Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 43 KR 101/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 566/08 KR ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
8. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Antragsgegnerin zu verpflichten ist, dem Antragsteller Versicherungsschutz auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses zu gewähren.
Der 1968 geborene Antragsteller war seit dem 30.07.2007 als abhängig beschäftigter Bauarbeiter bei der Firma A. Baugesellschaft mbH in B. beschäftigt gewesen. Die Antragsgegnerin vertritt den Standpunkt, der Antragsteller sei nach dem 07.11.2007 gemäß § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V zu versichern, da ihr eine Meldung des Arbeitsgebers vorläge, dass dem Antragsteller fristgemäß zum 07.10.2007 gekündigt worden sei.
Der Antragsteller vertritt hingegen die Auffassung, er befände sich nach wie vor in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, da ihm die Kündigung des Arbeitsgebers nicht zugegangen sei. Durch Mahnbescheide mache er beim Arbeitsgericht den Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeit im Juli und August 2007 geltend. Möglicherweise sei auch eine Kündigungsschutzklage beabsichtigt. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren seien Zustellungen an die Arbeitgeberin bisher gescheitert.
Am 08.08.2007 erlitt der Antragsteller einen Arbeitsunfall auf einer Baustelle in A-Stadt und war bis einschließlich 04.11.2007 arbeitsunfähig erkrankt. Im H-Arzt Bericht Dr. R. ist für das Untersuchungsdatum 09.08.2007 angegeben, dass der Antragsteller nicht krankenversichert sei. Mangels Meldung beim Arbeitsamt bleibt der Antragsteller zunächst unversichert bis zum 08.11.2002 die Pflichtversicherung nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V einsetzte, zu der der Antragsteller anscheinend bislang keine Beiträge entrichtet hat.
Am 28.01.2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht München (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Antragsgegnerin könne für ihn nicht Versicherungsschutz auf Grund der bloßen Behauptung der Arbeitgeberin verweigern, es bestünde kein Arbeitsverhältnis mehr. Ein Nachweis der Zustellung eines angeblichen Kündigungsschreibens der Arbeitgeberin an ihn läge nicht vor. Er habe bislang keine Kenntnis von der Abmeldung gehabt, da ihn die Arbeitgeberin nicht informiert habe. Die Dringlichkeit sei gegeben, da er, der mittellos sei, keinen Krankenversicherungsschutz genieße. Er könne notwendige Behandlungen nicht finanzieren. Derzeit leide er an starken Zahnschmerzen, so dass ein Arztbesuch dringend erforderlich sei.
Mit Beschluss vom 20.02.2008 hat das SG dem Antragsteller PKH bewilligt. Mit Beschluss vom 08.05.2008 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es ist dabei von fortbestehender Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und hat eine Versicherung als Beschäftigter verneint.
Gegen den Beschluss vom 08.05.2008 richtet sich die Beschwerde vom 04.06.2008 ... Das SG wolle aus § 190 Abs.2 SGB V einen Unterschied zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt erkennen, der zu seinem Nachteil führen solle. Er habe nach seinem Arbeitsunfall am 08.08.2007 nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, da er danach arbeitsunfähig gewesen sei. Diese Ansicht des SG sei nicht nachvollziehbar. Unstreitig habe er einen Arbeitsvertrag mit der Firma A. Baugesellschaft mbH geschlossen. Da er zu keinem Zeitpunkt ein Kündigungsschreiben erhalten habe, würde das Arbeitsverhältnis nach wie vor fortbestehen. Daher bleibe er auch versicherungspflichtiger Beschäftigter. Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Versicherten im Sinne von § 190 Abs.2 SGB V ende mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt ende und nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Aufgabe der Beschäftigung. Das SG hätte im Wege der Amtsermittlung klären müssen, inwieweit das Arbeitsverhältnis fortbestehe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.05.2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Krankenversicherungsschutz auf Grund einer beschäftigungsbedingten Versicherung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Akte der Antragsgegnerin sowie die Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), erweist sich aber in der Sache als unbegründet.
