L 2 U 236/08 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 75/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 236/08 ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung ange-
fochtenen Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 5. November 2007 wird abge-
lehnt.

II. Die Antragsstellerin hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des
Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.



Gründe:


I.
Im Hauptsacheverfahren (L 2 U 450/07) ist streitig, ob der Arbeitsunfall des Klägers vom 11.04.1981 Ursache für das im Januar 2004 diagnostizierte postthrombotische Syndrom am linken Bein ist und die Beklagte deshalb Rente zu zahlen hat.

Bei dem Arbeitsunfall im Jahre 1981 erlitt der Kläger eine offene Oberschenkelfraktur links. Verletztenrente gewährte ihm die Beklagte bis 31.10.1981, zuletzt nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. 1998 war es am linken Unterschenkel zu einem Stau von Lymphflüssigkeit und am 03.08.2003 zu einer schweren Infektion gekommen. Der Kläger machte diese Gesundheitsstörungen Anfang 2004 als weitere Unfallfolgen geltend und begehrte Rente. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.03.2005 und Widerspruchsbescheid vom 22.02.2006 ab. Sie folgte der Meinung des Internisten Dr.H., der anders als der ebenfalls von der Beklagten beauftragte Phlebologe Dr.E. eine Komplikation nach der operativen Versorgung des Oberschenkelbruchs im Sinne einer tiefen Beinvenenthrombose verneinte.

Im anschließenden Klageverfahren kam der Chirurg und Gefäßchirurg Dr.R., wie Dr.E., zum Ergebnis, die Unfallverletzung habe zu einer Beinvenenthrombose mit späterer Entwicklung einer venösen Insuffizienz geführt. Mit Urteil vom 05.11.2007 verurteilte das Sozialgericht Augsburg die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide, die begehrte weitere Unfallfolge anzuerkennen und ab 01.08.2003 Rente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren.

Dagegen legte die Beklagte Berufung ein. Es lägen einander widersprechende Gutachten vor. Ein Obergutachten sei angebracht. Die zugleich mit der Berufung beantragte Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts wies der Senat zurück. Der Ausgang des Verfahrens sei offen und vom Ergebnis der noch durchzuführenden, von der Beklagten angeregten Beweiserhebung abhängig.

Der Senat holte ein Gutachten des Internisten und Arbeitsmediziners Prof.Dr.F. ein, der am 23.05.2008 ausführte, beim Kläger seien so deutliche anlage- und unfallunabhängige Einwirkungen vorhanden, die in etwa zur selben Zeit die postthrombotischen Erscheinungen ausgelöst hätten. Klinische Symptome für eine Beinvenenthrombose seien ebenso wenig dokumentiert wie Brückensymptome bis zum Auftreten der postthrombotischen Erscheinungen in den Jahren 1998 bzw. 2003 und später.

Nach Bekanntgabe des Gutachtens beantragte die Beklagte erneut, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts auszusetzen. Nach dem Gutachten von Prof.Dr.F. sei die Entscheidung des Sozialgerichts offenkundig falsch; ihre Berufung müsse Erfolg haben. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Rente in Höhe von monatlich 413,59 EUR an den Kläger zahlen solle. Dieser würde keine Nachteile erleiden, weil ihm im Falle seines - nicht zu erwartenden - Obsiegens Rente nebst Zinsen nachbezahlt würde. Die Interessen des Klägers seien somit ausreichend berücksichtigt. Im Übrigen bezog sie sich auf einen Beschluss des17. Senats des Bayer. Landessozialgerichts vom 27.03.2008 (L 17 U 345/07 ER) in einem ähnlich gelagerten Fall.

Die Beklagte beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 05.11.2007 auszusetzen.

Der Kläger hat hierzu keinen Antrag gestellt, aber im Hauptsacheverfahren beantragt, ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einzuholen.

II.

Auch nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 05.11.2007 nicht erfüllt. Der statthafte und zulässige Antrag ist nicht begründet.

Der Antrag scheitert daran, dass bei pflichtgemäßer Abwägung der Interessen beider Beteiligten ein nicht zu ersetzender Nachteil der Beklagten infolge der Fortzahlung der Urteilsrente nicht zu begründen ist.

