für die Facharbeitertätigkeit erforderliche Qualifikation angelernt erlangt worden sei. Die Frage, ob der Mitarbeiter nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufes eingesetzt war, wurde mit "nein" beantwortet. Der Stundenlohn betrug 23 EUR. Die Beklagte ordnete den Kläger der Gruppe der ungelernten Arbeiter zu und wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 24.07.2006).
Dagegen hat der Kläger am 16.03.2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und eingewandt, dass er 6 Stunden nicht mehr arbeiten könne. In der Schweiz und in Spanien sei seine Erkrankung, die sich nachhaltig verschlimmert habe, anerkannt worden. Das SG hat die behandelnden Allgemeinärzte Dr. H. und Dr. M. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Dr. H. hat aktuelle Befunde nicht mitteilen können, da er den Kläger zuletzt am 25.02.2005 behandelt hatte. Dr. M., bei dem der Kläger wegen seiner Schulterbeschwerden seit 23.03.2005 in Behandlung stand, hat den Kläger höchstens für in der Lage gehalten, leichte Arbeiten weniger als 3 Stunden zu verrichten, da er die Arme nicht richtig anheben könne und beidseits kraftreduziert sei. Im Auftrag des SG hat Dr. K. das fachorthopädische Gutachten vom 27.08.2007 erstattet, in dem er eine eingeschränkte aktive Beweglichkeit der Schultergelenke (seitwärts bis 80 °, vorwärts bis 90 °, passiv bis 140°) festgestellt hat. Der Schürzen- und Nackengriff sei aktiv durchführbar gewesen. Bei aktiver Seitwärtsführung der Arme im Schultergelenk sei ein grobschlägiger Intensionstremor nach ca. 20 Sekunden Haltedauer aufgetreten; der Schultergürtel sei hypotroph. Dr. K. hat eine Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke nach operativ behandeltem degenerativen Rotarenmanschettenschaden beidseits, eine Reruptur der Rotatorenmanschette links im Subscapularisbereich und ein Dorsolumbalsyndrom bei Flachrücken, letzteres ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen, diagnostiziert. Leichte und mittelschwere Arbeiten seien dem Kläger bei Beachtung qualitativer Einschränkungen (ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, nicht überwiegend im Stehen oder mit gleichförmigen Haltungen der Wirbelsäule, nicht auf Leitern und Gerüsten, keine Akkord-, Fließband- oder Schichtarbeit, nicht unter Einfluss von Nässe, Kälte oder Zugluft und ohne besondere Beanspruchung des Gehörs wegen der Versorgung mit Hörgeräten) vollschichtig zumutbar. Mit Gerichtsbescheid vom 27.11.2007 hat das SG, gestützt auf das Gutachten des Dr. K., die Klage abgewiesen verneint. Der Kläger habe außer dem Besuch der Grundschule in Spanien keine weitere Ausbildung absolviert, sich selbst im Rentenantrag und gegenüber Dr. K. als angelernter Ofenmaurer bezeichnet. Nach der Arbeitgeberauskunft der P. AG habe die Anlernzeit bis zu 3 Monaten betragen. Es seien keine Umstände ersichtlich, die den Rückschluss auf das Bestehen von Berufsschutz als Facharbeiter oder angelernter Arbeiter des oberen Bereichs mit einer Anlernzeit von mindestens 2 Jahren zuließen. Der Kläger sei sozial zumutbar auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen den am 03.12.2007 in der Schweiz mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.01.2008 durch seinen Bevollmächtigten Berufung eingelegt. Dieser hat auf Verständigungsschwierigkeiten des Klägers mit den Gutachtern hingewiesen, da der Kläger zwei Sprachbarrieren - vom Spanischen ins Schweizerdeutsch und dann ins Hochdeutsch - zu überwinden habe. Nur so lasse sich erklären, dass Dr. T. angegeben habe, der Kläger jogge drei mal pro Woche 10 -12 km und lebe seit 18 Jahren in Spanien. Die Gutachten seien nicht schlüssig, da keinem Menschen mit diesen Schmerzen eine 6-stündige Arbeit zumutbar sei. Im Arztbrief des Kantonsspitals St. vom 17.07.2006 an Dr. M. sei um Wiederzuweisung nach Bedarf bei entsprechender Schmerzexacerbation gebeten worden. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Kläger nicht simuliere, sei der Umstand, dass ihm vom schweizerischen Sozialversicherungsträger eine Rente bewilligt worden sei. Im Übrigen genieße der Kläger Berufsschutz. Er habe auch in Spanien von 1977 bis 1988 12 Jahre als Ofensetzer gearbeitet und schließlich vom 01.01.1989 bis 31.12.2004 bei der P. AG als Ofenmaurer, weshalb er über 31 Jahre in dem Beruf gearbeitet habe. Deshalb sei er wie ein ausgebildeter Ofensetzer mit Berufsabschluss zu behandeln. Wer als blutiger Anfänger bei der P. AG als Ofensetzer (Hafner) zu arbeiten beginne, habe eine Anlernzeit von 3 Jahren, was der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 26. Februar 1999 (Hafner/Hafnerin Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung) entspreche. Dank seiner umfassenden Berufserfahrung habe der Kläger nur 3 Monate Anlernzeit benötigt, um als Ofensetzer verantwortlich eingesetzt werden zu können.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2007 sowie den Bescheid vom 18. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juni 2005 eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren, hilfsweise ein Sachverständigengutachten eines Schmerztherapeuten zu erheben, namentlich, dass der Kläger nicht in der Lage ist, auch sitzende Tätigkeiten länger als ein Viertelstunde auszuüben; ferner hilfsweise von Herrn Dr. Urs M. nach § 109 SGG ein Gutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Selbst wenn der Kläger als Facharbeiter anzusehen sei, liege Berufsunfähigkeit nicht vor, da sich der Kläger auf Tätigkeiten eines Expedienten/Postabfertigers oder Registrators in der Verwaltung eines Betriebes oder einer Behörde verweisen lassen müsse.
