Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 5096/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 2398/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. April 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg (SG), mit dem dieses ihren Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussicht der Klage (S 12 AS 5096/06) abgelehnt hat.
Im Klageverfahren machte die Klägerin die Erstattung von Fahrtkosten für die Teilnahme vom 22.05.2006 an einem eintägigen Coaching-Seminar und für die Teilnahme vom 06.06.2006 an einem eintägigen Seminar für Existenzgründer geltend. Für die Fahrt zur Teilnahme an dem Coaching-Seminar vom 22.05.2006 wären Fahrtkosten in Höhe von 13,60 EUR und gegebenenfalls Parkkosten entstanden und für die Teilnahme am 06.06.2006 an dem Seminar für Existenzgründer, wofür sie 13.20 EUR an Fahrtkosten erstattet erhalten habe, sei ihr ein weiterer Betrag in Höhe von 13,20 EUR an Fahrtkosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 14.04.2008 wies das SG die Klage als unbegründet ab und lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18.04.2008 ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Sie sei von Anfang an unbegründet gewesen. Das weitere ursprünglich mit der gleichen Klage verfolgte Begehren (Übernahme der Kosten für Mittagessen und Kinderbetreuung des Sohnes der Antragstellerin) sei mit Beschluss vom 04.04.2007 abgetrennt und insoweit sei für dieses Verfahren mit Beschluss vom 04.06.2007 bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Erstattung von Fahrtkosten gehe, habe die Frage der Bedürftigkeit der Antragstellerin angesichts des fehlenden Erfolges in der Hauptsache dahingestellt bleiben können.
Gegen den - dem Bevollmächtigten der Klägerin am 21.04.2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten - Beschluss vom 18.04.2008, mit dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war, hat die Klägerin am 20.05.2008 "Berufung" eingelegt.
Eine Begründung ist trotz Aufforderung des Senats und Fristsetzung bis zum 31.07.2008 von der Klägerin nicht eingereicht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die PKH-Akten des SG und des Senats sowie die SG-Akten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben vom 20.05.2008 "Berufung" statt Beschwerde eingelegt hat, hat die Klägerin damit vorliegend nicht etwa das Berufungsverfahren gegen das Urteil des SG vom 14.04.2008 eingeleitet. Denn sie hat ihrem Schriftsatz vom 20.05.2008 diejenige Entscheidung des SG Freiburg beigefügt, gegen die sie sich wendet. Das ist der Beschluss vom 18.04.2008 und nicht etwa das Urteil vom 14.04.2008, was Gegenstand des Verfahrens wäre, wenn davon auszugehen wäre, dass das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden wäre. Soweit die Klägerin somit lediglich das Rechtsmittel gegen den Beschluss des SG Freiburg vom 18.04.2008 unrichtig "Berufung" statt zutreffend "Beschwerde" benannt hat, ist dies unschädlich.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung trifft der über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG anzuwendende § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in der mit Wirkung vom 01.01.2002 erfolgten Neufassung durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887). Danach kann die Bewilligung der PKH nicht angefochten werden, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Mit der ab 01.01.2002 geltenden Neufassung des § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO soll erreicht werden, dass im Verfahren über die PKH nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Auch soll der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden Gericht des ersten Rechtszugs beurteilt (BT-Drucks. 14/3750 S. 51). Da das mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO verfolgte Ziel auch im sozialgerichtlichen Verfahren erreicht werden kann, steht der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, dass § 127 Abs. 2 ZPO nur auf § 511 ZPO verweist. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist deshalb, wenn - wie hier bei einer Berufungssumme von 72,57 EUR - in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft ist, weil die Berufungssumme von mehr als 500,00 EUR gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (bzw 750,00 EUR ab 01.04.2008) nicht erreicht ist, die Beschwerde gegen Entscheidungen des SG im Verfahren über die PKH nicht zulässig.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ab dem 01.04. 2008 geltenden § 172 SGG n.F., der für den Fall einer der Klägerin günstigen Änderung nach den Regeln des intertemporalen Prozessrechts hier anwendbar wäre. Mit § 172 Abs. 3 SGG n.F. ist - auch in Kombination mit Abs.2 - keine abschließende Regelung des in Abs.1 eröffneten Ausschlusses der Beschwerde im SGG getroffen worden (siehe hierzu sowie allgemein zum Umfang des Beschwerderechts ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008, L 12 B 18/07 AL, juris).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 23.02.2005 (NJW 2005, 1659) eine analoge Anwendung des § 127 Abs. 2 ZPO vorgenommen auf Verfahren, in denen zwar der Wert des Streitgegenstandes über der Wertgrenze des § 511 ZPO liegt, diese Verfahren aber aus anderen Gründen keinem Rechtsbehelf unterliegen (im konkreten Fall ging es um einstweilige Unterhaltsanordnungen). Begründet hat der BGH dies mit dem Zweck der Regelung in § 127 Abs. 2 ZPO, mit der erreicht werden soll, dass im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Eine solche Fallkonstellation ist auch hier gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung des SG, die Berufung nicht zuzulassen, mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG angegriffen werden kann bzw. hätte angegriffen werden können. Die Nichtzulassungsbeschwerde stellt zwar ein selbständiges Rechtsmittel dar. Dieses ist aber auf eine prozessuale Nebenentscheidung des Berufungsgerichts - Zulassung der Berufung - gerichtet und dient nicht der Prüfung, ob das Urteil des Sozialgerichts inhaltlich richtig ist (Bernsdorff in Hennig, SGG Stand August 2007, § 145 RdNr. 6).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 173a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg (SG), mit dem dieses ihren Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussicht der Klage (S 12 AS 5096/06) abgelehnt hat.
