Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 257/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 R 885/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.09.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente aus der Versicherung des am 19.11.2005 verstorbenen Versicherten A. A., geb. 1932, streitig.
Der 1932 geborene Versicherte war türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. In Deutschland war er von Juni 1973 bis 28.09.1984 versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag hin erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.1985 die von ihm im genannten Versicherungszeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 24.474,62 DM. Den Bescheid hat der Versicherte am 19.04.1985 erhalten.
Einen Antrag des Versicherten auf Gewährung einer Rente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2002 unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Hiergegen legte der Versicherte - sinngemäß - Widerspruch ein und begehrte eine "Halbrente auf die Beiträge seiner Arbeitgeber". Mit Bescheid vom 13.09.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit dem Hinweis, dass die in der Zeit von Juni 1973 bis Sept. 1984 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge bereits erstattet worden seien. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe der Versicherte nicht entrichtet. Ein Anspruch auf Erstattung bzw. Versichertenrente aus den vom Arbeitsgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) B-Stadt ist der Versicherte am 19.11.2005 verstorben.
Der Sohn des Versicherten, A., hat mit Schreiben vom 18.04.2006 das Verfahren als Rechtsnachfolger weitergeführt.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.09.2007 hat das SG die Klage abgewiesen, da der Versicherte über keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten mehr verfüge.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung beim SG B-Stadt eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG B-Stadt vom 21.09.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, aus den von den Arbeitgebern des Versicherten zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG B-Stadt vom 21.09.2007 zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die vom Senat beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Sie erweist sich aber als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 21.09.2007 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte aufgrund der im Jahr 1985 durchgeführten Beitragserstattung keinerlei Leistungsansprüche aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Aufgrund der zugunsten des Versicherten (Vater des Klägers) durchgeführten Beitragserstattung im Jahr 1985 sind keine anrechenbaren Versicherungszeiten mehr vorhanden. Dem Versicherten wurden damals antragsgemäß die Arbeitnehmeranteile erstattet. Dieser Bescheid vom 12.03.1985 ist rechtskräftig geworden.
Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis auch zwischen dem Versicherten und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht mehr erfüllt ist. Aus den früher zurückgelegten Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung können keine Ansprüche mehr hergeleitet werden. Beiträge zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung nach der Beitragserstattung hat der Versicherte nicht entrichtet.
Infolge der Auflösung des Versicherungsverhältnisses stehen daher dem Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte zu. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente aus der Versicherung des am 19.11.2005 verstorbenen Versicherten A. A., geb. 1932, streitig.
Der 1932 geborene Versicherte war türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. In Deutschland war er von Juni 1973 bis 28.09.1984 versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag hin erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.1985 die von ihm im genannten Versicherungszeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 24.474,62 DM. Den Bescheid hat der Versicherte am 19.04.1985 erhalten.
Einen Antrag des Versicherten auf Gewährung einer Rente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2002 unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Hiergegen legte der Versicherte - sinngemäß - Widerspruch ein und begehrte eine "Halbrente auf die Beiträge seiner Arbeitgeber". Mit Bescheid vom 13.09.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit dem Hinweis, dass die in der Zeit von Juni 1973 bis Sept. 1984 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge bereits erstattet worden seien. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe der Versicherte nicht entrichtet. Ein Anspruch auf Erstattung bzw. Versichertenrente aus den vom Arbeitsgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) B-Stadt ist der Versicherte am 19.11.2005 verstorben.
Der Sohn des Versicherten, A., hat mit Schreiben vom 18.04.2006 das Verfahren als Rechtsnachfolger weitergeführt.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.09.2007 hat das SG die Klage abgewiesen, da der Versicherte über keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten mehr verfüge.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung beim SG B-Stadt eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG B-Stadt vom 21.09.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, aus den von den Arbeitgebern des Versicherten zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG B-Stadt vom 21.09.2007 zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die vom Senat beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Sie erweist sich aber als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 21.09.2007 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte aufgrund der im Jahr 1985 durchgeführten Beitragserstattung keinerlei Leistungsansprüche aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Aufgrund der zugunsten des Versicherten (Vater des Klägers) durchgeführten Beitragserstattung im Jahr 1985 sind keine anrechenbaren Versicherungszeiten mehr vorhanden. Dem Versicherten wurden damals antragsgemäß die Arbeitnehmeranteile erstattet. Dieser Bescheid vom 12.03.1985 ist rechtskräftig geworden.
Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis auch zwischen dem Versicherten und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht mehr erfüllt ist. Aus den früher zurückgelegten Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung können keine Ansprüche mehr hergeleitet werden. Beiträge zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung nach der Beitragserstattung hat der Versicherte nicht entrichtet.
Infolge der Auflösung des Versicherungsverhältnisses stehen daher dem Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte zu. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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