Auf Anfrage des Senats hat der Geschäftsführer Jansen der P. AG mitgeteilt, der Kläger sei bereits vor Januar 2000 häufig von seinem früheren Arbeitgeber als Ofenmaurer von der P. AG ausgeliehen worden. In der ersten Zeit sei er hauptsächlich als Hilfskraft mit versierten Leuten, danach selbständig als Ofenmaurer, eingesetzt worden. Er habe Zeichnungen, Materialauszüge etc. vom Büro bekommen und habe auf Baustellen in der Schweiz eine Ofenreparatur oder eine Zustellung eines Industrieofens selbständig ausgeführt. Seine Tätigkeit sei die einer ausgebildeten Fachkraft im Industrieofenbau gewesen, auch wenn der Beruf des Ofenmaurers in der Schweiz nicht als Berufsgattung zu erlernen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§143 SGG) sowie frist- und formgerecht (§151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit. Der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.12.2006 ist rechtmäßig.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der og. Bescheid, mit dem die Beklagte den Rentenantrag des Klägers abgelehnt hat.
Anspruchsgrundlage für den zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) geltend gemachten Anspruch ist im Hinblick auf den im Juni 2005 gestellten Rentenantrag § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (s. § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI).
Die allgemeine Wartezeit und die sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung - hat der Kläger ausweislich des Rentenbescheids zum 28.06.2005 erfüllt. Der Kläger ist jedoch weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Hinsichtlich der medizinischen Beweiswürdigung nimmt der Senat auf den ausführlich begründeten Gerichtsbescheid des SG, das sich mit den eingeholten Auskünften der behandelnden Ärzte und den Gutachten auseinandergesetzt hat, Bezug, weswegen er nach eigener Prüfung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit absieht und die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Demgegenüber hat der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers nichts Neues ergeben. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, welchen Einfluss die angeblichen Sprachprobleme des im deutschen Teil der Schweiz lebenden Klägers auf das Ergebnis der orthopädischen Begutachtung, die im Wesentlichen eine Funktionsprüfung ist, haben soll. Alle erforderlichen und üblichen Untersuchungen konnten Dr. T. und Dr. K. zum Nachweis von Funktionsdefiziten durchführen. Anhand dieser erhobenen Befunde, die nur im Bereich der Schultern wesentliche Funktionsausfälle ergeben haben, besteht an der Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers mit 6 Stunden und mehr nicht der geringste Zweifel. Auch ergeben sich entgegen der Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Hinweise auf - für die eindeutig im Vordergrund stehende beidseitige Schultererkrankung - ungewöhnliche außerordentliche Schmerzen. Der Arztbrief des Kantonshospital St., den der Klägerbevollmächtigte hierzu benennt, ist nicht geeignet, dies zu belegen. Darin wird lediglich eine Wiederzuweisung nach Bedarf bei einem Wiederaufleben oder einer Verschlimmerung, was Exacerbation nach der Definition in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, bedeutet, empfohlen. Das deutet jedoch gerade darauf hin, dass Schmerzen nicht dauernd in einem behandlungsbedürftigen Umfang vorliegen. Auch ist der Kläger nur in gelegentlicher Behandlung seines Hausarztes, einem Allgemeinmediziner, nicht in fachspezifischer orthopädischer oder gar schmerztherapeutischer Behandlung, was - möglicherweise -einen anderen Schluss zulassen könnte. Keinerlei Rückschlüsse lässt die Rentengewährung im Ausland zu, die sich nicht an den deutschen gesetzlichen Voraussetzungen zu orientieren hat.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, muss zunächst der "bisherige Beruf" festgestellt werden. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (BSG SozR 2200 § 1256 Nr. 130, 164). Der "bisherige Beruf" kann auch ein Beruf sein, den der Versicherte (ausschließlich) außerhalb des Geltungsbereichs des SGB ausgeübt hat, wenn die ausländischen Versicherungszeiten im Inland auch für die Frage von Bedeutung sind, von welcher Berufstätigkeit bei der Beurteilung des inländischen Versicherungsfalls auszugehen ist (vgl. Lilge, SGB VI, § 240, 9.1.2). Das ist hinsichtlich des EG-Rechts und des am 01.06.2002 in Kraft getretenen Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zu bejahen (vgl. Lilge a.a.O, 12.2; 12.2.4). Kann der Versicherte die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, so ist, ausgehend vom qualitativen Wert der