Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 2887/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 27/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 25.966,86 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Streit.
Die Klägerin betreibt einen Elektrobetrieb in N. am Rhein. Nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt machte dieses mit Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 19. November 2001 für den Zeitraum von 1996 bis 1999 eine Forderung über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 35.788,86 DM geltend. Der Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsbescheid vom 29. April 2002 zurückgewiesen (Bl. I /71 ff. u. 76 Verwaltungsakte - VA -).
Bei einem ersten Prüftermin im Rahmen einer Betriebsprüfung am 29. April 2002 war der Lohnsteuerprüfbericht noch streitbefangen, weshalb seinerzeit die Beklagte mit der Klägerin vereinbarte, die endgültige Auswertung des Lohnsteuerprüfberichtes anlässlich eines späteren Termins, der sodann am 20. August 2002 durchgeführt wurde, vorzunehmen, weshalb Säumniszuschläge nicht anfielen (Bl. I/54 VA).
Mit Bescheid vom 29. August 2002 forderte die Beklagte sodann für den Zeitraum 1. Dezember 1996 bis 31. Dezember 2001 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 25.966,86 Euro nach. Zur Begründung führte sie aus, Arbeitsentgelt, dass der Beitragsbemessung zu Grunde liege, seien alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese bestehe. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelt richte sich grundsätzlich nach dem Steuerrecht. Aus den Feststellungen des Finanzamtes ergäben sich beitragsrechtliche Konsequenzen. Für pauschal gezahlte Reisekosten, wegen der das Finanzamt Lohnsteuer nachgefordert habe, seien Sozialversicherungsbeiträge nachzuberechnen. Diese Beiträge seien auch nicht verjährt. Beitragsansprüche verjährten zwar grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge unterlägen jedoch einer 30jährigen Verjährungsfrist. Wegen der engen Anknüpfung des Beitragsrechtes der Sozialversicherung an das Steuerrecht gelte bei Beitragsansprüchen auf der Grundlage eines Bescheides der Finanzverwaltung die 30jährige Verjährungsfrist.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, der Einspruch gegen den Lohnsteuerhaftungsbescheid sei als unbegründet zurückgewiesen worden, weil es in der geforderten Frist versäumt worden sei, die Reisekostenabrechnungen für die jeweiligen Arbeitnehmer vorzulegen, ebenso sei die Klagefrist versäumt worden. Es reiche aber nach der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) für die Beitragsfreistellung von der Beitragspflicht aus, wenn für den Entgeltbestandteil die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung gem. § 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bestehe, wie es hier der Fall gewesen sei. Wie den beigefügten Reisekostenabrechnungen zu entnehmen seien hätte den Arbeitnehmer weit mehr gezahlt werden können, als sie tatsächlich erhalten hätten. Die durchgeführte Pauschalbesteuerung sei also rechtens gewesen und hätte vom Finanzamt - bei vorliegenden Reisekostenabrechnungen - auch anerkannt werden müssen. Es wurden in dem Zusammenhang noch Urlaubskarten der hier betroffenen Arbeitnehmer vorgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) seien Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben könne und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der §§ 39 b, 39 c oder 39 d EStG erhebe. Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG habe der Arbeitgeber die Möglichkeit, die auf die steuerpflichtigen Fahrtkostenzuschüsse entfallende Lohnsteuer in der Höhe mit 15 v.H. zu pauschalieren, in der der Arbeitnehmer Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Fahrkostenzuschüsse normal besteuert würden. Nach den Lohnsteuerrichtlinien habe der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber jedoch Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung ersichtlich sein müssten. Dies sei insbesondere die Führung eines Fahrtenbuches. Dieses müsse Aufschluss über Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit, über das Reisziel und bei Umwegen auch über die Reiseroute, über den Reisezweck und über aufgesuchte Geschäftspartner geben. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen erfüllten diese Anforderungen nicht. Auch hinsichtlich der Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Dienstreise, bei Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit sei Voraussetzung, dass die tatsächliche Abwesenheit nachgewiesen werde, insbesondere interessierten Abfahrts- bzw. Ankunftszeit am Wohnort, die Abwesenheitsdauer, Anlass und Art der beruflichen Tätigkeit. Aus den nachgereichten Reisekostenabrechnungen sei nicht erkennbar, ob die vorgeschriebenen Abwesenheitszeiten tatsächlich eingehalten bzw. überschritten worden seien. Bei einigen Arbeitnehmer sei sogar ersichtlich, dass diese auch während ihres Urlaubs Reisekosten weiter gezahlt bekommen hätten. Wenn aber die Aufzeichnungen erhebliche Zweifel an der Höhe der zulässigerweise steuerfrei zu lassenden Beträge aufkommen ließen, gehe dies zu Lasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.
Hiergegen hat die Klägerin am 18. September 2003 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte vorgetragen, dem Umstand, dass gegen die Lohnsteuernachforderung keine Klage erhoben worden sei, komme keine rechtliche Bedeutung zu. Tatsächlich sei auch die Lohnsteuernachforderung nicht begründet gewesen. Nach § 3 Nr. 16 EStG seien nämlich Vergütungen steuerfrei, die vom privaten Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten gezahlt würden, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen nicht übersteigen würden. Zu "Reisekosten" rechne die Finanzverwaltung (R. 37 der Lohnsteuerrichtlinien 2004) sowohl Dienstreisen als auch Einsatzwechseltätigkeit. Zumindest aber habe ein Fall vorgelegen, in dem nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Pauschalbesteuerung mit 15 v.H. hätte vorgenommen werden dürfen. Wenn die Beklagte geltend mache, nach den Lohnsteuerrichtlinien müssten vom Arbeitnehmer bestimmte Unterlagen vorgelegt und vom Arbeitgeber zum Lohnkonto genommen werden, sei zu beachten, dass es sich dabei um eine bloße Verwaltungsvorschrift handele, die für die Gerichte nicht bindend sei. Da 90 % der Aufträge der Klägerin bei einem Auftraggeber erledigt würden und die Tätigkeiten bei einem weiteren Auftraggeber alle zwei Jahre regelmäßig anfielen und von einem Arbeitnehmer erledigt würden, seien die Verhältnisse transparent.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass nach den vorgelegten Aufzeichnungen lediglich bei vier Arbeitnehmern regelmäßig und einem weiteren zeitweise diese Auftraggeber als Baustellenkunde angegeben sei. Bei vier weiteren Arbeitnehmer sei lediglich der Eintrag "Wohnung-Arbeitsstätte" vorhanden. Bei einem weiterem Arbeitnehmer finde sich ab dem 14. Dezember 1998 diese Eintragung. Bei einigen Arbeitnehmern fehlten Angaben zum Arbeitsort. Auf Grund des Schriftbildes der Aufzeichnungen seien diese offenbar von einer Person und nicht von den Arbeitnehmern selbst vorgenommen worden. Ohne Nachweise der betroffenen Arbeitnehmer seien die Aufzeichnungen als Nachweis für die entstandenen Reisekosten nicht ausreichend. Es sei zu klären, während welcher Zeit nun an welchem Ort außerhalb der Betriebsstätte der Klägerin die Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt gewesen seien. Es sei zwar zutreffend, dass eine Nachweis- und Belegpflicht nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sei. Bei den Lohnsteuerrichtlinien handele es sich zwar lediglich um Verwaltungsvorschriften, um jedoch Steuervergünstigungen oder Beitragsfreiheiten der Sozialversicherung zu erlangen, seien die hierfür erforderlichen Voraussetzungen festzustellen und ggffls. zu beweisen.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. November 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die von der Klägerin als Fahrtkosten an Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen dem Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, das nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 57 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 42 SGB III der Beitragsbemessung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu Grunde zu legen sei, zuzurechnen sei. Nach § 3 Nr. 16 EStG gehörten zwar Beträge, die an im privaten Dienst beschäftigte Arbeitnehmer und andere für Reisekosten gezahlt würden, insoweit nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, als sie die durch die Reise entstanden Mehraufwendungen nicht übersteigen würden. Ein Arbeitgeber dürfe jedoch nach der Rechtsprechung des BFH (mit Hinweis auf BFH Urteil vom 30. März 1980 in BFHE 129, 559 , NJW 1980 , 1872 ff. m.w.N.) seinen Arbeitnehmern Reisekosten nur unter der Voraussetzung steuerfrei ersetzen, dass die Arbeitnehmer Unterlagen über die Dienstreisen vorlegen würden, aus denen die Dauer der Reise, der Reiseweg und, soweit die Reisekosten nicht nach den Lohnsteuerrichtlinien in zulässiger Weise mit Pauschbeträgen erstattet würden, auch die Höhe der entstandenen Aufwendungen ersichtlich seien und soweit der Arbeitgeber diese Unterlagen als Beleg zu den Lohnkonten nehme. Eine Nachweis- und Belegnahmepflicht werde zwar vom Gesetz nicht ausdrücklich begründet. Das Gesetz setze jedoch einen Vergleich der vom Arbeitgeber gezahlten Beträge mit den durch die Berufsreise entstandenen Mehraufwendungen voraus, der nur dann möglich sei, wenn die Angaben über Dauer der Reise, Reiseweg und die Höhe der Aufwendungen nachgewiesen würden (mit Hinweis auf die Entscheidung des BFH a.a.O.). Im Übrigen folge das Erfordernis der besonderen Nachweis- und Belegnahmepflicht aus der Rechtsnatur der Steuerbefreiung als einer besonderen Form des Auslagenersatzes und den Besonderheiten des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens im Hinblick auf die Möglichkeit eines anschließenden Lohnsteuer-Jahresausgleichs- oder Veranlagungsverfahren (mit Hinweis auf BFH a.a.O.). Die Klägerin erfülle diese Nachweis- und Belegnahmepflicht mit den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht. Der von ihr vorgelegte Ordner mit Aufzeichnungen enthalte keine hinreichenden Angaben über Dauer der Reise, Reiseweg und Höhe der Aufwendungen. Da die Voraussetzungen für die Lohnsteuerfreiheit damit nicht feststehen würden, seien die von der Klägerin als Reisekosten geleisteten Zahlungen an Arbeitnehmer auch zu Recht dem der Beitragsbemessung zu Grunde zu legenden Arbeitsentgelt zugerechnet worden. Die Beitragsforderung sei auch nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjährten Ansprüche auf Beiträge zwar in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjährten aber in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Es reiche hierbei "bedingter Vorsatz" aus. Dieser sei gegeben, schon dann wenn der Beitragsschuldner die Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe. In Übereinstimmung der Rechtssprechung des BSG (SozR 3-2400 § 25 Nr. 7) gehe auch das SG davon aus, dass die anfänglich, das bedeute zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge vorhanden gewesene Gutgläubigkeit dann keinen Vertrauensschutz begründe, wenn nach Fälligkeit aber noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist Vorsatz hinzutrete. Hiervon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Auf Grund des Bescheides des Finanzamtes vom 19. November 2001 sei die Kenntnis der Klägerin von der möglichen Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt als gegeben anzunehmen. Die Klägerin sei durch einen Steuerberater vertreten. Wegen der engen Verknüpfung des Beitragsrechts mit dem Steuerrecht, die beim Steuerberater als bekannt vorausgesetzt werden könne, sei zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids des Finanzamtes auch die Kenntnis von der Möglichkeit einer Beitragsforderung bekannt. Wenn die Klägerin nach Erhalt des Bescheids des Finanzamtes die noch ausstehenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht entrichtete und sich nicht wenigstens vergewisserte, ob noch Beiträge zu entrichten seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen worden sei.
