L 15 V 11/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 V 26/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 V 11/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 31. März 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Klägerin ist die Erbin des verstorbenen Versorgungsberechtigten L. R., geboren 1916, verstorben 27.12.2003. Sie wendet sich gegen die Verpflichtung, eine Rentenüberzahlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Höhe von (noch) 2.524,00 EUR zu erstatten, die nach dem Tode des Versorgungsberechtigten entstanden ist.

Der Versorgungsberechtigte L. R. hat eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - nunmehr Grad der Schädigungsfolgen (GdS) - in Höhe von 30 v.H. erhalten. Seine Rente ist nach seinem Ableben am 27.12.2003 noch bis Januar 2006 weitergezahlt worden, nachdem dem Beklagten nach Lage der beigezogenen Akten das Ableben von Herrn L. R. erst im Dezember 2005 bekannt geworden ist. Die Klägerin, die als Erbin das Konto weitergeführt und auf sich umgeschrieben hat, wendet sich gegen die Rückforderung der noch bestehenden Überzahlung in Höhe von 2.524,00 EUR, weil sie den Beklagten über den Tod von Herrn L. R. informiert haben will bzw. die Gemeinde B. dies hätte tun können und müssen. Aus Vertrauensschutzgründen sei sie nicht verpflichtet, den noch bestehenden Überempfang zu erstatten, da von dem Reinnachlass in Höhe von 8.500,00 EUR noch weitere Sterbefallkosten abzuziehen seien und der Verstorbene zuletzt in einem Alten- und Pflegeheim gelebt habe. Sie auch deswegen entschuldigt, weil sie davon ausgegangen sei, dass das Geld möglicherweise für die Cousine H. R., verstorben 06.04.2008, bestimmt gewesen sei, deren Vormund Herr L. R. gewesen sei.

Der Beklagte hat mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Region Oberbayern II - vom 29.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 09.08.2007 den noch bestehenden Überempfang in Höhe von 2.524,00 EUR zurückgefordert.

Die hiergegen gerichtete Klage ist mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 31.03.2006 - S 33 V 26/07 - abgewiesen worden. Der Beklagte habe den Betrag von 2.524,00 EUR gemäß § 66 Abs.2 Satz 4 BVG i.V.m. § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI zu Recht von der Klägerin zurückgefordert, da diese bezüglich der bis April 2004 eingegangen Rentenzahlungen aufgrund ihrer Kontovollmacht über die Beiträge verfügt habe und für die ab 28.04.2004 eingegangenen Rentenzahlungen als Kontoinhaberin Empfängerin der Zahlungen i.S. des § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI gewesen sei. Gemäß der Auskunft der Raiffeisenbank S. e.G. habe ab 27.08.2003 eine Kontovollmacht für die Klägerin bestanden. Wie sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergeben habe, seien nach dem Ableben des Vaters der Klägerin im Zeitraum bis zur Kontoumschreibung auf die Klägerin auch Verfügungen zu Lasten des Kontos vorgenommen worden, die den Betrag in Höhe von 472,00 EUR (4 x 118,00 EUR für die überzahlten Rentenbeträge von Januar bis April 2004) überstiegen hätten. Die Klägerin sei für diesen Teil der überzahlten Rentenbeiträge damit als Verfügende i.S. von § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI zur Zahlung verpflichtet. Nachdem das Konto am 28.04.2004 auf die Klägerin umgeschrieben worden sei, habe sie den Restbetrag der überzahlten Rentenleistungen bis einschließlich Januar 2006 in Höhe von 21 x 118,00 EUR = 2.478,00 EUR als Empfängerin erhalten und sei deshalb ebenfalls gemäß § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI zur Rückzahlung verpflichtet. Die gesetzliche Regelung sehe hierbei keine besondere Vertrauensschutzprüfung vor. Ob die Klägerin tatsächlich bereits im Jahre 2005 dem Beklagten das Ableben ihres Vaters mitgeteilt hatte, sei hierbei unerheblich, da es ohne Berücksichtigung von etwaigen Verschuldenstatbeständen auf die tatsächliche überzahlte Rentenzahlung ankomme. Das Vorbringen der Klägerin, bereits im Jahre 2005 den Beklagten über das Ableben ihres Vaters informiert zu haben, unterstreiche vielmehr nochmals, dass auch der Klägerin bewusst gewesen sei, Zahlungen aus öffentlichen Kassen, die auf dem ehemals ihrem Vater gehörenden Konto eingingen, nicht über seinen Tod hinaus beanspruchen zu können und behalten zu dürfen.