bisherigen Tätigkeit, der Kreis der Tätigkeiten zu ermitteln, auf den der Versicherte zumutbar verwiesen werden kann. Hierzu hat die Rechtssprechung des BSG ausgehend von der Bedeutung, die die Dauer und der Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, verschiedene Gruppen gebildet, die durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Arbeiters, des Facharbeiters (anerkannte Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von 3 Monaten bis zu 2 Jahren), wobei hier die Unterscheidung in einen Angelernten des unteren und oberen Bereichs zu beachten ist, und des ungelernten Arbeiters charakterisiert sind (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138, 140). Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21); dabei sind zur Bestimmung der objektiven Qualität des bisherigen Berufs die Tarifverträge heranzuziehen. Die abstrakte Einstufung, d.h. die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene "tarifvertragliche" Einstufung ist, sofern der betreffende Tarifvertrag nach Qualitätsstufen geordnet ist, in der Regel bindend (BSGE 68, 277; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 13 und 14), dagegen kommt der vom Arbeitgeber vorgenommenen konkreten Einstufung in eine bestimmte Lohngruppe lediglich Indizwirkung zu (BSGE 70,56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Grundsätzlich darf der Versicherte sozial zumutbar auf die nächst untere Stufe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m.w.N.; SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 5); bei dem Leitberuf des oberen Angelernten ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen, bei der es sich nicht um aller einfachste ungelernte Tätigkeiten oder Verrichtungen handeln darf (vgl. dazu BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 45; BSG Urteil vom 20. Juni 2002; B 13 RJ 13/02). Erst wenn ein Versicherter auf eine ihm zumutbare andere Tätigkeit nicht verwiesen werden kann, ist er berufsunfähig (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 55, 75, 86 und 90 sowie SozR 3 - 2200 § 1246 Nrn. 2, 17, 28 und 41).
In Anwendung dieser Grundsätze ist der "bisherige Beruf" des Klägers der des Ofenmaurers, den er in der Schweiz zuletzt von Januar 2000 bis - faktisch - Juli 2004 ausgeübt hat. Hierbei handelt es sich nach der erneuten Auskunft seines Arbeitgebers, an deren Wahrheitsgehalt der Senat - auch im Hinblick auf die frühere am 24.11.2006 erteilte Auskunft - keinen ernsthaften Zweifel hat, um eine Tätigkeit, die qualitativ der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen ist. Zwar hat der Kläger diesen Beruf weder in Spanien noch in der Schweiz - in einem theoretische und praktische Unterweisung umfassenden Ausbildungsgang - erlernt, er ist aber über Jahre hinweg angelernt worden und hat- wie der Arbeitgeber angegeben hat - anhand vorgegebener Pläne Reparaturen und Zustellungen von Industrieöfen selbständig ausgeführt.
Diesen Beruf kann der Kläger - das steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und ergibt sich aus allen vorliegenden ärztlichen Beurteilungen - nicht mehr ausüben. Gleichwohl hat er keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil er sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden kann.
Die Tätigkeit eines Pförtners ist dem Kläger sozial zumutbar, weil sein bisheriger Beruf - wie oben dargelegt - dem Leitberuf des oberen Angelernten zuzuordnen ist und er damit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist, soweit es sich nicht um allereinfachste Tätigkeiten oder Verrichtungen handelt (vgl. dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; zuletzt BSG, Urt. vom 20. Juni 2002 - B 13 RJ 13/02 - (veröffentlicht in JURIS)); sozial zumutbare Tätigkeiten sind demnach solche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die sich durch Qualitätsmerkmale, z. B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung, auszeichnen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 43; BSG, Urt. vom 14. September 1995 - 5 RJ 10/95 - (veröffentlicht in JURIS)). In seinem Urteil vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) hat das BSG ferner dargelegt, dass sich für die Existenz von Pförtnertätigkeiten, die sich so weit aus diesen allereinfachsten Arbeiten herausheben, dass ein angelernter Arbeiter des oberen Bereichs zumutbar hierauf verwiesen werden kann, aus der bisherigen Rechtsprechung zahlreiche Hinweise ergeben (vgl. hierzu die in der Entscheidung genannten Urteile des BSG). Unter dem Gesichtspunkt der sozialen Zumutbarkeit kann der Kläger daher auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden.