Die Klägerin hat gegen den mit Empfangsbekenntnis ihrem Bevollmächtigten am 30. November 2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. Januar 2007 (Dienstag) Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Bevollmächtigte geltend, dem SG könne, soweit es der Auffassung sei, die Klägerin habe ihre Nachweispflichten nicht erfüllt, nicht gefolgt werden. Die vom SG angenommene "Belegnahmepflicht" (oder besser "Belegnahmeobligenheit") stelle eine Einschränkung der Amtermittlung (die im Grundsatz im Einkommenssteuerrecht gelte) dar. Die Behörde bestimme einseitig, dass der Beweis für das Vorliegen von Reisekosten nur in einer bestimmten Form erbracht werden könne. Zu einer derartigen Einschränkung gesetzlicher Vorschriften sei jedoch eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich. Sie zähle für die vom SG angenommene steuerliche Belegnahmepflicht. Damit könne der Beweis auch anderweitig erbracht werden. Soweit sich das SG hier auf eine Entscheidung des BFH vom 6. März 1980 (NJW 1980, 1872) berufe, sei diese Entscheidung im Schrifttum angezweifelt worden. Außerdem stamme diese Entscheidung aus einer Zeit, als ersichtlich die Argumentation der unzulässigen Einschränkung von Beweismitteln entgegen § 88 Abgabenordnung (AO) zur Amtermittlung noch nicht erwogen worden sei. In einer späteren Entscheidung (Urteil vom 5. Juli 1996 -VI R 76/95) gehe der BFH ersichtlich davon aus, dass dem Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren die Beweislast dafür treffe, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorlegen, was nur dann relevant werden könne, wenn ein solcher Beweis erhoben werden könne, also nicht von vornherein ausgeschlossen werde. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass der BFH bewusst offen gelassen habe, ob der Nachweis von Reisekosten, ausschließlich durch Reisekostenabrechnung erbracht werden könne. Hier sei zu Bedenken, dass die Arbeitnehmer ihre Einsatzwechseltätigkeit nahezu ausschließlich auf zwei fremden Betriebsgeländen erbracht hätten, davon von 90 % bei der D. AG, und es vernünftiger Weise nur die bereits beschriebene Fahrtstrecke gebe. Der Umstand, dass die Klägerin zu Anfang Urlaubstage und Krankheitstage versehentlich nicht berücksichtigt habe, könne nicht dazu führen, dass die gesamte Zusammenstellung ohne Zeugenvernehmung verworfen werde. Soweit das SG angenommen habe, der Beitragsanspruch sei nicht verjährt, könne dem nicht gefolgt werden. Auf eine 30-jährige Verjährung könne sich nämlich die Beklagte nicht berufen. Der Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung datiere vom 15. November 2001. Frühestens dadurch habe eine nachträgliche Bösgläubigkeit vorliegen können, von der das SG ausgehe. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der Beitrag von 1996 bereits verjährt. Eine erst danach eintretende Bösgläubigkeit wäre unschädlich. Allerdings liege auch für die Beiträge der Jahre 1997 bis 1999 eine Bösgläubigkeit nicht vor. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf das Urteil des BSG vom 30. März 2000 (- B 12 KR 14/99 R - ). Die Klägerin habe für eine Einsatzwechseltätigkeit, die unstreitig unter dem Begriff "Reisekosten" falle, Zahlungen geleistet. Die Anerkennung scheitere - wenn überhaupt - jedenfalls nur daran, dass dafür keine Belege der Arbeitnehmer vorgelegt worden seien, die den vom Gesetz nicht gestellten Anforderungen der Beklagten genügten. Die Nichtanerkennung ergebe sich dann nur daraus, dass ohne eine gesetzliche Ermächtigung "Belegnahmepflichten" konstruiert worden seien, die den Finanz- und Sozialbehörden ihre Tätigkeit erleichtern sollten. Gehe es aber nicht um die materiell-rechtliche Beurteilung, sondern um Nachweisfragen, werde nur ganz ausnahmsweise ein Vorsatz angenommen werden können. Die Gutgläubigkeit der Klägerin werde auch durch den Umstand bekräftigt, dass der Steuerberater der Klägerin nach der Lohnsteuerprüfung mit dem Finanzamt verhandelt habe und ihm hierbei der Eindruck vermittelt worden sei, er könne durch nachträgliche Vorlage von Unterlagen, wie sie in dem bei den Gerichtsakten befindliche Leitzordner zusammengefasst seien, die Steuerfreiheit noch sicherstellen. Auch beim Bevollmächtigten seien nach Einlegung des Widerspruchs Unterlagen angefordert worden, die zeigen würden, dass auch die Beklagte eine weitere Aufklärung habe vornehmen wollen. Außerdem habe das sächsische LSG (Beschluss vom 10. September 2002 - L 1 B 107/02 KR-ER) nach einer nur im Leitsatz abgedruckten Entscheidung befunden, dass das Vorliegen eines Lohnsteuerhaftungsbescheides nicht zwangsläufig ein Schluss auf vorsätzlich hinterzogene Beiträge erlaube.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend weist die Beklagte daraufhin, die Klägerin habe an einzelne Arbeitnehmer monatlich pauschale Reisekostenvergütungen beitragsfrei ausgezahlt. Unterlagen über den tatsächlichen Umfang der Dienstreisen hätten zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht vorgelegen. Die im Verlauf des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Unterlagen hätten keine konkreten Angaben über den Grund der Dienstreise enthalten, weiterhin fehlten Angaben zum zeitlichen Umfang der Reise und den Reiseweg. Die Auswertung des von der Klägerin vorgelegten Leitzordners habe ergeben, dass bei einigen Arbeitnehmern die Firma D. als Baustellenkunde angegeben sei. Bei weiteren Arbeitnehmern sei lediglich Fahrt "Wohnungs-Arbeitsstätte" vermerkt. Ohne weitergehende Nachweise (z. B. Fahrtenbuch oder ähnliches) der betroffenen Arbeitnehmer seien die vorgelegten Nachweise für die entstandenen Reisekosten nicht ausreichend. Eine Nachweis- und Belegnahmepflicht sei in § 3 Nr. 16 EStG zwar nicht ausdrücklich aufgestellt. Der Wortlaut des Gesetzes, wonach für Reisekosten ersetzte Beträge nur steuerfrei blieben, soweit sie die für die Reise entstandenen "Mehraufwendungen nicht übersteigen", setze jedoch grundsätzlich einen Vergleich der vom Arbeitgeber gezahlten Beträge, mit den durch die Berufsreise entstandenen Mehraufwendungen voraus. Ein solcher Vergleich sei jedoch nur möglich, wenn die Angaben über die Dauer der Reise, den Reiseweg und die Höhe der Aufwendungen nachgewiesen würden. Habe der Arbeitgeber dieser Nachweis- und Belegnahmepflicht nicht entsprochen, scheide die Annahme steuerfreien Reisekostenersatzes im Rahmen des Lohnsteuerabzugs und damit in der Sozialversicherung aus. Es sei im Übrigen sicherlich zutreffend, dass es sich bei den Lohnsteuerrichtlinien lediglich um Verwaltungsvorschriften handele. Um jedoch Steuervergünstigungen bzw. Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung zu erlangen, seien die hier für erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Bevor die Klägerin ihren Arbeitnehmern die Reisekosten zahle, werde sie vermutlich auch zunächst Nachweise/Aufzeichnungen verlangen. Die Lohnsteuerrichtlinien bestimmten für die Abrechnung von Fahrtkosten, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen habe, aus denen die Voraussetzungen für Steuerfreiheit der Erstattung ersichtlich sein müssten. Der Arbeitgeber habe diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren ( Abschnitt 38 Absatz 6 Sätze 3 und 4 der Lohnsteuerrichtlinien 1996/1997/1998 und Abschnitt 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Lohnsteuerrichtlinien 1999/2000). Im Übrigen habe auch der BFH in seinem Urteil vom 6. März 1980 festgestellt, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern erstattete Reisekosten nur unter der Voraussetzung steuerfrei belassen dürfe, wenn der Arbeitnehmer die Dauer der Dienstreise und den Reiseweg durch Reisekostenabrechnungen nachweise. Diese Nachweise habe der Arbeitgeber zu den Lohnkonten zu nehmen. Der Zeitpunkt des Erlasses eines Lohnsteuerhaftungsbescheides sei im Übrigen der Durchführung einer Betriebsprüfung gem. § 28 p Abs. 1 SGB IV gleichgestellt. Der zum Zeitpunkt dieser Prüfung maßgebende Verjährungszeitraum nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei somit bei der Auswertung des Bescheides bzw. des Prüfberichtes der Finanzverwaltung anzuwenden, da bei einer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich durchgeführten Betriebsprüfung der vierjährige Verjährungszeitraum zu beachten gewesen wäre. Eine Beitragsnachforderung sei somit für die Monate Januar bis November 1996 nicht erfolgt. Die Fälligkeit des Dezemberbeitrages sei der Januar 1997. Im Übrigen allerdings komme hier die 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Das Personal der Abrechnungsstelle der Klägerin, dass sich mit steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen regelmäßig auseinandersetze verfüge über die zur Beurteilung der beitragsrechtlichen Behandlung der Reisekosten/Fahrtkostenzuschüsse/Verpflegungsmehraufwendungen notwendige Sachkenntnis. Mit Bekanntgabe des Lohnsteuerhaftungsbescheides vom 19. November 2001 hätten die Beanstandungen beitragsrechtlich berücksichtigt werden müssen. Eine beitragsrechtliche Auswertung sei jedoch unterblieben, obwohl zum Sachverhalt der Fahrtkostenzuschüsse eine erkennbare Übereinstimmung zwischen Steuerrecht und Beitragsrecht vorliege. Die Kläger habe im Hinblick darauf, dass sie keinerlei Handlungsbedarf gesehen habe, zumindest billigend in Kauf genommen, dass mögliche Beitragsansprüche unbefriedigt geblieben seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier noch anzuwendenden bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500,- EUR ist überschritten. Im Streit stehen Beitragsnachforderungen in Höhe von 25.966,86 EUR.
