Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1308/08 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 2.556,46 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Nach § § 197a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.Vm. § 161 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat das Gericht, wenn das Verfahren nicht durch Urteil beendet wird, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Vorliegend handelt es sich um ein kostenpflichtiges Verfahren im Sinne der genannten Vorschrift. Die Bestimmung stellt auf den Status der Beteiligten im Rechtszug ab (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 183 Nr. 4). Weder der Kläger noch der Beklagte gehören indes zu dem in § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreis, für den das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei ist. Dort sind abschließend aufgezählt Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind.
Der Kläger war aber im vorliegenden Verfahren insbesondere weder als Versicherter noch als Leistungsempfänger beteiligt; Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war vielmehr die Überleitung eines der Beigeladenen möglicherweise zustehenden Schenkungsrückforderungsanspruchs durch den Beklagten nach § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. In derartigen Verfahren gilt indessen auch für Sozialhilfeempfänger die Kostenfreiheit des § 183 SGG nicht (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - L 7 SO 1893/08 AK-A/L 7 SO 1561/08 W-A -, vom 18. Juli 2008 - L 7 SO 3383/08 AK-A/L 7 SO 1336/08 W-A - und vom 22. Juli 2008 - L 7 SO 1531/08 W-A -). Eine Bereichsausnahme wie in § 188 Satz 2 VwGO für sämtliche Angelegenheiten der Sozialhilfe ist in § 183 SGG nicht vorgesehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 197a Abs. 3 SGG. Diese Regelung soll lediglich klarstellen, dass die Träger der Sozialhilfe zwar grundsätzlich gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch von Gerichtskosten freigestellt sind, dies aber ausnahmsweise nicht in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 197a Rdnr. 2a). Dies rechtfertigt jedoch nicht den Umkehrschluss, dass Verfahren, in denen Sozialhilfeträger als Kläger oder Beklagte beteiligt sind und die nicht Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Sozialleistungsträgern zum Gegenstand haben, gerichtskostenfreie Verfahren sind, für welche die Kostenentscheidung nach § 193 SGG und nicht nach § 197a SGG zu erfolgen hat (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Urteile vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 2737/06 -, vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 2688/07 - und vom 17. Juli 2008 - L 7 SO 438/08 -).
Da der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, hat er nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 3 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Als letztlich unterliegender Teil hat er aber auch die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Insoweit konnte der Senat die dem Beklagten ungünstige Kostenentscheidung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2007 (S 1 SO 1553/07) abändern, obwohl nur der Kläger Berufung eingelegt hat; ein Verbot der Verböserung gibt es hier nicht (vgl. BSGE 62, 131, 136 = SozR 4100 § 141b Nr. 40; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 4).
Billigkeitsgründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich am Verfahren nicht beteiligt hat, dem Kläger oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO), liegen nicht vor.
II.
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 1 Gerichtskostengesetzes (GKG) (Fassung ab 1. Juli 2004) nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert); er richtet sich im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und ist - soweit der Streitgegenstand nicht erweitert wird - durch den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz begrenzt (Abs. 2 Sätze 1 und 2 a.a.O.). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit in der Regel sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen (vgl. BSG SozR 4-1920 § 52 Nr. 2; ferner BSG SozR 4-1930 § 8 Nr. 1). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Ein Rückgriff auf den Auffangstreitwert kommt mithin nur in Betracht, wenn ausreichend Ansätze für die Bewertung des Streitgegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers fehlen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG, Beschluss vom 19. September 2006 - B 6 KA 30/06 B - (juris)).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG sind hier nicht gegeben; denn bei der Überleitung ergeben sich regelmäßig hinreichende Anhaltspunkte für die Bemessung der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 2007 - L 7 SO 2561/07 W-B -, vom 30. Juni 2008 a.a.O., vom 18. Juli 2008 a.a.O. und vom 22. Juli 2008 a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) FEVS 48, 97). Das Interesse des Klägers am Unterbleiben der Überleitung ist indes regelmäßig nicht gleichzusetzen mit einem Interesse an der Abwehr der Inanspruchnahme aus der übergeleiteten Forderung überhaupt (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 20. Dezember 1999 - 12 C 99.3410 - (juris)). Denn angesichts des auf die sog. Negativevidenz beschränkten Prüfungsumfanges der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hinsichtlich der übergeleiteten Forderung kommt einer sich ggf. anschließenden zivilrechtlichen Auseinandersetzung über Bestehen und Höhe der Forderung in der Regel die größere wirtschaftliche Bedeutung zu. Insbesondere wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs noch streitig, die Einleitung eines zivilrechtlichen Verfahrens aber noch offen ist, erscheint es daher in der Regel angemessen, von der Höhe der übergeleiteten Forderung einen Abschlag in Höhe von 50 v.H. zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2007 und vom 18. Juli 2008 a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, GKG, Anh I B § 52 Rdnr. 36).
Die nach § 52 Abs. 1 GKG für die Festsetzung des Streitwerts maßgebliche Bedeutung der Sache, die das Gericht nach seinem Ermessen zu bestimmen hat, kann daher vorliegend mit 2.556,46 Euro (Aufwendungen der Beklagten, begrenzt auf den Wert der Schenkung, hiervon die Hälfte) bestimmt werden.