Der Kläger ist darüber hinaus auch gesundheitlich in der Lage, eine Tätigkeit als Pförtner auszuüben. Das ergibt sich für den Senat aus dem überzeugenden Gutachten des Dr. K ... Die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen - im Tatbestand genannten - qualitativen Einschränkungen stehen einer Tätigkeit als Pförtner nicht entgegen. Dabei ist zu beachten, dass unter der Berufsbezeichnung "Pförtner" unterschiedliche konkrete Pförtnertätigkeiten, z.B. bei privaten Dienstleistungsunternehmen (Banken, Versicherungen, Krankenhäuser), Behörden oder Werken zusammengefasst sind, die auch unterschiedliche Anforderungen stellen, je nach Größe des Unternehmens bzw. danach, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenpforte handelt. Generell lässt sich sagen, dass die Pförtnertätigkeit eine insgesamt körperlich leichte Tätigkeit darstellt, bei der es in der Regel nicht zu einer Hebe- oder Tragebelastung kommt. Auch wenn die Tätigkeit überwiegend im Sitzen ausgeübt wird, erlaubt sie bei Bedarf einen Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen und erfordert somit keine gleichförmige Haltung der Wirbelsäule. Typischerweise zeichnet sich die Pförtnertätigkeit auch nicht durch eine besondere Beanspruchung des Gehörs bzw. dadurch aus, dass sie in Nässe, Kälte oder Zugluft ausgeübt wird, sodass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen eine Pförtnertätigkeit ausüben kann.
Den Hilfsanträgen des Prozessbevollmächtigten des Klägers war nicht stattzugeben. Die Einholung eines "Sachverständigengutachtens eines Schmerztherapeuten" ist nicht erforderlich, weil der medizinische Sachverhalt - auch insoweit - geklärt ist. Wie oben (S. 7) dargelegt, gibt es objektiv keinen Hinweis darauf, dass der Kläger dauerhaft unter (außergewöhnlichen) Schmerzen leidet; er hat sich - wie die telefonische Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten während der mündlichen Verhandlung ergeben hat - bis zu diesem Zeitpunkt zwar in physio-, nicht aber in schmerztherapeutischer Behandlung befunden, sodass sein Vorbringen bezüglich der Schmerzintensität nicht plausibel ist; zu Ermittlungen "ins Blaue hinein" ist der Senat nicht verpflichtet. Dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG hat der Senat nicht stattgegeben, weil hierdurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden wäre und der Antrag nach Überzeugung des Senats - zumindest - aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Dem Prozessbevollmächtigten ist mit Schreiben des Senats vom 25.09.2008 mitgeteilt worden, dass weitere Ermittlungen von Amtswegen nicht beabsichtigt sind. Am 29.09.2008 hat er die Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2008 erhalten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er "unverzüglich" (was bei einem Zuwarten von 4 Wochen nicht gegeben ist) den Antrag auf Einholung eines Wahlgutachtens stellen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auch im Hinblick auf Berufsschutz.
Der am 1947 geborene Kläger ist spanischer Staatsangehöriger. Er hat nach seinen Angaben im Rentenantrag in Spanien von 1953 bis 1960 die Grundschule besucht und ist dort zum Ofenmaurer angelernt worden. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Vom 14. bis 24.06.1963 und vom 18.03. bis 26.08.1964 (insgesamt ca. 4 ½ Monate) arbeitete er in Spanien in diesem Berufszweig. Sodann war er vom 24.10.1964 bis 31.07.1976 in Deutschland als Helfer in einer Metzgerei tätig. Vom 01.05.1977 bis 30.11.1985 arbeitete er bei "Regimen Agrario + Autonomos" in Sevillat Ourense sowie weiterhin vom 01.12.1985 bis 09.06.1989 in Spanien. Seit 15.07.1989 lebt er im deutschsprachigen Teil der Schweiz. Dort war er von Juli 1989 bis Dezember 1999 mit Unterbrechungen (10/1990 bis 01/1991 wieder Versicherungszeit in Spanien) bei der M. AG in B. und vom 06.01.2000 bis 12.07.2006 bei der P. AG in W. in der Schweiz als Ofenmaurer beschäftigt, wobei er ab 14.07.2004 auf Dauer arbeitsunfähig erkrankte (vgl. Bl. 33, 59 ff, 135, 187 ff VA).