II.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Beklagte rechtmäßig hinsichtlich der hier streitigen Reisekosten Beitragspflicht festgestellt hat und die nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge bezüglich der hier streitigen Jahre 1998 bis 2001 im Übrigen auch nicht verjährt sind.
1. Gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28 a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung umfasst gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 4 SGB IV auch die Unterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28 h Abs. 2 sowie § 93 i.V.m. §§ 89 Abs. 5 des Zehnten Buches nicht.
Gemäß § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen.
Bei versicherungspflichtigen Beschäftigten wird der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 57 Abs. 1 SGB XI).
Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV).
Nach § 1 der (damals noch geltenden) Arbeitsentgeltverordnung (ArEV), jetzt Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse, sowie ähnlich Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts abweichendes ergibt.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArEV sind Einnahmen nach § 40 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der §§ 39 b, 39 c, 39 d EStG erhebt.
Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die auf steuerpflichtige Fahrkostenzuschüsse entfallene Lohnsteuer in der Höhe mit 15 v.H. zu pauschalieren, in der der Arbeitnehmer Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Fahrkostenzuschüsse normal besteuert würden. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit können Fahrtkosten zwischen Wohnung und Einsatzstelle nach Abschnitt 38 Abs. 5 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 1996, Abschnitt 38 Abs. 3 LStR 1999, Abschnitt 38 Abs 3 LStR 2000/2002 nur dann steuerfrei ersetzt werden, wenn die Entfernung der üblichen Fahrstrecke zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitstätte mehr als 30 km beträgt - soweit die Dauer der Tätigkeit an derselben Einsatzstelle nicht über 3 Monate hinaus geht -. Nach Abschnitt 38 Abs. 4 LStR hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung ersichtlich sein müssen. Dies ist insbesondere die Führung eines Fahrtenbuches. Dieses muss nach Abschnitt 31 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 LStR Aufschluss über Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelner Auswärtstätigkeit, über das Reiseziel und bei Umwegen auch über die Reisroute, über den Reisezweck und über aufgesuchte Geschäftspartner geben.
Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischer Weise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden, z. B. Bau- und Montagearbeiter, Leiharbeitnehmer, Mitglieder einer Betriebsreserve für Filialbetriebe. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Dienstreise, bei Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit, die Arbeitnehmer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber erhalten sind nach § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG nur noch insoweit steuerfrei, als die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht überschritten werden. Sofern die vom Arbeitgeber gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen die oben genannten Pauschbeträge übersteigen, unterliegen sie der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Voraussetzung ist auch hier, dass nach Abschnitt 37 Abs. 1 Satz 7 LStR die tatsächliche Abwesenheit nachgewiesen wird. Insbesondere sind dies die Abfahrts- bzw. die Ankunftszeit am Wohnort, die Abwesenheitsdauer, Anlass und Art der beruflichen Tätigkeit.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Übrigen schon mit Urteil vom 6. März 1980 (BFHE 129, 559 = NJW 1980, 1872) darauf verwiesen:
Nach allgemeiner Meinung darf jedoch ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Reisekosten nur unter der Voraussetzung steuerfrei ersetzen, dass die Arbeitnehmer ihm Unterlagen über die Dienstreisen vorlegen, aus denen die Dauer der Reise, der Reiseweg und, soweit die Reisekosten nicht nach den Lohnsteuer-Richtlinien zulässigerweise mit Pauschbeträgen erstattet werden, auch die Höhe der entstandenen Aufwendungen ersichtlich sind, und der Arbeitgeber diese Unterlagen als Beleg zu den Lohnkonten nimmt (so z.B. Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., Anm. II, 15 A c zu § 3; Klein/Flockerman/Kühr, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 3 Anm. 43a; Scholz in Forkel - Kommentar, zum Einkommensteuergesetz, § 3 Rdnr. 31b; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort: Reisekosten, D S. 220 i; Oeftering/Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, § 3 EStG, Anm. 103 -für Übernachtungskosten-).
Dieser Rechtsauffassung tritt der erkennende Senat bei. Eine Nachweis- und Belegnahmepflicht in dieser -zutreffend auch von der Vorinstanz verlangten- Form ist zwar in § 3 Nr. 16 EStG (§ 4 Nr. 3 LStDV) nicht ausdrücklich aufgestellt. Der Wortlaut des Gesetzes, wonach für Reisekosten ersetzte Beträge nur steuerfrei bleiben, "soweit sie die durch die Reise entstandenen Mehraufwendungen nicht übersteigen", setzt jedoch grundsätzlich einen Vergleich der vom Arbeitgeber gezahlten Beträge mit den durch die Berufsreise entstandenen Mehraufwendungen voraus. Ein solcher Vergleich ist nur möglich, wenn die Angaben über Dauer der Reise, Reiseweg und Höhe der Aufwendungen nachgewiesen werden. Im übrigen folgt das Erfordernis der besonderen Nachweis- und Belegnahmepflicht -jedenfalls für den Steuerabzug vom Arbeitslohn- aus der Rechtsnatur der Steuerbefreiung als einer besonderen Form des Auslagenersatzes und den Besonderheiten des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens im Hinblick auf die Möglichkeit eines anschließenden Lohnsteuer-Jahresausgleichs- oder Veranlagungsverfahrens.
a) Der steuerfreie Ersatz des anläßlich von Dienstreisen entstandenen Verpflegungsmehraufwandes durch den Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 16 EStG (§ 4 Nr. 3 LStDV) ist, ähnlich wie etwa die steuerfreie Erstattung von Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 13 EStG; § 4 Nr. 2 LStDV), ein gesetzlich besonders geregelter Fall des Auslagenersatzes i.S. des § 3 Nr. 50 EStG. Die Annahme steuerfreien Auslagenersatzes gemäß § 3 Nr. 50 EStG setzt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Interesse einer klaren Abgrenzung des steuerpflichtigen Arbeitslohns gegenüber dem steuerbefreiten Auslagenersatz und zur Verhütung mißbräuchlicher Inanspruchnahme nicht gerechtfertigter Steuervorteile die Einzelabrechnung der vom Arbeitnehmer verauslagten Beträge voraus (zuletzt Urteil des Senats vom 28. Februar 1975 VI R 28/73, BFHE 115, 342, BStBl II 1976, 134). Ausnahmen hiervon sind von Verwaltung und Rechtsprechung nur in engen Grenzen anerkannt worden, wenn es sich um kleinere Beträge handelt, die erfahrungsgemäß den durchschnittlich entstehenden Aufwand nicht übersteigen (BFH-Entscheidung in BFHE 115, 342, BStBl II 1976, 134). Erstattet der Arbeitgeber in seinem Interesse getätigte Auslagen dem Arbeitnehmer pauschal und ohne Einzelnachweis, führt dies regelmäßig dazu, dass der pauschale Auslagenersatz als Arbeitslohn behandelt wird und es dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, die im Interesse seines Arbeitgebers verauslagten Beträge als Werbungskosten geltend zu machen. Diese für den Auslagenersatz entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für die steuerliche Behandlung von Reisekostenersatz gemäß § 3 Nr. 16 EStG (§ 4 Nr. 3 LStDV) als einer besonderen Form des Auslagenersatzes. Der steuerfreie Ersatz des anläßlich von Dienstreisen entstandenen Verpflegungsmehraufwandes durch den Arbeitgeber setzt also voraus, dass die Dauer der Reise, der Reiseweg, der Einsatzort und, soweit die Aufwendungen nicht mit den Pauschbeträgen des Abschn. 21 Abs. 4 Nr. 3a LStR erstattet werden, auch die Höhe der entstandenen Mehraufwendungen grundsätzlich durch Reisekostenabrechnungen nachgewiesen werden. Dem entspricht es, dass auch bei Reise- und Umzugskostenvergütungen im öffentlichen Dienstrecht grundsätzlich Einzelabrechnung und Einzelnachweis erforderlich sind. Diese Form des Nachweises hat über § 3 Nr. 13 (§ 4 Nr. 2 LStDV) in das Steuerrecht Eingang gefunden.
