Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 819/07 SK
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 8/08 SK
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14. April 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf eine höhere Regelaltersrente und hierbei die Berücksichtigung höherer Entgelte für den Zeitraum 3. September 1952 bis 25. August 1956.
Der Kläger, der 1926 geboren ist, ist im Zeitraum 3. September 1952 bis 25. August 1956 zur See gefahren. Er war zunächst als Schmierer, später als Ingenieurassistent und dritter Ingenieur tätig. Das Seemannsamt bestätigte im Seefahrtsbuch jeweils, dass dem Kläger die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von der Heuer in Abzug gebracht worden sind. Er bezieht seit 1. Mai 1991 ein Altersruhegeld (Vorschussbescheid vom 14. Mai 1991, Rentenbescheid vom 9. Dezember 1996). Bei der Ermittlung des monatlichen Wertes dieser Rente wurden für die Zeiten, in denen der Kläger zur See gefahren ist und Pflichtbeitragszeiten bei der Seekasse zurückgelegt hat, Entgelte auf der Grundlage von Durchschnittsheuern zu Grunde gelegt.
Im Vorfeld dieses Rechtsstreits wurden folgende Verfahren durchgeführt: Eine Klage auf Vormerkung der Zeit vom 19. April 1949 bis 24. Oktober 1949 als Ausfallzeit und der Zeit vom 23. Dezember 1950 bis 2. August 1952 als Beitragszeit (Bescheid vom 30. August 1982; Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 1983) wies das Sozialgericht Augsburg (SG) zurück. Es führte unter anderem aus, das am 12. Oktober 1950 ausgestellte Originalseefahrtsbuch Nr. 1148 des Klägers enthalte als erste Eintragung über eine Anmusterung einschließlich der Bestätigung über die Ableistung der Sozialversicherungsbeiträge eine Fahrt mit Dienstantritt 3. September 1952 (Az.: S 13/An 41/83). Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieben erfolglos (Az.: L 13/An 166/83 und Az.: 1 BA 7/85). Mehrere zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundene Klagen auf Anerkennung von Zeiten bzw. Gewährung höherer Rente wies das SG mit Urteil vom
19. März 1992 ab (Az.: S 5 An 129/90; S 5 An 92/91; S 5 An 115/91; S 5 An 150/91). Der Kläger begehrte, die Zeit vom 21. September 1947 bis 12. November 1947 als Beitragszeit, die Zeiten vom 19. April bis 24. Oktober 1949 und vom 19. November 1950 bis
22. Dezember 1950 als Ausfallzeit und die Zeit vom 23. Dezember 1950 bis 2. August 1952 als Beitragszeit anzuerkennen und den Beitragszeiten vom 3. September 1952 bis 25. August 1956 höhere Entgelte zuzuordnen. Gegenstand des Verfahrens war der Vorschussbescheid vom 14. Mai 1991 und der vorausgegangene Vormerkungsbescheid vom 16. August 1989 mit Überprüfungsbescheid vom 25. April 1990, die die Zeiten bis 31. Dezember 1982 feststellten, wobei der Kläger in diesem Verfahren nur die Anerkennung von Zeiten im Zeitraum vom 21. September 1947 bis August 1952 begehrte (Az.: S 5 An 129/90). Zum Begehren des Klägers, für den Zeitraum 3. September 1952 bis 25. August 1956 höhere Entgelte unter Berücksichtung tatsächlich gezahlter Heuer und erhaltener Mehrarbeitsvergütung zu berücksichtigen, führte das SG aus, wesentlich sei, dass die Durchschnittsheuern von einem Ausschuss der Beklagten festgesetzt und vom Aufsichtsrat für Sozialversicherung genehmigt worden seien. Die Festsetzung der Durchschnittsheuern durch einen Ausschuss habe auf gesetzlicher Grundlage beruht. Wegen der Besonderheiten bei Seeleuten entspreche diese Verfahrensweise der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 28. Februar 1984, Az.: 12 RK 8/83. In welcher Weise der zuständige Ausschuss die Durchschnittsheuer festgestellt habe, insbesondere welche Vergütungen und Zuschläge im Einzelnen bzw. pauschal berücksichtigt worden seien, sei nicht zu überprüfen. Es sei davon auszugehen, dass wohl tatsächlich im Vergleich zu den amtlich festgesetzten Durchschnittsheuern ein höheres Entgelt erzielt worden sei. Letztlich entscheidend und rentenrechtlich berücksichtigungsfähig seien aber allein die Entgelte, aus denen die Rentenversicherungsbeiträge effektiv berechnet und entrichtet worden seien. Während bei Arbeitern und Angestellten die Beitragsentrichtung durch Eintragung in der Versicherungskarte nachzuweisen sei, trete bei Seeleuten anstelle der Versicherungskarte als Nachweis der Beitragsentrichtung der Eintragung der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern in der Seemannskartei. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde (nach angenommenem Anerkenntnis einer Ausfallzeit 29. April 1949 bis