Am 29.06.2005 beantragte der Kläger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse, die den Antrag an die Beklagte weiterleitete, Invaliditätsrente wegen beidseitiger degenerativer Schulterprobleme; beigefügt war der Bericht von Allgemeinmediziner Dr. M., der nach Untersuchung am 31.08.2005 ein Impingement-Syndrom der Schulter links, Zustand nach offener Acromioplastik und Rotatorenmanschettennaht 8/04, arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert hatte. Nicht als Ofensetzer, wohl aber leichte angepasste Arbeit könne der Kläger vollschichtig verrichten. Dieser Beurteilung schloss sich Arzt für Chirurgie Dr. S. von der Beklagten an. Mit Bescheid vom 18.01.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil weder volle noch teilweise Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, vorliege. Im Widerspruchsverfahren erstattete Orthopäde Dr. T. das Gutachten vom 23.08.2006. Bei im Wesentlichen gleicher Diagnose - eine Reruptur am Übergangsbereich zwischen Supra- und Infraspinatussehne links war hinzugetreten - hielt auch er leichte bis mittelschwere Arbeiten 6 Stunden und mehr bei Beachtung qualitativer Einschränkungen für die Schulterbelastung (keine Überkopfarbeiten, keine Lasten über 5 kg, kein häufiges Anheben der Schultergelenke über 60°) für zumutbar. Die Beklagte holte eine Auskunft des letzten Arbeitgebers, der P. AG, ein. Diese berichtete unter dem 24.11.2006, dass der Kläger wöchentlich 47,5 Stunden als Ofenmaurer in Auswärts-Montage - tarifvertraglich nicht erfasste - Tätigkeiten verrichtet habe, die im Allgemeinen von ungelernten Arbeitern (bis zu 3 Monaten Anlernzeit) verrichtet würden. Unter Ziffer 6. wurde angegeben, dass die für die Facharbeitertätigkeit erforderliche Qualifikation angelernt erlangt worden sei. Die Frage, ob der Mitarbeiter nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufes eingesetzt war, wurde mit "nein" beantwortet. Der Stundenlohn betrug 23 EUR. Die Beklagte ordnete den Kläger der Gruppe der ungelernten Arbeiter zu und wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 24.07.2006).
Dagegen hat der Kläger am 16.03.2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und eingewandt, dass er 6 Stunden nicht mehr arbeiten könne. In der Schweiz und in Spanien sei seine Erkrankung, die sich nachhaltig verschlimmert habe, anerkannt worden. Das SG hat die behandelnden Allgemeinärzte Dr. H. und Dr. M. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Dr. H. hat aktuelle Befunde nicht mitteilen können, da er den Kläger zuletzt am 25.02.2005 behandelt hatte. Dr. M., bei dem der Kläger wegen seiner Schulterbeschwerden seit 23.03.2005 in Behandlung stand, hat den Kläger höchstens für in der Lage gehalten, leichte Arbeiten weniger als 3 Stunden zu verrichten, da er die Arme nicht richtig anheben könne und beidseits kraftreduziert sei. Im Auftrag des SG hat Dr. K. das fachorthopädische Gutachten vom 27.08.2007 erstattet, in dem er eine eingeschränkte aktive Beweglichkeit der Schultergelenke (seitwärts bis 80 °, vorwärts bis 90 °, passiv bis 140°) festgestellt hat. Der Schürzen- und Nackengriff sei aktiv durchführbar gewesen. Bei aktiver Seitwärtsführung der Arme im Schultergelenk sei ein grobschlägiger Intensionstremor nach ca. 20 Sekunden Haltedauer aufgetreten; der Schultergürtel sei hypotroph. Dr. K. hat eine Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke nach operativ behandeltem degenerativen Rotarenmanschettenschaden beidseits, eine Reruptur der Rotatorenmanschette links im Subscapularisbereich und ein Dorsolumbalsyndrom bei Flachrücken, letzteres ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen, diagnostiziert. Leichte und mittelschwere Arbeiten seien dem Kläger bei Beachtung qualitativer Einschränkungen (ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, nicht überwiegend im Stehen oder mit gleichförmigen Haltungen der Wirbelsäule, nicht auf Leitern und Gerüsten, keine Akkord-, Fließband- oder Schichtarbeit, nicht unter Einfluss von Nässe, Kälte oder Zugluft und ohne besondere Beanspruchung des Gehörs wegen der Versorgung mit Hörgeräten) vollschichtig zumutbar. Mit Gerichtsbescheid vom 27.11.2007 hat das SG, gestützt auf das Gutachten des Dr. K., die Klage abgewiesen verneint. Der Kläger habe außer dem Besuch der Grundschule in Spanien keine weitere