L 6 B 407/08 LW

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 LW 10/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 407/08 LW
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 14. April 2008 wird zurückgewiesen.



Gründe:

I.
In der beim Sozialgericht Regensburg anhängig gewesenen Streitsache war die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte streitbefangen gewesen. Zur Aufklärung des Sachverhalts hatte das Sozialgericht zunächst von Amts wegen das von dem Arzt für Orthopädie Dr. P. am 26.09.2007 erstattete Gutachten eingeholt. Dieser vertrat die Auffassung, die Klägerin und Beschwerdeführerin sei trotz der Gesundheitsstörungen von Seiten der Wirbelsäule, der Gelenke und des Blutdrucks noch in der Lage, regelmäßig leichte Arbeiten "abwechselnd überwiegend" im Sitzen, Gehen und Stehen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne häufiges Bücken, ohne längere Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten mit dauernder Nässe-, Kälte- und Reizstoffeinwirkung sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das Sozialgericht sodann das von dem Facharzt für Orthopädie Dr. C. am 22.12.2007 erstattete weitere Gutachten ein.
Dr. C. vertrat ebenfalls die Auffassung, die Beschwerdeführerin könnte noch regelmäßig leichte Frauentätigkeiten in Abwechslung zum Teil Sitzend, zum Teil Gehend, zum Teil Stehend, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg, ohne häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne häufiges Bücken, ohne längere Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten mit dauernder Kälte-, Nässe- oder Reizstoffeinwirkung täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Mit Gerichtsbescheid vom 18.03.2008 hat das Sozialgericht sodann die Klage abgewiesen. Nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. P., die von Dr. C. bestätigt worden seien, sei die Beschwerdeführerin noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich und mehr einer Tätigkeit nachzugehen, weshalb Erwerbsminderung bei ihr nicht vorliege. Die dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung ist unter dem Az.: L 6 LW 19/08 anhängig.
Mit Schreiben vom 09.04.2008 beantragte die Beschwerdeführerin, die Kosten für die Begutachtung durch Dr. C. auf die Staatskasse zu übernehmen, da das Gutachten wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen habe.
Mit Beschluss vom 14.04.2008 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Das Gutachten des Dr. C. habe lediglich eine Bestätigung des bereits aus dem von Amts wegen eingeholten Gutachten des Dr. P. bekannten medizinischen Sachverhaltes ergeben. Grundlage für die Entscheidung durch Gerichtsbescheid seien allein die Ausführungen des Dr. P. gewesen, weshalb das Gutachten des Dr. C. nicht beweiserheblich gewesen sei.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und weiterhin die Auffassung vertreten, dass das Gutachten des Dr. C. wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen habe. Unerheblich sei dabei, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nach Wunsch ausgefallen sei.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 172, 173 SGG). In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht eine Übernahme der Kosten für das Gutachten des Dr. C. auf die Staatskasse abgelehnt hat.
Auf Antrag des Versicherten bzw. des Hinterbliebenen muss im sozialgerichtlichen Verfahren in Durchbrechung der ansonsten geltenden Untersuchungsmaxime ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Die Anhörung wird in der Regel davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller die Kosten für das Gutachten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts auch endgültig zu tragen hat (§ 109 Abs. 1 SGG). Die Entscheidung über die endgültige Kostentragung hat auf Antrag der Beteiligten durch Beschluss zu ergehen.
Voraussetzung für die Entscheidung, ob der Beteiligte so gestellt wird, als wäre der von ihm benannte Sachverständige von Amts wegen gemäß § 106 SGG mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden, ist, dass das Gutachten grundlegend neue Erkenntnisse gebracht bzw. zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat, wobei die Entscheidung über die Kostentragung unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ergehen hat.
Mit dem Sozialgericht geht der Senat davon aus, dass das Gutachten des Dr. C. keinerlei wesentlichen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts gebracht hat und auch keine grundlegend neuen Erkenntnisse hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsstörungen und deren Einfluss auf ihre Arbeitsleistungsfähigkeit gebracht hat. Dr. C. kommt im Ergebnis zur nahezu wörtlich gleichen Darlegung der von der Beschwerdeführerin noch zumutbar zu verrichtenden Arbeitsleistung, die sie täglich mehr als sechs Stunden verrichten könnte. Das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten war auch nicht die Grundlage für eine weitere Beweiserhebung durch das Sozialgericht, dieses hat letztlich seine Entscheidung im Gerichtsbescheid alleine aufgrund der Darlegungen des Dr. P. begründet. Alleine der Hinweis, dass Dr. C. zu einem gleichlautenden Ergebnis kommt, reicht nicht aus, eine Entscheidungserheblichkeit zu begründen.
Insgesamt kann somit von einer objektiven Förderung der Sachaufklärung durch das gemäß § 109 SGG von Dr. C. eingeholte Gutachten nicht gesprochen werden, weshalb eine (auch nur teilweise) Übernahme der Kosten für dieses Gutachten auf die Staatskasse nicht zu begründen ist. Die Beschwerde der Klägerin musste deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§ 124 Abs. 3 SGG), ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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