Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 R 1426/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 114/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2007 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist in der Sache, ob der Klägerin ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zusteht. Die Klägerin ist 1958 geboren worden. Ihren im Oktober 2004 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 16. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2005 ab. Das Sozialgericht wies die Klage durch Urteil vom 26. November 2007 ab. Die Klägerin sei nicht aus medizinischen Gründen erwerbsunfähig. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 12. Dezember 2007 zugestellt. Am 11. Januar 2008 übersandte der Bevollmächtigte der Klägerin ein acht Seiten umfassendes Telefax an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Seite 1 des Telefaxes bestand aus einem einseitigen, an das Landessozialgericht gerichteten Schreiben vom 11. Januar 2008, in dem es heißt: "In dem Rechtsstreit ... überreiche ich eine Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27. 12. 2007 nebst einem Beleg über ALG II und beantrage namens und in Vollmacht der Klägerin, unter Wahrung der Berufungsfrist durch diesen Antrag, 1. der Klägerin für ein Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. 11. 2007 – Az. S 16 R 1426/05 – zugestellt am 12. 12. 2007 – Prozesskostenhilfe zu bewilligen, 2. ihr den Unterzeichnenden als Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig. Hierzu wird auf den anliegenden Entwurf einer Berufungsschrift verwiesen. Um die Gelegenheit zu weiterer Begründung wird im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten. Die Berufung soll nur im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtshängig werden." (Unterstreichungen und Fettschrift entsprechen der Vorlage.) Die Seiten 2 und 6 bis 8 des Telefaxes bestanden aus einem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 11. Januar 2008 nebst "Abschrift für den Gegner". Der Schriftsatz enthält die Angabe, dass gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt werde, und einen Antrag. Er ist vom Bevollmächtigten der Klägerin unterschrieben worden. Dieser Schriftsatz ist beim Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 8 R 114/08 als Berufungsverfahren registriert worden. Dem Bevollmächtigten der Klägerin ist auf Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 28. Januar 2008 eine Bestätigung über den Eingang der Berufung übersandt worden. Der Senat hat der Klägerin durch Beschluss vom 26. Februar 2008 für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihr ihren Bevollmächtigten beigeordnet. In dem Beschluss hat der Senat ausgeführt: "Zur Frage der (Un-)Wirksamkeit einer "bedingt eingelegten Berufung" wird auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Oktober 1992 – 4 RA 36/92, SozR 3-1500 § 67 Nr. 5 und die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 18. Juli 2007 – XII ZB 31/07, NJW-RR 2007, 1565 und vom 27. November 2007 – VI ZB 81/06 (zitiert nach: bgh.bund.de) hingewiesen." Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 3. März 2008 zugestellt. Nachdem sich die Klägerin und ihr Bevollmächtigter anschließend nicht mehr geäußert hatten, teilte der Senat dem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 9. April 2008 mit, dass nach hiesigem Verständnis kein Berufungsverfahren anhängig sei. Der Bevollmächtigte hielt dem entgegen, dass ihm mit der Eingangsbestätigung vom 29. Januar 2008 mitgeteilt worden sei, dass die "Berufungsschrift" eingegangen sei und das Verfahren unter dem angegebenen Aktenzeichen geführt werde. Auf Grund des Hinweises in dem Beschluss des Senats vom 26. Februar 2008 habe er sich am 5. März 2008 telefonisch erkundigt, ob dieser Hinweis so zu verstehen sei, dass nur die Bedingung in der Berufungsschrift als unwirksam, oder die Berufungsschrift selber als unwirksam angesehen werde, so dass diese gesondert einzulegen wäre. Hierauf sei ihm mitgeteilt worden, dass das Verfahren nunmehr anhängig sei. Es sei ausdrücklich nicht erforderlich, dass die Berufungsschrift nochmals übersandt werde. Für den Fall, dass die Berufung tatsächlich nicht anhängig geworden sei, stellten das Schreiben des Gerichts vom 29. Januar 2008 sowie die telefonische Auskunft vom 5. März 2008 ein Hindernis für die Fristwahrung dar. Da die Berufung bereits gefertigt gewesen sei, sei der Verzicht auf die erneute Einlegung ausschließlich auf die Veranlassung des Gerichts hin erfolgt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist werde beantragt. Das Vorgehen des Prozessbevollmächtigten habe ausschließlich den Zweck verfolgt, der Klägerin eventuelle Rechtsanwaltskosten zu ersparen. Die Klägerin beantragt, hilfsweise unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2007, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vom 1. Januar 2005 an Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. In der Gerichtsakte findet sich kein Vermerk über das von der Klägerin angegebene Telefonat, die Berufsrichter des Senats haben ein solches Gespräch mit dem Bevollmächtigten der Klägerin nicht geführt. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Die Berufung war gemäß § 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthafte Berufung war gemäß § 151 Abs. 1 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist konnte auch dadurch gewahrt werden, dass die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird, § 152 Abs. 2 SGG. Das Urteil ist den Bevollmächtigten der die Berufung führenden Klägerin am 12. Dezember 2007 zugestellt worden. Die Zustellung erfolgte ordnungsgemäß an den als Rechtsanwalt zugelassenen Bevollmächtigten der Klägerin, § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG (in der hier noch anwendbaren bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung – danach § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG) i.V. mit § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG und § 174 Abs. 1 Zivilprozessordnung. Das Urteil enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, so dass die Berufungsfrist mit der Zustellung in Gang gesetzt wurde, § 66 Abs. 1 i.V. mit § 64 Abs. 1 SGG. Sie endete gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG grundsätzlich am 12. Januar 2008. Weil dieser Tag auf einen Samstag fiel, endete sie jedoch auf Grund der Regelung des § 64 Abs. 3 SGG am Montag, dem 14. Januar 2008 als dem nächsten Werktag, um 24.00 Uhr. Bis zum Ende der Berufungsfrist war eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Berufung nicht bei einer der in § 151 Abs. 1 und 2 SGG genannten Stellen eingegangen. Denn die Berufung war an eine Bedingung geknüpft und damit unzulässig (ständige Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte, siehe stellvertretend BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 5 und BGH, Beschluss vom 27. November 2007 – VI ZB 81/06). Zwar hatte der Bevollmächtigte der Klägerin am 11. Januar 2008 in einem mehrere Seiten umfassenden Telefax an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter anderem einen mit "Berufung" überschriebenen und von ihm unterzeichneten Schriftsatz eingereicht. Dieser Schriftsatz entspricht auch den notwendigen Anforderungen, die an eine formgültige Berufungsschrift zu stellen sind. Es bezeichnet das Rechtsmittel sowie Rechtsmittelklägerin und Rechtsmittelbeklagten (s. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 151 Rz. 11 und 11d). Seite 1 desselben Telefaxes bestand aber aus einem weiteren Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 11. Januar 2008, in dem die anliegende "Berufungsschrift" als "Entwurf" bezeichnet und, typografisch durch Unterstreichung hervorgehoben, ausgeführt wird, dass die Berufung nur im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtshängig werden solle. Wenn der Bevollmächtigte hierzu noch ausführt, dass seine Vorgehensweise ausschließlich dazu gedient habe, der Klägerin Anwaltskosten zu ersparen, dann kann den Umständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit nur entnommen werden, dass die Einlegung der Berufung unter einem Vorbehalt, nämlich dem der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stehen sollte (s. zur Deutung des Inhalts einer Berufungsschrift aus jüngerer Zeit etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 – XII ZB 31/07, und vom 27. November 2007 – VI ZB 81/06; im gleichen Sinn BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 5). Die Bezeichnung als "Entwurf" verdeutlicht, dass die Berufungsschrift ungeachtet ihres formalen Erscheinungsbildes noch keinen endgültigen Charakter haben sollte. Der Begriff "Rechtshängigkeit" ist zwar im Zusammenhang mit einer Berufung nicht eindeutig verwendet, weil er gemäß § 94 SGG (nur) die Wirkung der Klageerhebung bezeichnet; wenn der Begriff aber im Zusammenhang mit einer Berufung verwendet wird, dann spricht, wenn wie hier Anhaltspunkte für ein gewünschtes anderes Verständnis fehlen, alles dafür, dass er die rechtliche Wirksamkeit des Rechtsmittels bezeichnen