Ausbildung absolviert, sich selbst im Rentenantrag und gegenüber Dr. K. als angelernter Ofenmaurer bezeichnet. Nach der Arbeitgeberauskunft der P. AG habe die Anlernzeit bis zu 3 Monaten betragen. Es seien keine Umstände ersichtlich, die den Rückschluss auf das Bestehen von Berufsschutz als Facharbeiter oder angelernter Arbeiter des oberen Bereichs mit einer Anlernzeit von mindestens 2 Jahren zuließen. Der Kläger sei sozial zumutbar auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen den am 03.12.2007 in der Schweiz mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.01.2008 durch seinen Bevollmächtigten Berufung eingelegt. Dieser hat auf Verständigungsschwierigkeiten des Klägers mit den Gutachtern hingewiesen, da der Kläger zwei Sprachbarrieren - vom Spanischen ins Schweizerdeutsch und dann ins Hochdeutsch - zu überwinden habe. Nur so lasse sich erklären, dass Dr. T. angegeben habe, der Kläger jogge drei mal pro Woche 10 -12 km und lebe seit 18 Jahren in Spanien. Die Gutachten seien nicht schlüssig, da keinem Menschen mit diesen Schmerzen eine 6-stündige Arbeit zumutbar sei. Im Arztbrief des Kantonsspitals St. vom 17.07.2006 an Dr. M. sei um Wiederzuweisung nach Bedarf bei entsprechender Schmerzexacerbation gebeten worden. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Kläger nicht simuliere, sei der Umstand, dass ihm vom schweizerischen Sozialversicherungsträger eine Rente bewilligt worden sei. Im Übrigen genieße der Kläger Berufsschutz. Er habe auch in Spanien von 1977 bis 1988 12 Jahre als Ofensetzer gearbeitet und schließlich vom 01.01.1989 bis 31.12.2004 bei der P. AG als Ofenmaurer, weshalb er über 31 Jahre in dem Beruf gearbeitet habe. Deshalb sei er wie ein ausgebildeter Ofensetzer mit Berufsabschluss zu behandeln. Wer als blutiger Anfänger bei der P. AG als Ofensetzer (Hafner) zu arbeiten beginne, habe eine Anlernzeit von 3 Jahren, was der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 26. Februar 1999 (Hafner/Hafnerin Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung) entspreche. Dank seiner umfassenden Berufserfahrung habe der Kläger nur 3 Monate Anlernzeit benötigt, um als Ofensetzer verantwortlich eingesetzt werden zu können.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. November 2007 sowie den Bescheid vom 18. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juni 2005 eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren, hilfsweise ein Sachverständigengutachten eines Schmerztherapeuten zu erheben, namentlich, dass der Kläger nicht in der Lage ist, auch sitzende Tätigkeiten länger als ein Viertelstunde auszuüben; ferner hilfsweise von Herrn Dr. Urs M. nach § 109 SGG ein Gutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Selbst wenn der Kläger als Facharbeiter anzusehen sei, liege Berufsunfähigkeit nicht vor, da sich der Kläger auf Tätigkeiten eines Expedienten/Postabfertigers oder Registrators in der Verwaltung eines Betriebes oder einer Behörde verweisen lassen müsse.
Auf Anfrage des Senats hat der Geschäftsführer Jansen der P. AG mitgeteilt, der Kläger sei bereits vor Januar 2000 häufig von seinem früheren Arbeitgeber als Ofenmaurer von der P. AG ausgeliehen worden. In der ersten Zeit sei er hauptsächlich als Hilfskraft mit versierten Leuten, danach selbständig als Ofenmaurer, eingesetzt worden. Er habe Zeichnungen, Materialauszüge etc. vom Büro bekommen und habe auf Baustellen in der Schweiz eine Ofenreparatur oder eine Zustellung eines Industrieofens selbständig ausgeführt. Seine Tätigkeit sei die einer ausgebildeten Fachkraft im Industrieofenbau gewesen, auch wenn der Beruf des Ofenmaurers in der Schweiz nicht als Berufsgattung zu erlernen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§143 SGG) sowie frist- und formgerecht (§151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit. Der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.12.2006 ist rechtmäßig.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der og. Bescheid, mit dem die Beklagte den Rentenantrag des Klägers abgelehnt hat.
Anspruchsgrundlage für den zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) geltend gemachten Anspruch ist im Hinblick auf den im Juni 2005 gestellten Rentenantrag § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (s. § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI).
