Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 261/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 378/07 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im
Urteil des Sozialgerichts A. vom 3. April 2007, Az.: S 9 AS 261/06,
wird die Berufung zugelassen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
Gründe:
Streitig sind die Kosten für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 01.03. bis 31.08.2006.
Die 1987 geborene Klägerin befand sich im streitigen Zeitraum in Ausbildung zur Friseurin und lebte mit ihrer Mutter, die ebenfalls Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezog, in einer gemeinsamen Wohnung. Ab 01.04.2006 wurde auch der in Spanien studierende Bruder der Klägerin als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft von der Beklagten berücksichtigt. Mieterin der Wohnung war die Mutter der Klägerin, die einen bis 31.08.2006 befristeten Mietvertrag besaß.
Der Klägerin wurden zunächst auf ihren Antrag hin mit Bescheid vom 12.12.2005 vom 08.08.2005 bis 28.02.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt, bei denen ein Drittel der Gesamtmiete als Bedarf anerkannt wurde. Dies waren monatlich 203,47 EUR. Der für die Gesamtmiete zugrunde gelegte Betrag von 610,43 EUR errechnet sich aus 449,94 EUR Grundmiete, 92,28 EUR Heizung und 68,21 EUR Betriebskosten. In einem Schreiben, ebenfalls vom 12.12.2005, wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Kosten der Wohnung die angemessene Höhe für eine Wohnung eines Dreipersonenhaushaltes von 497,50 EUR monatlich um 112,99 EUR überschreite. Die tatsächlichen Aufwendungen würden nur bis zum 28.02.2006 in voller Höhe übernommen, danach würden die Unterhaltskosten auf den angemessenen Betrag gekürzt. Da die Unterhaltskosten nicht angemessen seien, sei die Klägerin verpflichtet, die Aufwendungen für Unterhalt und Heizung z.B. durch Untervermietung oder Umzug zu senken.
Mit einem Schreiben vom 19.01.2006 machte die Klägerin geltend, bei dem Bescheid vom 12.12.2005 sei eine unzutreffende Miete als Berechnungsgrundlage verwendet worden, da sich die Warmmiete auf 664,68 EUR belaufe. Hierzu führte die Beklagte in dem am 01.02.2006 erteilten Widerspruchsbescheid aus, laut dem vorgelegten Mietvertrag belaufe sich die Kaltmiete auf 449,94 EUR, dazu kämen Nebenkosten in Höhe von 178,94 EUR. Da eine zentrale Warmwasserversorgung vorliege, sei der Betrag von 18,46 EUR für die Warmwasserbereitung, der als Bedarf des täglichen Lebens bereits in der Regelleistung enthalten sei, von den Heizkosten in Abzug zu bringen, so dass sich der zugrunde gelegte Betrag von 610,43 EUR errechne.
Mit Bescheid vom 07.02.2006 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.08.2006 in Höhe von monatlich
360,34 EUR. Diesem Bescheid wurde die Hälfte der angemessenen Unterkunftskosten für einen Zweipersonenhaushalt (421,50 EUR: 2 = 210,75 EUR) zugrunde gelegt, da der Bruder der Klägerin ab dem 15.02.2006 wegen seines Auslandsstudiums nicht mehr zur Haushaltsgemeinschaft gehöre.
Auf den Einwand der Klägerin, ihr Bruder sei für die Zeit des Auslandsstudiums nicht tatsächlich aus der Wohnung ausgezogen, sondern habe sein Zimmer mit dem Mobiliar für die Zeit des Auslandsstudiums beibehalten und man könne nicht für fünf Monate in eine andere Wohnung umziehen, bis der Bruder wieder komme, berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 27.02.2006 die Leistungen für die Zeit vom 01.04.2006 bis 31.08.2006 neu und bewilligte monatlich den Betrag von 315,43 EUR. Bei diesem Betrag wurde nunmehr als anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung der Betrag von 165,84 EUR berücksichtigt, das ist ein Drittel des Betrages von 497,50 EUR, der nach Auffassung der Beklagten angemessenen Warmmiete für einen Dreipersonenhaushalt.
