L 14 R 267/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 1242/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 267/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1. August 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Gründe:


I.

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1953 geborene, in der Republik Bosnien und Herzegowina lebende Kläger war in der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Berufsausbildung zwischen Januar 1970 und Juni 1974 auf dem Bau sowie in einer Gießerei versicherungspflichtig beschäftigt. Weitere Versicherungszeiten hatte er im früheren Jugoslawien zwischen 1976 und 1993 überwiegend als LKW-Fahrer, in Österreich zwischen 1993 und 30.04.1996 sowie zuletzt in seiner Heimat zwischen 24.08.1998 und 31.12.2002 (als Bauunternehmer) erworben. Seit April 2005 bezieht er eine Invalidenrente aus der bosnischen Rentenversicherung.

Den laut Angaben des bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträgers am 20.10.2004 gestellten, am 11.10.2005 bei der Beklagten eingegangenen Rentenantrag lehnte diese zunächst mit Bescheid vom 14.10.2005 wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab, da der bosnische Versicherungsträger zunächst nur dortige Zeiten bis 31.12.2000 bestätigt hatte. Mit weiterem Bescheid vom 11.04.2006, wurde der Rentenantrag nunmehr aus medizinischen Gründen abgelehnt. Zur Begründung hieß es, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei zwar durch "depressive Anpassungsstörung mit psychovegetativen Störungen, Bluthochdruck, lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden und Übergewicht" beeinträchtigt, der Kläger könne jedoch nach ärztlicher Feststellung noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.

Grundlage dieses Bescheides waren zum einen Untersuchungen der Invalidenkommission in S. vom 07.12.2004 und 19.04.2006 ("Leistungsvermögen unter zwei Stunden täglich seit 07.12.2004"), eine Vielzahl von mitübersandten ärztlichen Unterlagen aus Bosnien aus der Zeit zwischen 2004 und 2006 sowie das Ergebnis einer Untersuchung des Klägers in der Ärztlichen Gutachterstelle der Beklagten in R. am 21.03.2006 (unter der Führung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie sowie Sozialmedizin Dr.S.). Im Gutachten vom 30.03.2006 (Diagnosen: 1. Depressive Anpassungsstörung mit psychovegetativen Störungen, 2. Bluthochdruck, 3. Lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden mit Hinweisen auf eine L5- und S1-Nervenwurzelschädigung rechts, 4. Übergewicht) hieß es, der Kläger sei zwar als Berufsfahrer und als selbständiger Bauunternehmer nicht mehr einsatzfähig, er könne jedoch bei Zusammenschau aller Befunde noch leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich ausüben; länger andauernde Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Schicht- bzw. Nachtdienst und besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit sollten dabei nicht abverlangt werden.

Der Widerspruch des Klägers, mit dem er u.a. auf die Anerkennung der Invalidität durch den bosnischen Versicherungsträger und die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension durch die Österreichische Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle W. (Bescheid vom 26.05.2006), hinwies, blieb erfolglos. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 17.08.2006 hieß es, der Kläger könne nach ärztlichen Feststellungen leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken, längere Zwangshaltungen und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit auf dem für ihn maßgeblichen allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten; die Bewilligung einer Rente durch den Versicherungsträger in Bosnien-Herzegowina habe keinen Einfluss auf die Entscheidung über einen Rentenanspruch nach deutschem Recht, ebenso nicht die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitspension durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Österreich, da es für den deutschen Rentenanspruch allein auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften ankomme.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht verfolgte der Kläger sein Begehren weiter; er verwies u.a. auf seine langjährigen psychischen Beschwerden, die sich im Frühjahr/Sommer 2006 deutlich verschlechtert hätten, und vertrat die Auffassung, er müsse nach seiner überwiegend verrichteten Tätigkeit als qualifizierter LKW-Fahrer beurteilt werden (u.a. Vorlage seines 1978 erworbenen Diploms als qualifizierter Fahrer).