Die allgemeine Wartezeit und die sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung - hat der Kläger ausweislich des Rentenbescheids zum 28.06.2005 erfüllt. Der Kläger ist jedoch weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Hinsichtlich der medizinischen Beweiswürdigung nimmt der Senat auf den ausführlich begründeten Gerichtsbescheid des SG, das sich mit den eingeholten Auskünften der behandelnden Ärzte und den Gutachten auseinandergesetzt hat, Bezug, weswegen er nach eigener Prüfung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit absieht und die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Demgegenüber hat der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers nichts Neues ergeben. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, welchen Einfluss die angeblichen Sprachprobleme des im deutschen Teil der Schweiz lebenden Klägers auf das Ergebnis der orthopädischen Begutachtung, die im Wesentlichen eine Funktionsprüfung ist, haben soll. Alle erforderlichen und üblichen Untersuchungen konnten Dr. T. und Dr. K. zum Nachweis von Funktionsdefiziten durchführen. Anhand dieser erhobenen Befunde, die nur im Bereich der Schultern wesentliche Funktionsausfälle ergeben haben, besteht an der Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers mit 6 Stunden und mehr nicht der geringste Zweifel. Auch ergeben sich entgegen der Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Hinweise auf - für die eindeutig im Vordergrund stehende beidseitige Schultererkrankung - ungewöhnliche außerordentliche Schmerzen. Der Arztbrief des Kantonshospital St., den der Klägerbevollmächtigte hierzu benennt, ist nicht geeignet, dies zu belegen. Darin wird lediglich eine Wiederzuweisung nach Bedarf bei einem Wiederaufleben oder einer Verschlimmerung, was Exacerbation nach der Definition in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, bedeutet, empfohlen. Das deutet jedoch gerade darauf hin, dass Schmerzen nicht dauernd in einem behandlungsbedürftigen Umfang vorliegen. Auch ist der Kläger nur in gelegentlicher Behandlung seines Hausarztes, einem Allgemeinmediziner, nicht in fachspezifischer orthopädischer oder gar schmerztherapeutischer Behandlung, was - möglicherweise -einen anderen Schluss zulassen könnte. Keinerlei Rückschlüsse lässt die Rentengewährung im Ausland zu, die sich nicht an den deutschen gesetzlichen Voraussetzungen zu orientieren hat.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, muss zunächst der "bisherige Beruf" festgestellt werden. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (BSG SozR 2200 § 1256 Nr. 130, 164). Der "bisherige Beruf" kann auch ein Beruf sein, den der Versicherte (ausschließlich) außerhalb des Geltungsbereichs des SGB ausgeübt hat, wenn die ausländischen Versicherungszeiten im Inland auch für die Frage von Bedeutung sind, von welcher Berufstätigkeit bei der Beurteilung des inländischen Versicherungsfalls auszugehen ist (vgl. Lilge, SGB VI, § 240, 9.1.2). Das ist hinsichtlich des EG-Rechts und des am 01.06.2002 in Kraft getretenen Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zu bejahen (vgl. Lilge a.a.O, 12.2; 12.2.4). Kann der Versicherte die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, so ist, ausgehend vom qualitativen Wert der bisherigen Tätigkeit, der Kreis der Tätigkeiten zu ermitteln, auf den der Versicherte zumutbar verwiesen werden kann. Hierzu hat die Rechtssprechung des BSG ausgehend von der Bedeutung, die die Dauer und der Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, verschiedene Gruppen gebildet, die durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Arbeiters, des Facharbeiters (anerkannte Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von 3 Monaten bis zu 2 Jahren), wobei hier die Unterscheidung in einen Angelernten des unteren und oberen Bereichs zu beachten ist, und des ungelernten Arbeiters charakterisiert sind (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138, 140). Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21); dabei sind zur Bestimmung der objektiven Qualität des bisherigen Berufs die Tarifverträge heranzuziehen. Die abstrakte Einstufung, d.h. die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene "tarifvertragliche" Einstufung ist, sofern der betreffende Tarifvertrag nach Qualitätsstufen geordnet ist, in der Regel bindend (BSGE 68, 277; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 13 und 14), dagegen kommt der vom Arbeitgeber vorgenommenen konkreten Einstufung in eine bestimmte Lohngruppe lediglich Indizwirkung zu (BSGE 70,56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Grundsätzlich darf der Versicherte sozial zumutbar auf die nächst untere Stufe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m.w.N.; SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 5); bei dem Leitberuf des oberen Angelernten ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen, bei der es sich nicht um aller einfachste ungelernte Tätigkeiten oder Verrichtungen handeln darf (vgl. dazu BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 45; BSG Urteil vom 20. Juni 2002; B 13 RJ 13/02). Erst wenn ein Versicherter auf eine ihm zumutbare andere Tätigkeit nicht verwiesen werden kann, ist er berufsunfähig (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 55, 75, 86 und 90 sowie SozR 3 - 2200 § 1246 Nrn. 2, 17, 28 und 41).
In Anwendung dieser Grundsätze ist der "bisherige Beruf" des Klägers der des Ofenmaurers, den er in der Schweiz zuletzt von Januar 2000 bis - faktisch - Juli 2004 ausgeübt hat. Hierbei handelt es sich nach der erneuten Auskunft seines Arbeitgebers, an deren Wahrheitsgehalt der Senat - auch im Hinblick auf die frühere am 24.11.2006 erteilte Auskunft - keinen ernsthaften Zweifel hat, um eine Tätigkeit, die qualitativ der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen ist. Zwar hat der Kläger diesen Beruf weder in Spanien noch in der Schweiz - in einem theoretische und praktische Unterweisung umfassenden Ausbildungsgang - erlernt, er ist aber über Jahre hinweg angelernt worden und hat- wie der Arbeitgeber angegeben hat - anhand vorgegebener Pläne Reparaturen und Zustellungen von Industrieöfen selbständig ausgeführt.
