S 107 AS 16031/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
107
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 107 AS 16031/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Der Beklagte wird unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2007 verurteilt, die dem Kläger für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 29. November 2006 entstandenen notwendigen Kosten dem Grunde nach zu erstatten. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Vorverfahrenskosten.

Der 1984 geborene Kläger beantragte bei dem Beklagten am 20.01.2006 die Gewährung einmaliger Beihilfen für die Erstausstattung der Wohnung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II sowie § 23 Abs. 3 SGB II. Durch Bescheid vom 17.05.2006 wurde dem Antrag auf Erstausstattung teilweise in Höhe von 690,88 Euro entsprochen. Durch weiteren Bescheid vom 17.05.2006 wurde der Antrag auf Ersausstattung vom 20.01.2006 teilweise zurückgewiesen, da der Kläger aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sei, die Kosten hierfür in vollem Umfang aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken. Es sei bei einer Wohnungsbesichtigung festgestellt worden, dass ein Wohnzimmerschrank, eine Wohnzimmerlampe, eine Korridorlampe, ein Küchentisch sowie eine Küchenlampe bereits vorhanden seien, so dass für diese Gegenstände kein einmaliger Bedarf im Sinne von § 23 Abs. 3 SGB II anerkannt werden könne.

Gegen den Bescheid vom 17.05.2006 legte der Bevollmächtigte des Klägers unter dem 23.05.2006 Widerspruch ein. Die teilweise Ablehnung der Übernahme der Erstausstattungskosten sei rechtswidrig, da die als bereits vorhanden eingestuften Gegenstände erst nach Antragstellung am 20.01.2006 angeschafft worden seien. Die Anschaffung sei mithilfe eines Darlehens durch die Mutter des Klägers, welches nur im Hinblick auf die erwartete Bewilligung der Erstausstattung gewährt worden sei, erfolgt. Zudem sei die Schrankwand erst im Juni 2006 zu bezahlen gewesen, worüber ein Beleg des Versandhauses B durch den Kläger eingereicht wurde.

Durch Bescheid vom 29.11.2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger "auf seinen Antrag vom 23.05.2006" die Kosten für die Erstausstattung der Wohnung (Schrankwand) in Höhe von 100,- Euro. Der Bescheid enthielt die Ausführung, dass dem Antrag damit in vollem Umfang entsprochen worden sei; als Rechtsmittelbelehrung enthielt der Bescheid den Hinweis auf die Zulässigkeit des Widerspruchs. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides vom 29.11.2006 Bezug genommen.

Durch Schreiben vom 04.12.2006, welches nicht in der Verwaltungsakte abgelegt ist, dessen Erhalt von dem Beklagte jedoch auch nicht in Abrede gestellt worden ist, teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem Beklagten mit, dass es sich bei dem Bescheid vom 29.11.2006 um einen Teilabhilfebescheid zum Widerspruch vom 23.05.2006 gehandelt haben dürfte und die Entscheidung über die weiteren Gegenstände noch ausstehe. Er forderte den Beklagten zur Klarstellung und vollständigen Entscheidung über den Widerspruch vom 23.05.2006 bis zum 27.12.2006 auf. Eine Reaktion des Beklagten erfolgte nicht.

Am 29.12.2006 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.11.2006 die teilweise Ablehnung der Kostenübernahme für die Erstausstattung betreffend, da eine Bewilligung der Erstausstattungskosten für die weiteren Gegenstände nicht erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchs vom 29.12.2006 Bezug genommen.

Durch Bescheid vom 16.04.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Erstausstattung der Wohnung 65,- Euro und teilte mit, dass dem Antrag vom 23.05.2006 damit in vollem Umfang entsprochen worden sei. Das an den Bevollmächtigten gerichtete Anschreiben vom 16.04.2007 enthielt die Ausführung, dass dem Widerspruch vom 23.05.2006 damit in vollem Umfang entsprochen worden sei und die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf Antrag erstattet würden, soweit sei notwendig und nachgewiesen seien.

Durch Widerspruchsbescheid vom 11.07.2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 29.12.2006 gegen den Bescheid vom 29.11.2006 als unzulässig zurück, da der Bescheid vom 29.11.2006 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 17.05.2006 gemäß § 86 SGG geworden sei. Die Kostenerstattung wurde abgelehnt.

Am 16.07.2007 erhob der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.07.2007, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 29.11.2006 begehrt. Der Beklagte sei aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung aus Veranlassungsgesichtspunkten zur Übernahme der Kosten des Widerspruchs zu verurteilen, zumal der Kläger dem Beklagten vor Widerspruchserhebung mit dem Schreiben vom 04.12.2006 noch 22 Tage Zeit gegeben habe, die falsche Rechtsmittelbelehrung zu korrigieren bzw. klarzustellen, dass der Bescheid gemäß § 86 SGG Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens geworden und deswegen ein separater Widerspruch nicht erforderlich sei. Das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 01.07.2003 (Az. L 11 RJ 514/03) sowie auch die Ausführungen des BSG im Urteil vom 18.01.2001, Az B 12 KR 42/00 R zu Ziffer 3 würden seine Auffassung stützen, dass die Widerspruchskosten aus Veranlassungsgesichtspunkten zu übernehmen seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2007 zu verurteilen, die dem Kläger für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 29. November 2006 entstandenen notwendigen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung fest. Die zitierte Entscheidung des LSG Baden-Württemberg gehe von einer abweichenden Sachlage aus; zudem werde auf das Urteil des BSG vom 18.12.2001, Az. B 12 KR 42/00 verwiesen. Auch sei über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.11.2006 bereits durch den Abhilfebescheid vom 16.04.2007 entschieden worden.

