L 13 R 250/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 791/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 250/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 20. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens, ob dem Kläger anstatt der seit
1. Januar 2000 gewährten Rente wegen Arbeitslosigkeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zusteht.

Der 1940 in der Ukraine geborene Kläger ist am 24. September 1993 nach Deutschland zugezogen. In der Ukraine hatte er eine Technikerausbildung absolviert und u.a. nach den Ermittlungen der Beklagten als Schlosser, Gasinstallateur, Gasschweißer, bis 11. Februar 1987 als Ingenieur, anschließend bis 11. August 1992 als Brigadier/Einrichter und zuletzt von 12. August 1992 bis 31. Juli 1993 als Kraftfahrer gearbeitet. In Deutschland war er vom 24. August 1994 bis 21. März 1997 bei der Fa. F. M. GmbH & Co. Türen und Tore als ungelernter Arbeiter und vom 14. Februar 1997 bis 9. August 1998 geringfügig, anschließend bis 8. September 1998 als Vollkraft und vom 15. September 1998 bis 29. Februar 2000 wieder geringfügig als Reinigungskraft bei der Fa. A. GmbH beschäftigt. Er ist als Spätaussiedler anerkannt.

Am 11. Juni 1999 stellte er einen Antrag auf eine Versichertenrente ab 1. Januar 2000. Mit Bescheid vom 21. Dezember 1999 gewährte die Beklagte ab 1. Januar 2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 1.171,88 DM monatlich. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme (37 Monate) der Rente verminderte sich der Zugangsfaktor um
0,111 Punkte.

Am 18. Juli 2002 beanstandete der Kläger die Kürzung der Rente auf 60 v.H. der Endgeltpunkte für Fremdrente-(FRG-)Zeiten. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neufeststellung ab.

Ferner beantragte er am 20. August 2003 rückwirkend die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ohne Abschlag. Die Beklagte zog Befundberichte bei. Der Durchgangsarzt Dr. M. hatte am 9. Oktober 1996 eine Rotatorenmanschettenruptur rechts festgestellt. Der Urologe Dr. B. hatte am 7. Dezember 1999 eine Fibrolipomatose der linken Niere diagnostiziert, der Orthopäde Dr. K. berichtete am 30. Juli 2004 von degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), einem Halswirbelsäulensyndrom (HWS-Syndrom), einem chronischen Lumbago sowie einer Hyperlordose. Ferner holte die Beklagte ein orthopädisches Gutachten der Dres. D./W. vom 8. September 2004 ein. Es bestünden eine Funktionsstörung der rechten Schulter bei Rotatorenmanschettenruptur, Aufbrauchveränderungen des rechten mehr als des linken Kniegelenks im femoropatellaren Gleitlager, eine Gonarthrose sowie ein chronisches Lumbalsyndrom ohne Nervenwurzelreizerscheinungen. Das Leistungsvermögen beurteilten sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten ohne häufiges Treppen- oder Leiternsteigen, ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne häufiges schweres Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, nicht in ständig gebückter Vorneigehaltung als vollschichtig.

Die beratende Sozialmedizinerin Dr. W. vertrat in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2004 die Auffassung, dass die Tätigkeit als Gasinstallateur nach dem Recht bis 31. Dezember 2000 unter zweistündig, dem Recht ab 1. Januar 2001 unter drei Stunden ausgeübt werden könne, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes jedoch vollschichtig. Die Arbeitgeberin gaben an, es habe sich bei der Tätigkeit als Reinigungskraft in der Unterhaltsreinigung um eine ungelernte Tätigkeit gehandelt. Auch die Fa. F. M. GmbH & Co. bestätigte, dass es sich bei den vom Kläger in der Zeit vom 24. August 1994 bis 21. März 1997 ausgeübten Tätigkeiten um ungelernte Arbeiten gehandelt habe.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 stellte die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit neu fest und lehnte zugleich eine Altersrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab, da bis zum 31. Dezember 2000 keine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe. Mit Widerspruch wandte sich der Kläger u.a. gegen die Ablehnung einer Berufsunfähigkeit. Mit Bescheiden vom 10. März 2005 und 29. August 2005 half die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der Einstufung in die Qualifikationsgruppen teilweise ab und stufte die Zeiten vom 21. März 1981 bis 11. Februar 1987 in die Qualifikationsgruppe 1 ein. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2005 zurück. Da der Kläger nicht als Schwerbehinderter anerkannt sei, hätte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegen müssen. Dies sei nicht der Fall. Nach dem Ergebnis des Gutachtens habe sogar im September 2004 noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestanden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Leistungsvermögen im Zeitpunkt Ende 1999/Anfang 2000 in stärkerem Maße eingeschränkt gewesen sei. Da der Kläger zuletzt als Hilfsarbeiter bei der Herstellung von Toren und Türen und als Reinigungskraft beschäftigt gewesen sei, genieße er auch keinen Berufsschutz.