Diesen Beruf kann der Kläger - das steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und ergibt sich aus allen vorliegenden ärztlichen Beurteilungen - nicht mehr ausüben. Gleichwohl hat er keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil er sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden kann.
Die Tätigkeit eines Pförtners ist dem Kläger sozial zumutbar, weil sein bisheriger Beruf - wie oben dargelegt - dem Leitberuf des oberen Angelernten zuzuordnen ist und er damit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist, soweit es sich nicht um allereinfachste Tätigkeiten oder Verrichtungen handelt (vgl. dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; zuletzt BSG, Urt. vom 20. Juni 2002 - B 13 RJ 13/02 - (veröffentlicht in JURIS)); sozial zumutbare Tätigkeiten sind demnach solche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die sich durch Qualitätsmerkmale, z. B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung, auszeichnen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 43; BSG, Urt. vom 14. September 1995 - 5 RJ 10/95 - (veröffentlicht in JURIS)). In seinem Urteil vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) hat das BSG ferner dargelegt, dass sich für die Existenz von Pförtnertätigkeiten, die sich so weit aus diesen allereinfachsten Arbeiten herausheben, dass ein angelernter Arbeiter des oberen Bereichs zumutbar hierauf verwiesen werden kann, aus der bisherigen Rechtsprechung zahlreiche Hinweise ergeben (vgl. hierzu die in der Entscheidung genannten Urteile des BSG). Unter dem Gesichtspunkt der sozialen Zumutbarkeit kann der Kläger daher auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden.
Der Kläger ist darüber hinaus auch gesundheitlich in der Lage, eine Tätigkeit als Pförtner auszuüben. Das ergibt sich für den Senat aus dem überzeugenden Gutachten des Dr. K ... Die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen - im Tatbestand genannten - qualitativen Einschränkungen stehen einer Tätigkeit als Pförtner nicht entgegen. Dabei ist zu beachten, dass unter der Berufsbezeichnung "Pförtner" unterschiedliche konkrete Pförtnertätigkeiten, z.B. bei privaten Dienstleistungsunternehmen (Banken, Versicherungen, Krankenhäuser), Behörden oder Werken zusammengefasst sind, die auch unterschiedliche Anforderungen stellen, je nach Größe des Unternehmens bzw. danach, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenpforte handelt. Generell lässt sich sagen, dass die Pförtnertätigkeit eine insgesamt körperlich leichte Tätigkeit darstellt, bei der es in der Regel nicht zu einer Hebe- oder Tragebelastung kommt. Auch wenn die Tätigkeit überwiegend im Sitzen ausgeübt wird, erlaubt sie bei Bedarf einen Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen und erfordert somit keine gleichförmige Haltung der Wirbelsäule. Typischerweise zeichnet sich die Pförtnertätigkeit auch nicht durch eine besondere Beanspruchung des Gehörs bzw. dadurch aus, dass sie in Nässe, Kälte oder Zugluft ausgeübt wird, sodass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen eine Pförtnertätigkeit ausüben kann.
Den Hilfsanträgen des Prozessbevollmächtigten des Klägers war nicht stattzugeben. Die Einholung eines "Sachverständigengutachtens eines Schmerztherapeuten" ist nicht erforderlich, weil der medizinische Sachverhalt - auch insoweit - geklärt ist. Wie oben (S. 7) dargelegt, gibt es objektiv keinen Hinweis darauf, dass der Kläger dauerhaft unter (außergewöhnlichen) Schmerzen leidet; er hat sich - wie die telefonische Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten während der mündlichen Verhandlung ergeben hat - bis zu diesem Zeitpunkt zwar in physio-, nicht aber in schmerztherapeutischer Behandlung befunden, sodass sein Vorbringen bezüglich der Schmerzintensität nicht plausibel ist; zu Ermittlungen "ins Blaue hinein" ist der Senat nicht verpflichtet. Dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG hat der Senat nicht stattgegeben, weil hierdurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden wäre und der Antrag nach Überzeugung des Senats - zumindest - aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Dem Prozessbevollmächtigten ist mit Schreiben des Senats vom 25.09.2008 mitgeteilt worden, dass weitere Ermittlungen von Amtswegen nicht beabsichtigt sind. Am 29.09.2008 hat er die Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2008 erhalten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er "unverzüglich" (was bei einem Zuwarten von 4 Wochen nicht gegeben ist) den Antrag auf Einholung eines Wahlgutachtens stellen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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