Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 1063/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 727/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.08.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger, der als Dipl. Jurist firmiert und als kroatischer Staatsbürger in Kroatien lebt, ist der Sohn des 1908 geborenen und am 15.03.1994 verstorbenen M. A., von dem er angibt, dass er im Zweiten Weltkrieg zeitweise Kriegsdienst in der deutschen Wehrmacht geleistet habe. Beiträge zur deutschen Rentenversicherung hat der Vater nicht geleistet.
Der Kläger hat am 14.05.2005 bei der Beklagten unter Berufung auf das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung beantragt, die sich auf die Zeit seines Vaters als Soldat beziehen, sowie Sterbegeld, die Erstattung der Beerdigungskosten und eine Abfindung.
Die Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 30.01.2006 abgelehnt und den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid enthält die Belehrung, dass gegen ihn innerhalb von drei Monaten nach seiner Bekanntgabe schriftlich Klage bei dem mit Anschrift bezeichneten Sozialgericht Landshut erhoben werden könne. Der Kläger könne sich auch an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts wenden und die Klage schriftlich aufnehmen lassen.
Der Widerspruchsbescheid wurde von der Beklagten am 01.06.2006 abgesandt, der Kläger hat ihn nach seinem eigenen Bekunden am 08.06.2006 erhalten.
Am 01.10.2006 hat der Kläger schriftlich Klage beim Sozialgericht Landshut erhoben.
Das Sozialgericht hat den Kläger auf die Fristversäumnis hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis darzulegen. Krankheit könne jedoch nur dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen, wenn ein Erkrankter willens- oder verhandlungsunfähig und deshalb außerstande war, die Klage rechtzeitig selbst einzulegen oder durch einen Dritten einlegen zu lassen.
Der Kläger hat hierzu mitgeteilt, im Laufe des Jahres 2002 habe er sich einer sehr schweren Operation unterziehen müssen, die intensive Behandlung im Krankenhaus fortgesetzt, später durch medizinische Rehabilitation in Naturbädern. Im Laufe des Jahres 2006 sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen und er habe ab dem 01.08.2006 bis 20.09.2006 zu Untersuchungen und zur Behandlung ins Krankenhaus gemusst. Nach der Entlassung sei er zur medizinischen Rehabilitation in ein Naturbad gegangen. In diesem Zeitraum seiner Untersuchung und Behandlung habe er sich der Frist für Klagen nicht widmen können. Nach einer gewissen Genesung habe er sich einigermaßen dem Verwaltungsstreit widmen können, so dass er mit Verspätung Klage erhoben habe.
Nach einer entsprechenden Ankündigung hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.08.2007 als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe die Klagefrist versäumt und ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liege nicht vor.
Mit seiner Berufung macht der Kläger weiter Ansprüche auf die Erstattung der Beerdigungskosten, ein Sterbegeld und eine Abfindung für seinen verstorbenen Vater geltend und begründet dies mit Hinweis auf das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen. Ausführungen zur Fristversäumnis im Klageverfahren enthält das Vorbringen des Klägers nicht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als verfristet angesehen und deshalb keine Sachentscheidung mehr getroffen.
Der Kläger hat die Dreimonatsfrist des § 87 SGG versäumt. Die Frist hat jedenfalls mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 08.06.2006 begonnen. Sofern die Bekanntgabe nicht den Formerfordernissen des VwZG entsprochen haben sollte, wäre ein solcher Mangel nach § 8 VwZG mit dem tatsächlichen Zugang beim Kläger geheilt gewesen.
Die Rechtsbehelfsbelehrung hat den Anforderungen des § 85 Abs.3 Satz 3 SGG entsprochen. Einen gleichwertigen anderweitigen Rechtsweg, auf den die Beklagte hätte hinweisen müssen, enthält das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen nicht.
Das Sozialgericht hat zu Recht keine Wiedereinsetzungsgründe nach § 67 SGG für die Versäumung der Frist gesehen. Der Kläger hat nur vorgetragen, dass er krank gewesen sei und zu Untersuchungen und Behandlungen in einem Krankenhaus und später in einem Heilbad. Trotz entsprechenden Hinweises des Sozialgerichts hat er nicht dargetan, warum diese Umstände ihn gehindert hätten, fristgerecht Klage zu erheben. Im Berufungsverfahren hat der Kläger hierzu nichts mehr vorgetragen.