31. Oktober 1949) mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 19. Juni 1996 (Az.: L 1 An 38/93) zurückgewiesen. Das LSG führte aus, die Beiträge zur Seekasse seien nach dem während der versicherungspflichtigen Beschäftigung geltenden Recht allein auf der Grundlage der in der Seemannskartei bescheinigten Durchschnittsheuern zu berechnen gewesen. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1996 berechnete die Beklagte unter Aufhebung des Vorschussbescheides vom 14. Mai 1991 die Rente neu. Unverändert blieben die bisher für die Rentenberechnung angesetzten Durchschnittsheuern mit Berechnung der Entgeltpunkte. Mit Bescheid vom 27. Mai 2005 berechnete die Beklagte die Höhe des monatlichen Rentenzahlbetrages für die Zeit ab 1. Juli 2005 neu. Ab diesem Zeitpunkt waren aus der Rente ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen und ein an das Finanzamt zu überweisender Pfändungsbetrag entsprechend anzupassen. Eine Neuberechnung der Entgeltpunkte erfolgte nicht. Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, der angefochtene Bescheid enthalte einen mit Vorsatz begangenen Rechts- und Gesetzesbruch bezüglich der für ihn geltenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO). Der Kläger stimmte zu, das Verfahren bezüglich des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags im Hinblick auf zu erwartende Musterprozesse ruhen zu lassen. Die Beklagte wies im Übrigen den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. November 2005). Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG machte der Kläger erneut geltend, der Rentenberechnung seien für die Jahre 1952 bis 1956 höhere Entgelte zu Grunde zu legen. Neben der von der Beklagten berücksichtigten Durchschnittsheuer seien auch Mehrarbeitsvergütungen regelmäßige Nebeneinnahmen im Sinne des § 844 Abs. 3 RVO sowie Zulagen, Verpflegungsgeld und Kleidergeld sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Die Durchschnittsheuer bestimme sich nach den Heuer-Tarifverträgen, wobei die darin enthaltenen Heuern lediglich unabdingbare Mindestsätze seien. Das Entgelt eines Besatzungsmitglieds bestehe nach diesen Tarifverträgen aber aus der Heuer, den Zulagen und der Mehrarbeitsvergütung. Im Übrigen seien Mehrarbeitszuschläge stets steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Sonst hätte auch keine Unfallversicherung für diese auf jedem Schiff anfallenden Mehrarbeiten bestanden. Deshalb seien die in der Seemannskartei aufgeführten Durchschnittsheuern falsch berechnet. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Juni 2006 ab. Diese sei unzulässig, denn über das Begehren des Klägers, den Beitragszeiten vom 3. September 1952 bis 25. August 1956 höhere Entgelte zuzuordnen, habe das LSG mit Urteil vom 19. Juni 1996 bereits entschieden. Die Beklagte habe hierüber im angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 2005 keinen neuen Verwaltungsakt erlassen (Az.: S 14 R 795/05 SK). Die hiergegen erhobene Berufung nahm der Kläger am 14. März 2007 zurück, nachdem er im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden war, dass die geltend gemachte Berücksichtigung eines höheren Verdienstes nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war. Insoweit bedürfe es eines Überprüfungsantrages
(Az.: L 13 KN 15/06 SK).
Am 11. April 2007 stellte der Kläger den Überprüfungsantrag bezüglich des der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Verdienstes in der Zeit vom 3. September 1952 bis
25. August 1956. In den Heuerverträgen sei geregelt worden, dass das Entgelt des Besatzungsmitglieds aus der Heuer bestehe, den Zulagen und der Mehrarbeitsvergütung. Die Sätze seien Mindestsätze und als solche unabdingbar. Mit Bescheid vom 8. Mai 2007/14. August 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neuberechnung der Rente ab. Die für die Seefahrtzeit vom 3. September 1952 bis 25. August 1956 zu Grunde gelegten Entgelte seien nicht zu beanstanden. Da von dem angeführten Mehrverdienst keine Beiträge zu zahlen gewesen seien, könne eine Berücksichtigung nicht erfolgen. Es verbleibe somit bei dem Bescheid vom 14. Mai 1991 in Verbindung mit dem Bescheid vom 9. Dezember 1996. Im Widerspruchsverfahren gab der Kläger an, die in der Versicherungskartei eingetragenen Entgelte und die Behauptung, dass für den Mehrarbeitsverdienst keine Beiträge zu zahlen gewesen seien, seien falsch. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Verwiesen wurde auf das Urteil des SG vom 19. März 1992 (Az.: S 5 An 129/90) und das Urteil des LSG vom 19. Juni 1996, (Az.: L 1 An 38/93). Die zu Grunde gelegten Entgelte für den Zeitraum vom 3. September 1952 bis zum 25. August 1956 seien nicht zu beanstanden. Es würden sich keine neuen Tatsachen ergeben, die nicht bereits Gegenstand der genannten Verfahren gewesen seien.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Es sei über einen Verwaltungsakt mit Entgeltbescheinigungen für die Zeit 3. September 1952 bis
25. August 1956 zu entscheiden. Eine Unterversicherung liege insbesondere deshalb vor, weil der in der Entgeltbescheinigung ausgestellte Durchschnittslohn weit unter dem tariflich vereinbarten und als unabdingbar geltenden Heuermindestsätzen liege. Überstunden seien als Mehrarbeit ein fester Bestandteil des Arbeitsverhältnisses gewesen. Sie seien bei der Festsetzung des Gesamtdurchschnittsentgelts hinzuzurechnen. Mit weiterem Bescheid vom 28. November 2007 und im Vergleich zum Bescheid vom 8. Mai 2007/14. August 2007 identischen Inhalt lehnte die Beklagte auf das Schreiben des Klägers vom
10. November 2007 eine Neuberechnung der Rente ab. Der Kläger erwiderte, die Durchschnittsheuer liege unter den Bestimmungen über die Heuer im Heuervertrag als Mindestsatz der vertraglich festgesetzten Heuer. Diese sei als solche unabdingbar. Nach