Den von der Klägerin dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2006 zurück. Die Unterkunftskosten für die Wohnung in Höhe von 610,43 EUR pro Monat überstiegen die von den kommunalen Trägern festgelegten Angemessenheitsgrenzen, sie seien dennoch für einen Zeitraum von sechs Monaten in tatsächlicher Höhe übernommen worden. Ab März könnten nur die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 497,50 EUR geltend gemacht werden, auf diese Rechtsfolge sei bereits im Schreiben vom 12.12.2005 hingewiesen worden.
Mit der dagegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie habe keinen Einfluss auf die Unterkunftskosten. Diese würden allein von ihrer Mutter bestimmt, die Mieterin der Wohnung sei. Da sie unter 25 Jahre alt sei, sei es ihr nach § 22 SGB II neuer Fassung sogar verboten, auszuziehen. Mit Urteil vom 3. April 2007 wies das Sozialgericht A. die Klage ab. Der Klägerin ständen ab 01.03.2006 nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu. Die Wohnung der Mutter, in der die Klägerin Mitbewohnerin sei, habe eine Wohnfläche von 86 qm und eine gehobene Ausstattung, was z.B. durch den Wintergarten deutlich werde. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, keine günstigere Wohnung zu finden, sie sei auch nicht auf den Raum A-Stadt festgelegt. Entscheidend sei aber, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die tatsächlichen Unterkunftskosten habe, da sie diese niemandem schulde. Die Klägerin habe keinen Vertrag mit dem Vermieter ihrer Mutter. Sie habe auch keinen Untermietvertrag mit ihrer Mutter. Sie lebe vielmehr ohne eigenen Rechtsanspruch in der Wohnung ihrer Mutter. Wenn diese aus der Wohnung ausziehe, sei die Klägerin nicht berechtigt, in der Wohnung zu bleiben, es sei denn, sie schließe einen eigenen Mietvertrag ab. Da die Klägerin niemandem die tatsächlichen Kosten der Unterkunft schulde, habe sie auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung dieser Kosten. Die Beklagte habe die Kosten der Unterkunft auch zu Recht durch drei geteilt, auch wenn der Bruder vorübergehend nicht in der Wohnung gewohnt habe. Bei der Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen sei durch die individuelle Zuordnung einer Aufstellung der Unterkunftskosten nach "Kopfzahl" durchzuführen. Der Bruder der Klägerin hätte für seinen Mietanteil während seiner studiumbedingten Abwesenheit selbst aufkommen müssen. Die Klägerin müsse sich auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten verweisen lassen. Der Vergleich mit einer Neubauwohnung im Bereich A. sei deshalb unzulässig. Die Unterkunft müsse mindestens ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, sie dürfe insbesondere keine Mängel aufweisen, die Leben und Gesundheit konkret gefährden. Die Festlegung der Angemessenheitsgrenzen für den Landkreis C-Stadt-B-Stadt durch den kommunalen Träger begegne keinen Rechtmäßigkeitsbedenken.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.04.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin zunächst durch diese Berufung einlegen lassen, die sie nach einem Hinweis des Gerichtes, dass die Berufung entgegen der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht statthaft sei, zurückgenommen und statt dessen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben. Die Berufung sei gemäß § 144 Abs.2 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuzulassen, weil die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung habe. Es sei die Rechtsfrage zu klären, inwieweit Personen, die zwar Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft seien, aber keinen direkten Einfluss auf ein Mietverhältnis hätten, eine Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung in Kauf zu nehmen hätten, obwohl sie auf eine Veränderung der Umstände selbst keinen Einfluss hätten. Die Beklagte hat sich zur Nichtzulassungsbeschwerde nicht geäußert.
II.
Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist zwar nicht innerhalb der Frist des § 145 Abs.1 Satz 2 SGG eingelegt worden, wegen der dem Urteil beigefügten unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung, die von einer Zulässigkeit der Berufung ausging, konnte die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 66 Abs.2 Satz 1 SGG binnen Jahresfrist eingelegt werden. Nach § 144 Abs.1 Satz 1 SGG in der ab 01.04.2008 maßgeblichen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Klage, die, wie hier, eine Geldleistung betrifft, insgesamt 500,00 EUR nicht übersteigt. Dieser Beschwerdewert wird mit dem mit der Klage geltend gemachten Gegenstandswert von 289,41 EUR nicht erreicht. Der Rechtsstreit betrifft auch nicht wiederkehrende laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, sondern nur Leistungen für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2006, somit für sechs Monate, so dass die Berufung auch nicht nach § 144 Abs.1 Satz 2 SGG statthaft ist.
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, der nach § 114 Abs.2 SGG die Zulassung der Berufung rechtfertigt, nicht aber die Frage, ob das SG in der Sache richtig oder falsch entschieden hat.
Nach § 144 Abs.2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichtes unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Zulassungsgründe nach § 144 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 SGG bestehen. Die Berufung ist nämlich bereits nach § 144 Abs.1 Nr.1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtsfrage, inwieweit Personen, die zwar Mitglieder einer Wohngemeinschaft sind, aber keinen direkten Einfluss auf ein Mietverhältnis haben und einen eigenen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geltend machen, eine Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung in Kauf zu nehmen haben, obwohl sie auf eine Veränderung der Umstände selbst nicht einwirken können, ist obergerichtlich ebenso wenig geklärt, wie die vom Sozialgericht aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Klägerin keinen Anspruch auf die tatsächlichen Unterkunftskosten hat, da sie diese niemandem schuldet. Die Klärung dieser Fragen ist für eine Vielzahl von Fällen in der Praxis von Bedeutung und nicht nur in dem vorliegenden Einzelfall zu klären.
Demgemäß ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 144 Abs.2 Nr.1 SGG zuzulassen mit der Folge, dass das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird und es einer Einlegung der Berufung durch den Beschwerdeführer nicht mehr bedarf (§ 145 Abs.5 Satz 1 SGG), worauf in diesem Beschluss ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. § 145 Abs.5 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Urteil des Sozialgerichts A. vom 3. April 2007, Az.: S 9 AS 261/06,
wird die Berufung zugelassen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
Gründe:
Streitig sind die Kosten für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 01.03. bis 31.08.2006.
Die 1987 geborene Klägerin befand sich im streitigen Zeitraum in Ausbildung zur Friseurin und lebte mit ihrer Mutter, die ebenfalls Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezog, in einer gemeinsamen Wohnung. Ab 01.04.2006 wurde auch der in Spanien studierende Bruder der Klägerin als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft von der Beklagten berücksichtigt. Mieterin der Wohnung war die Mutter der Klägerin, die einen bis 31.08.2006 befristeten Mietvertrag besaß.
Der Klägerin wurden zunächst auf ihren Antrag hin mit Bescheid vom 12.12.2005 vom 08.08.2005 bis 28.02.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt, bei denen ein Drittel der Gesamtmiete als Bedarf anerkannt wurde. Dies waren monatlich 203,47 EUR. Der für die Gesamtmiete zugrunde gelegte Betrag von 610,43 EUR errechnet sich aus 449,94 EUR Grundmiete, 92,28 EUR Heizung und 68,21 EUR Betriebskosten. In einem Schreiben, ebenfalls vom 12.12.2005, wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Kosten der Wohnung die angemessene Höhe für eine Wohnung eines Dreipersonenhaushaltes von 497,50 EUR monatlich um 112,99 EUR überschreite. Die tatsächlichen Aufwendungen würden nur bis zum 28.02.2006 in voller Höhe übernommen, danach würden die Unterhaltskosten auf den angemessenen Betrag gekürzt. Da die Unterhaltskosten nicht angemessen seien, sei die Klägerin verpflichtet, die Aufwendungen für Unterhalt und Heizung z.B. durch Untervermietung oder Umzug zu senken.
