Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 670/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2807/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 05.05.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1950 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt (ab 1979) als Raumpflegerin versicherungspflichtig beschäftigt.
Vom 29.7. bis 19.8.2003 absolvierte die Klägerin eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Rehaklinik S., Donaueschingen, von der sie als arbeitsunfähig entlassen wurde. Im Entlassungsbericht vom 9.9.2003 sind die Diagnosen rezidivierendes Lumbalsyndrom bei deutlichen degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule ohne Wurzelreizsymptomatik, fortgeschrittene Coxarthrose beidseits, rechts ausgeprägter als links mit erheblicher Funktionseinschränkung, beginnende Gonarthrose rechts, Adipositas mit kombinierter Fettstoffwechselstörung bei BMI 34 sowie fortgesetzter Nikotinabusus festgehalten. Die Klägerin könne als Putzfrau (Raumpflegerin) unter drei Stunden arbeiten, leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus jedoch (unter qualitativen Einschränkungen) sechs Stunden täglich und mehr verrichten.
Zuvor am 2.4.2003 hatte die Klägerin (erstmals) Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, was die Beklagte mit Bescheid vom 22.9.2003 ablehnte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 3.12.2003) erhob die Klägerin am 22.12.2003 Klage beim Sozialgericht Ulm (Verfahren S 4 R 3356/03). Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte (Orthopäde Dr. Sch., Bericht vom 10.2.2004: leichte Arbeit allenfalls halbschichtig zumutbar; Allgemeinarzt St., Bericht vom 10.2.2004: leichte Arbeit nicht mehr vollschichtig möglich) und holte das Gutachten des Orthopäden Dr. U. vom 5.4.2004 ein. Dieser kam zu der Einschätzung, die Klägerin könne leichte Arbeiten im Wechselrhythmus (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens sechs Stunden täglich verrichten; sie sei auch wegefähig. In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 13.9.2004 nahm die Klägerin die Klage daraufhin zurück.
Am 14.7.2006 beantragte die Klägerin (erneut) Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte zog Arztunterlagen bei (u. a. Gutachten der Dr. W., Agentur für Arbeit Aalen, vom 19.9.2006: leichte Arbeit unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig möglich) und erhob das Gutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr. M. vom 29.9.2006. Dieser diagnostizierte Hüftgelenksarthrose beidseits, rechts mehr als links, Bewegungseinschränkung; keine sozialmedizinisch relevante Einschränkung der Gehstrecke; Kniegelenksarthrose und statische Gelenkbeschwerden ohne relevante Funktionsbehinderung (Ellenbogen, Füße, Zehen); Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zervikal- und Lumbalbeschwerden ohne neuromuskuläres Defizit; deutliches Übergewicht (75,5 kg bei 1,49 m); Erhöhung von Blutfetten und Gamma-GT; beginnender Diabetes mellitus möglich; chronische Bronchitis bei fortgesetztem Rauchen, bisher keine Auswirkung auf das Leistungsvermögen; beginnende Hypertonie; im Vergleich zum Vorbefund von 7/03 neu aufgetretene unspezifische Erregungsrückbildungsstörung im EKG und subjektiv geschilderte Vergesslichkeit. Die Klägerin könne nach wie vor leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen (keine einseitige Körperhaltung, kein häufiges Bücken, Klettern, Steigen und Überkopfarbeiten) vollschichtig verrichten. Die Klägerin sei wegefähig.
Mit Bescheid vom 6.10.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.1.2007 zurück.
Am 21.2.2007 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Ulm. Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte und erhob auf Antrag der Klägerin gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Orthopäden Dr. H. vom 8.3.2008.
Der Orthopäde Dr. Sch., der die Klägerin zuletzt im August 2003 untersucht hatte, gab eine Leistungseinschätzung nicht ab (Bericht vom 21.5.2007). Dr. Str. beantwortete die Fragen des Sozialgerichts nach der beruflichen Leistungsfähigkeit und der Wegefähigkeit der Klägerin nicht (Bericht vom 27.5.2007). Der Internist und Kardiologe Dr. R. gab an, auf kardiologischem Fachgebiet habe man keine pathologischen Abweichungen feststellen können; Diagnosen: kein Anhalt für koronare Herzerkrankung, normale LV-Funktion, atypische Angina pectoris (Bericht vom 13.10.2007 bzw. Schreiben vom 22.6.2007).