Gemäß § 154 Abs.2 SGG hat die Berufung eines Versicherungsträgers nur insoweit Auf-
schub, als Zahlungen vor Erlass des angefochtenen Urteils zu leisten sind. Für die Zeit nach Erlass des Urteils hat ein hierzu verurteilter Versicherungsträger Rente, sogenannte Urteilsrente, zu zahlen. Wird das Ersturteil auf Berufung oder Revision aufgehoben, so hat der Kläger diese vorläufigen Zahlungen wieder zurückzuerstatten. Nach § 199 Abs.2
Satz 1 SGG kann der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats die Voll-streckung aus dem Urteil durch einstweilige Anordnung aussetzen, soweit die Berufung gemäß § 154 Abs.2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat.

Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift ein sogenanntes Kompetenz-Kann oder ein Ermessens-Kann beinhaltet (BSG Beschluss vom 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B). In jedem Fall sind über § 198 Abs.1 SGG die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Vollstreckung heranzuziehen, insbesondere § 719 Abs.1 i.V.m. § 707 ZPO. Danach ordnet das Gericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und zwar gegebenenfalls auch dann, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers dem entgegensteht. Dieser Rechtsgedanke ist im sozialgerichtlichen Verfahren heranzuziehen, weil § 199 Abs.2 SGG keine weiteren Voraussetzungen nennt und keine widersprechenden Grundsätze enthält. Demnach muss der Vollstreckungsschuldner, hier die Beklagte, darlegen und glaubhaft machen, dass ihr durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen würde, obwohl ein überwiegendes Interesse des Gläubigers (hier des Klägers) der Aussetzung entgegensteht. Ein nicht zu ersetzender Nachteil liegt nur vor, wenn der durch die Vollsteckung eintretende Schaden nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht und nicht ausgeglichen werden kann (BSG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Solche Gründe wurden von der Beklagten nicht vorgetragen und noch weniger glaubhaft gemacht. Allein die Begründung, sie sei solvent genug, um dem Kläger nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens im Falle seines - nicht zu erwartenden - Obsiegens die Rente nebst Zinsen nachzuzahlen, lässt in keiner Weise erkennen, ob und gegebenenfalls welcher nicht rückgängig zu machende Schaden ihr selbst bei Fortzahlung der Urteilsrente erwächst. Sie führt lediglich an, dem Kläger würde kein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, so würde in ähnlich gelagerten Fällen - der Mehrzahl sozialgerichtlicher Streitigkeiten - stets eine Umkehr der vom Gesetzgeber gewollten Regel über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels herbeigeführt werden. Gemäß § 154 Abs.2 SGG hat die Berufung eines Versicherungsträgers nur dann aufschiebende Wirkung, soweit es
sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden müssen. Ansonsten tritt kein Aufschub ein.

Dies macht deutlich, dass, was im Einzelfall durchaus möglich ist, konkrete Gründe vorliegen und glaubhaft gemacht werden müssen, die einen für die Beklagte nachträglich nicht wiedergutzumachenden Schaden bestätigen. Der Senat sieht sich damit im Wesentlichen nicht im Widerspruch zu der von der Beklagten zitierten Entscheidung des
17. Senats des Bayer. Landessozialgerichts vom 27.03.2008. Der 17. Senat betont darin, der Richter müsse unerwünschte Folgen einer etwaigen Überzahlung verhindern, soweit ihm das Gesetz dies erlaube. Dies könne auch dann der Fall sein, wenn die Berufung nicht schon offensichtlich Aussicht auf Erfolg habe. Die Aussetzung der Vollstreckung sei auch dann anzuordnen, wenn vor endgültiger Klarstellung der Sach- und Rechtslage Leistungen erbracht werden müssten, die dann nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen im Falle des Erfolgs der Berufung zurückgefordert werden könnten. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn die Rückzahlung für den Leistungsempfänger eine besondere Härte bedeuten würde. Ob solche Rückforderungsschwierigkeiten im vom 17. Senat entschiedenen Rechtsstreit vorgelegen haben, lässt sich dem Beschluss vom 27.03.2008 nicht entnehmen.

In der hier zu entscheidenden Streitsache hat die Beklagte rechtliche oder faktische Rückforderungserschwernisse nicht vorgetragen und noch weniger glaubhaft gemacht. Allein die bloße Möglichkeit, bei einer Rückforderung dem eventuellen Einwand des Klägers ausgesetzt zu sein, die Rückforderung stelle für ihn eine unbillige Härte dar, reicht jedenfalls nicht aus. Es kann vorausgesetzt werden, dass der Gesetzgeber solche Fallgestaltungen kannte und gleichwohl den eingeschränkten Aufschub eines Rechtsmittels gegenüber Urteilsrenten festlegte.

Der Antrag der Beklagten war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar; sie kann aber jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs.2 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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