Die Beklagte nahm zum Klagebegehren dahin Stellung, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Zeitpunkt der Antragstellung (20.10.2004) erfüllt seien und auch darüber hinaus letztmals bis zu einem fiktiven Eintritt einer Erwerbsminderung bis spätestens 31.01.2005. Im Übrigen habe der Kläger seine versicherte Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von
60 Kalendermonaten aufgegeben; es komme deshalb nicht darauf an, welche Beschäftigung er hier zuletzt ausgeübt habe, denn bei Beschäftigungsaufgabe vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit entstehe kein Berufsschutz.
Die Beklagte teilte ferner mit, dass die Deutsche Rentenversicherung Oberbayern in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [VO(EWG) 1408/71], den Rentenanspruch unter Berücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten ausgehend von der Antragstellung im Oktober 2004 mangels Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
- ohne medizinische Sachprüfung - mit (nicht in den Akten befindlichem) Bescheid vom 25.08.2006 abgelehnt habe.

Nachdem das SG den Kläger aufgefordert hatte, zu einer erneuten Untersuchung und Begutachtung anzureisen, da nur so sein zutreffender Gesundheitszustand festgestellt werden könne, teilte dieser mit, nicht anreisen zu können. Es drohe ihm, wie er aus Anlass der Einreise zur Untersuchung in der Ärztlichen Gutachterstelle R. erfahren habe, in Österreich ein Haftbefehl, er wisse aber nicht weshalb.
Der Kläger legte dazu eine Niederschrift der Grenzpolizeiinspektion K. in R. vom 21.03.2006 vor, aus der sich ergibt, dass gegen den Kläger als Beschuldigtem wegen eines Vergehens eine Aufenthaltsermittlung des Landesgerichts W. (Az.: GZ 24 Avr 686/98, neues Az.: 1 AF/138304/2004) laufe und gegen ihn ein Haftbefehl erlassen werden könne, wenn er sich nicht unverzüglich mit dem Gericht zur Klärung der Angelegenheit ins Einvernehmen setze.

Auf Aufforderung des SG übersandte der Kläger eine Vielzahl (überwiegend bereits bekannter) ärztlicher Unterlagen aus den Jahren 2004 bis August 2006.

Das SG holte im Wege der Beweisaufnahme ein Gutachten nach Aktenlage über den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Zeit vor und nach dem 01.12.2000 durch den Arzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. ein. In seinem Gutachten vom 04.07.2007 setze sich Dr.Z. mit den in den Akten befindlichen wesentlichen ärztlichen Unterlagen auseinander, darunter das Gutachten der Invalidenkommission aus S. von Dezember 2004, die Begutachtung durch die Beklagte in R. im März 2006 und die einen Monat später erneut erfolgte Begutachtung durch die Invalidenkommission im April 2006 mit nur aus zwei Sätzen bestehender Leistungsbeurteilung ("berufs- und arbeitsunfähig").

Dr.Z. fasste die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen wie folgt zusammen: "Depressive Störung; Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnutzungserscheinungen und Bandscheibenvorfällen; Bluthochdruck ohne wesentliche Rückwirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem".
Nach seinen Ausführungen stand im Vordergrund des Krankheitsbildes die Depression, bei der es sich jedoch nach der Befundbeschreibung anlässlich der Begutachtung in R. nicht um einen schweren Ausprägungsgrad handle. Hinweise für eine in der Folgezeit eingetretene Verschlechterung seien aus den Unterlagen nicht ersichtlich, auch die erneute Begutachtung durch die Invalidenkommission einen Monat nach der Untersuchung in R. ergebe dazu nichts. Auch bei den Befunden im Bereich der Wirbelsäule handle es sich nach der Befundbeschreibung der Untersuchung in R. um einen leichteren Ausprägungsgrad. Nicht mehr zumutbar seien insoweit schwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten, Bücken und Zwangshaltungen. Ein bei allen Untersuchungen erhobener erhöhter Blutdruck habe noch nicht zu Folgeschäden am Herz-Kreislaufsystem geführt. Bei guter fahrradergometrischer Belastbarkeit bis 60 W, normaler Pumpfunktion bei der letzten Herzechountersuchung, aber schlechter Einstellung des Blutdrucks beständen noch keine relevanten zusätzlichen Leistungseinschränkungen. Insgesamt lasse sich unter Vorbehalt einer persönlichen Untersuchung sagen, dass das Leistungsvermögen des Klägers nach Aktenlage wohl in qualitativer Hinsicht, nicht aber in zeitlicher Hinsicht beeinträchtigt sei. Genaueres könne nur eine persönliche Untersuchung vor Ort ergeben.