Gemäß § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zu Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Beide sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
Nach § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig. Entsprechend § 190 Abs.2 SGB V endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers wurde ausweislich des Kündigungsschreibens vom 10.09.2007 zum 07.10.2007 beendet und der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zum 07.10.2007 abgemeldet. Auf Grund dieser Kündigung endete das Beschäftigungsverhältnis somit zum 07.10.2007. Ob diese Kündigung wirksam ist bzw. ob sie dem Antragsteller rechtswirksam zugegangen ist, kann hier dahingestellt bleiben, auch ob das Versicherungsverhältnis zunächst über § 192 SGB V bis 04.11.2002 erhalten bleibt. Danach gilt § 190 Abs.2 SGB V, wonach die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt ebenfalls beendet ist. Ausweislich des vorgelegten Mahnbescheides wurde der Lohn von Juli bis Oktober 2007 geltend gemacht. Arbeitsleistung ist nach dem 08.08.2007 nicht mehr erbracht worden (vgl. § 7 SGB IV).
Ein Anordnungsanspruch ist derzeit zu verneinen.
Es liegt auch kein Anordnungsgrund vor, denn der Antragsteller ist momentan ausreichend krankenversichert. Der Antragsteller behauptet lediglich, mittellos zu sein. Insbesondere ist nicht dargelegt, warum keine Meldung bei der Agentur für Arbeit veranlasst wurde. Da bisher auch keine Vollstreckung seitens der Antragsgegnerin angedroht wurde, kann die Beitragsforderung allein keinen Anordnungsgrund begründen. Schließlich kann auch das Ruhen von Leistungsansprüchen beim Bestehen von Beitragsrückständen von mehr als einem Monat keine Dringlichkeit begründen. Nach § 16 Abs.3a Satz 2 SGB V sind hiervon nämlich Leistungen ausgenommen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich sind. Somit ist die Behandlung akuter Erkrankungen auch während des Ruhens der sonstigen Leistungsansprüche sichergestellt. Die Frage, wie der Antragsteller derzeit versichert ist und welche Beitragsgestaltung daraus folgt, ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Somit war die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG A-Stadt vom 13.05.2008 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
8. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Antragsgegnerin zu verpflichten ist, dem Antragsteller Versicherungsschutz auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses zu gewähren.
Der 1968 geborene Antragsteller war seit dem 30.07.2007 als abhängig beschäftigter Bauarbeiter bei der Firma A. Baugesellschaft mbH in B. beschäftigt gewesen. Die Antragsgegnerin vertritt den Standpunkt, der Antragsteller sei nach dem 07.11.2007 gemäß § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V zu versichern, da ihr eine Meldung des Arbeitsgebers vorläge, dass dem Antragsteller fristgemäß zum 07.10.2007 gekündigt worden sei.
Der Antragsteller vertritt hingegen die Auffassung, er befände sich nach wie vor in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, da ihm die Kündigung des Arbeitsgebers nicht zugegangen sei. Durch Mahnbescheide mache er beim Arbeitsgericht den Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeit im Juli und August 2007 geltend. Möglicherweise sei auch eine Kündigungsschutzklage beabsichtigt. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren seien Zustellungen an die Arbeitgeberin bisher gescheitert.
Am 08.08.2007 erlitt der Antragsteller einen Arbeitsunfall auf einer Baustelle in A-Stadt und war bis einschließlich 04.11.2007 arbeitsunfähig erkrankt. Im H-Arzt Bericht Dr. R. ist für das Untersuchungsdatum 09.08.2007 angegeben, dass der Antragsteller nicht krankenversichert sei. Mangels Meldung beim Arbeitsamt bleibt der Antragsteller zunächst unversichert bis zum 08.11.2002 die Pflichtversicherung nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V einsetzte, zu der der Antragsteller anscheinend bislang keine Beiträge entrichtet hat.
