Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 4914/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 4926/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. September 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG; S 16 R 4914/08).
Gem. § 73 a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die damit geforderte Erfolgsprognose ist zwar grundsätzliche auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - hier des SG - abzustellen, und nicht, wie der Kläger meint, auf den Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. nur Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rdnr. 423 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage 2007, § 119 Rdnr. 4 m.w.N.; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rdnr. 7 m.w.N.). Dies gilt aber dann nicht, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wird und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat. In diesem Falle kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuches an (auf diesen Zeitpunkt abstellend Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 - veröffentlicht in Juris; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Beschluss vom 12. September 2007 - 1030/07 - veröffentlicht in Juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. September 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B - veröffentlicht in Juris; Knittel in Hennig, SGG, § 37 a Rdnr. 15; Leitherer, a.a.O.; Thomas/Putzo, a.a.O.). Andernfalls würde der Zweck der Prozesskostenhilfe, auch dem Bedürftigen Rechtsschutz zu ermöglichen, verfehlt (Knittel, a.a.O., Rdnr. 14). Nach ständiger Rechtssprechung des BVerfG gebietet Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Beschluss vom 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02 in SozR 4-1500 § 73 a Nr. 1). Dies wäre nicht gewährleistet, wenn das Gericht beliebig lange zuwarten und beispielsweise durch entsprechende Ermittlungen die Frage des Erfolges endgültig klären könnte. Denn im Falle eines Erfolges bedürfte der Unbemittelte keiner Prozesskostenhilfe, weil mit seinem Erfolg regelmäßig auch die Kostentragungspflicht des Unterlegenen verbunden ist. Im Falle seines Misserfolges wäre das Verfahren - was die Ermittlungen anbelangt - bereits durchgeführt, im Falle einer Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt dessen Kosten bereits entstanden. Prozesskostenhilfe soll jedoch nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern nur den Rechtsschutz ermöglichen (BVerfG, a.a.O.). Mit der genannten Entscheidung hat das BVerfG dementsprechend einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss in einem Fall aufgehoben, in dem das Instanzgericht trotz Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages zunächst eine mehrstündige Anhörung des Klägers durchführte, die Klage abwies und dann darauf gestützt Erfolgsaussicht verneinte.
Im vorliegenden Fall hat das SG zutreffend auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abgestellt.
Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere den vollständig ausgefüllten Vordruck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege (vgl. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), und wenn gegebenenfalls der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier am 3. September 2008 - Datum des Eingangs des zweiten PKH-Antrages - erfüllt gewesen. Am 16. Juli 2008 hatte der Kläger seinen ersten PKH-Antrag gestellt. Am 18. Juli 2008 ging die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim SG ein. Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 forderte das SG den Kläger auf, binnen 4 Wochen Kontoauszüge für die Zeit vom 1. April bis 6. Mai 2008 sowie Kontoauszüge Nrn. 33, 36-39 vollständig vorzulegen. Aktuelle monatliche Belastungen mit Zahlungsverbindlichkeiten seien zu belegen. Schließlich sei ein aktueller Bescheid über den Leistungsbezug des Klägers und seiner Ehefrau vorzulegen. Diese Unterlagen gingen am 13. August 2008 beim SG ein. Mit Beschluss vom 13. August 2008 lehnte das SG die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die am 26. August 2008 hiergegen beim SG erhobene Beschwerde wurde mit Schreiben vom 2. September 2008 zurückgenommen. Am 3. September 2008 hat der Kläger einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E. gestellt. Somit lagen zu diesem Zeitpunkt die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Unterlagen und Belege aus dem Prozesskostenhilfeverfahren, die auch aktuell waren, vor.
Zutreffend hat das SG im angefochtenen Beschluss vom 19. September 2008 die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt, im Falle streitiger Tatsachen, wenn die von ihm behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisbar erscheinen, wenn also keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (Knittel, a.a.O., Rdnr. 13). Dementsprechend wird Erfolgsaussicht auch im sozialgerichtlichen Verfahren dann zu bejahen sein, wenn eine Beweisaufnahme von Amts wegen durchgeführt werden muss (Leitherer, a.a.O., Rdnr. 7a; Jansen, SGG, 2. Aufl. 2005, § 73a Rdnr. 7).
Vorliegend hat das SG zutreffend unter Würdigung der bis zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages vorliegenden ärztlichen Äußerungen und Stellungnahmen die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint. Das SG hat sich im Beschluss vom 19. September 2008 im Einzelnen und detailliert mit den einzelnen ärztlichen Stellungnahme auseinandergesetzt und daraus für den Senat nachvollziehbar und überzeugend abgeleitet, dass keine hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung vorliegen. Der Senat sieht diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und bezieht sich auf die Ausführungen des SG ( vgl. § 143 Abs. 2 S. 3 SGG ).