Mit Urteil vom 01.08.2007 wies das SG die Klage, gestützt auf dieses Gutachten, ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Bei Berücksichtigung der in Deutschland und in Bosnien zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers ergebe sich nach § 43 Abs.1 Satz 1 Ziffer 2, Abs.2 Satz 1 Ziffer 2 SGB VI sowie Art.25 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens ein Anspruch auf die beantragte Rente nur dann, wenn vor dem 01.02.2005 volle bzw. teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs.2 Satz 2 bzw. Abs.1 Satz 2 SGB VI oder Berufsunfähigkeit
(§ 240 Abs.2 SGB VI) eingetreten wäre. Dies sei aber nach der Überzeugung der Kammer nicht der Fall, nachdem der gerichtliche Sachverständige Dr.Z. in seinem Gutachten vom 04.07.2007 nachvollziehbar dargelegt habe, dass selbst zum jetzigen Zeitpunkt etwa zweieinhalb Jahre nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt vom Vorliegen quantitativer Leistungseinschränkungen beim Kläger nicht ausgegangen werden könne.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und bringt vor, er sei seit 31.12.2004 arbeitsunfähig, die vorhandenen medizinischen Unterlagen seien nicht ausreichend gewürdigt worden; in R. sei er nicht hinreichend untersucht worden (keine Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule, kein EMG der Beine, kein EEG des Kopfes etc.). Zu der Untersuchung durch Dr.Z. habe er aus objektiven Gründen nicht kommen können, die im Aktenlagegutachten vorgenommene Beurteilung sei nicht korrekt und habe zudem seine Unfähigkeit zur Ausübung des Berufes als LKW-Fahrer nicht gewürdigt.

Der Senat wies den Kläger mit Schreiben vom 05.06.2008 und 04.07.2008 darauf hin, dass auf Grund der bereits vorliegenden ärztlichen Unterlagen eine Rentengewährung nicht erfolgen könne und die Berufung nur dann Aussicht auf Erfolg habe, wenn durch persönliche Untersuchung des Klägers vor Ort das Vorliegen der Voraussetzungen für eine deutsche Rentengewährung nachgewiesen sei; die Nichterweislichkeit gehe zu seinen Lasten. Der Kläger teilte mit, er habe nach den "Versäumnissen" der Ärzte in R. und B-Stadt, die ihre Arbeit nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz erledigten, kein Vertrauen mehr. Er werde niemandem mehr Anlass geben, seinen Gesundheitszustand zu manipulieren. Es könne einfach nicht sein, dass sein Nichterscheinen eine Voraussetzung für die Nichtaufhebung des Ersturteils/Bescheides der Beklagten sei. Die bisherige Entscheidung über sein gemindertes Leistungsvermögen sei gesetzwidrig und könne keinen Bestand haben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 01.08.2007 sowie der Bescheide vom 14.10.2005 und 11.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2006 zur Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Berufung keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.

II.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist sich aber nicht als begründet.
Die Entscheidung hierüber konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs.4 SGG durch Beschluss ergehen, da der Senat die Berufung einstimmig für nicht begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt.

Zu Recht hat das Erstgericht entschieden, dass ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht besteht. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI ("Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein") oder des § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI ("Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die ... auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, ... mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein") ist nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht nachgewiesen. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) besteht nicht.