Mit der Klage zum Sozialgericht Augsburg begehrte der Kläger die 6/6-Anrechung sowie die Gewährung einer Altersrente wegen Berufsunfähigkeit ohne Abschlag ab 1. Januar 2000. Als Gasinstallateur genieße er Berufsschutz. Die Arbeiten in Deutschland seit 1994 seien auf Kosten seiner Restgesundheit ausgeübt worden.

Das Sozialgericht holte für die Zeit ab Januar 1999 Befundberichte des Internisten
Dr. K. vom 3. August 2006, der im Februar 2006 eine chronisch-lymphatische Leukämie diagnostizierte, ferner der Orthopäden K. vom 9. August 2006 und Dr. E. vom 26. Juli 2006 sowie der Internistin K. vom 11. September 2006 ein. Die Beklagte übersandte hierzu eine Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes vom 3. September 2007.

Das Sozialgericht trennte das Verfahren hinsichtlich der 6/6-Anrechnung mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 ab und wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2008 ab. Im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Januar 2000 habe der Kläger nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Rente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 37 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfüllt. Unter Bezugnahme auf das Gutachten der Dres. D./W. bestehe noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Es bestehe auch kein Berufsschutz. Es sei auf die Tätigkeiten abzustellen, die im Geltungsbereich des SGB VI ausgeübt worden seien. Nach den vorgelegten Arbeitgeberauskünften sei der Kläger nur als ungelernter Arbeiter tätig gewesen.

Zur Begründung der Berufung hat der Kläger erneut vorgebracht, die Tätigkeiten in Deutschland ab 1994 habe er auf Kosten seiner Restgesundheit bzw. im Zustand der Berufsunfähigkeit ausgeübt. Seit Ende 1999 sei er berufsunfähig gewesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 20. Februar 2008 sowie den Bescheid der Beklagte vom 14. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2000 Altersrente für schwerbehinderte Menschen anstelle der bisher gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG).

Der Rentenbescheid vom 21. Dezember 1999 auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist bestandskräftig. Eine Überprüfung ist nur gemäß § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) möglich. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die Behörde ist von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, wenn sie ihre Entscheidung auf tatsächliche Umstände gestützt hat, die sich nachträglich als falsch herausstellten (vgl. Pickel/Marschner, SGB X, § 44 Rdnr. 26). Dies kann sich insbesondere aufgrund neuer Tatsachenkenntnis oder aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes. Die Rechtslage beurteilt sich nach der damaligen Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht (BSGE 57, 209; 90, 136).

Der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 1999 ist jedoch nicht rechtswidrig im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X, da er zutreffend eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zugesprochen hat. Umstritten ist dabei nicht, ob die Voraussetzungen der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gegeben waren, sondern ob vorrangig eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen anzuerkennen gewesen wäre. Nach § 37 SGB VI in der zum 1. Januar 2000 gültigen Fassung (a.F.) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit lagen jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht vor. Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB VI a.F. Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2 SGB VI a.F., die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Erwerbsunfähig ist nicht, wer

1. eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder
2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht
zu berücksichtigen.

Der Senat stützt sich insoweit auf das Gutachten der Dres. D./W ... Der Schwerpunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen lag zumindest zum damaligen Zeitpunkt auf orthopädischem Fachgebiet. Die Sachverständigen diagnostizierten eine Funktionsstörung der rechten Schulter bei Rotatorenmanschettenruptur, Aufbrauchveränderungen des rechten mehr als des linken Kniegelenks im femoropatellaren Gleitlager, eine Gonarthrose sowie ein chronisches Lumbalsyndrom ohne Nervenwurzelreizerscheinungen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule für das Seitneigen nach rechts war endgradig schmerzhaft, aber nicht wesentlich eingeschränkt. Nervenwurzelreizerscheinungen fehlten. Die rechte Schulter zeigte deutliche Bewegungseinschränkungen. Seitheben und Vorheben über 120 Grad waren nicht möglich. Auch an beiden Kniegelenken waren Bewegungsreiben und Patellaverschiebeschmerzen feststellbar. Das Leistungsvermögen beurteilte der Gutachter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten ohne häufiges Treppen- oder Leiternsteigen, ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne häufiges schweres Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel und nicht in ständig gebückter Vorneigehaltung als vollschichtig. Dies deckt sich weitgehend auch mit den vorliegenden orthopädischen Befundberichten; hinzu gekommen sind nach den internistischen Befundberichten des Dr. K. erhebliche Krankheitsbilder, die jedoch erst im Februar 2006 (Leukämie) bzw. in jüngster Zeit (Schlaganfall) aufgetreten sind und somit für die Beurteilung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt 1. Januar 2000 nicht relevant sind. Die Internistin K. berichtete für die Zeit bis 2004, abgesehen von chronischen Magenproblemen, vor allem von orthopädischen Beschwerden des Klägers.