Mit einem Schreiben vom 19.01.2006 machte die Klägerin geltend, bei dem Bescheid vom 12.12.2005 sei eine unzutreffende Miete als Berechnungsgrundlage verwendet worden, da sich die Warmmiete auf 664,68 EUR belaufe. Hierzu führte die Beklagte in dem am 01.02.2006 erteilten Widerspruchsbescheid aus, laut dem vorgelegten Mietvertrag belaufe sich die Kaltmiete auf 449,94 EUR, dazu kämen Nebenkosten in Höhe von 178,94 EUR. Da eine zentrale Warmwasserversorgung vorliege, sei der Betrag von 18,46 EUR für die Warmwasserbereitung, der als Bedarf des täglichen Lebens bereits in der Regelleistung enthalten sei, von den Heizkosten in Abzug zu bringen, so dass sich der zugrunde gelegte Betrag von 610,43 EUR errechne.
Mit Bescheid vom 07.02.2006 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.08.2006 in Höhe von monatlich
360,34 EUR. Diesem Bescheid wurde die Hälfte der angemessenen Unterkunftskosten für einen Zweipersonenhaushalt (421,50 EUR: 2 = 210,75 EUR) zugrunde gelegt, da der Bruder der Klägerin ab dem 15.02.2006 wegen seines Auslandsstudiums nicht mehr zur Haushaltsgemeinschaft gehöre.
Auf den Einwand der Klägerin, ihr Bruder sei für die Zeit des Auslandsstudiums nicht tatsächlich aus der Wohnung ausgezogen, sondern habe sein Zimmer mit dem Mobiliar für die Zeit des Auslandsstudiums beibehalten und man könne nicht für fünf Monate in eine andere Wohnung umziehen, bis der Bruder wieder komme, berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 27.02.2006 die Leistungen für die Zeit vom 01.04.2006 bis 31.08.2006 neu und bewilligte monatlich den Betrag von 315,43 EUR. Bei diesem Betrag wurde nunmehr als anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung der Betrag von 165,84 EUR berücksichtigt, das ist ein Drittel des Betrages von 497,50 EUR, der nach Auffassung der Beklagten angemessenen Warmmiete für einen Dreipersonenhaushalt.
Den von der Klägerin dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2006 zurück. Die Unterkunftskosten für die Wohnung in Höhe von 610,43 EUR pro Monat überstiegen die von den kommunalen Trägern festgelegten Angemessenheitsgrenzen, sie seien dennoch für einen Zeitraum von sechs Monaten in tatsächlicher Höhe übernommen worden. Ab März könnten nur die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 497,50 EUR geltend gemacht werden, auf diese Rechtsfolge sei bereits im Schreiben vom 12.12.2005 hingewiesen worden.
Mit der dagegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie habe keinen Einfluss auf die Unterkunftskosten. Diese würden allein von ihrer Mutter bestimmt, die Mieterin der Wohnung sei. Da sie unter 25 Jahre alt sei, sei es ihr nach § 22 SGB II neuer Fassung sogar verboten, auszuziehen. Mit Urteil vom 3. April 2007 wies das Sozialgericht A. die Klage ab. Der Klägerin ständen ab 01.03.2006 nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu. Die Wohnung der Mutter, in der die Klägerin Mitbewohnerin sei, habe eine Wohnfläche von 86 qm und eine gehobene Ausstattung, was z.B. durch den Wintergarten deutlich werde. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, keine günstigere Wohnung zu finden, sie sei auch nicht auf den Raum A-Stadt festgelegt. Entscheidend sei aber, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die tatsächlichen Unterkunftskosten habe, da sie diese niemandem schulde. Die Klägerin habe keinen Vertrag mit dem Vermieter ihrer Mutter. Sie habe auch keinen Untermietvertrag mit ihrer Mutter. Sie lebe vielmehr ohne eigenen Rechtsanspruch in der Wohnung ihrer Mutter. Wenn diese aus der Wohnung ausziehe, sei die Klägerin nicht berechtigt, in der Wohnung zu bleiben, es sei denn, sie schließe einen eigenen Mietvertrag ab. Da die Klägerin niemandem die tatsächlichen Kosten der Unterkunft schulde, habe sie auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung dieser Kosten. Die Beklagte habe die Kosten der Unterkunft auch zu Recht durch drei geteilt, auch wenn der Bruder vorübergehend nicht in der Wohnung gewohnt habe. Bei der Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen sei durch die individuelle Zuordnung einer Aufstellung der Unterkunftskosten nach "Kopfzahl" durchzuführen. Der Bruder der Klägerin hätte für seinen Mietanteil während seiner studiumbedingten Abwesenheit selbst aufkommen müssen. Die Klägerin müsse sich auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten verweisen lassen. Der Vergleich mit einer Neubauwohnung im Bereich A. sei deshalb unzulässig. Die Unterkunft müsse mindestens ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, sie dürfe insbesondere keine Mängel aufweisen, die Leben und Gesundheit konkret gefährden. Die Festlegung der Angemessenheitsgrenzen für den Landkreis C-Stadt-B-Stadt durch den kommunalen Träger begegne keinen Rechtmäßigkeitsbedenken.