L 8 AL 1702/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 3043/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1702/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10. März 2008 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 5. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2006 sowie des Bescheides vom 17. Oktober 2006 verurteilt, dem Kläger Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 14. Oktober 2006 bis 4. März 2007 in Höhe von monatlich 421,65 EUR zu zahlen sowie einen zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung aus einem monatlichen Entgelt in Höhe von 1.194,30 EUR zu erbringen.

Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte für den Zeitraum vom 24. April 2006 bis 13. Oktober 2006 einen zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung aus einem monatlichen Entgelt in Höhe von 1.657,20 EUR zu erbringen hat.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger bewilligten Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) streitig.

Der 1955 geborene Kläger war vom 01.10.2004 bis 31.10.2005 als leitender Angestellter bei der Firma U. S. GmbH & Co. OHG in S. beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber am 28.07.2005 zum 31.10.2005 schriftlich gekündigt. Auf seine Arbeitslosmeldung zum 01.11.2005 wurde dem Kläger von der Agentur für Arbeit Mannheim (AA) ab 01.11.2005 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von täglich 69,85 EUR (Arbeitsentgelt 170,68 EUR, Lohnsteuerklasse 3/1, Anspruchsdauer 360 Tage) bewilligt. Im Abrechnungszeitraum vom 01.11.2004 bis 31.10.2005 wurde dabei ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 62.300,00 EUR (November 2004 und Dezember 2004 jeweils monatlich 5.150,00 EUR und Januar 2005 bis Oktober 2005 jeweils monatlich 5.2000 EUR) berücksichtigt.

Ab dem 24.04.2006 nahm der Kläger bei der Reederei N. GmbH & Co. KG B. (N.) die Tätigkeit eines Nautischen Wachoffiziers auf. Nach dem für diese Tätigkeit des Klägers ab 01.08.2005 gültigen Heuertarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt (HTV-See) betrug die monatliche Gesamtvergütung im 1. und 2. Jahr brutto 3.736 EUR (Grundvergütung 2.579 EUR; pauschalierte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 785 EUR; pauschalierte Überstundenvergütung 372 EUR), im 3. und 4. Jahr brutto 3.974 EUR (Grundvergütung 2.743 EUR; pauschalierte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 835 EUR; pauschalierte Überstundenvergütung 396 EUR) und ab dem 5. Jahr brutto 4.212 EUR (Grundvergütung 2.907 EUR; pauschalierte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 885 EUR; pauschalierte Überstundenvergütung 420 EUR). Nach dem ab 01.08.2006 gültigen HTV-See betrug die monatliche Gesamtvergütung im 1. und 2. Jahr brutto 3.833 EUR (Grundvergütung 2.6469 EUR; pauschalierte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 805 EUR; pauschalierte Überstundenvergütung 382 EUR), im 3. und 4. Jahr brutto 4077 EUR (Grundvergütung 2.814 EUR; pauschalierte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 856 EUR; pauschalierte Überstundenvergütung 407 EUR) und ab dem 5. Jahr brutto 4.322 EUR (Grundvergütung 2.983 EUR; pauschalierte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 905 EUR; pauschalierte Überstundenvergütung 431 EUR).

Am 06.03.2006 stellte der Kläger bei der AA einen Antrag auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer. In der Arbeitsentgeltbescheinigung der N. vom 04.04.2006 wurde die Bruttoheuer des Klägers mit 3.939,00 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden angegeben. Mit Bescheid vom 05.05.2006 bewilligte die AA dem Kläger für den Zeitraum vom 24.04.2006 bis 24.11.2006 (211 Kalendertage) Entgeltsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 288,30 EUR (50 % aus der Differenz des pauschalisierten Nettoentgeltes [Alg] täglich 104,48 EUR und des Nettoarbeitsentgeltes der neuen Beschäftigung täglich 85,26 EUR multipliziert mit 30) sowie eine Aufstockung des Entgeltes für die Rentenversicherung (Rentenversicherungsbeitrages) in Höhe von monatlich 669,30 EUR (90% Bemessungsentgelt Alg täglich 170,68 EUR abzüglich Bemessungsentgelt neue Beschäftigung täglich 131,30 EUR multipliziert mit 30). Dabei ging die AA beim Bemessungsentgelt für die neue Beschäftigung des Klägers von einem Bruttoverdienst in Höhe von monatlich 3.939 EUR (131,30 EUR x 30) aus.