Es ist damit vom Bestehen eines vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten zum 1. Januar 2000 auszugehen. Zutreffend weist der Kläger deshalb im Berufungsverfahren darauf hin, dass auch nach seiner Ansicht vollschichtige Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestand. Erwerbsunfähigkeit scheidet damit aus.

Aber auch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit scheidet aus. Zwar kann der Kläger die Tätigkeit als Gasinstallateur, die er in der Ukraine ausgeübt hatte, auch nach Einschätzung der Beklagten, gestützt auf die Beurteilung ihres sozialmedizinischen Dienstes vom 16. September 2004, nicht mehr ausüben bzw. kann diese Tätigkeiten nur mehr unter zwei bzw. drei Stunden täglich ausgeübt werden. Berufsunfähig gemäß § 43 Abs. 1 und 2
SGB VI a.F. sind Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Für die Entscheidung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist von seinem "bisherigen Beruf" im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. auszugehen. Dieser ist entscheidend für die Beurteilung der objektiven Leistungsfähigkeit und für die Frage der zumutbaren Verweisungstätigkeit. Im Ergebnis ist beim Kläger jedoch nicht von der Tätigkeit als Gasinstallateur bzw. Ingenieur, die der Kläger in der Ukraine ausübte, auszugehen; maßgebend für die Beurteilung sind zunächst diejenige Beschäftigungen, die er seit 24. August 1994 in Deutschland verrichtete. Als bisheriger Beruf kommen nur die versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigungen in Betracht. Dies hat zur Folge, dass im Ausland ausgeübte Beschäftigungen, die nicht der deutschen Versicherungspflicht unterlagen, für die Bestimmung des bisherigen Berufs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (BSGE 50, 165). Allerdings sind bei Berechtigten nach dem FRG die Tätigkeiten, die im Herkunftsgebiet während der nach den §§ 15, 16 FRG anrechenbaren Zeiten ausgeübt wurden, so zu berücksichtigen, als wären sie im Inland zurückgelegt (BSG SozR 3-2200
§ 43 Nr. 9, 38, 49; zum Ganzen: KassKomm-Niesel, § 240 SGB VI Rdnr. 14).
Der Kläger hat sich jedoch bereits in der Ukraine von der Tätigkeit als Gasinstallateur bzw. Ingenieur gelöst und übte dort zuletzt vom 12. August 1992 bis 31. Juli 1993 die Tätigkeit als Kraftfahrer aus. Als Ingenieur (Qualifikationsgruppe 1) arbeitete er lediglich von 21. März 1981 bis 11. Februar 1987, anschließend als Brigadier/Einrichter von 16. Februar 1987 bis 11. August 1992; bei Letzteren handelt es sich um Tätigkeiten, die von der Beklagten lediglich in die Qualifikationsgruppe 4 bzw. 5 eingestuft wurden. Auch bei den Tätigkeiten, die der Kläger in Deutschland ausübte, handelte es sich um durchgehend ungelernte Tätigkeiten, so dass nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema (vgl. z.B. SozR 2200 Nr. 140 und SozR 3-2200 Nr. 27 je zu § 1246 RVO) kein Berufsschutz besteht.

Da nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen im Jahre 1999/2000 grundsätzlich noch vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestand, kommt ein Berufen auf eine Erwerbstätigkeit der in Deutschland ausgeübten ungelernten Tätigkeiten zu Lasten der Restgesundheit in den Jahren seit 1994 nicht in Betracht. Anhaltspunkte, dass bereits im Februar 1987, als der Kläger seine (unterstellte) Facharbeitertätigkeit in der Ukraine aufgab, eine Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, bestehen nicht.

Da zum 1. Januar 2000 auch keine Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt war, scheidet eine Rente nach § 37 SGB VI a.F. aus.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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