Dr. H. diagnostizierte in seinem gem. § 109 SGG erhobenen Gutachten eine schmerzhafte Funktionsstörung beider Hüftgelenke bei fortgeschrittener Dysplasie Coxarthrose rechts und beginnender Dysplasie Coxarthrose links, eine schmerzhafte Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule bei diffusen Verschleißerscheinungen besonders im Segment L4/L5 ohne neurologische Begleiterscheinungen sowie wechselnd auftretende schmerzhafte Funktionsstörungen in zahlreichen anderen Gelenken ohne Nachweis einer gravierenden strukturellen Schädigung. Aus sozialmedizinischer Sicht stehe sicherlich die Hüfterkrankung im Vordergrund. Die Klägerin könne leichte Arbeiten (unter qualitativen Einschränkungen: u.a. überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Treppensteigen oder Steigen auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Hockstellung oder in Wirbelsäulenzwangshaltungen) mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Die Klägerin sei auch wegefähig; Einschränkungen könnten bei winterlichen Straßenverhältnissen auftreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 5.5.2008 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Klägerin stehe Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) nicht zu, da sie leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Das gehe aus den Gutachten der Dres. M., U. und H. überzeugend hervor. Leistungseinschränkungen auf kardiologischem Fachgebiet bestünden dem Bericht des Dr. R. zufolge nicht. Schließlich sei die Klägerin auch wegefähig. Unerheblich sei, dass sie aus der 2003 durchgeführten Rehabilitationsbehandlung arbeitsunfähig entlassen worden sei, da sich dies allein auf den Beruf der Raumpflegerin, nicht jedoch auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts bezogen habe.
Auf den ihr am 13.5.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12.6.2008 Berufung eingelegt. Sie sei nach wie vor der Auffassung, eine nennenswerte Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr leisten zu können. Die Beweiswürdigung des Sozialgerichts könne sie nicht nachvollziehen, zumal sie aus der 2003 durchgeführten Rehabilitationsbehandlung arbeitsunfähig entlassen worden sei. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und sie könne nicht mehr als Raumpflegerin arbeiten.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 5.5.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.1.2007 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Klägerin sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bereit verweisbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Sie hat darauf keinen Anspruch.
Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§ 43 SGB VI) das Rentenbegehren der Klägerin zu beurteilen ist, und weshalb ihr danach Rente nicht zustehe. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids (mit Ausnahme des dritten Absatzes auf S. 7 des Entscheidungsabdrucks) Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Der Senat teilt die Beweiswürdigung des Sozialgerichts. Aus den vorliegenden Gutachten geht überzeugend hervor, dass eine rentenberechtigende Leistungsminderung nicht vorliegt. Stichhaltige und substantiierte Einwendungen sind dagegen nicht erhoben. Die bloße, durch (neue) ärztliche Erkenntnisse oder Befunde nicht untermauerte Behauptung der Klägerin, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, gibt für weitere Ermittlungen in medizinischer Hinsicht keinen Anlass; weitere Ermittlungen, insbesondere zusätzliche Begutachtungen, drängen sich dem Senat angesichts der vorliegenden Arztberichte und Gutachten nicht auf. Rentenrechtlich unerheblich ist, dass die Klägerin aus der im Jahr 2003 durchgeführten Rehabilitationsbehandlung arbeitsunfähig (für den Beruf der Raumpflegerin) entlassen worden ist; das Sozialgericht hat auch das zutreffend dargelegt. Maßgeblich ist das Vorliegen einer rentenberechtigenden Leistungsminderung, woran es bei der Klägerin fehlt.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1 und 2 SGG) steht der Klägerin nicht zu. Die Vorschrift ist allerdings anwendbar, weil die Klägerin im Jahr 1950 (nicht - wie im angefochtenen Gerichtsbescheid irrtümlich angenommen - im Jahr 1964) geboren ist (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Da die Klägerin keinen Beruf erlernt und zuletzt als Raumpflegerin versicherungspflichtig beschäftigt war, genießt sie freilich keinen Berufsschutz und ist auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar. Im Hinblick darauf, dass (wie dargelegt) leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts noch mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden können, kommt die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1950 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt (ab 1979) als Raumpflegerin versicherungspflichtig beschäftigt.