Gegen den Bescheid vom 05.05.2006 legte der Kläger am 15.05.2006 Widerspruch ein, den er am 23.08.2006 telefonisch damit begründete, dass er sich gegen die Höhe der Entgeltsicherung wende, da er vorher ca. 6.000 EUR netto und jetzt lediglich noch 2.000 EUR verdiene. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2006 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Vorschrift des § 421j Abs. 2 SGB III könne ein Zuschuss nur in Höhe von 288,30 EUR gezahlt werden. Der Kläger reichte am 06.09.2006 der AA eine Verdienstbescheinigung für den Monat Juni 2006 nach (Brutto 3.736,00 EUR).

Am 14.09.2006 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er führte zur Begründung aus, er wende sich gegen die Höhe und die Laufzeit des Zuschusses. Die Laufzeit betrage korrekt 12 Monate abzüglich gezahltem Alg. Die Höhe der Zahlung gehe von einer falschen Grundlage aus. Der von der Beklagten angenommene Bruttobetrag von 3.939 EUR basiere nicht, wie angenommen auf einer 40 Stunden Woche, sondern setze sich aus der Grundheuer vom 2.579 EUR, der 40 Stunden zugrunde lägen, den Zuschlägen für Nacht-, Sonn- und Feiertage und einer pauschalisierten Überstundenvergütung für Überstunden von monatlich 100 bis 150 Stunden zusammen. Seiner früheren Tätigkeit habe dagegen eine 40 Stundenwoche zugrunde gelegen. Nach § 421j Abs. 3 SGB III solle bei Abweichungen der wöchentlichen Arbeitszeit die regelmäßige Arbeitszeit aus der vorangegangenen Beschäftigung zu Grunde gelegt werden, was nicht berücksichtigt worden sei. Der Kläger legte u.a. eine Verdienstbescheinigung vom Mai 2006 (Brutto 3.736,00 EUR) vor.

Mit Bescheid vom 17.10.2006 bewilligte die AA dem Kläger Leistungen zur Entgeltsicherung für den Zeitraum vom 23.04.2006 bis 03.03.2007 (311 Kalendertage) in Höhe von monatlich 288,30 EUR sowie eine Aufstockung des Entgeltes für die Rentenversicherung in Höhe von monatlich 669,30 EUR.

Im Übrigen trat die Beklagte der Klage entgegen.

Das SG hörte die N. schriftlich zu der Heuer des Klägers an. Die N. teilte dem SG mit Schreiben vom 27.03.2007 mit, nach dem für den Kläger geltenden HTV-See gelte für den Kläger eine 40 Stundenwoche (Montag bis Freitag) bezogen auf eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden. Mit Beginn seiner Tätigkeit bis 13.10.2006 habe der Kläger die Gesamtheuer des Nautischen Wachoffiziers 1./2. Jahr in Höhe von Brutto 3.833,00 EUR, ab dem 14.10.2006 dann die des Nautischen Wachoffiziers 5. Jahr in Höhe von Brutto 4.322,00 EUR, zusammengesetzt aus Grundheuer, pauschalisierte Überstundenvergütung und pauschale Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, erhalten. Weitere Zuschläge gebe es nicht. Die N. legte den Arbeitsvertrag mit dem Kläger und Verdienstabrechnungen vor.

Die Beklagte trat der Klage weiter entgegen.

In der Nichtöffentlichen Sitzung des SG am 21.02.2008 erklärte er Kläger zur Niederschrift, es gehe ihm nicht mehr um die Laufzeit des Zuschusses, sondern allein noch um die Höhe.