soll. Das Ziel, der Klägerin Anwaltskosten zu ersparen, kann schließlich nur unter der Voraussetzung erreicht werden, dass eine Berufung nicht eingelegt wird. Denn spätestens mit der Einlegung entstünde die Verfahrensgebühr nach Anlage 1 Nr. 3204 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); ferner könnte es ab dann auch dazu kommen, dass die Terminsgebühr nach Anlage 1 Nr. 3205 RVG anfiele. Dass der Bevollmächtigte in dem als Seite 1 des Telefaxes übersandten Schriftsatz vom 11. Januar 2008 angibt, er beantrage Prozesskostenhilfe "unter Wahrung der Berufungsfrist durch diesen Antrag", führt angesichts der von ihm gewünschten Kostenfolge zu keinem anderen Ergebnis. Er kann nicht durch bloße Erklärungen Rechtsfolgen herbeiführen, die auf sich gegenseitig ausschließenden Voraussetzungen beruhen. Die Berufung ist auch nicht deshalb als wirksam anzusehen, weil der Bevollmächtigte der Klägerin eine Bestätigung des Gerichts über den Eingang einer Berufung erhalten hat. Die Eingangsbestätigung gibt lediglich Auskunft über den Ablauf eines Verwaltungsvorgangs bei Gericht – nämlich der Registrierung eines Schriftstücks als Berufung unter einem bestimmten Aktenzeichen. Eine konstitutive Wirkung kann sie bereits deshalb nicht entfalten, weil die Wirkung einer Erklärung nicht vom Willen des Empfängers, sondern von der des Erklärenden abhängt. Wenn mit anderen Worten aus der Erklärung des Bevollmächtigten der Klägerin hervorgeht, dass eine Berufung nicht beziehungsweise nur bedingt eingelegt werden soll, dann kann das Gericht dem keine andere – gegebenenfalls mit Rechtsfolgen verbundene (Entstehen von Gebührentatbeständen nach dem RVG und der Pauschgebühr für die Beklagte nach § 184 SGG) – Bedeutung beimessen. Aus diesen Gründen kann die Klageeingangsbestätigung auch kein Hindernis für die Einhaltung einer Verfahrensfrist im Sinne der Vorschrift über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) darstellen. Die Wirkungen der von ihr selbst gesetzten Bedingung kann die Klägerin nicht mehr rechtswirksam beseitigen. Ob dies möglich ist, indem nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Bedingung durch Erklärung gegenüber dem Berufungsgericht "zurückgenommen" wird (so der amtliche Leitsatz c) – "3" in manchen Veröffentlichungen – des Beschlusses des BGH vom 18. Juli 2007 – XII ZB 31/07), oder ob die Rechtsmittelführerin, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe solange als (im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden Handlung verhindert anzusehen ist, als sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (ständige Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, stellvertretend auch hierfür die oben genannten Entscheidungen) kann dahinstehen. Denn in jedem Fall muss innerhalb der Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die "Bedingung widerrufen" beziehungsweise der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt worden sein (siehe auch hierzu die bereits genannten Entscheidungen). Das ist nicht geschehen. Die Wiedereinsetzungsfrist im Sozialgerichtsprozess beträgt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG einen Monat nach Wegfall des die Fristeinhaltung vereitelnden Hindernisses. Das Hindernis war nach Zustellung des Beschlusses des Senats über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 26. Februar 2008 am 3. März 2008 beseitigt. Bis zum Ablauf der am 3. April 2008 – einem Donnerstag – endenden Frist hat sich die Klägerin im Verfahren nicht mehr geäußert. Durch das vom Bevollmächtigten der Klägerin behauptete Telefonat mit dem Landessozialgericht ist kein neues, nunmehr den Ablauf der durch Zustellung des Beschlusses vom 26. Februar 2008 in Gang gesetzten Monatsfrist vereitelndes Hindernis gesetzt worden. Selbst wenn unterstellt würde, dass ein Telefonat des vom Bevollmächtigten behaupteten Inhalts stattgefunden hätte, so hätte es ihm keinen Anlass gegeben, darauf zu vertrauen, dass weitere Verfahrenshandlungen nicht mehr erforderlich seien, um eine zulässige Berufung einzulegen: Gesprächspartner des Bevollmächtigten der Klägerin am 5. März 2008 waren nicht die Berufsrichter des Senats, die den Beschluss vom 26. Februar 2008 gefasst hatten. Allenfalls konnte das Telefongespräch deshalb mit Bediensteten des nichtrichterlichen Personals geführt worden sein. Jedenfalls für den Bevollmächtigten als rechtskundige Person musste klar sein, dass er von ihnen keine verbindlichen Auskünfte zum Verständnis des Beschlusses erhalten konnte, da sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt hatten. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist in der Sache, ob der Klägerin ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zusteht. Die Klägerin ist 1958 geboren worden. Ihren im Oktober 2004 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 16. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2005 ab. Das Sozialgericht wies die Klage durch Urteil vom 26. November 2007 ab. Die Klägerin sei nicht aus medizinischen Gründen erwerbsunfähig. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 12. Dezember 2007 zugestellt. Am 11. Januar 2008 übersandte der Bevollmächtigte der Klägerin ein acht Seiten umfassendes Telefax an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Seite 1 des Telefaxes bestand aus einem einseitigen, an das Landessozialgericht gerichteten Schreiben vom 11. Januar 2008, in dem es heißt: "In dem Rechtsstreit ... überreiche ich eine Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27. 12. 2007 nebst einem Beleg über ALG II und beantrage namens und in Vollmacht der Klägerin, unter Wahrung der Berufungsfrist durch diesen Antrag, 1. der Klägerin für ein Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. 11. 2007 – Az. S 16 R 1426/05 – zugestellt am 12. 12. 2007 – Prozesskostenhilfe zu bewilligen, 2. ihr den Unterzeichnenden als Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig. Hierzu wird auf den anliegenden Entwurf einer Berufungsschrift verwiesen. Um die Gelegenheit zu weiterer Begründung wird im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten. Die Berufung soll nur im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtshängig werden." (Unterstreichungen und Fettschrift entsprechen der Vorlage.) Die Seiten 2 und 6 bis 8 des Telefaxes bestanden aus einem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 11. Januar 2008 nebst "Abschrift für den Gegner". Der Schriftsatz enthält die Angabe, dass gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt werde, und einen Antrag. Er ist vom Bevollmächtigten der Klägerin unterschrieben worden. Dieser Schriftsatz ist beim Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 8 R 114/08 als Berufungsverfahren registriert worden. Dem Bevollmächtigten der Klägerin ist auf Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 28. Januar 2008 eine Bestätigung über den Eingang der Berufung übersandt worden. Der Senat hat der Klägerin durch Beschluss vom 26. Februar 2008 für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihr ihren Bevollmächtigten beigeordnet. In dem Beschluss hat der Senat ausgeführt: "Zur Frage der (Un-)Wirksamkeit einer "bedingt eingelegten Berufung" wird auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Oktober 1992 – 4 RA 36/92, SozR 3-1500 § 67 Nr. 5 und die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 18. Juli 2007 – XII ZB 31/07, NJW-RR 2007, 1565 und vom 27. November 2007 – VI ZB 81/06 (zitiert nach: bgh.bund.de) hingewiesen." Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 3. März 2008 zugestellt. Nachdem sich die Klägerin und ihr Bevollmächtigter anschließend nicht mehr geäußert hatten, teilte der Senat dem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 9. April 2008 mit, dass nach hiesigem Verständnis kein Berufungsverfahren anhängig sei. Der Bevollmächtigte hielt dem entgegen, dass ihm mit der Eingangsbestätigung vom 29. Januar 2008 mitgeteilt worden sei, dass die "Berufungsschrift" eingegangen sei und das Verfahren unter dem angegebenen Aktenzeichen geführt werde. Auf Grund des Hinweises in dem Beschluss des Senats vom 26. Februar 2008 habe er sich am 5. März 2008 telefonisch erkundigt, ob dieser Hinweis so zu verstehen sei, dass nur die Bedingung in der Berufungsschrift als unwirksam, oder die Berufungsschrift selber als unwirksam angesehen werde, so dass diese gesondert einzulegen wäre. Hierauf sei ihm mitgeteilt worden, dass das Verfahren nunmehr anhängig sei. Es sei ausdrücklich nicht erforderlich, dass die Berufungsschrift nochmals übersandt werde. Für den Fall, dass die Berufung tatsächlich nicht anhängig geworden sei, stellten das Schreiben des Gerichts vom 29. Januar 2008 sowie die telefonische Auskunft vom 5. März 2008 ein Hindernis für die Fristwahrung dar. Da die Berufung bereits gefertigt gewesen sei, sei der Verzicht auf die erneute Einlegung ausschließlich auf die Veranlassung des Gerichts hin erfolgt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist werde beantragt. Das Vorgehen des Prozessbevollmächtigten habe ausschließlich den Zweck verfolgt, der Klägerin eventuelle Rechtsanwaltskosten zu ersparen. Die Klägerin beantragt, hilfsweise unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2007, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vom 1. Januar 2005 an Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. In der Gerichtsakte findet sich kein Vermerk über das von der Klägerin angegebene Telefonat, die Berufsrichter des Senats haben ein solches Gespräch mit dem Bevollmächtigten der Klägerin nicht geführt. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Die Berufung war gemäß § 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthafte Berufung war gemäß § 151 Abs. 1 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist konnte auch dadurch gewahrt werden, dass die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird, § 152 Abs. 2 SGG. Das Urteil ist den Bevollmächtigten der die Berufung führenden Klägerin am 12. Dezember 2007 zugestellt worden. Die Zustellung erfolgte ordnungsgemäß an den als Rechtsanwalt zugelassenen Bevollmächtigten der Klägerin, § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG (in der hier noch anwendbaren bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung – danach § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG) i.V. mit § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG und § 174 Abs. 1 Zivilprozessordnung. Das Urteil enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, so dass die Berufungsfrist mit der Zustellung in Gang gesetzt wurde, § 66 Abs. 1 i.V. mit § 64 Abs. 1 SGG. Sie endete gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG grundsätzlich am 12. Januar 2008. Weil dieser Tag auf einen Samstag fiel, endete sie jedoch auf Grund der Regelung des § 64 Abs. 3 SGG am Montag, dem 14. Januar 2008 als dem nächsten Werktag, um 24.00 Uhr. Bis zum Ende der Berufungsfrist war eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Berufung nicht bei einer der in § 151 Abs. 1 und 2 SGG genannten Stellen eingegangen. Denn die Berufung war an eine Bedingung geknüpft und damit unzulässig (ständige Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte, siehe stellvertretend BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 5 und BGH, Beschluss vom 27. November 2007 – VI ZB 81/06). Zwar hatte der Bevollmächtigte der Klägerin am 11. Januar 2008 in einem mehrere Seiten umfassenden Telefax an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter anderem einen mit "Berufung" überschriebenen und von ihm unterzeichneten Schriftsatz eingereicht. Dieser Schriftsatz entspricht auch den notwendigen Anforderungen, die an eine formgültige Berufungsschrift zu stellen sind. Es bezeichnet das Rechtsmittel sowie Rechtsmittelklägerin und Rechtsmittelbeklagten (s. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 151 Rz. 11 und 11d). Seite 1 desselben Telefaxes bestand aber aus einem weiteren Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 11. Januar 2008, in dem die anliegende "Berufungsschrift" als "Entwurf" bezeichnet und, typografisch durch Unterstreichung hervorgehoben, ausgeführt wird, dass die Berufung nur im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtshängig werden solle. Wenn der Bevollmächtigte hierzu noch ausführt, dass seine Vorgehensweise ausschließlich dazu gedient habe, der Klägerin Anwaltskosten zu ersparen, dann kann den Umständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit nur entnommen werden, dass die Einlegung der Berufung unter einem Vorbehalt, nämlich dem der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stehen sollte (s. zur Deutung des Inhalts einer Berufungsschrift aus jüngerer Zeit etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 – XII ZB 31/07, und vom 27. November 2007 – VI ZB 81/06; im gleichen Sinn BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 5). Die Bezeichnung als "Entwurf" verdeutlicht, dass die Berufungsschrift ungeachtet ihres formalen Erscheinungsbildes noch keinen endgültigen Charakter haben sollte. Der Begriff "Rechtshängigkeit" ist zwar im Zusammenhang mit einer Berufung nicht eindeutig verwendet, weil er gemäß § 94 SGG (nur) die Wirkung der Klageerhebung bezeichnet; wenn der Begriff aber im Zusammenhang mit einer Berufung verwendet wird, dann spricht, wenn wie hier Anhaltspunkte für ein gewünschtes anderes Verständnis fehlen, alles dafür, dass er die rechtliche Wirksamkeit des Rechtsmittels bezeichnen soll. Das Ziel, der Klägerin Anwaltskosten zu ersparen, kann schließlich nur unter der Voraussetzung erreicht werden, dass eine Berufung