Abzustellen ist bei der Beurteilung - wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den Zeitpunkt 31.01.2005, weil zu diesem Zeitpunkt nach dem Versicherungsverlauf des Klägers bei Berücksichtigung der in Deutschland sowie in Bosnien-Herzegowina zurückgelegten Versicherungszeiten zuletzt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Satz 1 Ziffer 2, Abs.2 Satz 1 Ziffer 2 SGB VI (mindestens
36 Pflichtbeiträge im letzten maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vor dem Eintritt der Erwerbsminderung) erfüllt sind. Ein späterer Zeitpunkt kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ausnahmeregelung des § 241 Abs.2 SGB VI in Betracht, wonach eine versicherungsfallnahe Beitragsbelegung des Versicherungsverlaufs nicht erforderlich ist, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 erfüllt ist und der Versicherungsverlauf in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum Monat vor Eintritt des Leistungsfalles mit Beitragszeiten oder anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt ist. Diese Voraussetzungen sind u.a. wegen bestehender Lücken im Versicherungsverlauf vor dem 24.08.1998 nicht erfüllt.

Ein spätestens bis zum 31.01.2005 eingetretener Leistungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung ist nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht eingetreten. Dies steht für den Senat auf Grund der in der ersten Instanz erfolgten Beweisaufnahme und der vorangegangenen Begutachtung durch Dr.S. in der Ärztlichen Gutachterstelle der Beklagten in R. fest. Zwar handelte es sich bei der erstinstanzlichen Begutachtung durch Dr.Z. lediglich um ein Gutachten nach Aktenlage, das allein auf Grund der vorhandenen ärztlichen Unterlagen und Bescheinigungen ohne persönliche Erhebungen des Gutachters erfolgte und deshalb wegen des fehlenden eigenen Eindrucks des Gutachters von der Leistungsfähigkeit des Versicherten zwangsläufig unzulänglich bleiben musste. Dementsprechend hat Dr.Z. seine Aussagen mit dem Vorbehalt einer wünschenswerten persönlichen Untersuchung des Klägers versehen, zu der es in der Folgezeit nicht mehr gekommen ist. Insoweit kann jedoch das Ergebnis das im Rentenverfahren seitens der Beklagten veranlasste Untersuchung vom 21.03.2006 im Wege des Urkundsbeweises herangezogen werden, wobei für die Heranziehung dieser Begutachtung auch spricht, dass sie noch einigermaßen zeitnah zu dem hier aus versicherungsrechtlichen Gründen allein erheblichen Zeitpunkt im Januar 2005 erfolgte. Demgegenüber hätte eine während des Klageverfahrens zu Stande gekommene persönliche Untersuchung des Klägers etwa Anfang bis Mitte 2007 naturgemäß nicht mehr das genaue Abbild des Gesundheitszustandes des Klägers im Januar 2005 ergeben. Es wäre daher bei der Beurteilung eine Art ärztlicher Rückschau auf der Basis der eingeholten Befundunterlagen aus der maßgeblichen Zeit bis Januar 2005 sowie auf der Basis des persönlichen Eindrucks des Gutachters vom Gesundheitszustand des Klägers im Zeitpunkt der Untersuchung mit der Möglichkeit der persönlichen Befragung erforderlich gewesen. In noch stärkerem Maße hätte dies für die im Berufungsverfahren erneut in Betracht gezogene, vom Kläger jedoch aus persönlichen Gründen abgelehnte Untersuchung gegolten. Die Untersuchung allein hätte nur einen begrenzten Aussagewert gehabt, da auf den Gesundheitszustand des Klägers bis spätestens 31.01.2005 hätte abgestellt werden müssen.