Im Klageverfahren machte die Klägerin die Erstattung von Fahrtkosten für die Teilnahme vom 22.05.2006 an einem eintägigen Coaching-Seminar und für die Teilnahme vom 06.06.2006 an einem eintägigen Seminar für Existenzgründer geltend. Für die Fahrt zur Teilnahme an dem Coaching-Seminar vom 22.05.2006 wären Fahrtkosten in Höhe von 13,60 EUR und gegebenenfalls Parkkosten entstanden und für die Teilnahme am 06.06.2006 an dem Seminar für Existenzgründer, wofür sie 13.20 EUR an Fahrtkosten erstattet erhalten habe, sei ihr ein weiterer Betrag in Höhe von 13,20 EUR an Fahrtkosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 14.04.2008 wies das SG die Klage als unbegründet ab und lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18.04.2008 ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Sie sei von Anfang an unbegründet gewesen. Das weitere ursprünglich mit der gleichen Klage verfolgte Begehren (Übernahme der Kosten für Mittagessen und Kinderbetreuung des Sohnes der Antragstellerin) sei mit Beschluss vom 04.04.2007 abgetrennt und insoweit sei für dieses Verfahren mit Beschluss vom 04.06.2007 bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Erstattung von Fahrtkosten gehe, habe die Frage der Bedürftigkeit der Antragstellerin angesichts des fehlenden Erfolges in der Hauptsache dahingestellt bleiben können.
Gegen den - dem Bevollmächtigten der Klägerin am 21.04.2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten - Beschluss vom 18.04.2008, mit dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war, hat die Klägerin am 20.05.2008 "Berufung" eingelegt.
Eine Begründung ist trotz Aufforderung des Senats und Fristsetzung bis zum 31.07.2008 von der Klägerin nicht eingereicht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die PKH-Akten des SG und des Senats sowie die SG-Akten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben vom 20.05.2008 "Berufung" statt Beschwerde eingelegt hat, hat die Klägerin damit vorliegend nicht etwa das Berufungsverfahren gegen das Urteil des SG vom 14.04.2008 eingeleitet. Denn sie hat ihrem Schriftsatz vom 20.05.2008 diejenige Entscheidung des SG Freiburg beigefügt, gegen die sie sich wendet. Das ist der Beschluss vom 18.04.2008 und nicht etwa das Urteil vom 14.04.2008, was Gegenstand des Verfahrens wäre, wenn davon auszugehen wäre, dass das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden wäre. Soweit die Klägerin somit lediglich das Rechtsmittel gegen den Beschluss des SG Freiburg vom 18.04.2008 unrichtig "Berufung" statt zutreffend "Beschwerde" benannt hat, ist dies unschädlich.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung trifft der über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG anzuwendende § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in der mit Wirkung vom 01.01.2002 erfolgten Neufassung durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887). Danach kann die Bewilligung der PKH nicht angefochten werden, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Mit der ab 01.01.2002 geltenden Neufassung des § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO soll erreicht werden, dass im Verfahren über die PKH nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Auch soll der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden Gericht des ersten Rechtszugs beurteilt (BT-Drucks. 14/3750 S. 51). Da das mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO verfolgte Ziel auch im sozialgerichtlichen Verfahren erreicht werden kann, steht der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, dass § 127 Abs. 2 ZPO nur auf § 511 ZPO verweist. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist deshalb, wenn - wie hier bei einer Berufungssumme von 72,57 EUR - in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft ist, weil die Berufungssumme von mehr als 500,00 EUR gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (bzw 750,00 EUR ab 01.04.2008) nicht erreicht ist, die Beschwerde gegen Entscheidungen des SG im Verfahren über die PKH nicht zulässig.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ab dem 01.04. 2008 geltenden § 172 SGG n.F., der für den Fall einer der Klägerin günstigen Änderung nach den Regeln des intertemporalen Prozessrechts hier anwendbar wäre. Mit § 172 Abs. 3 SGG n.F. ist - auch in Kombination mit Abs.2 - keine abschließende Regelung des in Abs.1 eröffneten Ausschlusses der Beschwerde im SGG getroffen worden (siehe hierzu sowie allgemein zum Umfang des Beschwerderechts ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008, L 12 B 18/07 AL, juris).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 23.02.2005 (NJW 2005, 1659) eine analoge Anwendung des § 127 Abs. 2 ZPO vorgenommen auf Verfahren, in denen zwar der Wert des Streitgegenstandes über der Wertgrenze des § 511 ZPO liegt, diese Verfahren aber aus anderen Gründen keinem Rechtsbehelf unterliegen (im konkreten Fall ging es um einstweilige Unterhaltsanordnungen). Begründet hat der BGH dies mit dem Zweck der Regelung in § 127 Abs. 2 ZPO, mit der erreicht werden soll, dass im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Eine solche Fallkonstellation ist auch hier gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung des SG, die Berufung nicht zuzulassen, mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG angegriffen werden kann bzw. hätte angegriffen werden können. Die Nichtzulassungsbeschwerde stellt zwar ein selbständiges Rechtsmittel dar. Dieses ist aber auf eine prozessuale Nebenentscheidung des Berufungsgerichts - Zulassung der Berufung - gerichtet und dient nicht der Prüfung, ob das Urteil des Sozialgerichts inhaltlich richtig ist (Bernsdorff in Hennig, SGG Stand August 2007, § 145 RdNr. 6).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 173a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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