Die besondere Nachweispflicht stimmt im übrigen mit dem allgemeinen Grundsatz überein, wonach ein Abgabenpflichtiger die objektive Beweislast (Feststellungslast) für Tatsachen trägt, mit denen er eine steuerliche Vergünstigung begehrt (Urteile des BFH vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562, und vom 20. Januar 1978 VI R 193/74, BFHE 124, 508, BStBl II 1978, 338). Im Streitfall kann offenbleiben, ob der Nachweis von Reisekosten ausschließlich durch Vorlage von Reisekostenabrechnungen erbracht werden kann oder ob nicht auch Fälle denkbar sind, in denen der Nachweis solcher Aufwendungen in anderer Form oder durch bloße Glaubhaftmachung deshalb als zulässig angesehen werden muss, weil dem Abgabenpflichtigen ein Nachweis durch Vorlage von Reisekostenabrechnungen ausnahmsweise nicht zuzumuten ist. Hier sind jedenfalls keine ausreichenden Gründe vorgetragen, die es als unzumutbar hätten erscheinen lassen, den Nachweis der Aufwendungen in der vom FA verlangten Form zu erbringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beweisvorsorge- und Beweispflicht des Abgabenpflichtigen sich hier auf solche Vorgänge erstreckt, die vom FA nur mit Hilfe des Abgabenpflichtigen aufgeklärt werden können.
Diesen Anforderungen genügen jedoch die Unterlagen der Klägerin sowohl nach den Feststellungen des Finanzamtes als auch nach Überprüfung durch die Beklagte und den Senat nicht. So fehlen teilweise Angaben zum Reiseziel und zur Reisroute. Aus den Reisekostenabrechnungen ist ersichtlich, dass bei einigen Arbeitnehmern die übliche Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Einsatzstelle weniger als 30 km beträgt. Die Abrechnung eines Arbeitnehmers enthält gar keine Angaben zum Ort der Beschäftigung. Auch wurde im Falle eines anderen Arbeitnehmers bei Urlaub Fahrtkosten weitergezahlt. Schließlich waren die beschäftigten Arbeitnehmer laut Fahrtenbuch außerdem weit über drei Monate hinaus an einer Einsatzstelle tätig. Ebenso wenig ist aus den noch nachgereichten Reisekostenabrechnungen erkennbar, ob die vorgeschriebenen Abwesenheitszeiten tatsächlich eingehalten bzw. überschritten wurden. Bei einigen Arbeitnehmern ist sogar ersichtlich, dass diese auch während ihres Urlaubs weiter Reisekosten bezahlt erhielten. So wurde z. B. auch bei einem Arbeitnehmer vom 2. August 1999 bis 31 August 1999 durchgehend Verpflegungsmehraufwendungen ausbezahlt, obwohl laut Urlaubskarte vom 9. August 1999 bis zum 20. August 1999 Urlaub gewährt wurde. Dies wiederholt sich nach den Feststellungen der Beklagten auch bei anderen Arbeitnehmern.
Im Hinblick darauf hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise auch eine Beitragsfreiheit hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge (ebenso wie das Finanzamt die Steuerfreiheit) verneint und vielmehr hier noch die Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert.
Hinsichtlich der Höhe der Forderung ist diese weder von der Klägerin in Frage gestellt worden, noch sind auch für den Senat entsprechende Fehler erkennbar.
2. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Nach der bis zum 31. Dezember 2005 gültigen Rechtslage waren die hier streitigen Beiträge, zuletzt für November 1998, zum 15. Dezember 1998 fällig geworden und wären damit zum 31. Dezember 2002 nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjährt gewesen, sodass, sofern die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten, die Klägerin sich zu Recht auf die Einrede der Verjährung hätte berufen können.
Entgegen jedoch der Auffassung der Klägerin als auch des SG kann die Klägerin die Einrede der vierjährigen Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht geltend machen, da hier die Voraussetzungen für die 30-jährige Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV vorliegen. Wie bereits vom BSG im Urteil vom 21. Juni 1990 (12 RK 13/89 in Juris veröffentlicht) ausgeführt, reicht es für die Anwendbarkeit der langen Verjährungsfrist (30 Jahre) gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV aus, wenn der Beitragsschuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat. Von einem bedingten Vorsatz ist auszugehen, wenn ein Arbeitgeber die Nichtabführung von Beiträgen billigend in Kauf nimmt, obwohl er die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht des gewährten Arbeitsentgeltes für möglich hält (BSG a. a. O.). Eine (möglicherweise) anfänglich vorhandene Gutgläubigkeit begründet keinen Vertrauensschutz, wenn nach Fälligkeit, aber noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist Vorsatz hinzutritt. Vorsätzlich sind Beiträge auch dann vorenthalten, wenn der Schuldner von seiner bereits früher entstandenen und fällig gewordenen Beitragsschuld erfährt oder er diese erkennt, die Entrichtung der rückständigen Beiträge aber dennoch willentlich unterlässt (siehe Urteil des BSG vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 R -in SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Für Vorsatz, wie ihn § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV voraussetzt, sind seit der Neuregelung der Verjährung durch das am 1. Juli 1977 in Kraft getretene SGB IV das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen (BSG a. a. O.). Zum Vorsatz muss das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestandes festgestellt, d. h. an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell ermittelt werden (BSG in SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 m. w. N.). Die Feststellungslast (Beweislast) für den subjektive Tatbestand trifft im Zweifel den Versicherungsträger, der sich auf die ihm günstige lange Verjährungsfrist beruft. Das BSG (SozR 3-2400 § 25 Nr. 7) hat hierzu weiter ausgeführt, allgemein geltende Aussagen zum Vorliegen des subjektiven Tatbestandes seien insoweit ausgeschlossen. Jedoch wird nach diesem Urteil des BSG Vorsatz regelmäßig vorliegen, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (z. B. bei "Schwarzarbeit") überhaupt keine Beiträge entrichtet werden. Vorsatz liegt nach der Rechtsprechung des BSG auch noch nahe, wenn Beiträge für verbreitete "Nebenleistungen" zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtliche Behandlung eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht. Demgegenüber muss der Vorsatz bei wenig verbreiteten Nebenleistungen, bei denen die Steuer- und die Beitragspflicht in komplizierten Vorschriften geregelt sind und nicht voll übereinstimmen, eingehend geprüft und festgestellt werden. Fehler bei der Beitragsentrichtung dürften in diesen Fällen nicht selten nur auf fahrlässiger Rechtsunkenntnis beruhen, zumal wenn es sich um kleine Betriebe handelt, bei denen der Arbeitgeber die Beitragsberechnung ohne Fachpersonal selbst vornimmt (BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 7).
In Anbetracht der in § 5 Abs. 5 Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) aufgegebenen Verpflichtung, Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden vorzulegen, ist ersichtlich, dass zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und sozialversicherungspflichtigem Entgelt (grundsätzlich) ein enger Zusammenhang besteht. Und nach Überzeugung des Senats gehören damit auch Lohnsteuerhaftungsbescheide zu den prüfrelevanten Unterlagen. Vor diesem Hintergrund hat auch entsprechendes Personal in einer Abrechnungsstelle für die Löhne und Gehälter davon Kenntnis, dass eine Auswertung des Lohnsteuerhaftungsbescheides auch beitragsrechtliche Nachforderungen begründen könnte. Die Klägerin verfügt über einen sie zumindest beratenden Steuerberater (siehe Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung vom 15. November 2001 - I/72 VA -), sodass hier im Sinne der oben zitierten Rechtssprechung des BSG von fachkundigem Personal bei der Klägerin auszugehen ist. Mit der Beklagten ist daher der Senat der Überzeugung, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass eine Auswertung des Lohnsteuerhaftungsbescheides auch beitragsrechtliche Nachforderungen begründen könnte.
Hinsichtlich der von der Beklagten hier geltend gemachten 30-jährigen Verjährungsfrist anstelle der üblicherweise nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV geltenden vierjährigen Verjährungsfrist trägt die objektive Beweislast die Beklagte. Festzustellen ist in dem Zusammenhang aber, dass die Klägerin über einen Steuerberater verfügt. Damit ist grundsätzlich von mit dieser Materie des Steuer- und Sozialversicherungsrechts vertrautem Personal auszugehen. Insoweit wäre dies, da es in der Sphäre der Klägerin liegt, von dieser nun ggf. zu widerlegen gewesen. Die Klägerin hat aber an keiner Stelle behauptet, dass ihre gesamte Lohnabrechnungsstelle einschließlich ihres Steuerberaters keinerlei Ahnung von den hier maßgeblichen Rechtsnormen im Steuer- bzw. Sozialversicherungsrecht und möglichen Zusammenhängen zwischen beiden gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund gibt es für den Senat keinen Grund daran zu zweifeln, dass hier fachkundiges Personal auf Seiten der Klägerin tätig war. Wenn aber dieses fachkundige Personal es offenkundig trotz entsprechender Hinweise in § 5 Abs. 5 BÜVO unterlassen hat, im Hinblick auf den Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 19. November 2001 bezüglich der Jahre 1996 bis 1999 diese Fragen nunmehr auch sozialversicherungsrechtlich durch Vorlage an die Einzugsstelle oder Rückfrage bei einem der Sozialversicherungsträger zu klären, dann ist auch zur Überzeugung des Senats zumindest billigend in Kauf genommen worden, dass hier möglicherweise eine Beitragspflicht besteht und bestehende Beitragsforderungen nicht erfüllt werden.
Soweit die Klägerin geltend macht, bei den Betriebsprüfungen in der Vergangenheit sei dies nicht beanstandet worden, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Betriebsprüfungen nach der Rechtsprechung des BSG (siehe BSG Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 7/04 R - in SozR 4-2400 § 22 Nr. 1) nur den Zweck haben, einerseits Beitragsausfälle zu verhindern und andererseits die Versicherungsträger vor ungerechtfertigter Leistungsinanspruchnahme infolge der Entgegennahme von Beiträgen zu schützen. Betriebsprüfungen haben nicht die Funktion, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen und ihm "Entlastung" zu erteilen (siehe BSGE 47, 194 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 11). Aus diesem Grund hat das BSG es stets abgelehnt, das Vertrauen des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung unterbliebener Beitragsentrichtungen bei Betriebsprüfungen zu schützen. Grundsätzlich besteht ein Vertrauensschutz nur dann, wenn hier etwa von der Einzugsstelle eine entsprechende verbindliche Auskunft und Feststellung getroffen worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall und wird von der Klägerin auch nicht behauptet.
Aus diesen Gründen ist daher die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VWGO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Der Streitwert ist in Höhe des Rückforderungsbetrages, also 25.966,86 EUR festzusetzen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 25.966,86 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Streit.