§§ 841 ff. RVO, insbesondere § 844 RVO, sei die Mehrarbeit ein fester Bestandteil der Heuer und damit auch der Durchschnittsheuer. Die Durchschnittsheuer dürfe nicht unter dem Mindestsatz der Heuer liegen. Genau dies sei aber bei der Entgeltbescheinigung auf der Versicherungsbescheinigung der Fall. Die Entgeltbescheinigungen vom 3. September 1952 bis 25. August 1956 seien ungültig. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 14. April 2008 die Klage abgewiesen. Anhaltspunkte, dass die Beklagte das zu berücksichtigende Entgelt in unzutreffender Höhe angesetzt habe, seien nicht ersichtlich. Die Zahlung höherer als der berücksichtigten Beiträge werde weder behauptet, noch sei sie glaubhaft gemacht oder nachgewesen. Es sei nicht erkennbar, dass die streitgegenständlichen Zeiten falsch bewertet worden seien. Die Beiträge seien auf der Grundlage von Durchschnittsheuern zu berechnen gewesen, so dass auch diese der Rentenberechnung zu Grunde zu legen seien. Die Rente sei allein auf der Grundlage der Entgelte zu bemessen, aus denen tatsächlich Beiträge entrichtet worden seien.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt. Es sei zu entscheiden, ob der durchschnittliche Mehrarbeitsverdienst, der eine bezahlte ständige, regelmäßige Einnahme sei und als pauschalierter oder Einzelstundenlohn festgeschrieben und gezahlt worden sei, den Grundsätzen der Festsetzung der Durchschnittsheuer und den Heuertarifverträgen entsprechen würden. Darin sei eindeutig geregelt, dass auch deren durchschnittlicher Geldwert, also der durchschnittliche Mehrarbeitsverdienst in Gestalt einer regelmäßigen Einnahme, bei der Festsetzung der Durchschnittsheuer mit hinzugerechnet werden müsse. Der Kernstreitpunkt sei die Anrechnung des durchschnittlichen Mehrarbeitsverhältnisses zum baren Entgelt als Durchschnittseinkommen gemäß § 844 Abs. 3 RVO. Es sei aus der Arbeits- und Sozialrechtslehre allgemein bekannt, dass in einem abgeschlossenen Beschäftigungsverhältnis, das sei bei der Anmusterung auf einem Schiff der Fall, Sozialbeiträge vom Arbeitgeber bezahlt und vom Arbeitnehmer abgezogen werden müssten, wobei die geleistete Mehrarbeit bzw. die Überstunden stets sozialversicherungspflichtig seien.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung nahm die Beklagte den im Vergleich zum vorher angefochtenen inhaltsgleichen Bescheid vom 28. November 2007 zurück.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14. April 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2007/14. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 9. Dezember 1996 teilweise zurückzunehmen und unter Berücksichtigung höherer Entgelte (Zulagen und Pauschalen) für die zwischen dem 3. September 1952 und 25. August 1956 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Akten des SG mit den Az.: S 13 An 41/83, S 5 An 129/90, S 5 An 115/91, S 5 An 150/91, S 5 An 92/91, S 5 An 8010/93.SKa, S 5 An 8011/96.SKa, S 14 R 795/05 SK, der Akten des LSG mit den Az.: L 1 An 38/93, L 1 An 17/95, L 1 VR 4/95.An und L 13 An 166/83, L 13 KN 15/06 SK, L 13 R 481/06 SK, der Akten des SG und des LSG zu diesem Verfahren sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2007/14. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2007, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Bescheid vom 9. Dezember 1996 teilweise zurückzunehmen; den weiteren inhaltsgleichen Bescheid vom 28. November 2007 hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die hiergegen erhobene Klage hat das SG zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine teilweise Rücknahme des Bescheides vom 9. Dezember 1996, der den Vorschussbescheid (vgl.
§ 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - ) vom 14. Mai 1991 ersetzte, denn die in diesem Bescheid zu Grunde gelegten Entgelte für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 3. September 1952 bis 25. August 1956 sind nicht zu beanstanden.
Gemäß § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte hat hinsichtlich des Streitgegenstandes bei Erlass der Bescheide vom 14. Mai 1991 und 9. Dezember 1996 das Recht weder unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Eine vom Kläger begehrte Neufestsetzung für die streitigen Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum vom
3. September 1952 bis 31. Juli 1956 kommt nicht in Betracht.
Der Kläger unterlag als Krankenversicherungspflichtiger der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, wobei der Grundlohn zugrunde gelegt wurde, der für die Beiträge zur Krankenversicherung maßgebend war (§ 8 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über die Anpassung von Leistungen der Sozialversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung - Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz - vom 17. Juni 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes - WiGBl S. 99). Die Beklagte hat die Entgelte für die streitigen Zeiträume zutreffend berechnet. Aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen besonderen Regelungen für die Rentenversicherung der Seeleute war für die Rentenberechnung entgegen der Ansicht des Klägers nicht die tatsächlich gezahlte Heuer zu berücksichtigen.
