L 7 B 373/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 AS 794/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 373/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
17. April 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) erhalten von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts München (SG) vom 10.12.2007 (S 22 AS 2435/07 ER) wurden ihnen für die Zeit bis 31.03.2008 monatlich 791,00 EUR ausbezahlt.

Am 28.03.2008 haben die Bf. beim SG beantragt, die Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen über den 31.03.2008 hinaus zu gewähren. Mit Beschluss vom 17.04.2008 hat das SG die Bg. verpflichtet, der Bf. Zu 1. für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2008 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 260,50 EUR zu gewähren.

Gegen diesen Beschluss haben die Bf. Beschwerde eingelegt und auf den Bescheid der Bg. vom 21.04.2008 verwiesen, mit dem ihnen für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2008 vorläufig 690,00 EUR bewilligt worden sind. Sie machen geltend, der Abzug von 100,00 EUR sei ungerecht, zudem müssten höhere Kosten für die Unterkunft (KdU) übernommen werden.

Die Bg. verweist auf den Änderungsbescheid vom 08.05.2008, mit dem den Bf. unter Anerkennung einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2008 monatlich 720,00 EUR bewilligt worden sind.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig; auch wenn die Bf. ihren Antrag nicht beziffert haben, ist zu unterstellen, dass für den streitigen Zeitraum Leistungen von mehr als 750,00 EUR begehrt werden. Zudem machen die Bf. offensichtlich, wie sich aus der Beschwerdebegründung vom 20.08.2008 ergibt, in diesem Verfahren auch Leistungen über den 30.06.2008 hinaus geltend.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Streitgegenstand der Beschwerde ist lediglich der Zeitraum 01.04. bis 30.06.2008, nicht hingegen Leistungen für die Zeit ab 01.07.2008. Diesbezüglich ist in einem weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes , S 52 AS 1611/08 ER, ein Beschluss des SG vom 08.08.2008 ergangen; hiergegen haben die Bf. in ihrem Schreiben vom 20.08.2008 Beschwerde eingelegt, über die in einem getrennten Verfahren zu entscheiden ist.

Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Anordnungsgrund vorliegt angesichts der Tatsache, dass es um einen zurückliegenden Zeitraum geht und die Bf. eine frühere Entscheidung des Senats verhindert haben, indem sie mit Schreiben vom 27.05.2008 eine Beschwerdebegründung für die 23. Kalenderwoche angekündigt, eine solche jedoch dann erst mit Schreiben vom 20.08.2008 eingereicht haben; zudem erhält der Bf. zu 2. unstreitig Zuwendungen in Höhe von insgesamt 660,00 EUR, so dass zusammen mit der von der Bg. für ihn gezahlten Leistung von 10,50 EUR monatlich sein Lebensunterhalt gesichert erscheint.

Jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch für den streitigen Zeitraum nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Vortrag der Bf. ist nicht zu entnehmen, dass ihnen höhere KdU zu bewilligen sind. Immerhin erstattet die Bg. Kosten in Höhe von monatlich 725,00 EUR. Die von den Bf. ohne Rücksprache mit der Bg. angemietete Wohnung mit einer Kaltmiete von 920,00 EUR überschreitet eindeutig die Angemessenheitsgrenze im Sinne des § 22 Abs.1 Satz 3 SGB II.

Hieran kann auch das von der Bf. vorgelegte Kündigungsschreiben vom 15.05.2008, wonach der Mietvertrag über die Wohnung fristlos gekündigt werde, nichts ändern. Denn angesichts der Diskrepanz zwischen den tatsächlich anfallenden Mietkosten und den dem Bf. zustehenden können die aufgelaufenen Mietrückstände nicht durch Leistungen der Bg. nach § 22 Abs.1 SGB II aufgefangen werden; in Betracht kämen insoweit allenfalls Leistungen nach § 22 Abs.5 SGB II; hierüber hätte allerdings erst eine Entscheidung der Bg. zu ergehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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