Vom 29.7. bis 19.8.2003 absolvierte die Klägerin eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Rehaklinik S., Donaueschingen, von der sie als arbeitsunfähig entlassen wurde. Im Entlassungsbericht vom 9.9.2003 sind die Diagnosen rezidivierendes Lumbalsyndrom bei deutlichen degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule ohne Wurzelreizsymptomatik, fortgeschrittene Coxarthrose beidseits, rechts ausgeprägter als links mit erheblicher Funktionseinschränkung, beginnende Gonarthrose rechts, Adipositas mit kombinierter Fettstoffwechselstörung bei BMI 34 sowie fortgesetzter Nikotinabusus festgehalten. Die Klägerin könne als Putzfrau (Raumpflegerin) unter drei Stunden arbeiten, leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus jedoch (unter qualitativen Einschränkungen) sechs Stunden täglich und mehr verrichten.
Zuvor am 2.4.2003 hatte die Klägerin (erstmals) Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, was die Beklagte mit Bescheid vom 22.9.2003 ablehnte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 3.12.2003) erhob die Klägerin am 22.12.2003 Klage beim Sozialgericht Ulm (Verfahren S 4 R 3356/03). Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte (Orthopäde Dr. Sch., Bericht vom 10.2.2004: leichte Arbeit allenfalls halbschichtig zumutbar; Allgemeinarzt St., Bericht vom 10.2.2004: leichte Arbeit nicht mehr vollschichtig möglich) und holte das Gutachten des Orthopäden Dr. U. vom 5.4.2004 ein. Dieser kam zu der Einschätzung, die Klägerin könne leichte Arbeiten im Wechselrhythmus (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens sechs Stunden täglich verrichten; sie sei auch wegefähig. In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 13.9.2004 nahm die Klägerin die Klage daraufhin zurück.
Am 14.7.2006 beantragte die Klägerin (erneut) Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte zog Arztunterlagen bei (u. a. Gutachten der Dr. W., Agentur für Arbeit Aalen, vom 19.9.2006: leichte Arbeit unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig möglich) und erhob das Gutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr. M. vom 29.9.2006. Dieser diagnostizierte Hüftgelenksarthrose beidseits, rechts mehr als links, Bewegungseinschränkung; keine sozialmedizinisch relevante Einschränkung der Gehstrecke; Kniegelenksarthrose und statische Gelenkbeschwerden ohne relevante Funktionsbehinderung (Ellenbogen, Füße, Zehen); Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zervikal- und Lumbalbeschwerden ohne neuromuskuläres Defizit; deutliches Übergewicht (75,5 kg bei 1,49 m); Erhöhung von Blutfetten und Gamma-GT; beginnender Diabetes mellitus möglich; chronische Bronchitis bei fortgesetztem Rauchen, bisher keine Auswirkung auf das Leistungsvermögen; beginnende Hypertonie; im Vergleich zum Vorbefund von 7/03 neu aufgetretene unspezifische Erregungsrückbildungsstörung im EKG und subjektiv geschilderte Vergesslichkeit. Die Klägerin könne nach wie vor leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen (keine einseitige Körperhaltung, kein häufiges Bücken, Klettern, Steigen und Überkopfarbeiten) vollschichtig verrichten. Die Klägerin sei wegefähig.
Mit Bescheid vom 6.10.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.1.2007 zurück.
Am 21.2.2007 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Ulm. Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte und erhob auf Antrag der Klägerin gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Orthopäden Dr. H. vom 8.3.2008.
Der Orthopäde Dr. Sch., der die Klägerin zuletzt im August 2003 untersucht hatte, gab eine Leistungseinschätzung nicht ab (Bericht vom 21.5.2007). Dr. Str. beantwortete die Fragen des Sozialgerichts nach der beruflichen Leistungsfähigkeit und der Wegefähigkeit der Klägerin nicht (Bericht vom 27.5.2007). Der Internist und Kardiologe Dr. R. gab an, auf kardiologischem Fachgebiet habe man keine pathologischen Abweichungen feststellen können; Diagnosen: kein Anhalt für koronare Herzerkrankung, normale LV-Funktion, atypische Angina pectoris (Bericht vom 13.10.2007 bzw. Schreiben vom 22.6.2007).