Die hiergegen gerichtete Berufung vom 04.05.2008 ging am 06.05.2008 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) ein. Zur Begründung hob die Klägerin hervor, der Nachlass von Herrn L. R. habe nicht 8.500,00 EUR betragen; von diesem Betrag seien auch noch Bestattungskosten abzuziehen. Herr L. R. sei die letzten Monate seines Lebens in einem Alten- und Pflegeheim gewesen, welches das Vermögen aufgebraucht habe. Der Nachlass ergebe sich auch nicht aus dem Ableben von Frau M. R., verstorben am 26.08.2003, da das Nachlassgericht in diesem Fall möglicherweise diesen Nachlass falsch zugeordnet habe. Nach der Meldung im Jahre 2005 sei weiter der Betrag gezahlt worden. In diesem Fall sei angenommen worden, dass es Leistungen für die Cousine H. R., verstorben 06.04.2008, sein würden. Für diese Person sei Herr L. R. der Vormund gewesen, womit die Möglichkeit bestanden habe, dass die "Gutschrift öffentliche Kassen" hierfür erfolgt sei. Bei der Überweisung bzw. dem Kontoauszug sei kein Begünstigter aufgeführt worden. Somit liege die Schuld nicht bei ihr allein, sondern müsste auf mehrer Schultern verteilt werden. Die Nachlassrichterin beim Nachlassgericht S. habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie niemandem wegen der Renten oder sonstigen Zahlungen Bescheid geben müsste. Denn das müsse die Gemeinde machen. Diese wüsste alle Anschriften und kenne auch die Wege. Dies gelte auch für die Gemeinde B ... Somit genieße sie aus verfassungsrechtlichen Gründen Vertrauensschutz.

Von Seiten des BayLSG wurden die Versorgungs-Akten des Beklagten und die erstinstanzlichen Unterlagen beigezogen.

Nach Terminsanberaumung vom 07.07.2008 teilte die Klägerin mit Schreiben vom 21.07.2008 mit, sie bitte um eine Verlegung des Termins, da sie zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit habe, an der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2008 teilzunehmen, eine Verlegung des Termins auf Anfang September wäre aus ihrer Sicht besser. Das BayLSG teilte der Klägerin mit Nachricht vom 29.07.2008 mit, dass der Termin nicht verlegt werde, weil kein wichtiger Grund hierfür nachgewiesen worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2008 ist für die Klägerin niemand erschienen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 31.03.2008 - S 33 V 26/07 - als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht München hat mit Gerichtsbescheid vom 31.03.2008 die Klage gegen den Bescheid vom 29.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2007 zutreffend abgewiesen.

Das BayLSG sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es die Berufung aus den in allen Punkten zutreffenden Gründen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Auch die mit Berufungsbegründung vom 04.05.2008 hervorgehobenen Gesichtspunkte ermöglichen keine Entscheidung zugunsten der Klägerin. Vor allem gibt es keinen in der Verfassung verankerten Grundsatz eines Vertrauensschutzes dahingehend, dass ein Rentenüberempfang behalten werden darf, der nach dem Tod eines Versorgungsberechtigten entstanden ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 66 Abs.2 Satz 4 BVG i.V.m. § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI geregelt, dass ein Rentenüberempfang grundsätzlich und somit auch hier zu erstatten ist.

Nach alledem ist die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 31.03.2008 zurückzuweisen.

Die Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2008 ist hierbei gemäß § 110 Abs.1 SGG nicht erforderlich gewesen. Sie hat mit Schreiben vom 21.07.2008 auch keine wichtigen Gründe für eine Terminsverlegung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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