Die Beteiligten sind unter dem 20.11.2007 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 11.07.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger hinsichtlich der Entscheidung über die Tragung der Kosten des Widerspruchsverfahrens in seinen Rechten, da der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29.11.2006 hat. Zwar sind die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 SGB X vorliegend nicht gegeben, denn der Widerspruch des Klägers war nicht erfolgreich im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X, sondern unzulässig. Der Bescheid vom 29.11.2006, mit dem die Bewilligung einer (weitergehenden) Wohnungserstausstattung gemäß § 23 Abs. 3 SGB II abgelehnt worden ist, ist gemäß § 86 SGB X kraft Gesetztes Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 17.05.2006 geworden. Denn mit dem Bescheid vom 17.05.2006 war bereits über die Bewilligung der Erstausstattung sowie deren Höhe gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II entschieden worden, so dass die weiteren Bescheide diese Frage betreffend gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen diesen Bescheid (Widerspruch vom 23.05.2006) geworden sind.

Der Anspruch des Klägers auf die Erstattung der Kosten des Widerspruchs folgt jedoch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Anspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Betreuung und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. SozR 1200 § 14 Nr. 9, SozR 1300 § 44 Nr. 13, Urteil vom 29. Oktober 1991, Az. 13/5 RJ 38/89). Grundlage dieses Anspruchs ist § 14 Satz 1 SGB I. Die Pflichtverletzung des Beklagten besteht darin, dass er den Bescheid vom 29.11.2006 mit einer sachlich unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat. Denn entgegen der Rechtsmittelbelehrung ist der Bescheid vom 29.11.2006 –wie ausgeführt- gemäß § 86 SGG Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens geworden. Der Beklagte hat damit gegen die in § 36 SGB X normierte Pflicht verstoßen, den durch einen schriftlichen Verwaltungsakt beschwerten Beteiligten über den Rechtsbehelf, die hierfür zuständige Behörde, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. Die Pflicht erstreckt sich insbesondere auch darauf, dem Bescheidadressaten eine inhaltlich zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Dem Kläger ist aufgrund dieser Pflichtverletzung ein Schaden entstanden, da er durch die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung dazu veranlasst wurde, seinen Bevollmächtigten mit der Einlegung des darin angegebenen Rechtsbehelfs zu beauftragen, wodurch Honoraransprüche entstanden sind. Die Zubilligung eines Kostenerstattungsanspruchs ist in derartigen Fällen angesichts der Schwierigkeit bei der (direkten oder analogen) Anwendung des § 86 SGG sowie der umfangreichen, zu dieser Problematik ergangenen Rechtsprechung interessengerecht. Die Kammer folgt damit der Auffassung des LSG Baden-Württemberg vom 01.07.2003 zum Aktenzeichen L 11 RJ 514/03, deren Gründe sie nach eigener Prüfung für zutreffend erachtet. Entgegen der nicht weiter begründeten Ausführungen des Beklagten handelt es sich bei dem durch das LSG Baden-Württemberg entschiedenen Fall auch nicht um einen solchen mit einer nicht vergleichbaren Sachlage. Nach Auffassung der Kammer sind vielmehr die maßgeblichen Tatsachen (Widerspruch aufgrund und entsprechen einer falschen Rechtsmittelbelehrung, die § 86 bzw. § 96 SGG außer Acht lässt) mit der hiesigen Fallkonstellation durchaus vergleichbar. Der Kostentragungspflicht des Beklagten nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aus Veranlassungsgesichtspunkten steht auch nicht entgegen, dass für den Bevollmächtigten des Klägers ohne Zweifel erkennbar gewesen wäre, dass die Rechtbehelfsbelehrung fehlerhaft gewesen sei und er zutreffend von einer Anwendbarkeit des § 86 SGG ausgegangen wäre. Denn der Bevollmächtigte des Klägers hat dem Beklagten mit Schreiben vom 04.12.2006 seine Rechtsauffassung zur Frage des § 86 SGG dargelegt und ihn unter Fristsetzung um Klarstellung vor Ablauf der Widerspruchsfrist aufgefordert. Insofern hat der Beklagte die Einlegung des Widerspruchs auch durch die -trotz der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung- nicht erfolgte Reaktion auf diese Bitte um Klarstellung veranlasst. Dem Bevollmächtigten war es unter Haftungsgesichtspunkten bei dieser Sachlage nicht zuzumuten, auf seine Rechtsauffassung zu vertrauen und auf die Einlegung des Rechtsbehelfs zu verzichten.

Soweit sich die Beklagte zudem auf das Urteil des BSG vom 18.12.2001, Az. B 12 KR 42/00 R beruft, vermag das Gericht diesem eine Stützung der Argumentation des Beklagten nicht zu entnehmen. Vielmehr sprechen die Ausführungen des BSG in diesem Urteil –wie der Bevollmächtigte des Klägers zutreffend ausführt- eher für die Ansicht des Beklagten. Denn unter Ziffer 3. des Urteils (Rz. 14) führt das BSG aus, dass die dortige Beklagte aufgrund fehlerhafter Rechtsmittelbelehrungen die Einlegung der Widersprüche durch den Kläger verursacht und insofern die Kosten für die Widerspruchsverfahren zu tragen habe.

Auch das Argument des Beklagten, dass über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.11.2006 bereits durch den Abhilfebescheid vom 16.04.2007 entschieden worden sei, vermag das Gericht nicht von einer abweichenden Kostentragungspflicht zu überzeugen. Eine Abhilfeentscheidung würde lediglich zur Unzulässigkeit des Widerspruchs führen (die, wie bereits ausgeführt, ohnehin vorlag), jedoch nicht der Kostentragungspflicht aus Veranlassungsgründen aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entgegenstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Erfolg der Rechtsverfolgung.
Rechtskraft
Aus
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