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG; S 16 R 4914/08).
Gem. § 73 a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die damit geforderte Erfolgsprognose ist zwar grundsätzliche auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - hier des SG - abzustellen, und nicht, wie der Kläger meint, auf den Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. nur Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rdnr. 423 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage 2007, § 119 Rdnr. 4 m.w.N.; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rdnr. 7 m.w.N.). Dies gilt aber dann nicht, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wird und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat. In diesem Falle kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuches an (auf diesen Zeitpunkt abstellend Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 - veröffentlicht in Juris; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Beschluss vom 12. September 2007 - 1030/07 - veröffentlicht in Juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. September 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B - veröffentlicht in Juris; Knittel in Hennig, SGG, § 37 a Rdnr. 15; Leitherer, a.a.O.; Thomas/Putzo, a.a.O.). Andernfalls würde der Zweck der Prozesskostenhilfe, auch dem Bedürftigen Rechtsschutz zu ermöglichen, verfehlt (Knittel, a.a.O., Rdnr. 14). Nach ständiger Rechtssprechung des BVerfG gebietet Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Beschluss vom 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02 in SozR 4-1500 § 73 a Nr. 1). Dies wäre nicht gewährleistet, wenn das Gericht beliebig lange zuwarten und beispielsweise durch entsprechende Ermittlungen die Frage des Erfolges endgültig klären könnte. Denn im Falle eines Erfolges bedürfte der Unbemittelte keiner Prozesskostenhilfe, weil mit seinem Erfolg regelmäßig auch die Kostentragungspflicht des Unterlegenen verbunden ist. Im Falle seines Misserfolges wäre das Verfahren - was die Ermittlungen anbelangt - bereits durchgeführt, im Falle einer Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt dessen Kosten bereits entstanden. Prozesskostenhilfe soll jedoch nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern nur den Rechtsschutz ermöglichen (BVerfG, a.a.O.). Mit der genannten Entscheidung hat das BVerfG dementsprechend einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss in einem Fall aufgehoben, in dem das Instanzgericht trotz Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages zunächst eine mehrstündige Anhörung des Klägers durchführte, die Klage abwies und dann darauf gestützt Erfolgsaussicht verneinte.
Im vorliegenden Fall hat das SG zutreffend auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abgestellt.
Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere den vollständig ausgefüllten Vordruck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege (vgl. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), und wenn gegebenenfalls der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier am 3. September 2008 - Datum des Eingangs des zweiten PKH-Antrages - erfüllt gewesen. Am 16. Juli 2008 hatte der Kläger seinen ersten PKH-Antrag gestellt. Am 18. Juli 2008 ging die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim SG ein. Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 forderte das SG den Kläger auf, binnen 4 Wochen Kontoauszüge für die Zeit vom 1. April bis 6. Mai 2008 sowie Kontoauszüge Nrn. 33, 36-39 vollständig vorzulegen. Aktuelle monatliche Belastungen mit Zahlungsverbindlichkeiten seien zu belegen. Schließlich sei ein aktueller Bescheid über den Leistungsbezug des Klägers und seiner Ehefrau vorzulegen. Diese Unterlagen gingen am 13. August 2008 beim SG ein. Mit Beschluss vom 13. August 2008 lehnte das SG die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die am 26. August 2008 hiergegen beim SG erhobene Beschwerde wurde mit Schreiben vom 2. September 2008 zurückgenommen. Am 3. September 2008 hat der Kläger einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E. gestellt. Somit lagen zu diesem Zeitpunkt die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Unterlagen und Belege aus dem Prozesskostenhilfeverfahren, die auch aktuell waren, vor.
Zutreffend hat das SG im angefochtenen Beschluss vom 19. September 2008 die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt, im Falle streitiger Tatsachen, wenn die von ihm behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisbar erscheinen, wenn also keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (Knittel, a.a.O., Rdnr. 13). Dementsprechend wird Erfolgsaussicht auch im sozialgerichtlichen Verfahren dann zu bejahen sein, wenn eine Beweisaufnahme von Amts wegen durchgeführt werden muss (Leitherer, a.a.O., Rdnr. 7a; Jansen, SGG, 2. Aufl. 2005, § 73a Rdnr. 7).
Vorliegend hat das SG zutreffend unter Würdigung der bis zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages vorliegenden ärztlichen Äußerungen und Stellungnahmen die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint. Das SG hat sich im Beschluss vom 19. September 2008 im Einzelnen und detailliert mit den einzelnen ärztlichen Stellungnahme auseinandergesetzt und daraus für den Senat nachvollziehbar und überzeugend abgeleitet, dass keine hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung vorliegen. Der Senat sieht diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und bezieht sich auf die Ausführungen des SG ( vgl. § 143 Abs. 2 S. 3 SGG ).
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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