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.04.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin zunächst durch diese Berufung einlegen lassen, die sie nach einem Hinweis des Gerichtes, dass die Berufung entgegen der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht statthaft sei, zurückgenommen und statt dessen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben. Die Berufung sei gemäß § 144 Abs.2 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuzulassen, weil die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung habe. Es sei die Rechtsfrage zu klären, inwieweit Personen, die zwar Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft seien, aber keinen direkten Einfluss auf ein Mietverhältnis hätten, eine Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung in Kauf zu nehmen hätten, obwohl sie auf eine Veränderung der Umstände selbst keinen Einfluss hätten. Die Beklagte hat sich zur Nichtzulassungsbeschwerde nicht geäußert.
II.
Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist zwar nicht innerhalb der Frist des § 145 Abs.1 Satz 2 SGG eingelegt worden, wegen der dem Urteil beigefügten unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung, die von einer Zulässigkeit der Berufung ausging, konnte die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 66 Abs.2 Satz 1 SGG binnen Jahresfrist eingelegt werden. Nach § 144 Abs.1 Satz 1 SGG in der ab 01.04.2008 maßgeblichen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Klage, die, wie hier, eine Geldleistung betrifft, insgesamt 500,00 EUR nicht übersteigt. Dieser Beschwerdewert wird mit dem mit der Klage geltend gemachten Gegenstandswert von 289,41 EUR nicht erreicht. Der Rechtsstreit betrifft auch nicht wiederkehrende laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, sondern nur Leistungen für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2006, somit für sechs Monate, so dass die Berufung auch nicht nach § 144 Abs.1 Satz 2 SGG statthaft ist.
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, der nach § 114 Abs.2 SGG die Zulassung der Berufung rechtfertigt, nicht aber die Frage, ob das SG in der Sache richtig oder falsch entschieden hat.
Nach § 144 Abs.2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichtes unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Zulassungsgründe nach § 144 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 SGG bestehen. Die Berufung ist nämlich bereits nach § 144 Abs.1 Nr.1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtsfrage, inwieweit Personen, die zwar Mitglieder einer Wohngemeinschaft sind, aber keinen direkten Einfluss auf ein Mietverhältnis haben und einen eigenen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geltend machen, eine Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung in Kauf zu nehmen haben, obwohl sie auf eine Veränderung der Umstände selbst nicht einwirken können, ist obergerichtlich ebenso wenig geklärt, wie die vom Sozialgericht aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Klägerin keinen Anspruch auf die tatsächlichen Unterkunftskosten hat, da sie diese niemandem schuldet. Die Klärung dieser Fragen ist für eine Vielzahl von Fällen in der Praxis von Bedeutung und nicht nur in dem vorliegenden Einzelfall zu klären.
Demgemäß ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 144 Abs.2 Nr.1 SGG zuzulassen mit der Folge, dass das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird und es einer Einlegung der Berufung durch den Beschwerdeführer nicht mehr bedarf (§ 145 Abs.5 Satz 1 SGG), worauf in diesem Beschluss ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. § 145 Abs.5 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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