Dr. H. diagnostizierte in seinem gem. § 109 SGG erhobenen Gutachten eine schmerzhafte Funktionsstörung beider Hüftgelenke bei fortgeschrittener Dysplasie Coxarthrose rechts und beginnender Dysplasie Coxarthrose links, eine schmerzhafte Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule bei diffusen Verschleißerscheinungen besonders im Segment L4/L5 ohne neurologische Begleiterscheinungen sowie wechselnd auftretende schmerzhafte Funktionsstörungen in zahlreichen anderen Gelenken ohne Nachweis einer gravierenden strukturellen Schädigung. Aus sozialmedizinischer Sicht stehe sicherlich die Hüfterkrankung im Vordergrund. Die Klägerin könne leichte Arbeiten (unter qualitativen Einschränkungen: u.a. überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Treppensteigen oder Steigen auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Hockstellung oder in Wirbelsäulenzwangshaltungen) mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Die Klägerin sei auch wegefähig; Einschränkungen könnten bei winterlichen Straßenverhältnissen auftreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 5.5.2008 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Klägerin stehe Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) nicht zu, da sie leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Das gehe aus den Gutachten der Dres. M., U. und H. überzeugend hervor. Leistungseinschränkungen auf kardiologischem Fachgebiet bestünden dem Bericht des Dr. R. zufolge nicht. Schließlich sei die Klägerin auch wegefähig. Unerheblich sei, dass sie aus der 2003 durchgeführten Rehabilitationsbehandlung arbeitsunfähig entlassen worden sei, da sich dies allein auf den Beruf der Raumpflegerin, nicht jedoch auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts bezogen habe.
Auf den ihr am 13.5.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12.6.2008 Berufung eingelegt. Sie sei nach wie vor der Auffassung, eine nennenswerte Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr leisten zu können. Die Beweiswürdigung des Sozialgerichts könne sie nicht nachvollziehen, zumal sie aus der 2003 durchgeführten Rehabilitationsbehandlung arbeitsunfähig entlassen worden sei. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und sie könne nicht mehr als Raumpflegerin arbeiten.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 5.5.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.1.2007 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Klägerin sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bereit verweisbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Sie hat darauf keinen Anspruch.
Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§ 43 SGB VI) das Rentenbegehren der Klägerin zu beurteilen ist, und weshalb ihr danach Rente nicht zustehe. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids (mit Ausnahme des dritten Absatzes auf S. 7 des Entscheidungsabdrucks) Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Der Senat teilt die Beweiswürdigung des Sozialgerichts. Aus den vorliegenden Gutachten geht überzeugend hervor, dass eine rentenberechtigende Leistungsminderung nicht vorliegt. Stichhaltige und substantiierte Einwendungen sind dagegen nicht erhoben. Die bloße, durch (neue) ärztliche Erkenntnisse oder Befunde nicht untermauerte Behauptung der Klägerin, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, gibt für weitere Ermittlungen in medizinischer Hinsicht keinen Anlass; weitere Ermittlungen, insbesondere zusätzliche Begutachtungen, drängen sich dem Senat angesichts der vorliegenden Arztberichte und Gutachten nicht auf. Rentenrechtlich unerheblich ist, dass die Klägerin aus der im Jahr 2003 durchgeführten Rehabilitationsbehandlung arbeitsunfähig (für den Beruf der Raumpflegerin) entlassen worden ist; das Sozialgericht hat auch das zutreffend dargelegt. Maßgeblich ist das Vorliegen einer rentenberechtigenden Leistungsminderung, woran es bei der Klägerin fehlt.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1 und 2 SGG) steht der Klägerin nicht zu. Die Vorschrift ist allerdings anwendbar, weil die Klägerin im Jahr 1950 (nicht - wie im angefochtenen Gerichtsbescheid irrtümlich angenommen - im Jahr 1964) geboren ist (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Da die Klägerin keinen Beruf erlernt und zuletzt als Raumpflegerin versicherungspflichtig beschäftigt war, genießt sie freilich keinen Berufsschutz und ist auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar. Im Hinblick darauf, dass (wie dargelegt) leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts noch mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden können, kommt die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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