Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 3552/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5033/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 23. Oktober 2008 beim Sozialgericht Freiburg (SG) fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da nicht statthaft. Auf die Beschwerde finden die Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Die Beschwerdewertgrenze ist hier nicht überschritten. Der Geldbetrag, auf welchen sich das vor dem SG eingeleitete Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis bezogen hatte, hat die erforderliche Beschwerdesumme von mehr als 750,00 Euro von vornherein nicht erreicht. Mit dem im Hauptsacheverfahren S 10 AS 3551/08 angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2008 hat die Antragsgegnerin die nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgebende Regelleistung im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2008 unter entsprechender Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 2. April 2008 jeweils um monatlich 104,00 Euro abgesenkt, weil sich der Antragsteller am 22. April 2008 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, eine ihm zumutbare Integrationsmaßnahme "AIC" bei der Firma IFAS GmbH aufzunehmen (§ 31 SGB II). Mithin beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für die drei Monate von Juli bis September 2008 auf insgesamt lediglich 312,00 Euro. Damit ist indes die oben genannte Beschwerdewertgrenze nicht überschritten. Die Beschwerde ist sonach nicht statthaft. Hieran ändert auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss des SG nichts; denn eine irrtümlich erteilte Rechtsmittelbelehrung eröffnet keine Anfechtungsmöglichkeit nach ihrem unrichtigen Inhalt (ständige Rechtsprechung; vgl. schon Bundessozialgericht (BSG) BSGE 5, 92, 95).
Mangels Erreichens der Beschwerdesumme kann nach allem im vorliegenden Rechtsmittelverfahren auf das Beschwerdevorbringen sachlich nicht eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 23. Oktober 2008 beim Sozialgericht Freiburg (SG) fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da nicht statthaft. Auf die Beschwerde finden die Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Die Beschwerdewertgrenze ist hier nicht überschritten. Der Geldbetrag, auf welchen sich das vor dem SG eingeleitete Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis bezogen hatte, hat die erforderliche Beschwerdesumme von mehr als 750,00 Euro von vornherein nicht erreicht. Mit dem im Hauptsacheverfahren S 10 AS 3551/08 angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2008 hat die Antragsgegnerin die nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgebende Regelleistung im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2008 unter entsprechender Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 2. April 2008 jeweils um monatlich 104,00 Euro abgesenkt, weil sich der Antragsteller am 22. April 2008 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, eine ihm zumutbare Integrationsmaßnahme "AIC" bei der Firma IFAS GmbH aufzunehmen (§ 31 SGB II). Mithin beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für die drei Monate von Juli bis September 2008 auf insgesamt lediglich 312,00 Euro. Damit ist indes die oben genannte Beschwerdewertgrenze nicht überschritten. Die Beschwerde ist sonach nicht statthaft. Hieran ändert auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss des SG nichts; denn eine irrtümlich erteilte Rechtsmittelbelehrung eröffnet keine Anfechtungsmöglichkeit nach ihrem unrichtigen Inhalt (ständige Rechtsprechung; vgl. schon Bundessozialgericht (BSG) BSGE 5, 92, 95).
Mangels Erreichens der Beschwerdesumme kann nach allem im vorliegenden Rechtsmittelverfahren auf das Beschwerdevorbringen sachlich nicht eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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