Trotz fehlender Kostengrundentscheidung kommt hier eine Abänderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz nicht in Betracht (vgl. zur Nachholung der Streitwertfestsetzung BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 4). Denn das SG hat mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 26. November 2007 (S 1 SO 4518/07 W-A) den Streitwert für das Klageverfahren endgültig auf 5.000,00Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 2.556,46 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Nach § § 197a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.Vm. § 161 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat das Gericht, wenn das Verfahren nicht durch Urteil beendet wird, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Vorliegend handelt es sich um ein kostenpflichtiges Verfahren im Sinne der genannten Vorschrift. Die Bestimmung stellt auf den Status der Beteiligten im Rechtszug ab (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 183 Nr. 4). Weder der Kläger noch der Beklagte gehören indes zu dem in § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreis, für den das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei ist. Dort sind abschließend aufgezählt Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind.
Der Kläger war aber im vorliegenden Verfahren insbesondere weder als Versicherter noch als Leistungsempfänger beteiligt; Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war vielmehr die Überleitung eines der Beigeladenen möglicherweise zustehenden Schenkungsrückforderungsanspruchs durch den Beklagten nach § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. In derartigen Verfahren gilt indessen auch für Sozialhilfeempfänger die Kostenfreiheit des § 183 SGG nicht (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - L 7 SO 1893/08 AK-A/L 7 SO 1561/08 W-A -, vom 18. Juli 2008 - L 7 SO 3383/08 AK-A/L 7 SO 1336/08 W-A - und vom 22. Juli 2008 - L 7 SO 1531/08 W-A -). Eine Bereichsausnahme wie in § 188 Satz 2 VwGO für sämtliche Angelegenheiten der Sozialhilfe ist in § 183 SGG nicht vorgesehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 197a Abs. 3 SGG. Diese Regelung soll lediglich klarstellen, dass die Träger der Sozialhilfe zwar grundsätzlich gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch von Gerichtskosten freigestellt sind, dies aber ausnahmsweise nicht in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 197a Rdnr. 2a). Dies rechtfertigt jedoch nicht den Umkehrschluss, dass Verfahren, in denen Sozialhilfeträger als Kläger oder Beklagte beteiligt sind und die nicht Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Sozialleistungsträgern zum Gegenstand haben, gerichtskostenfreie Verfahren sind, für welche die Kostenentscheidung nach § 193 SGG und nicht nach § 197a SGG zu erfolgen hat (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Urteile vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 2737/06 -, vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 2688/07 - und vom 17. Juli 2008 - L 7 SO 438/08 -).
Da der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, hat er nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 3 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Als letztlich unterliegender Teil hat er aber auch die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Insoweit konnte der Senat die dem Beklagten ungünstige Kostenentscheidung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2007 (S 1 SO 1553/07) abändern, obwohl nur der Kläger Berufung eingelegt hat; ein Verbot der Verböserung gibt es hier nicht (vgl. BSGE 62, 131, 136 = SozR 4100 § 141b Nr. 40; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 4).
Billigkeitsgründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich am Verfahren nicht beteiligt hat, dem Kläger oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO), liegen nicht vor.
II.
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 1 Gerichtskostengesetzes (GKG) (Fassung ab 1. Juli 2004) nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert); er richtet sich im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und ist - soweit der Streitgegenstand nicht erweitert wird - durch den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz begrenzt (Abs. 2 Sätze 1 und 2 a.a.O.). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit in der Regel sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen (vgl. BSG SozR 4-1920 § 52 Nr. 2; ferner BSG SozR 4-1930 § 8 Nr. 1). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Ein Rückgriff auf den Auffangstreitwert kommt mithin nur in Betracht, wenn ausreichend Ansätze für die Bewertung des Streitgegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers fehlen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG, Beschluss vom 19. September 2006 - B 6 KA 30/06 B - (juris)).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG sind hier nicht gegeben; denn bei der Überleitung ergeben sich regelmäßig hinreichende Anhaltspunkte für die Bemessung der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 2007 - L 7 SO 2561/07 W-B -, vom 30. Juni 2008 a.a.O., vom 18. Juli 2008 a.a.O. und vom 22. Juli 2008 a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) FEVS 48, 97). Das Interesse des Klägers am Unterbleiben der Überleitung ist indes regelmäßig nicht gleichzusetzen mit einem Interesse an der Abwehr der Inanspruchnahme aus der übergeleiteten Forderung überhaupt (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 20. Dezember 1999 - 12 C 99.3410 - (juris)). Denn angesichts des auf die sog. Negativevidenz beschränkten Prüfungsumfanges der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hinsichtlich der übergeleiteten Forderung kommt einer sich ggf. anschließenden zivilrechtlichen Auseinandersetzung über Bestehen und Höhe der Forderung in der Regel die größere wirtschaftliche Bedeutung zu. Insbesondere wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs noch streitig, die Einleitung eines zivilrechtlichen Verfahrens aber noch offen ist, erscheint es daher in der Regel angemessen, von der Höhe der übergeleiteten Forderung einen Abschlag in Höhe von 50 v.H. zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2007 und vom 18. Juli 2008 a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, GKG, Anh I B § 52 Rdnr. 36).
Die nach § 52 Abs. 1 GKG für die Festsetzung des Streitwerts maßgebliche Bedeutung der Sache, die das Gericht nach seinem Ermessen zu bestimmen hat, kann daher vorliegend mit 2.556,46 Euro (Aufwendungen der Beklagten, begrenzt auf den Wert der Schenkung, hiervon die Hälfte) bestimmt werden.
Trotz fehlender Kostengrundentscheidung kommt hier eine Abänderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz nicht in Betracht (vgl. zur Nachholung der Streitwertfestsetzung BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 4). Denn das SG hat mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 26. November 2007 (S 1 SO 4518/07 W-A) den Streitwert für das Klageverfahren endgültig auf 5.000,00Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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