L 7 B 507/08 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 2066/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 507/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2008 wird auf-
gehoben und der Klägerin für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe
ohne die Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt.

Die Durchführung des weiteren Verfahrens wird dem Sozialgericht
München übertragen.



Gründe:


I.

Die 1963 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) erhält von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Hierbei wurden bis 30.09.2007 Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von monatlich 746,43 EUR übernommen. Mit Bescheid vom 10.09.2007 bewilligte die Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 in Höhe von insgesamt 924,47 EUR monatlich und übernahm nur noch KdU in Höhe von monatlich 577,47 EUR. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2008 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Bf. zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 06.06.2008 abgelehnt. Mit dem Auszug des Sohnes zum 01.01.2007 zähle dieser nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft, weshalb bei der Prüfung der Angemessenheit auf einen Einpersonenhaushalt abzustellen sei, für den im Landkreis B-Stadt im streitigen Zeitraum eine Kaltmiete von 456,00 EUR angemessen gewesen sei. Die Bf. habe nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass es ihr nicht gelungen sei, trotz zumutbarer Bemühungen einen angemessenen Wohnraum zu finden. Sie habe ihre Suche auf Zweizimmerwohnungen, die sich nicht im Erdgeschoss befänden, nicht mit Einbauküchen versehen seien und in einer vergleichbaren Umgebung lägen, beschränkt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die geltend macht, lediglich den Wunsch geäußert zu haben, keine Erdgeschosswohnung angeboten zu bekommen.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage kann bei der im PKH-Verfahren anzuwendenden summarischen Prüfung nicht verneint werden.

In diesem Verfahren dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. BVerfG in NJW 1992, 899). Denn das PKH-Verfahren soll den begehrten Rechtsschutz lediglich ermöglichen, nicht jedoch bereits gewähren. Auch ist hierbei darauf abzustellen, ob ein Unbemittelter in einer vergleichbaren Situation den sachkundigen Beistand eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen würde. Dies ist bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu bejahen. Zwar dürfte die Bf. mit ihrem Argument, bei der Prüfung ihres Wohnungsbedarfes sei der Sohn K., der seit 2003 an der Universität S. studiere und dort in einem Studentenheim wohne, als weiterhin zur Familie gehörend zu berücksichtigen, nicht durchdringen; denn für ein erwachsenes, auswärts studierendes und wohnendes Kind kann Wohnraum jedenfalls zu Lasten der Beklagten wohl grundsätzlich nicht vorgehalten werden (vgl. BVerwGE 72, 88 - 93). Dennoch ist im Rahmen des Klageverfahrens aufzuklären, ob es der Bf. möglich gewesen wäre, bei entsprechenden Bemühungen angemessenen Wohnraum zu finden, oder ob das Auffinden einer solchen Wohnung daran gescheitert ist, dass die Bf. an die zu suchende Wohnung unangemessene Bedingungen geknüpft hat. Sie hat jedenfalls im Beschwerdeverfahren die Schreiben vom 28.05. und 19.09.2007 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie zwar den Wunsch geäußert hat, möglichst nicht eine Erdgeschosswohnung beziehen zu müssen, sie dies jedenfalls in diesem Schreiben nicht zur Bedingung gemacht hat. Weiterhin ist zu klären, ob zwischen der Beklagten und der Bf. Einvernehmen dahin bestanden hat, dass sich die Bf. nicht mit einer Einzimmerwohnung zufrieden geben muss; jedenfalls trägt sie vor, ihr Wunsch nach einer Zweizimmerwohnung sei von der Beklagten akzeptiert worden.

Angesichts dieser zu klärenden Fragen erscheint auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich, da die Sach- und Rechtslage nicht einfach gelagert ist.

Die Bf. hat sich bisher im Klageverfahren nicht eindeutig geäußert, welcher Rechtsanwalt ihr beigeordnet werden soll. Die Klärung dieses Umstandes wird deshalb gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 572 Abs.3 ZPO dem Sozialgericht übertragen.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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