Nach den im Gutachtensheft der Beklagten dokumentierten ärztlichen Erhebungen bei der Untersuchung in R. am 21.03.2006 und den erneuten Auswertungen dieses Gutachtens nebst sämtlicher in den Akten vorhandenen ärztlichen Unterlagen aus der Heimat des Klägers durch den erstinstanzlichen Gutachter Dr.Z. lagen beim Kläger Gesundheitsstörungen auf internistischem, orthopädischem und nervenärztlichem Gebiet vor, die zwischen 2004 und 2006 zu verschiedenen ambulanten, teilweise auch stationären Behandlungen geführt haben. Der Kläger, der zuletzt von 1998 bis Ende 2004 als selbständiger Bauunternehmer zuletzt mit finanziellen Problemen tätig war, litt auf internem Gebiet vor allem an einem erhöhten Blutdruck; wesentliche Folgeschäden am Herz-Kreislaufsystem bestanden jedoch nicht. Es ergab sich nur eine geringe Verdickung der Herzwände, die Pumpfunktion war bei der letzten Herzechountersuchung normal. Fahrradergometrisch war der Kläger gut bis 60 W belastbar (vier Minuten), was für eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten spricht. Auch aus den Jahren 2006 und 2007 fanden sich keine ärztlichen Untersuchungsberichte, die eine stärkergradige Herabsetzung der Herz-Kreislauf-Leistung hätten begründen können.
Von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates waren bei der Untersuchung in R. schwerwiegende Funktionsminderungen nicht zu erkennen. Berücksichtigt wurde insoweit neben dem allgemeinen körperlichen Befund und dem neurologischen Befund eine Computertomographie L 3 bis S 1 vom 07.05.2004. Neurologisch kam eine Hypästhesie an der Außenseite des rechten Unterschenkels und zirkulär am rechten Fuß sowie eine Hypalgesie an der Großzehenseite des rechten Fußes und Schmerzen an der Rückseite des rechten Beines hinzu. Hinweise auf eine stärkergradige Nervenwurzelreizung fanden sich nicht, Paresen lagen nicht vor. Diese Befunde führten zu der später auch von Dr.Z. bestätigten Annahme eines auf leichte körperliche Arbeiten ohne länger andauernde Zwangshaltungen und häufiges Bücken reduzierten Leistungsvermögens.
Psychopathologische Funktionsstörungen von erheblicher Relevanz fanden sich - bei leichter dysphorischer Grundstimmung - ebenfalls nicht, insbesondere konnte eine schwerwiegende Depression nicht festgestellt werden; es ergab sich lediglich eine depressive Anpassungsstörung mit psychovegetativen Beeinträchtigungen. Der Gutachter in R., Dr.S., kam deshalb in seiner zusammenfassenden Beurteilung, bestätigt durch die Beurteilung des den Sachverhalt nach Aktenlage erneut prüfenden Dr.Z., für den Senat nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Kläger in seinen früheren, ihn körperlich stark fordernden Berufen als Berufskraftfahrer und selbständiger Bauunternehmer nicht mehr einsatzfähig sei, wohl aber leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr mit qualitativen Einschränkungen verrichten könne, wobei neben der Unzumutbarkeit von länger andauernden Zwangshaltungen und häufigem Bücken aus nervenärztlicher Sicht die Einschränkungen "kein Schicht- bzw. Nachtdienst, keine besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit" hinzukamen.