nicht eingelegt wird. Denn spätestens mit der Einlegung entstünde die Verfahrensgebühr nach Anlage 1 Nr. 3204 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); ferner könnte es ab dann auch dazu kommen, dass die Terminsgebühr nach Anlage 1 Nr. 3205 RVG anfiele. Dass der Bevollmächtigte in dem als Seite 1 des Telefaxes übersandten Schriftsatz vom 11. Januar 2008 angibt, er beantrage Prozesskostenhilfe "unter Wahrung der Berufungsfrist durch diesen Antrag", führt angesichts der von ihm gewünschten Kostenfolge zu keinem anderen Ergebnis. Er kann nicht durch bloße Erklärungen Rechtsfolgen herbeiführen, die auf sich gegenseitig ausschließenden Voraussetzungen beruhen. Die Berufung ist auch nicht deshalb als wirksam anzusehen, weil der Bevollmächtigte der Klägerin eine Bestätigung des Gerichts über den Eingang einer Berufung erhalten hat. Die Eingangsbestätigung gibt lediglich Auskunft über den Ablauf eines Verwaltungsvorgangs bei Gericht – nämlich der Registrierung eines Schriftstücks als Berufung unter einem bestimmten Aktenzeichen. Eine konstitutive Wirkung kann sie bereits deshalb nicht entfalten, weil die Wirkung einer Erklärung nicht vom Willen des Empfängers, sondern von der des Erklärenden abhängt. Wenn mit anderen Worten aus der Erklärung des Bevollmächtigten der Klägerin hervorgeht, dass eine Berufung nicht beziehungsweise nur bedingt eingelegt werden soll, dann kann das Gericht dem keine andere – gegebenenfalls mit Rechtsfolgen verbundene (Entstehen von Gebührentatbeständen nach dem RVG und der Pauschgebühr für die Beklagte nach § 184 SGG) – Bedeutung beimessen. Aus diesen Gründen kann die Klageeingangsbestätigung auch kein Hindernis für die Einhaltung einer Verfahrensfrist im Sinne der Vorschrift über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) darstellen. Die Wirkungen der von ihr selbst gesetzten Bedingung kann die Klägerin nicht mehr rechtswirksam beseitigen. Ob dies möglich ist, indem nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Bedingung durch Erklärung gegenüber dem Berufungsgericht "zurückgenommen" wird (so der amtliche Leitsatz c) – "3" in manchen Veröffentlichungen – des Beschlusses des BGH vom 18. Juli 2007 – XII ZB 31/07), oder ob die Rechtsmittelführerin, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe solange als (im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden Handlung verhindert anzusehen ist, als sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (ständige Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, stellvertretend auch hierfür die oben genannten Entscheidungen) kann dahinstehen. Denn in jedem Fall muss innerhalb der Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die "Bedingung widerrufen" beziehungsweise der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt worden sein (siehe auch hierzu die bereits genannten Entscheidungen). Das ist nicht geschehen. Die Wiedereinsetzungsfrist im Sozialgerichtsprozess beträgt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG einen Monat nach Wegfall des die Fristeinhaltung vereitelnden Hindernisses. Das Hindernis war nach Zustellung des Beschlusses des Senats über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 26. Februar 2008 am 3. März 2008 beseitigt. Bis zum Ablauf der am 3. April 2008 – einem Donnerstag – endenden Frist hat sich die Klägerin im Verfahren nicht mehr geäußert. Durch das vom Bevollmächtigten der Klägerin behauptete Telefonat mit dem Landessozialgericht ist kein neues, nunmehr den Ablauf der durch Zustellung des Beschlusses vom 26. Februar 2008 in Gang gesetzten Monatsfrist vereitelndes Hindernis gesetzt worden. Selbst wenn unterstellt würde, dass ein Telefonat des vom Bevollmächtigten behaupteten Inhalts stattgefunden hätte, so hätte es ihm keinen Anlass gegeben, darauf zu vertrauen, dass weitere Verfahrenshandlungen nicht mehr erforderlich seien, um eine zulässige Berufung einzulegen: Gesprächspartner des Bevollmächtigten der Klägerin am 5. März 2008 waren nicht die Berufsrichter des Senats, die den Beschluss vom 26. Februar 2008 gefasst hatten. Allenfalls konnte das Telefongespräch deshalb mit Bediensteten des nichtrichterlichen Personals geführt worden sein. Jedenfalls für den Bevollmächtigten als rechtskundige Person musste klar sein, dass er von ihnen keine verbindlichen Auskünfte zum Verständnis des Beschlusses erhalten konnte, da sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt hatten. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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