Da die Klage unzulässig war, war die Berufung als unbegründet abzuweisen und keine Entscheidung in der Sache zu treffen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger, der als Dipl. Jurist firmiert und als kroatischer Staatsbürger in Kroatien lebt, ist der Sohn des 1908 geborenen und am 15.03.1994 verstorbenen M. A., von dem er angibt, dass er im Zweiten Weltkrieg zeitweise Kriegsdienst in der deutschen Wehrmacht geleistet habe. Beiträge zur deutschen Rentenversicherung hat der Vater nicht geleistet.
Der Kläger hat am 14.05.2005 bei der Beklagten unter Berufung auf das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung beantragt, die sich auf die Zeit seines Vaters als Soldat beziehen, sowie Sterbegeld, die Erstattung der Beerdigungskosten und eine Abfindung.
Die Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 30.01.2006 abgelehnt und den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid enthält die Belehrung, dass gegen ihn innerhalb von drei Monaten nach seiner Bekanntgabe schriftlich Klage bei dem mit Anschrift bezeichneten Sozialgericht Landshut erhoben werden könne. Der Kläger könne sich auch an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts wenden und die Klage schriftlich aufnehmen lassen.
Der Widerspruchsbescheid wurde von der Beklagten am 01.06.2006 abgesandt, der Kläger hat ihn nach seinem eigenen Bekunden am 08.06.2006 erhalten.
Am 01.10.2006 hat der Kläger schriftlich Klage beim Sozialgericht Landshut erhoben.
Das Sozialgericht hat den Kläger auf die Fristversäumnis hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis darzulegen. Krankheit könne jedoch nur dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen, wenn ein Erkrankter willens- oder verhandlungsunfähig und deshalb außerstande war, die Klage rechtzeitig selbst einzulegen oder durch einen Dritten einlegen zu lassen.
Der Kläger hat hierzu mitgeteilt, im Laufe des Jahres 2002 habe er sich einer sehr schweren Operation unterziehen müssen, die intensive Behandlung im Krankenhaus fortgesetzt, später durch medizinische Rehabilitation in Naturbädern. Im Laufe des Jahres 2006 sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen und er habe ab dem 01.08.2006 bis 20.09.2006 zu Untersuchungen und zur Behandlung ins Krankenhaus gemusst. Nach der Entlassung sei er zur medizinischen Rehabilitation in ein Naturbad gegangen. In diesem Zeitraum seiner Untersuchung und Behandlung habe er sich der Frist für Klagen nicht widmen können. Nach einer gewissen Genesung habe er sich einigermaßen dem Verwaltungsstreit widmen können, so dass er mit Verspätung Klage erhoben habe.
Nach einer entsprechenden Ankündigung hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.08.2007 als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe die Klagefrist versäumt und ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liege nicht vor.
Mit seiner Berufung macht der Kläger weiter Ansprüche auf die Erstattung der Beerdigungskosten, ein Sterbegeld und eine Abfindung für seinen verstorbenen Vater geltend und begründet dies mit Hinweis auf das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen. Ausführungen zur Fristversäumnis im Klageverfahren enthält das Vorbringen des Klägers nicht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als verfristet angesehen und deshalb keine Sachentscheidung mehr getroffen.
Der Kläger hat die Dreimonatsfrist des § 87 SGG versäumt. Die Frist hat jedenfalls mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 08.06.2006 begonnen. Sofern die Bekanntgabe nicht den Formerfordernissen des VwZG entsprochen haben sollte, wäre ein solcher Mangel nach § 8 VwZG mit dem tatsächlichen Zugang beim Kläger geheilt gewesen.
Die Rechtsbehelfsbelehrung hat den Anforderungen des § 85 Abs.3 Satz 3 SGG entsprochen. Einen gleichwertigen anderweitigen Rechtsweg, auf den die Beklagte hätte hinweisen müssen, enthält das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen nicht.
Das Sozialgericht hat zu Recht keine Wiedereinsetzungsgründe nach § 67 SGG für die Versäumung der Frist gesehen. Der Kläger hat nur vorgetragen, dass er krank gewesen sei und zu Untersuchungen und Behandlungen in einem Krankenhaus und später in einem Heilbad. Trotz entsprechenden Hinweises des Sozialgerichts hat er nicht dargetan, warum diese Umstände ihn gehindert hätten, fristgerecht Klage zu erheben. Im Berufungsverfahren hat der Kläger hierzu nichts mehr vorgetragen.
Da die Klage unzulässig war, war die Berufung als unbegründet abzuweisen und keine Entscheidung in der Sache zu treffen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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