Maßgebend war die in der Seemannskartei eingetragene pauschalierte Durchschnittsheuer. Nur diese Durchschnittsheuer war als Grundlohn im Sinne des § 180 Abs. 1 RVO in der insoweit unverändert geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches der RVO vom 15. Juli 1927 (RGBl I, 219) in Verbindung mit § 479 RVO in der Fassung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Seeleute vom 16. Dezember 1927 (RGBl I, 337) und § 1068 RVO in der Fassung des Gesetzes über die Ausdehnung der Invalidenversicherung auf Küstenschiffer und Küstenfischer vom 20. August 1940 (RGBl I, 1153) der Rentenberechnung zugrunde zu legen, wobei § 1068 RVO (a.F.) mit Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 - BGBl I, 241 -) durch § 841 RVO (a.F.) ersetzt wurde.
Nach § 1068 Abs.1 RVO a.F. setzte den monatlichen Durchschnitt des baren Entgelts und den Durchschnittssatz für Beköstigung für die nach § 1067 Abs. 1 RVO a.F. bezeichneten Versicherten ein Ausschuss fest, der aus einem Vorsitzenden sowie aus Vertretern von Reedervereinigungen und Vereinigungen seemännischer Arbeitnehmer als Beisitzer bestand. Gemäß § 1067 Abs.1 Halbsatz 1 RVO a.F. galt als Jahresarbeitsverdienst von Versicherten, die zur Besatzung von Seefahrzeugen gehören, das Zwölffache des Durchschnitts des beim Anmustern oder Anwerben für den Monat gewährten Entgelts (Heuer). Dazu wurde gemäß § 1067 Abs. 1 Halbsatz 2 RVO a.F. der Durchschnittssatz als Geldwert der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung oder Verpflegungsvergütung gerechnet. Die Durchschnittsheuer betrug z.B. für die Tätigkeit eines Schmierers, die der Kläger im streitigen Zeitraum zunächst ausübte, nach der Beitragsübersicht für die Sozialversicherung der Seeleute unter Zugrundelegung der von dem Ausschuss festgesetzten und vom Aufsichtsrat für Sozialversicherung genehmigten Durchschnittsheuern (§§ 1068, 1069 RVO a. F.) ab 1. September 1952 einschließlich eines Verpflegungssatzes monatlich 339.- DM.
Bei dieser Festsetzung der Durchschnittsheuer waren gemäß § 1069 Abs. 3 Satz 1 RVO a.F. die Sätze für Barlöhne und Sachbezüge in den zwischen den Reedern oder Vereinigungen solcher und Vereinigungen seemännischer Arbeitnehmer abgeschlossenen Tarifverträgen zu berücksichtigen. § 1069 Abs. 3 Satz 1 RVO a.F. wurde mit Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl I, 241 ) durch § 844 Abs.2 RVO (a.F.) inhaltsgleich übernommen. Nach § 842 Abs.1, Abs. 3 Satz 1 RVO a.F. wurden die durchschnittlichen Entgelte von einem Ausschuss festgesetzt, wobei die Festsetzung der Genehmigung des Bundesversicherungsamts bedurfte (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 842 Nr.1; vgl. auch § 162 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des mit Wirkung vom 1. Januar 1992 eingeführten Rentenreformgesetzes - RRG -, der bezüglich des amtlich festgesetzten Durchschnittsentgelts ausdrücklich auf § 842 RVO Bezug nimmt).
Das Seemannsamt bestätigte im Seefahrtsbuch, dass dem Kläger die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von der Heuer in Abzug gebracht worden sind. Hierbei wurden bei der Festsetzung der Durchschnittsheuer als Grundlohn erzielte regelmäßige Nebeneinnahmen bereits pauschaliert berücksichtigt. Tatsächlich gezahlte Entgelte, soweit sie über diese Durchschnittsheuer hinausreichten, können somit entgegen der Auffassung des Klägers als nichtbeitragspflichtige Entgelte nicht berücksichtigt werden. Gegebenenfalls dem Kläger gewährte zusätzliche Zahlungen in Gestalt von Zuschlägen, Verpflegungsgeld, Kleidergeld, Mehrarbeitsvergütung, gezahlter oder anderer tarifvertraglicher Leistungen können nicht Grundlagen der Rentenberechnung sein.
Entgegen der Auffassung des Kläger erfasst § 844 Abs.3 RVO a.F. gerade nicht von ihm angeführte zusätzliche Entgelte wie Zulagen oder Pauschalen. Zu den regelmäßigen Nebeneinnahmen im Sinne dieser Vorschrift gehören z.B. Frachtanteile der Kapitäne und die Trinkgelder der Stewards auf Fahrgastschiffen, nicht dagegen gemäß Tarif gewährte zusätzliche Vergütungen. Diese waren Bestandteil der Heuer und damit des baren Entgelts im Sinne des § 841 Abs. 1 Halbsatz 1 RVO a.F. (RVO-Gesamtkommentar, 3. Buch, Stand: 1972, § 844 Anm. 2).
Bereits in den Begründungen der Urteile des SG vom 19. März 1992 und des LSG vom 19. Juni 1996 wurde im Übrigen der Kläger darauf hingewiesen, dass hier entscheidend ist, dass die Rente allein auf der Grundlage der Entgelte zu bemessen ist, aus denen tatsächlich Beiträge entrichtet wurden, und es nicht mehr möglich ist, die damals festgesetzten Durchschnittsheuern und die sich daraus ergebenden Rentenversicherungsbeiträge mit Rechtsmitteln anzugreifen. Im Übrigen bestehen keine Hinweise für eine Unrichtigkeit der Seemannskartei.