Am 28.01.2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht München (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Antragsgegnerin könne für ihn nicht Versicherungsschutz auf Grund der bloßen Behauptung der Arbeitgeberin verweigern, es bestünde kein Arbeitsverhältnis mehr. Ein Nachweis der Zustellung eines angeblichen Kündigungsschreibens der Arbeitgeberin an ihn läge nicht vor. Er habe bislang keine Kenntnis von der Abmeldung gehabt, da ihn die Arbeitgeberin nicht informiert habe. Die Dringlichkeit sei gegeben, da er, der mittellos sei, keinen Krankenversicherungsschutz genieße. Er könne notwendige Behandlungen nicht finanzieren. Derzeit leide er an starken Zahnschmerzen, so dass ein Arztbesuch dringend erforderlich sei.
Mit Beschluss vom 20.02.2008 hat das SG dem Antragsteller PKH bewilligt. Mit Beschluss vom 08.05.2008 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es ist dabei von fortbestehender Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und hat eine Versicherung als Beschäftigter verneint.
Gegen den Beschluss vom 08.05.2008 richtet sich die Beschwerde vom 04.06.2008 ... Das SG wolle aus § 190 Abs.2 SGB V einen Unterschied zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt erkennen, der zu seinem Nachteil führen solle. Er habe nach seinem Arbeitsunfall am 08.08.2007 nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, da er danach arbeitsunfähig gewesen sei. Diese Ansicht des SG sei nicht nachvollziehbar. Unstreitig habe er einen Arbeitsvertrag mit der Firma A. Baugesellschaft mbH geschlossen. Da er zu keinem Zeitpunkt ein Kündigungsschreiben erhalten habe, würde das Arbeitsverhältnis nach wie vor fortbestehen. Daher bleibe er auch versicherungspflichtiger Beschäftigter. Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Versicherten im Sinne von § 190 Abs.2 SGB V ende mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt ende und nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Aufgabe der Beschäftigung. Das SG hätte im Wege der Amtsermittlung klären müssen, inwieweit das Arbeitsverhältnis fortbestehe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.05.2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Krankenversicherungsschutz auf Grund einer beschäftigungsbedingten Versicherung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Akte der Antragsgegnerin sowie die Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), erweist sich aber in der Sache als unbegründet.
Gemäß § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zu Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Beide sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
Nach § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig. Entsprechend § 190 Abs.2 SGB V endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers wurde ausweislich des Kündigungsschreibens vom 10.09.2007 zum 07.10.2007 beendet und der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zum 07.10.2007 abgemeldet. Auf Grund dieser Kündigung endete das Beschäftigungsverhältnis somit zum 07.10.2007. Ob diese Kündigung wirksam ist bzw. ob sie dem Antragsteller rechtswirksam zugegangen ist, kann hier dahingestellt bleiben, auch ob das Versicherungsverhältnis zunächst über § 192 SGB V bis 04.11.2002 erhalten bleibt. Danach gilt § 190 Abs.2 SGB V, wonach die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt ebenfalls beendet ist. Ausweislich des vorgelegten Mahnbescheides wurde der Lohn von Juli bis Oktober 2007 geltend gemacht. Arbeitsleistung ist nach dem 08.08.2007 nicht mehr erbracht worden (vgl. § 7 SGB IV).
Ein Anordnungsanspruch ist derzeit zu verneinen.
Es liegt auch kein Anordnungsgrund vor, denn der Antragsteller ist momentan ausreichend krankenversichert. Der Antragsteller behauptet lediglich, mittellos zu sein. Insbesondere ist nicht dargelegt, warum keine Meldung bei der Agentur für Arbeit veranlasst wurde. Da bisher auch keine Vollstreckung seitens der Antragsgegnerin angedroht wurde, kann die Beitragsforderung allein keinen Anordnungsgrund begründen. Schließlich kann auch das Ruhen von Leistungsansprüchen beim Bestehen von Beitragsrückständen von mehr als einem Monat keine Dringlichkeit begründen. Nach § 16 Abs.3a Satz 2 SGB V sind hiervon nämlich Leistungen ausgenommen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich sind. Somit ist die Behandlung akuter Erkrankungen auch während des Ruhens der sonstigen Leistungsansprüche sichergestellt. Die Frage, wie der Antragsteller derzeit versichert ist und welche Beitragsgestaltung daraus folgt, ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Somit war die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG A-Stadt vom 13.05.2008 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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