Die Klägerin betreibt einen Elektrobetrieb in N. am Rhein. Nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt machte dieses mit Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 19. November 2001 für den Zeitraum von 1996 bis 1999 eine Forderung über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 35.788,86 DM geltend. Der Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsbescheid vom 29. April 2002 zurückgewiesen (Bl. I /71 ff. u. 76 Verwaltungsakte - VA -).
Bei einem ersten Prüftermin im Rahmen einer Betriebsprüfung am 29. April 2002 war der Lohnsteuerprüfbericht noch streitbefangen, weshalb seinerzeit die Beklagte mit der Klägerin vereinbarte, die endgültige Auswertung des Lohnsteuerprüfberichtes anlässlich eines späteren Termins, der sodann am 20. August 2002 durchgeführt wurde, vorzunehmen, weshalb Säumniszuschläge nicht anfielen (Bl. I/54 VA).
Mit Bescheid vom 29. August 2002 forderte die Beklagte sodann für den Zeitraum 1. Dezember 1996 bis 31. Dezember 2001 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 25.966,86 Euro nach. Zur Begründung führte sie aus, Arbeitsentgelt, dass der Beitragsbemessung zu Grunde liege, seien alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese bestehe. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelt richte sich grundsätzlich nach dem Steuerrecht. Aus den Feststellungen des Finanzamtes ergäben sich beitragsrechtliche Konsequenzen. Für pauschal gezahlte Reisekosten, wegen der das Finanzamt Lohnsteuer nachgefordert habe, seien Sozialversicherungsbeiträge nachzuberechnen. Diese Beiträge seien auch nicht verjährt. Beitragsansprüche verjährten zwar grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge unterlägen jedoch einer 30jährigen Verjährungsfrist. Wegen der engen Anknüpfung des Beitragsrechtes der Sozialversicherung an das Steuerrecht gelte bei Beitragsansprüchen auf der Grundlage eines Bescheides der Finanzverwaltung die 30jährige Verjährungsfrist.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, der Einspruch gegen den Lohnsteuerhaftungsbescheid sei als unbegründet zurückgewiesen worden, weil es in der geforderten Frist versäumt worden sei, die Reisekostenabrechnungen für die jeweiligen Arbeitnehmer vorzulegen, ebenso sei die Klagefrist versäumt worden. Es reiche aber nach der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) für die Beitragsfreistellung von der Beitragspflicht aus, wenn für den Entgeltbestandteil die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung gem. § 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bestehe, wie es hier der Fall gewesen sei. Wie den beigefügten Reisekostenabrechnungen zu entnehmen seien hätte den Arbeitnehmer weit mehr gezahlt werden können, als sie tatsächlich erhalten hätten. Die durchgeführte Pauschalbesteuerung sei also rechtens gewesen und hätte vom Finanzamt - bei vorliegenden Reisekostenabrechnungen - auch anerkannt werden müssen. Es wurden in dem Zusammenhang noch Urlaubskarten der hier betroffenen Arbeitnehmer vorgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) seien Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben könne und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der §§ 39 b, 39 c oder 39 d EStG erhebe. Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG habe der Arbeitgeber die Möglichkeit, die auf die steuerpflichtigen Fahrtkostenzuschüsse entfallende Lohnsteuer in der Höhe mit 15 v.H. zu pauschalieren, in der der Arbeitnehmer Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Fahrkostenzuschüsse normal besteuert würden. Nach den Lohnsteuerrichtlinien habe der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber jedoch Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung ersichtlich sein müssten. Dies sei insbesondere die Führung eines Fahrtenbuches. Dieses müsse Aufschluss über Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit, über das Reisziel und bei Umwegen auch über die Reiseroute, über den Reisezweck und über aufgesuchte Geschäftspartner geben. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen erfüllten diese Anforderungen nicht. Auch hinsichtlich der Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Dienstreise, bei Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit sei Voraussetzung, dass die tatsächliche Abwesenheit nachgewiesen werde, insbesondere interessierten Abfahrts- bzw. Ankunftszeit am Wohnort, die Abwesenheitsdauer, Anlass und Art der beruflichen Tätigkeit. Aus den nachgereichten Reisekostenabrechnungen sei nicht erkennbar, ob die vorgeschriebenen Abwesenheitszeiten tatsächlich eingehalten bzw. überschritten worden seien. Bei einigen Arbeitnehmer sei sogar ersichtlich, dass diese auch während ihres Urlaubs Reisekosten weiter gezahlt bekommen hätten. Wenn aber die Aufzeichnungen erhebliche Zweifel an der Höhe der zulässigerweise steuerfrei zu lassenden Beträge aufkommen ließen, gehe dies zu Lasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.
Hiergegen hat die Klägerin am 18. September 2003 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte vorgetragen, dem Umstand, dass gegen die Lohnsteuernachforderung keine Klage erhoben worden sei, komme keine rechtliche Bedeutung zu. Tatsächlich sei auch die Lohnsteuernachforderung nicht begründet gewesen. Nach § 3 Nr. 16 EStG seien nämlich Vergütungen steuerfrei, die vom privaten Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten gezahlt würden, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen nicht übersteigen würden. Zu "Reisekosten" rechne die Finanzverwaltung (R. 37 der Lohnsteuerrichtlinien 2004) sowohl Dienstreisen als auch Einsatzwechseltätigkeit. Zumindest aber habe ein Fall vorgelegen, in dem nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Pauschalbesteuerung mit 15 v.H. hätte vorgenommen werden dürfen. Wenn die Beklagte geltend mache, nach den Lohnsteuerrichtlinien müssten vom Arbeitnehmer bestimmte Unterlagen vorgelegt und vom Arbeitgeber zum Lohnkonto genommen werden, sei zu beachten, dass es sich dabei um eine bloße Verwaltungsvorschrift handele, die für die Gerichte nicht bindend sei. Da 90 % der Aufträge der Klägerin bei einem Auftraggeber erledigt würden und die Tätigkeiten bei einem weiteren Auftraggeber alle zwei Jahre regelmäßig anfielen und von einem Arbeitnehmer erledigt würden, seien die Verhältnisse transparent.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass nach den vorgelegten Aufzeichnungen lediglich bei vier Arbeitnehmern regelmäßig und einem weiteren zeitweise diese Auftraggeber als Baustellenkunde angegeben sei. Bei vier weiteren Arbeitnehmer sei lediglich der Eintrag "Wohnung-Arbeitsstätte" vorhanden. Bei einem weiterem Arbeitnehmer finde sich ab dem 14. Dezember 1998 diese Eintragung. Bei einigen Arbeitnehmern fehlten Angaben zum Arbeitsort. Auf Grund des Schriftbildes der Aufzeichnungen seien diese offenbar von einer Person und nicht von den Arbeitnehmern selbst vorgenommen worden. Ohne Nachweise der betroffenen Arbeitnehmer seien die Aufzeichnungen als Nachweis für die entstandenen Reisekosten nicht ausreichend. Es sei zu klären, während welcher Zeit nun an welchem Ort außerhalb der Betriebsstätte der Klägerin die Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt gewesen seien. Es sei zwar zutreffend, dass eine Nachweis- und Belegpflicht nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sei. Bei den Lohnsteuerrichtlinien handele es sich zwar lediglich um Verwaltungsvorschriften, um jedoch Steuervergünstigungen oder Beitragsfreiheiten der Sozialversicherung zu erlangen, seien die hierfür erforderlichen Voraussetzungen festzustellen und ggffls. zu beweisen.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. November 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die von der Klägerin als Fahrtkosten an Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen dem Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, das nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 57 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 42 SGB III der Beitragsbemessung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu Grunde zu legen sei, zuzurechnen sei. Nach § 3 Nr. 16 EStG gehörten zwar Beträge, die an im privaten Dienst beschäftigte Arbeitnehmer und andere für Reisekosten gezahlt würden, insoweit nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, als sie die durch die Reise entstanden Mehraufwendungen nicht übersteigen würden. Ein Arbeitgeber dürfe jedoch nach der Rechtsprechung des BFH (mit Hinweis auf BFH Urteil vom 30. März 1980 in BFHE 129, 559 , NJW 1980 , 1872 ff. m.w.N.) seinen Arbeitnehmern Reisekosten nur unter der Voraussetzung steuerfrei ersetzen, dass die Arbeitnehmer Unterlagen über die Dienstreisen vorlegen würden, aus denen die Dauer der Reise, der Reiseweg und, soweit die Reisekosten nicht nach den Lohnsteuerrichtlinien in zulässiger Weise mit Pauschbeträgen erstattet würden, auch die Höhe der entstandenen Aufwendungen ersichtlich seien und soweit der Arbeitgeber diese Unterlagen als Beleg zu den Lohnkonten nehme. Eine Nachweis- und Belegnahmepflicht werde zwar vom Gesetz nicht ausdrücklich begründet. Das Gesetz setze jedoch einen Vergleich der vom Arbeitgeber gezahlten Beträge mit den durch die Berufsreise entstandenen Mehraufwendungen voraus, der nur dann möglich sei, wenn die Angaben über Dauer der Reise, Reiseweg und die Höhe der Aufwendungen nachgewiesen würden (mit Hinweis auf die Entscheidung des BFH a.a.O.). Im Übrigen folge das Erfordernis der besonderen Nachweis- und Belegnahmepflicht aus der Rechtsnatur der Steuerbefreiung als einer besonderen Form des Auslagenersatzes und den Besonderheiten des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens im Hinblick auf die Möglichkeit eines anschließenden Lohnsteuer-Jahresausgleichs- oder Veranlagungsverfahren (mit Hinweis auf BFH a.a.O.). Die Klägerin erfülle diese Nachweis- und Belegnahmepflicht mit den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht. Der von ihr vorgelegte Ordner mit Aufzeichnungen enthalte keine hinreichenden Angaben über Dauer der Reise, Reiseweg und Höhe der Aufwendungen. Da die Voraussetzungen für die Lohnsteuerfreiheit damit nicht feststehen würden, seien die von der Klägerin als Reisekosten geleisteten Zahlungen an Arbeitnehmer auch zu Recht dem der Beitragsbemessung zu Grunde zu legenden Arbeitsentgelt zugerechnet worden. Die Beitragsforderung sei auch nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjährten Ansprüche auf Beiträge zwar in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjährten aber in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Es reiche hierbei "bedingter Vorsatz" aus. Dieser sei gegeben, schon dann wenn der Beitragsschuldner die Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe. In Übereinstimmung der Rechtssprechung des BSG (SozR 3-2400 § 25 Nr. 7) gehe auch das SG davon aus, dass die anfänglich, das bedeute zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge vorhanden gewesene Gutgläubigkeit dann keinen Vertrauensschutz begründe, wenn nach Fälligkeit aber noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist Vorsatz hinzutrete. Hiervon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Auf Grund des Bescheides des Finanzamtes vom 19. November 2001 sei die Kenntnis der Klägerin von der möglichen Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt als gegeben anzunehmen. Die Klägerin sei durch einen Steuerberater vertreten. Wegen der engen Verknüpfung des Beitragsrechts mit dem Steuerrecht, die beim Steuerberater als bekannt vorausgesetzt werden könne, sei zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids des Finanzamtes auch die Kenntnis von der Möglichkeit einer Beitragsforderung bekannt. Wenn die Klägerin nach Erhalt des Bescheids des Finanzamtes die noch ausstehenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht entrichtete und sich nicht wenigstens vergewisserte, ob noch Beiträge zu entrichten seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen worden sei.