Somit sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Überprüfungsbescheides und eine teilweise Rücknahme des Rentenbescheides vom 9. Dezember 1996 nicht erfüllt.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 14. April 2008 war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf eine höhere Regelaltersrente und hierbei die Berücksichtigung höherer Entgelte für den Zeitraum 3. September 1952 bis 25. August 1956.
Der Kläger, der 1926 geboren ist, ist im Zeitraum 3. September 1952 bis 25. August 1956 zur See gefahren. Er war zunächst als Schmierer, später als Ingenieurassistent und dritter Ingenieur tätig. Das Seemannsamt bestätigte im Seefahrtsbuch jeweils, dass dem Kläger die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von der Heuer in Abzug gebracht worden sind. Er bezieht seit 1. Mai 1991 ein Altersruhegeld (Vorschussbescheid vom 14. Mai 1991, Rentenbescheid vom 9. Dezember 1996). Bei der Ermittlung des monatlichen Wertes dieser Rente wurden für die Zeiten, in denen der Kläger zur See gefahren ist und Pflichtbeitragszeiten bei der Seekasse zurückgelegt hat, Entgelte auf der Grundlage von Durchschnittsheuern zu Grunde gelegt.
Im Vorfeld dieses Rechtsstreits wurden folgende Verfahren durchgeführt: Eine Klage auf Vormerkung der Zeit vom 19. April 1949 bis 24. Oktober 1949 als Ausfallzeit und der Zeit vom 23. Dezember 1950 bis 2. August 1952 als Beitragszeit (Bescheid vom 30. August 1982; Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 1983) wies das Sozialgericht Augsburg (SG) zurück. Es führte unter anderem aus, das am 12. Oktober 1950 ausgestellte Originalseefahrtsbuch Nr. 1148 des Klägers enthalte als erste Eintragung über eine Anmusterung einschließlich der Bestätigung über die Ableistung der Sozialversicherungsbeiträge eine Fahrt mit Dienstantritt 3. September 1952 (Az.: S 13/An 41/83). Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieben erfolglos (Az.: L 13/An 166/83 und Az.: 1 BA 7/85). Mehrere zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundene Klagen auf Anerkennung von Zeiten bzw. Gewährung höherer Rente wies das SG mit Urteil vom
19. März 1992 ab (Az.: S 5 An 129/90; S 5 An 92/91; S 5 An 115/91; S 5 An 150/91). Der Kläger begehrte, die Zeit vom 21. September 1947 bis 12. November 1947 als Beitragszeit, die Zeiten vom 19. April bis 24. Oktober 1949 und vom 19. November 1950 bis
22. Dezember 1950 als Ausfallzeit und die Zeit vom 23. Dezember 1950 bis 2. August 1952 als Beitragszeit anzuerkennen und den Beitragszeiten vom 3. September 1952 bis 25. August 1956 höhere Entgelte zuzuordnen. Gegenstand des Verfahrens war der Vorschussbescheid vom 14. Mai 1991 und der vorausgegangene Vormerkungsbescheid vom 16. August 1989 mit Überprüfungsbescheid vom 25. April 1990, die die Zeiten bis 31. Dezember 1982 feststellten, wobei der Kläger in diesem Verfahren nur die Anerkennung von Zeiten im Zeitraum vom 21. September 1947 bis August 1952 begehrte (Az.: S 5 An 129/90). Zum Begehren des Klägers, für den Zeitraum 3. September 1952 bis 25. August 1956 höhere Entgelte unter Berücksichtung tatsächlich gezahlter Heuer und erhaltener Mehrarbeitsvergütung zu berücksichtigen, führte das SG aus, wesentlich sei, dass die Durchschnittsheuern von einem Ausschuss der Beklagten festgesetzt und vom Aufsichtsrat für Sozialversicherung genehmigt worden seien. Die Festsetzung der Durchschnittsheuern durch einen Ausschuss habe auf gesetzlicher Grundlage beruht. Wegen der Besonderheiten bei Seeleuten entspreche diese Verfahrensweise der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 28. Februar 1984, Az.: 12 RK 8/83. In welcher Weise der zuständige Ausschuss die Durchschnittsheuer festgestellt habe, insbesondere welche Vergütungen und Zuschläge im Einzelnen bzw. pauschal berücksichtigt worden seien, sei nicht zu überprüfen. Es sei davon auszugehen, dass wohl tatsächlich im Vergleich zu den amtlich festgesetzten Durchschnittsheuern ein höheres Entgelt erzielt worden sei. Letztlich entscheidend und rentenrechtlich berücksichtigungsfähig seien aber allein die Entgelte, aus denen die Rentenversicherungsbeiträge effektiv berechnet und entrichtet worden seien. Während bei Arbeitern und Angestellten die Beitragsentrichtung durch Eintragung in der Versicherungskarte nachzuweisen sei, trete bei Seeleuten anstelle der Versicherungskarte als Nachweis der Beitragsentrichtung der Eintragung der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern in der Seemannskartei. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde (nach angenommenem Anerkenntnis einer Ausfallzeit 29. April 1949 bis
