Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 1300/07 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 4167/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde, die insbesondere form- und fristgerecht (vgl. § 173 SGG) erhoben wurde, ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war vielmehr aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen wird, zurückzuweisen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die unter Buchstabe a) und b) des in Rede stehenden Vergleichs getroffene Regelung über den mit der Klage geltend gemachten materiellen Anspruch und die unter Buchstabe c) aufgenommene Vereinbarung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers ein Regelungsbedürfnis ersichtlich nur noch in Bezug auf den verfahrensrechtlichen Abschluss der anhängigen Verfahren, nämlich zum einen des Klage- und zum anderen des Prozesskostenhilfeverfahrens bestand. Hinsichtlich der Beendigung des Klageverfahrens enthält Buchstabe d) des Vergleichs eine eindeutige Regelung dahingehend, dass der Kläger die Klage zurücknimmt. Da somit lediglich noch eine Regelung bezüglich des Prozesskostenhilfeverfahrens zu treffen war, konnte die verwendete Formulierung, wonach der Kläger den "Prozesskostenantrag" zurücknimmt, nur dahingehend verstanden werden, dass auch der Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen wird. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass neben den außergerichtlichen Kosten des Klägers, die bereits unter Buchstabe c) des Vergleichs eine Regelung erfahren haben, wegen der Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens weder Prozesskosten im engeren Sinn, also Gerichtskosten, anfallen, noch im Hinblick auf § 193 Abs. 4 SGG erstattungsfähige Aufwendungen der Beklagten, die im Vergleichsfall unter dem Gesichtspunkt der Kostentragung bzw. -verteilung an sich eine Regelung sinnvoll erscheinen lassen würden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde, die insbesondere form- und fristgerecht (vgl. § 173 SGG) erhoben wurde, ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war vielmehr aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen wird, zurückzuweisen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die unter Buchstabe a) und b) des in Rede stehenden Vergleichs getroffene Regelung über den mit der Klage geltend gemachten materiellen Anspruch und die unter Buchstabe c) aufgenommene Vereinbarung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers ein Regelungsbedürfnis ersichtlich nur noch in Bezug auf den verfahrensrechtlichen Abschluss der anhängigen Verfahren, nämlich zum einen des Klage- und zum anderen des Prozesskostenhilfeverfahrens bestand. Hinsichtlich der Beendigung des Klageverfahrens enthält Buchstabe d) des Vergleichs eine eindeutige Regelung dahingehend, dass der Kläger die Klage zurücknimmt. Da somit lediglich noch eine Regelung bezüglich des Prozesskostenhilfeverfahrens zu treffen war, konnte die verwendete Formulierung, wonach der Kläger den "Prozesskostenantrag" zurücknimmt, nur dahingehend verstanden werden, dass auch der Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen wird. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass neben den außergerichtlichen Kosten des Klägers, die bereits unter Buchstabe c) des Vergleichs eine Regelung erfahren haben, wegen der Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens weder Prozesskosten im engeren Sinn, also Gerichtskosten, anfallen, noch im Hinblick auf § 193 Abs. 4 SGG erstattungsfähige Aufwendungen der Beklagten, die im Vergleichsfall unter dem Gesichtspunkt der Kostentragung bzw. -verteilung an sich eine Regelung sinnvoll erscheinen lassen würden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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