Die Klägerin hat gegen den mit Empfangsbekenntnis ihrem Bevollmächtigten am 30. November 2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. Januar 2007 (Dienstag) Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Bevollmächtigte geltend, dem SG könne, soweit es der Auffassung sei, die Klägerin habe ihre Nachweispflichten nicht erfüllt, nicht gefolgt werden. Die vom SG angenommene "Belegnahmepflicht" (oder besser "Belegnahmeobligenheit") stelle eine Einschränkung der Amtermittlung (die im Grundsatz im Einkommenssteuerrecht gelte) dar. Die Behörde bestimme einseitig, dass der Beweis für das Vorliegen von Reisekosten nur in einer bestimmten Form erbracht werden könne. Zu einer derartigen Einschränkung gesetzlicher Vorschriften sei jedoch eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich. Sie zähle für die vom SG angenommene steuerliche Belegnahmepflicht. Damit könne der Beweis auch anderweitig erbracht werden. Soweit sich das SG hier auf eine Entscheidung des BFH vom 6. März 1980 (NJW 1980, 1872) berufe, sei diese Entscheidung im Schrifttum angezweifelt worden. Außerdem stamme diese Entscheidung aus einer Zeit, als ersichtlich die Argumentation der unzulässigen Einschränkung von Beweismitteln entgegen § 88 Abgabenordnung (AO) zur Amtermittlung noch nicht erwogen worden sei. In einer späteren Entscheidung (Urteil vom 5. Juli 1996 -VI R 76/95) gehe der BFH ersichtlich davon aus, dass dem Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren die Beweislast dafür treffe, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorlegen, was nur dann relevant werden könne, wenn ein solcher Beweis erhoben werden könne, also nicht von vornherein ausgeschlossen werde. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass der BFH bewusst offen gelassen habe, ob der Nachweis von Reisekosten, ausschließlich durch Reisekostenabrechnung erbracht werden könne. Hier sei zu Bedenken, dass die Arbeitnehmer ihre Einsatzwechseltätigkeit nahezu ausschließlich auf zwei fremden Betriebsgeländen erbracht hätten, davon von 90 % bei der D. AG, und es vernünftiger Weise nur die bereits beschriebene Fahrtstrecke gebe. Der Umstand, dass die Klägerin zu Anfang Urlaubstage und Krankheitstage versehentlich nicht berücksichtigt habe, könne nicht dazu führen, dass die gesamte Zusammenstellung ohne Zeugenvernehmung verworfen werde. Soweit das SG angenommen habe, der Beitragsanspruch sei nicht verjährt, könne dem nicht gefolgt werden. Auf eine 30-jährige Verjährung könne sich nämlich die Beklagte nicht berufen. Der Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung datiere vom 15. November 2001. Frühestens dadurch habe eine nachträgliche Bösgläubigkeit vorliegen können, von der das SG ausgehe. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der Beitrag von 1996 bereits verjährt. Eine erst danach eintretende Bösgläubigkeit wäre unschädlich. Allerdings liege auch für die Beiträge der Jahre 1997 bis 1999 eine Bösgläubigkeit nicht vor. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf das Urteil des BSG vom 30. März 2000 (- B 12 KR 14/99 R - ). Die Klägerin habe für eine Einsatzwechseltätigkeit, die unstreitig unter dem Begriff "Reisekosten" falle, Zahlungen geleistet. Die Anerkennung scheitere - wenn überhaupt - jedenfalls nur daran, dass dafür keine Belege der Arbeitnehmer vorgelegt worden seien, die den vom Gesetz nicht gestellten Anforderungen der Beklagten genügten. Die Nichtanerkennung ergebe sich dann nur daraus, dass ohne eine gesetzliche Ermächtigung "Belegnahmepflichten" konstruiert worden seien, die den Finanz- und Sozialbehörden ihre Tätigkeit erleichtern sollten. Gehe es aber nicht um die materiell-rechtliche Beurteilung, sondern um Nachweisfragen, werde nur ganz ausnahmsweise ein Vorsatz angenommen werden können. Die Gutgläubigkeit der Klägerin werde auch durch den Umstand bekräftigt, dass der Steuerberater der Klägerin nach der Lohnsteuerprüfung mit dem Finanzamt verhandelt habe und ihm hierbei der Eindruck vermittelt worden sei, er könne durch nachträgliche Vorlage von Unterlagen, wie sie in dem bei den Gerichtsakten befindliche Leitzordner zusammengefasst seien, die Steuerfreiheit noch sicherstellen. Auch beim Bevollmächtigten seien nach Einlegung des Widerspruchs Unterlagen angefordert worden, die zeigen würden, dass auch die Beklagte eine weitere Aufklärung habe vornehmen wollen. Außerdem habe das sächsische LSG (Beschluss vom 10. September 2002 - L 1 B 107/02 KR-ER) nach einer nur im Leitsatz abgedruckten Entscheidung befunden, dass das Vorliegen eines Lohnsteuerhaftungsbescheides nicht zwangsläufig ein Schluss auf vorsätzlich hinterzogene Beiträge erlaube.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend weist die Beklagte daraufhin, die Klägerin habe an einzelne Arbeitnehmer monatlich pauschale Reisekostenvergütungen beitragsfrei ausgezahlt. Unterlagen über den tatsächlichen Umfang der Dienstreisen hätten zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht vorgelegen. Die im Verlauf des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Unterlagen hätten keine konkreten Angaben über den Grund der Dienstreise enthalten, weiterhin fehlten Angaben zum zeitlichen Umfang der Reise und den Reiseweg. Die Auswertung des von der Klägerin vorgelegten Leitzordners habe ergeben, dass bei einigen Arbeitnehmern die Firma D. als Baustellenkunde angegeben sei. Bei weiteren Arbeitnehmern sei lediglich Fahrt "Wohnungs-Arbeitsstätte" vermerkt. Ohne weitergehende Nachweise (z. B. Fahrtenbuch oder ähnliches) der betroffenen Arbeitnehmer seien die vorgelegten Nachweise für die entstandenen Reisekosten nicht ausreichend. Eine Nachweis- und Belegnahmepflicht sei in § 3 Nr. 16 EStG zwar nicht ausdrücklich aufgestellt. Der Wortlaut des Gesetzes, wonach für Reisekosten ersetzte Beträge nur steuerfrei blieben, soweit sie die für die Reise entstandenen "Mehraufwendungen nicht übersteigen", setze jedoch grundsätzlich einen Vergleich der vom Arbeitgeber gezahlten Beträge, mit den durch die Berufsreise entstandenen Mehraufwendungen voraus. Ein solcher Vergleich sei jedoch nur möglich, wenn die Angaben über die Dauer der Reise, den Reiseweg und die Höhe der Aufwendungen nachgewiesen würden. Habe der Arbeitgeber dieser Nachweis- und Belegnahmepflicht nicht entsprochen, scheide die Annahme steuerfreien Reisekostenersatzes im Rahmen des Lohnsteuerabzugs und damit in der Sozialversicherung aus. Es sei im Übrigen sicherlich zutreffend, dass es sich bei den Lohnsteuerrichtlinien lediglich um Verwaltungsvorschriften handele. Um jedoch Steuervergünstigungen bzw. Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung zu erlangen, seien die hier für erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Bevor die Klägerin ihren Arbeitnehmern die Reisekosten zahle, werde sie vermutlich auch zunächst Nachweise/Aufzeichnungen verlangen. Die Lohnsteuerrichtlinien bestimmten für die Abrechnung von Fahrtkosten, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen habe, aus denen die Voraussetzungen für Steuerfreiheit der Erstattung ersichtlich sein müssten. Der Arbeitgeber habe diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren ( Abschnitt 38 Absatz 6 Sätze 3 und 4 der Lohnsteuerrichtlinien 1996/1997/1998 und Abschnitt 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Lohnsteuerrichtlinien 1999/2000). Im Übrigen habe auch der BFH in seinem Urteil vom 6. März 1980 festgestellt, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern erstattete Reisekosten nur unter der Voraussetzung steuerfrei belassen dürfe, wenn der Arbeitnehmer die Dauer der Dienstreise und den Reiseweg durch Reisekostenabrechnungen nachweise. Diese Nachweise habe der Arbeitgeber zu den Lohnkonten zu nehmen. Der Zeitpunkt des Erlasses eines Lohnsteuerhaftungsbescheides sei im Übrigen der Durchführung einer Betriebsprüfung gem. § 28 p Abs. 1 SGB IV gleichgestellt. Der zum Zeitpunkt dieser Prüfung maßgebende Verjährungszeitraum nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei somit bei der Auswertung des Bescheides bzw. des Prüfberichtes der Finanzverwaltung anzuwenden, da bei einer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich durchgeführten Betriebsprüfung der vierjährige Verjährungszeitraum zu beachten gewesen wäre. Eine Beitragsnachforderung sei somit für die Monate Januar bis November 1996 nicht erfolgt. Die Fälligkeit des Dezemberbeitrages sei der Januar 1997. Im Übrigen allerdings komme hier die 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Das Personal der Abrechnungsstelle der Klägerin, dass sich mit steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen regelmäßig auseinandersetze verfüge über die zur Beurteilung der beitragsrechtlichen Behandlung der Reisekosten/Fahrtkostenzuschüsse/Verpflegungsmehraufwendungen notwendige Sachkenntnis. Mit Bekanntgabe des Lohnsteuerhaftungsbescheides vom 19. November 2001 hätten die Beanstandungen beitragsrechtlich berücksichtigt werden müssen. Eine beitragsrechtliche Auswertung sei jedoch unterblieben, obwohl zum Sachverhalt der Fahrtkostenzuschüsse eine erkennbare Übereinstimmung zwischen Steuerrecht und Beitragsrecht vorliege. Die Kläger habe im Hinblick darauf, dass sie keinerlei Handlungsbedarf gesehen habe, zumindest billigend in Kauf genommen, dass mögliche Beitragsansprüche unbefriedigt geblieben seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier noch anzuwendenden bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500,- EUR ist überschritten. Im Streit stehen Beitragsnachforderungen in Höhe von 25.966,86 EUR.