31. Oktober 1949) mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 19. Juni 1996 (Az.: L 1 An 38/93) zurückgewiesen. Das LSG führte aus, die Beiträge zur Seekasse seien nach dem während der versicherungspflichtigen Beschäftigung geltenden Recht allein auf der Grundlage der in der Seemannskartei bescheinigten Durchschnittsheuern zu berechnen gewesen. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1996 berechnete die Beklagte unter Aufhebung des Vorschussbescheides vom 14. Mai 1991 die Rente neu. Unverändert blieben die bisher für die Rentenberechnung angesetzten Durchschnittsheuern mit Berechnung der Entgeltpunkte. Mit Bescheid vom 27. Mai 2005 berechnete die Beklagte die Höhe des monatlichen Rentenzahlbetrages für die Zeit ab 1. Juli 2005 neu. Ab diesem Zeitpunkt waren aus der Rente ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen und ein an das Finanzamt zu überweisender Pfändungsbetrag entsprechend anzupassen. Eine Neuberechnung der Entgeltpunkte erfolgte nicht. Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, der angefochtene Bescheid enthalte einen mit Vorsatz begangenen Rechts- und Gesetzesbruch bezüglich der für ihn geltenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO). Der Kläger stimmte zu, das Verfahren bezüglich des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags im Hinblick auf zu erwartende Musterprozesse ruhen zu lassen. Die Beklagte wies im Übrigen den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. November 2005). Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG machte der Kläger erneut geltend, der Rentenberechnung seien für die Jahre 1952 bis 1956 höhere Entgelte zu Grunde zu legen. Neben der von der Beklagten berücksichtigten Durchschnittsheuer seien auch Mehrarbeitsvergütungen regelmäßige Nebeneinnahmen im Sinne des § 844 Abs. 3 RVO sowie Zulagen, Verpflegungsgeld und Kleidergeld sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Die Durchschnittsheuer bestimme sich nach den Heuer-Tarifverträgen, wobei die darin enthaltenen Heuern lediglich unabdingbare Mindestsätze seien. Das Entgelt eines Besatzungsmitglieds bestehe nach diesen Tarifverträgen aber aus der Heuer, den Zulagen und der Mehrarbeitsvergütung. Im Übrigen seien Mehrarbeitszuschläge stets steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Sonst hätte auch keine Unfallversicherung für diese auf jedem Schiff anfallenden Mehrarbeiten bestanden. Deshalb seien die in der Seemannskartei aufgeführten Durchschnittsheuern falsch berechnet. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Juni 2006 ab. Diese sei unzulässig, denn über das Begehren des Klägers, den Beitragszeiten vom 3. September 1952 bis 25. August 1956 höhere Entgelte zuzuordnen, habe das LSG mit Urteil vom 19. Juni 1996 bereits entschieden. Die Beklagte habe hierüber im angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 2005 keinen neuen Verwaltungsakt erlassen (Az.: S 14 R 795/05 SK). Die hiergegen erhobene Berufung nahm der Kläger am 14. März 2007 zurück, nachdem er im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden war, dass die geltend gemachte Berücksichtigung eines höheren Verdienstes nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war. Insoweit bedürfe es eines Überprüfungsantrages
(Az.: L 13 KN 15/06 SK).
Am 11. April 2007 stellte der Kläger den Überprüfungsantrag bezüglich des der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Verdienstes in der Zeit vom 3. September 1952 bis
25. August 1956. In den Heuerverträgen sei geregelt worden, dass das Entgelt des Besatzungsmitglieds aus der Heuer bestehe, den Zulagen und der Mehrarbeitsvergütung. Die Sätze seien Mindestsätze und als solche unabdingbar. Mit Bescheid vom 8. Mai 2007/14. August 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neuberechnung der Rente ab. Die für die Seefahrtzeit vom 3. September 1952 bis 25. August 1956 zu Grunde gelegten Entgelte seien nicht zu beanstanden. Da von dem angeführten Mehrverdienst keine Beiträge zu zahlen gewesen seien, könne eine Berücksichtigung nicht erfolgen. Es verbleibe somit bei dem Bescheid vom 14. Mai 1991 in Verbindung mit dem Bescheid vom 9. Dezember 1996. Im Widerspruchsverfahren gab der Kläger an, die in der Versicherungskartei eingetragenen Entgelte und die Behauptung, dass für den Mehrarbeitsverdienst keine Beiträge zu zahlen gewesen seien, seien falsch. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Verwiesen wurde auf das Urteil des SG vom 19. März 1992 (Az.: S 5 An 129/90) und das Urteil des LSG vom 19. Juni 1996, (Az.: L 1 An 38/93). Die zu Grunde gelegten Entgelte für den Zeitraum vom 3. September 1952 bis zum 25. August 1956 seien nicht zu beanstanden. Es würden sich keine neuen Tatsachen ergeben, die nicht bereits Gegenstand der genannten Verfahren gewesen seien.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Es sei über einen Verwaltungsakt mit Entgeltbescheinigungen für die Zeit 3. September 1952 bis
25. August 1956 zu entscheiden. Eine Unterversicherung liege insbesondere deshalb vor, weil der in der Entgeltbescheinigung ausgestellte Durchschnittslohn weit unter dem tariflich vereinbarten und als unabdingbar geltenden Heuermindestsätzen liege. Überstunden seien als Mehrarbeit ein fester Bestandteil des Arbeitsverhältnisses gewesen. Sie seien bei der Festsetzung des Gesamtdurchschnittsentgelts hinzuzurechnen. Mit weiterem Bescheid vom 28. November 2007 und im Vergleich zum Bescheid vom 8. Mai 2007/14. August 2007 identischen Inhalt lehnte die Beklagte auf das Schreiben des Klägers vom
10. November 2007 eine Neuberechnung der Rente ab. Der Kläger erwiderte, die Durchschnittsheuer liege unter den Bestimmungen über die Heuer im Heuervertrag als Mindestsatz der vertraglich festgesetzten Heuer. Diese sei als solche unabdingbar. Nach