Dieses eine deutliche Leistungsminderung durch Reduzierung auf nurmehr leichte körperliche Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen beinhaltende Ergebnis erscheint dem Senat bei kritischer Überprüfung schlüssig und nachvollziehbar. Zwar hat die Invalidenkommission bei ihrer Untersuchung des Klägers im April 2006 wie auch zuvor im Dezember 2004 eine andere Auffassung vertreten und ein unter zweistündiges Leistungsvermögen im zuletzt ausgeübten Beruf wie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen, jedoch wurden dazu in den Gutachten selbst kaum wesentliche Befunde mitgeteilt. Auch hielten behandelnde Ärzte in der Heimat des Klägers in ihren Behandlungsunterlagen aus 2004, 2005 und 2006 den Kläger selbst für einfachste Arbeiten nicht für erwerbsfähig. Andererseits steht das Ergebnis des Dr.S. und des Dr.Z. durchaus im Einklang mit anderen vorgelegten Befunden, etwa dem neurochirurgischen Befund vom 07.05.2004, erhoben in der Poliklinik Sonne in Z. ("Erwerbsfähigkeit deutlich vermindert, er ist auch als Fahrer berufsunfähig") oder dem neuropsychiatrischem Befund vom 12.05.2004, erhoben im Krankenhaus T. ("für die Arbeit als Berufskraftfahrer nicht fähig, aber auch nicht für andere Arbeiten, die Bücken und Heben von Lasten, Gehen und Ähnliches erfordern").

Bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte ist auch nach Auffassung des Senats von einem verbliebenen Restleistungsvermögen des Klägers für mindestens sechsstündige leichte Arbeiten mit den oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (spätestens 31.01.2005) und darüber hinaus auch weiterhin auszugehen. Für die Beurteilung erscheint heute eine persönliche Untersuchung des Klägers, die ohne Zweifel im Laufe des Gerichtsverfahrens zunächst noch wünschenswert gewesen wäre, im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt (siehe oben) und die inzwischen vergangene Zeit entbehrlich.

Mit dem festgestellten verbliebenen Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für die genannten leichten körperlichen Arbeiten bestand nach allem in dem allein maßgeblichen Zeitpunkt (spätestens im Januar 2005) weder volle noch teilweise Erwerbsminderung. Aber auch teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit lag nicht vor.

Berufsunfähig sind nach der Regelung des § 240 Abs.2 SGB VI Versicherte, welche vor dem 02.01.1961 geboren sind, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist; dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten der Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.
Ausgangspunkt der Prüfung ist der bisherige Beruf des Versicherten, d.h. im Allgemeinen diejenige der (deutschen) Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit, die zuletzt auf Dauer verrichtet wurde. Im Ausland ausgeübte Beschäftigungen, die nicht der deutschen Versicherungspflicht unterlagen, sind dagegen - soweit sie nicht in der EU oder dem EWR angehörenden Staaten ausgeübt wurden - für die Bestimmung des bisherigen Berufs unbeachtlich (BSGE 50, 165; SozR 2200 § 1246 Nr.80). Die vom Kläger nach seiner Rückkehr aus Deutschland in seiner Heimat ausgeübte Beschäftigung als LKW-Fahrer, für die er im Jahre 1978 dort ein Diplom erwarb, kann daher entgegen seiner Auffassung keinen Berufsschutz bewirken. Entscheidend sind für die in Frage stehende Beurteilung allein die in Deutschland verrichteten Tätigkeiten eines Bauhilfsarbeiters bzw. die zuletzt möglicherweise vorübergehend ausgeübte Tätigkeit eines Gießereiarbeiters. Es handelte sich um ungelernte bzw. angelernte Tätigkeiten, die einen Berufsschutz nicht begründen und eine breite Verweisbarkeit des Klägers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zulassen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann bzw. konnte der Kläger im maßgeblichen Zeitraum bis Januar 2005 sein nach den obigen Ausführungen noch anzunehmendes verbliebenes Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten verwerten. Eine konkrete, noch in Betracht kommende Tätigkeit muss ihm insoweit nicht benannt werden. Ein Fall der "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, welche nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Aufzeigen einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde, liegt nicht vor.

Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung kommt schließlich auch nicht allein deshalb in Betracht, weil der Versicherungsträger in Bosnien-Herzegowina und auch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Österreich eine Invalidenrente bzw. die Erwerbsunfähigkeitspension nach ihren Vorschriften gewährt haben. Die Entscheidungen dieser Versicherungsträger haben keinen Einfluss auf die Entscheidung über einen Rentenanspruch nach den - von den österreichischen und bosnischen Regelungen abweichenden - deutschen Rechtsvorschriften.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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