II.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Beklagte rechtmäßig hinsichtlich der hier streitigen Reisekosten Beitragspflicht festgestellt hat und die nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge bezüglich der hier streitigen Jahre 1998 bis 2001 im Übrigen auch nicht verjährt sind.
1. Gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28 a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung umfasst gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 4 SGB IV auch die Unterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28 h Abs. 2 sowie § 93 i.V.m. §§ 89 Abs. 5 des Zehnten Buches nicht.
Gemäß § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen.
Bei versicherungspflichtigen Beschäftigten wird der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 57 Abs. 1 SGB XI).
Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV).
Nach § 1 der (damals noch geltenden) Arbeitsentgeltverordnung (ArEV), jetzt Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse, sowie ähnlich Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts abweichendes ergibt.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArEV sind Einnahmen nach § 40 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der §§ 39 b, 39 c, 39 d EStG erhebt.
Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die auf steuerpflichtige Fahrkostenzuschüsse entfallene Lohnsteuer in der Höhe mit 15 v.H. zu pauschalieren, in der der Arbeitnehmer Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Fahrkostenzuschüsse normal besteuert würden. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit können Fahrtkosten zwischen Wohnung und Einsatzstelle nach Abschnitt 38 Abs. 5 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 1996, Abschnitt 38 Abs. 3 LStR 1999, Abschnitt 38 Abs 3 LStR 2000/2002 nur dann steuerfrei ersetzt werden, wenn die Entfernung der üblichen Fahrstrecke zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitstätte mehr als 30 km beträgt - soweit die Dauer der Tätigkeit an derselben Einsatzstelle nicht über 3 Monate hinaus geht -. Nach Abschnitt 38 Abs. 4 LStR hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung ersichtlich sein müssen. Dies ist insbesondere die Führung eines Fahrtenbuches. Dieses muss nach Abschnitt 31 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 LStR Aufschluss über Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelner Auswärtstätigkeit, über das Reiseziel und bei Umwegen auch über die Reisroute, über den Reisezweck und über aufgesuchte Geschäftspartner geben.
Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischer Weise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden, z. B. Bau- und Montagearbeiter, Leiharbeitnehmer, Mitglieder einer Betriebsreserve für Filialbetriebe. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Dienstreise, bei Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit, die Arbeitnehmer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber erhalten sind nach § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG nur noch insoweit steuerfrei, als die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht überschritten werden. Sofern die vom Arbeitgeber gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen die oben genannten Pauschbeträge übersteigen, unterliegen sie der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Voraussetzung ist auch hier, dass nach Abschnitt 37 Abs. 1 Satz 7 LStR die tatsächliche Abwesenheit nachgewiesen wird. Insbesondere sind dies die Abfahrts- bzw. die Ankunftszeit am Wohnort, die Abwesenheitsdauer, Anlass und Art der beruflichen Tätigkeit.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Übrigen schon mit Urteil vom 6. März 1980 (BFHE 129, 559 = NJW 1980, 1872) darauf verwiesen:
Nach allgemeiner Meinung darf jedoch ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Reisekosten nur unter der Voraussetzung steuerfrei ersetzen, dass die Arbeitnehmer ihm Unterlagen über die Dienstreisen vorlegen, aus denen die Dauer der Reise, der Reiseweg und, soweit die Reisekosten nicht nach den Lohnsteuer-Richtlinien zulässigerweise mit Pauschbeträgen erstattet werden, auch die Höhe der entstandenen Aufwendungen ersichtlich sind, und der Arbeitgeber diese Unterlagen als Beleg zu den Lohnkonten nimmt (so z.B. Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., Anm. II, 15 A c zu § 3; Klein/Flockerman/Kühr, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 3 Anm. 43a; Scholz in Forkel - Kommentar, zum Einkommensteuergesetz, § 3 Rdnr. 31b; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort: Reisekosten, D S. 220 i; Oeftering/Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, § 3 EStG, Anm. 103 -für Übernachtungskosten-).
Dieser Rechtsauffassung tritt der erkennende Senat bei. Eine Nachweis- und Belegnahmepflicht in dieser -zutreffend auch von der Vorinstanz verlangten- Form ist zwar in § 3 Nr. 16 EStG (§ 4 Nr. 3 LStDV) nicht ausdrücklich aufgestellt. Der Wortlaut des Gesetzes, wonach für Reisekosten ersetzte Beträge nur steuerfrei bleiben, "soweit sie die durch die Reise entstandenen Mehraufwendungen nicht übersteigen", setzt jedoch grundsätzlich einen Vergleich der vom Arbeitgeber gezahlten Beträge mit den durch die Berufsreise entstandenen Mehraufwendungen voraus. Ein solcher Vergleich ist nur möglich, wenn die Angaben über Dauer der Reise, Reiseweg und Höhe der Aufwendungen nachgewiesen werden. Im übrigen folgt das Erfordernis der besonderen Nachweis- und Belegnahmepflicht -jedenfalls für den Steuerabzug vom Arbeitslohn- aus der Rechtsnatur der Steuerbefreiung als einer besonderen Form des Auslagenersatzes und den Besonderheiten des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens im Hinblick auf die Möglichkeit eines anschließenden Lohnsteuer-Jahresausgleichs- oder Veranlagungsverfahrens.
a) Der steuerfreie Ersatz des anläßlich von Dienstreisen entstandenen Verpflegungsmehraufwandes durch den Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 16 EStG (§ 4 Nr. 3 LStDV) ist, ähnlich wie etwa die steuerfreie Erstattung von Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 13 EStG; § 4 Nr. 2 LStDV), ein gesetzlich besonders geregelter Fall des Auslagenersatzes i.S. des § 3 Nr. 50 EStG. Die Annahme steuerfreien Auslagenersatzes gemäß § 3 Nr. 50 EStG setzt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Interesse einer klaren Abgrenzung des steuerpflichtigen Arbeitslohns gegenüber dem steuerbefreiten Auslagenersatz und zur Verhütung mißbräuchlicher Inanspruchnahme nicht gerechtfertigter Steuervorteile die Einzelabrechnung der vom Arbeitnehmer verauslagten Beträge voraus (zuletzt Urteil des Senats vom 28. Februar 1975 VI R 28/73, BFHE 115, 342, BStBl II 1976, 134). Ausnahmen hiervon sind von Verwaltung und Rechtsprechung nur in engen Grenzen anerkannt worden, wenn es sich um kleinere Beträge handelt, die erfahrungsgemäß den durchschnittlich entstehenden Aufwand nicht übersteigen (BFH-Entscheidung in BFHE 115, 342, BStBl II 1976, 134). Erstattet der Arbeitgeber in seinem Interesse getätigte Auslagen dem Arbeitnehmer pauschal und ohne Einzelnachweis, führt dies regelmäßig dazu, dass der pauschale Auslagenersatz als Arbeitslohn behandelt wird und es dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, die im Interesse seines Arbeitgebers verauslagten Beträge als Werbungskosten geltend zu machen. Diese für den Auslagenersatz entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für die steuerliche Behandlung von Reisekostenersatz gemäß § 3 Nr. 16 EStG (§ 4 Nr. 3 LStDV) als einer besonderen Form des Auslagenersatzes. Der steuerfreie Ersatz des anläßlich von Dienstreisen entstandenen Verpflegungsmehraufwandes durch den Arbeitgeber setzt also voraus, dass die Dauer der Reise, der Reiseweg, der Einsatzort und, soweit die Aufwendungen nicht mit den Pauschbeträgen des Abschn. 21 Abs. 4 Nr. 3a LStR erstattet werden, auch die Höhe der entstandenen Mehraufwendungen grundsätzlich durch Reisekostenabrechnungen nachgewiesen werden. Dem entspricht es, dass auch bei Reise- und Umzugskostenvergütungen im öffentlichen Dienstrecht grundsätzlich Einzelabrechnung und Einzelnachweis erforderlich sind. Diese Form des Nachweises hat über § 3 Nr. 13 (§ 4 Nr. 2 LStDV) in das Steuerrecht Eingang gefunden.