§§ 841 ff. RVO, insbesondere § 844 RVO, sei die Mehrarbeit ein fester Bestandteil der Heuer und damit auch der Durchschnittsheuer. Die Durchschnittsheuer dürfe nicht unter dem Mindestsatz der Heuer liegen. Genau dies sei aber bei der Entgeltbescheinigung auf der Versicherungsbescheinigung der Fall. Die Entgeltbescheinigungen vom 3. September 1952 bis 25. August 1956 seien ungültig. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 14. April 2008 die Klage abgewiesen. Anhaltspunkte, dass die Beklagte das zu berücksichtigende Entgelt in unzutreffender Höhe angesetzt habe, seien nicht ersichtlich. Die Zahlung höherer als der berücksichtigten Beiträge werde weder behauptet, noch sei sie glaubhaft gemacht oder nachgewesen. Es sei nicht erkennbar, dass die streitgegenständlichen Zeiten falsch bewertet worden seien. Die Beiträge seien auf der Grundlage von Durchschnittsheuern zu berechnen gewesen, so dass auch diese der Rentenberechnung zu Grunde zu legen seien. Die Rente sei allein auf der Grundlage der Entgelte zu bemessen, aus denen tatsächlich Beiträge entrichtet worden seien.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt. Es sei zu entscheiden, ob der durchschnittliche Mehrarbeitsverdienst, der eine bezahlte ständige, regelmäßige Einnahme sei und als pauschalierter oder Einzelstundenlohn festgeschrieben und gezahlt worden sei, den Grundsätzen der Festsetzung der Durchschnittsheuer und den Heuertarifverträgen entsprechen würden. Darin sei eindeutig geregelt, dass auch deren durchschnittlicher Geldwert, also der durchschnittliche Mehrarbeitsverdienst in Gestalt einer regelmäßigen Einnahme, bei der Festsetzung der Durchschnittsheuer mit hinzugerechnet werden müsse. Der Kernstreitpunkt sei die Anrechnung des durchschnittlichen Mehrarbeitsverhältnisses zum baren Entgelt als Durchschnittseinkommen gemäß § 844 Abs. 3 RVO. Es sei aus der Arbeits- und Sozialrechtslehre allgemein bekannt, dass in einem abgeschlossenen Beschäftigungsverhältnis, das sei bei der Anmusterung auf einem Schiff der Fall, Sozialbeiträge vom Arbeitgeber bezahlt und vom Arbeitnehmer abgezogen werden müssten, wobei die geleistete Mehrarbeit bzw. die Überstunden stets sozialversicherungspflichtig seien.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung nahm die Beklagte den im Vergleich zum vorher angefochtenen inhaltsgleichen Bescheid vom 28. November 2007 zurück.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14. April 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2007/14. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 9. Dezember 1996 teilweise zurückzunehmen und unter Berücksichtigung höherer Entgelte (Zulagen und Pauschalen) für die zwischen dem 3. September 1952 und 25. August 1956 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Akten des SG mit den Az.: S 13 An 41/83, S 5 An 129/90, S 5 An 115/91, S 5 An 150/91, S 5 An 92/91, S 5 An 8010/93.SKa, S 5 An 8011/96.SKa, S 14 R 795/05 SK, der Akten des LSG mit den Az.: L 1 An 38/93, L 1 An 17/95, L 1 VR 4/95.An und L 13 An 166/83, L 13 KN 15/06 SK, L 13 R 481/06 SK, der Akten des SG und des LSG zu diesem Verfahren sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2007/14. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2007, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Bescheid vom 9. Dezember 1996 teilweise zurückzunehmen; den weiteren inhaltsgleichen Bescheid vom 28. November 2007 hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die hiergegen erhobene Klage hat das SG zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine teilweise Rücknahme des Bescheides vom 9. Dezember 1996, der den Vorschussbescheid (vgl.
§ 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - ) vom 14. Mai 1991 ersetzte, denn die in diesem Bescheid zu Grunde gelegten Entgelte für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 3. September 1952 bis 25. August 1956 sind nicht zu beanstanden.
Gemäß § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte hat hinsichtlich des Streitgegenstandes bei Erlass der Bescheide vom 14. Mai 1991 und 9. Dezember 1996 das Recht weder unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Eine vom Kläger begehrte Neufestsetzung für die streitigen Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum vom
3. September 1952 bis 31. Juli 1956 kommt nicht in Betracht.
Der Kläger unterlag als Krankenversicherungspflichtiger der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, wobei der Grundlohn zugrunde gelegt wurde, der für die Beiträge zur Krankenversicherung maßgebend war (§ 8 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über die Anpassung von Leistungen der Sozialversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung - Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz - vom 17. Juni 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes - WiGBl S. 99). Die Beklagte hat die Entgelte für die streitigen Zeiträume zutreffend berechnet. Aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen besonderen Regelungen für die Rentenversicherung der Seeleute war für die Rentenberechnung entgegen der Ansicht des Klägers nicht die tatsächlich gezahlte Heuer zu berücksichtigen.
Maßgebend war die in der Seemannskartei eingetragene pauschalierte Durchschnittsheuer. Nur diese Durchschnittsheuer war als Grundlohn im Sinne des § 180 Abs. 1 RVO in der insoweit unverändert geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches der RVO vom 15. Juli 1927 (RGBl I, 219) in Verbindung mit § 479 RVO in der Fassung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Seeleute vom 16. Dezember 1927 (RGBl I, 337) und § 1068 RVO in der Fassung des Gesetzes über die Ausdehnung der Invalidenversicherung auf Küstenschiffer und Küstenfischer vom 20. August 1940 (RGBl I, 1153) der Rentenberechnung zugrunde zu legen, wobei § 1068 RVO (a.F.) mit Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 - BGBl I, 241 -) durch § 841 RVO (a.F.) ersetzt wurde.
Nach § 1068 Abs.1 RVO a.F. setzte den monatlichen Durchschnitt des baren Entgelts und den Durchschnittssatz für Beköstigung für die nach § 1067 Abs. 1 RVO a.F. bezeichneten Versicherten ein Ausschuss fest, der aus einem Vorsitzenden sowie aus Vertretern von Reedervereinigungen und Vereinigungen seemännischer Arbeitnehmer als Beisitzer bestand. Gemäß § 1067 Abs.1 Halbsatz 1 RVO a.F. galt als Jahresarbeitsverdienst von Versicherten, die zur Besatzung von Seefahrzeugen gehören, das Zwölffache des Durchschnitts des beim Anmustern oder Anwerben für den Monat gewährten Entgelts (Heuer). Dazu wurde gemäß § 1067 Abs. 1 Halbsatz 2 RVO a.F. der Durchschnittssatz als Geldwert der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung oder Verpflegungsvergütung gerechnet. Die Durchschnittsheuer betrug z.B. für die Tätigkeit eines Schmierers, die der Kläger im streitigen Zeitraum zunächst ausübte, nach der Beitragsübersicht für die Sozialversicherung der Seeleute unter Zugrundelegung der von dem Ausschuss festgesetzten und vom Aufsichtsrat für Sozialversicherung genehmigten Durchschnittsheuern (§§ 1068, 1069 RVO a. F.) ab 1. September 1952 einschließlich eines Verpflegungssatzes monatlich 339.- DM.
Bei dieser Festsetzung der Durchschnittsheuer waren gemäß § 1069 Abs. 3 Satz 1 RVO a.F. die Sätze für Barlöhne und Sachbezüge in den zwischen den Reedern oder Vereinigungen solcher und Vereinigungen seemännischer Arbeitnehmer abgeschlossenen Tarifverträgen zu berücksichtigen. § 1069 Abs. 3 Satz 1 RVO a.F. wurde mit Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl I, 241 ) durch § 844 Abs.2 RVO (a.F.) inhaltsgleich übernommen. Nach § 842 Abs.1, Abs. 3 Satz 1 RVO a.F. wurden die durchschnittlichen Entgelte von einem Ausschuss festgesetzt, wobei die Festsetzung der Genehmigung des Bundesversicherungsamts bedurfte (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 842 Nr.1; vgl. auch § 162 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des mit Wirkung vom 1. Januar 1992 eingeführten Rentenreformgesetzes - RRG -, der bezüglich des amtlich festgesetzten Durchschnittsentgelts ausdrücklich auf § 842 RVO Bezug nimmt).
Das Seemannsamt bestätigte im Seefahrtsbuch, dass dem Kläger die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von der Heuer in Abzug gebracht worden sind. Hierbei wurden bei der Festsetzung der Durchschnittsheuer als Grundlohn erzielte regelmäßige Nebeneinnahmen bereits pauschaliert berücksichtigt. Tatsächlich gezahlte Entgelte, soweit sie über diese Durchschnittsheuer hinausreichten, können somit entgegen der Auffassung des Klägers als nichtbeitragspflichtige Entgelte nicht berücksichtigt werden. Gegebenenfalls dem Kläger gewährte zusätzliche Zahlungen in Gestalt von Zuschlägen, Verpflegungsgeld, Kleidergeld, Mehrarbeitsvergütung, gezahlter oder anderer tarifvertraglicher Leistungen können nicht Grundlagen der Rentenberechnung sein.
Entgegen der Auffassung des Kläger erfasst § 844 Abs.3 RVO a.F. gerade nicht von ihm angeführte zusätzliche Entgelte wie Zulagen oder Pauschalen. Zu den regelmäßigen Nebeneinnahmen im Sinne dieser Vorschrift gehören z.B. Frachtanteile der Kapitäne und die Trinkgelder der Stewards auf Fahrgastschiffen, nicht dagegen gemäß Tarif gewährte zusätzliche Vergütungen. Diese waren Bestandteil der Heuer und damit des baren Entgelts im Sinne des § 841 Abs. 1 Halbsatz 1 RVO a.F. (RVO-Gesamtkommentar, 3. Buch, Stand: 1972, § 844 Anm. 2).
Bereits in den Begründungen der Urteile des SG vom 19. März 1992 und des LSG vom 19. Juni 1996 wurde im Übrigen der Kläger darauf hingewiesen, dass hier entscheidend ist, dass die Rente allein auf der Grundlage der Entgelte zu bemessen ist, aus denen tatsächlich Beiträge entrichtet wurden, und es nicht mehr möglich ist, die damals festgesetzten Durchschnittsheuern und die sich daraus ergebenden Rentenversicherungsbeiträge mit Rechtsmitteln anzugreifen. Im Übrigen bestehen keine Hinweise für eine Unrichtigkeit der Seemannskartei.
Somit sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Überprüfungsbescheides und eine teilweise Rücknahme des Rentenbescheides vom 9. Dezember 1996 nicht erfüllt.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 14. April 2008 war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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