Die besondere Nachweispflicht stimmt im übrigen mit dem allgemeinen Grundsatz überein, wonach ein Abgabenpflichtiger die objektive Beweislast (Feststellungslast) für Tatsachen trägt, mit denen er eine steuerliche Vergünstigung begehrt (Urteile des BFH vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562, und vom 20. Januar 1978 VI R 193/74, BFHE 124, 508, BStBl II 1978, 338). Im Streitfall kann offenbleiben, ob der Nachweis von Reisekosten ausschließlich durch Vorlage von Reisekostenabrechnungen erbracht werden kann oder ob nicht auch Fälle denkbar sind, in denen der Nachweis solcher Aufwendungen in anderer Form oder durch bloße Glaubhaftmachung deshalb als zulässig angesehen werden muss, weil dem Abgabenpflichtigen ein Nachweis durch Vorlage von Reisekostenabrechnungen ausnahmsweise nicht zuzumuten ist. Hier sind jedenfalls keine ausreichenden Gründe vorgetragen, die es als unzumutbar hätten erscheinen lassen, den Nachweis der Aufwendungen in der vom FA verlangten Form zu erbringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beweisvorsorge- und Beweispflicht des Abgabenpflichtigen sich hier auf solche Vorgänge erstreckt, die vom FA nur mit Hilfe des Abgabenpflichtigen aufgeklärt werden können.
Diesen Anforderungen genügen jedoch die Unterlagen der Klägerin sowohl nach den Feststellungen des Finanzamtes als auch nach Überprüfung durch die Beklagte und den Senat nicht. So fehlen teilweise Angaben zum Reiseziel und zur Reisroute. Aus den Reisekostenabrechnungen ist ersichtlich, dass bei einigen Arbeitnehmern die übliche Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Einsatzstelle weniger als 30 km beträgt. Die Abrechnung eines Arbeitnehmers enthält gar keine Angaben zum Ort der Beschäftigung. Auch wurde im Falle eines anderen Arbeitnehmers bei Urlaub Fahrtkosten weitergezahlt. Schließlich waren die beschäftigten Arbeitnehmer laut Fahrtenbuch außerdem weit über drei Monate hinaus an einer Einsatzstelle tätig. Ebenso wenig ist aus den noch nachgereichten Reisekostenabrechnungen erkennbar, ob die vorgeschriebenen Abwesenheitszeiten tatsächlich eingehalten bzw. überschritten wurden. Bei einigen Arbeitnehmern ist sogar ersichtlich, dass diese auch während ihres Urlaubs weiter Reisekosten bezahlt erhielten. So wurde z. B. auch bei einem Arbeitnehmer vom 2. August 1999 bis 31 August 1999 durchgehend Verpflegungsmehraufwendungen ausbezahlt, obwohl laut Urlaubskarte vom 9. August 1999 bis zum 20. August 1999 Urlaub gewährt wurde. Dies wiederholt sich nach den Feststellungen der Beklagten auch bei anderen Arbeitnehmern.
Im Hinblick darauf hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise auch eine Beitragsfreiheit hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge (ebenso wie das Finanzamt die Steuerfreiheit) verneint und vielmehr hier noch die Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert.
Hinsichtlich der Höhe der Forderung ist diese weder von der Klägerin in Frage gestellt worden, noch sind auch für den Senat entsprechende Fehler erkennbar.
2. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Nach der bis zum 31. Dezember 2005 gültigen Rechtslage waren die hier streitigen Beiträge, zuletzt für November 1998, zum 15. Dezember 1998 fällig geworden und wären damit zum 31. Dezember 2002 nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjährt gewesen, sodass, sofern die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten, die Klägerin sich zu Recht auf die Einrede der Verjährung hätte berufen können.
Entgegen jedoch der Auffassung der Klägerin als auch des SG kann die Klägerin die Einrede der vierjährigen Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht geltend machen, da hier die Voraussetzungen für die 30-jährige Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV vorliegen. Wie bereits vom BSG im Urteil vom 21. Juni 1990 (12 RK 13/89 in Juris veröffentlicht) ausgeführt, reicht es für die Anwendbarkeit der langen Verjährungsfrist (30 Jahre) gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV aus, wenn der Beitragsschuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat. Von einem bedingten Vorsatz ist auszugehen, wenn ein Arbeitgeber die Nichtabführung von Beiträgen billigend in Kauf nimmt, obwohl er die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht des gewährten Arbeitsentgeltes für möglich hält (BSG a. a. O.). Eine (möglicherweise) anfänglich vorhandene Gutgläubigkeit begründet keinen Vertrauensschutz, wenn nach Fälligkeit, aber noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist Vorsatz hinzutritt. Vorsätzlich sind Beiträge auch dann vorenthalten, wenn der Schuldner von seiner bereits früher entstandenen und fällig gewordenen Beitragsschuld erfährt oder er diese erkennt, die Entrichtung der rückständigen Beiträge aber dennoch willentlich unterlässt (siehe Urteil des BSG vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 R -in SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Für Vorsatz, wie ihn § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV voraussetzt, sind seit der Neuregelung der Verjährung durch das am 1. Juli 1977 in Kraft getretene SGB IV das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen (BSG a. a. O.). Zum Vorsatz muss das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestandes festgestellt, d. h. an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell ermittelt werden (BSG in SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 m. w. N.). Die Feststellungslast (Beweislast) für den subjektive Tatbestand trifft im Zweifel den Versicherungsträger, der sich auf die ihm günstige lange Verjährungsfrist beruft. Das BSG (SozR 3-2400 § 25 Nr. 7) hat hierzu weiter ausgeführt, allgemein geltende Aussagen zum Vorliegen des subjektiven Tatbestandes seien insoweit ausgeschlossen. Jedoch wird nach diesem Urteil des BSG Vorsatz regelmäßig vorliegen, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (z. B. bei "Schwarzarbeit") überhaupt keine Beiträge entrichtet werden. Vorsatz liegt nach der Rechtsprechung des BSG auch noch nahe, wenn Beiträge für verbreitete "Nebenleistungen" zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt werden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtliche Behandlung eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht. Demgegenüber muss der Vorsatz bei wenig verbreiteten Nebenleistungen, bei denen die Steuer- und die Beitragspflicht in komplizierten Vorschriften geregelt sind und nicht voll übereinstimmen, eingehend geprüft und festgestellt werden. Fehler bei der Beitragsentrichtung dürften in diesen Fällen nicht selten nur auf fahrlässiger Rechtsunkenntnis beruhen, zumal wenn es sich um kleine Betriebe handelt, bei denen der Arbeitgeber die Beitragsberechnung ohne Fachpersonal selbst vornimmt (BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 7).
In Anbetracht der in § 5 Abs. 5 Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) aufgegebenen Verpflichtung, Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden vorzulegen, ist ersichtlich, dass zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und sozialversicherungspflichtigem Entgelt (grundsätzlich) ein enger Zusammenhang besteht. Und nach Überzeugung des Senats gehören damit auch Lohnsteuerhaftungsbescheide zu den prüfrelevanten Unterlagen. Vor diesem Hintergrund hat auch entsprechendes Personal in einer Abrechnungsstelle für die Löhne und Gehälter davon Kenntnis, dass eine Auswertung des Lohnsteuerhaftungsbescheides auch beitragsrechtliche Nachforderungen begründen könnte. Die Klägerin verfügt über einen sie zumindest beratenden Steuerberater (siehe Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung vom 15. November 2001 - I/72 VA -), sodass hier im Sinne der oben zitierten Rechtssprechung des BSG von fachkundigem Personal bei der Klägerin auszugehen ist. Mit der Beklagten ist daher der Senat der Überzeugung, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass eine Auswertung des Lohnsteuerhaftungsbescheides auch beitragsrechtliche Nachforderungen begründen könnte.
Hinsichtlich der von der Beklagten hier geltend gemachten 30-jährigen Verjährungsfrist anstelle der üblicherweise nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV geltenden vierjährigen Verjährungsfrist trägt die objektive Beweislast die Beklagte. Festzustellen ist in dem Zusammenhang aber, dass die Klägerin über einen Steuerberater verfügt. Damit ist grundsätzlich von mit dieser Materie des Steuer- und Sozialversicherungsrechts vertrautem Personal auszugehen. Insoweit wäre dies, da es in der Sphäre der Klägerin liegt, von dieser nun ggf. zu widerlegen gewesen. Die Klägerin hat aber an keiner Stelle behauptet, dass ihre gesamte Lohnabrechnungsstelle einschließlich ihres Steuerberaters keinerlei Ahnung von den hier maßgeblichen Rechtsnormen im Steuer- bzw. Sozialversicherungsrecht und möglichen Zusammenhängen zwischen beiden gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund gibt es für den Senat keinen Grund daran zu zweifeln, dass hier fachkundiges Personal auf Seiten der Klägerin tätig war. Wenn aber dieses fachkundige Personal es offenkundig trotz entsprechender Hinweise in § 5 Abs. 5 BÜVO unterlassen hat, im Hinblick auf den Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 19. November 2001 bezüglich der Jahre 1996 bis 1999 diese Fragen nunmehr auch sozialversicherungsrechtlich durch Vorlage an die Einzugsstelle oder Rückfrage bei einem der Sozialversicherungsträger zu klären, dann ist auch zur Überzeugung des Senats zumindest billigend in Kauf genommen worden, dass hier möglicherweise eine Beitragspflicht besteht und bestehende Beitragsforderungen nicht erfüllt werden.
Soweit die Klägerin geltend macht, bei den Betriebsprüfungen in der Vergangenheit sei dies nicht beanstandet worden, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Betriebsprüfungen nach der Rechtsprechung des BSG (siehe BSG Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 7/04 R - in SozR 4-2400 § 22 Nr. 1) nur den Zweck haben, einerseits Beitragsausfälle zu verhindern und andererseits die Versicherungsträger vor ungerechtfertigter Leistungsinanspruchnahme infolge der Entgegennahme von Beiträgen zu schützen. Betriebsprüfungen haben nicht die Funktion, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen und ihm "Entlastung" zu erteilen (siehe BSGE 47, 194 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 11). Aus diesem Grund hat das BSG es stets abgelehnt, das Vertrauen des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung unterbliebener Beitragsentrichtungen bei Betriebsprüfungen zu schützen. Grundsätzlich besteht ein Vertrauensschutz nur dann, wenn hier etwa von der Einzugsstelle eine entsprechende verbindliche Auskunft und Feststellung getroffen worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall und wird von der Klägerin auch nicht behauptet.
Aus diesen Gründen ist daher die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VWGO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Der Streitwert ist in Höhe des Rückforderungsbetrages, also 25.966,86 EUR festzusetzen.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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