Auf Anforderung des SG legte die Beklagte Vergleichsberechnungen vor. Hierzu wird auf Blätter 42/ 43 und 46 der SG Akte verwiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.03.2008 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 05.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2006 und den Bescheid vom 17.10.2006 hinsichtlich der Höhe der bewilligten Leistungen auf und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 24.04.2006 bis 13.10.2006 in Höhe von monatlich 536,40 EUR zuzüglich einer monatlichen Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages in Höhe von 1.657,20 EUR sowie für den Zeitraum vom 14.10.2006 bis 04.03.2007 Leistungen der Entgeltsicherung in Höhe von monatlich 444,30 EUR zuzüglich einer monatlichen Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages in Höhe von 1.281,30 EUR zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte das SG aus, der Bescheid vom 17.10.2006 sei gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des § 421j Abs. 1 SGB III. Streitig sei die Höhe der in Vergleich zur vorangegangen Beschäftigung zu setzenden Bezüge bei der N ... Insoweit sei für den Zeitraum vom 24.04.2006 bis 13.10.2006 von einem Bruttoentgelt von 2.951,00 EUR (Grundheuer 2.579,00 EUR zuzüglich pauschalisierte Überstundenvergütung 372,00 EUR) und für die Zeit vom 14.10.2006 bis 03.03.2007 von 3.327,00 EUR (Grundheuer 2.907,00 EUR zuzüglich pauschalisierte Überstundenvergütung 420,00 EUR) auszugehen. Die pauschalisierten Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nacharbeit seien bei der Berechnung nicht in Ansatz zu bringen. Für die Leistungen der Entgeltsicherung sei das pauschalisierte Nettoentgelt zu ermitteln, das sich aus dem der Bemessung des Alg zugrundeliegenden Arbeitsentgeltes ergebe, wozu der Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nacharbeit nicht gehöre, soweit er die Steuerfreibeträge nicht überstiege, was vorliegend der Fall sei. Für den Zeitraum von 24.04.2006 bis 13.10.2006 errechne sich ein Zuschuss in Höhe von 536,40 EUR und für den Zeitraum vom 14.10.2006 bis 04.03.2007 in Höhe von 444,30 EUR. § 421j Abs. 4 SGB III finde wegen der vom Kläger geltend gemachten Überstunden keine Anwendung, da eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliege. Der Gerichtsbescheid wurde der Beklagten am 13.03.2008 zugestellt.

Gegen den Gerichtsbescheid des SG hat die Beklagte am 09.04.2008 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, der Berechnung des SG sei grundsätzlich entgegenzutreten. Dem Rechtsstreit liege der Sonderfall zugrunde, dass der Kläger zur Gruppe der Seeleute zähle, für die der Gesetzgeber mit § 344 Abs. 1 SGB III auch hinsichtlich der Beitragsbemessung eine Sondervorschrift geschaffen habe. Folgerichtig habe auch der Arbeitgeber des Klägers in der Entgeltbescheinigung als maßgebliches Bruttoentgelt 3.939,00 EUR Anfangsgehalt eingetragen. In diesem Zusammenhang sei auch die Stellungnahme des Arbeitgebers an das SG vom 27.03.2007 zu sehen. Die den streitgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegenden Berechnungen seien zutreffend. Daraus ergebe sich gleichzeitig, dass die vom SG in Ansatz gebrachten zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unzutreffend seien. Die Tenorierung wäre selbst dann unzutreffend, wenn dem SG ansonsten gefolgt würde. Bei den vom SG tenorierten Beiträgen handele es sich um das zusätzliche monatliche Entgelt der Rentenversicherung, nicht aber um den Aufstockungsbetrag des Rentenversicherungsbeitrages selbst. Auf eine Anfrage des Berichterstatters hat die Beklagte weiter vorgetragen, am 24.04.2006 seien von der bewilligten Anspruchsdauer auf Alg von 360 Tagen insgesamt 49 Tage verbraucht gewesen, weshalb ein Restanspruch auf Entgeltsicherung für 311 Tage bestanden habe.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10. März 2008 aufzuheben und die Klage des Klägers insgesamt abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung (ggf. unter erforderlicher Berichtigung der Rentenversicherungsbeiträge) zurückzuweisen.

Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, aus seiner Sicht seien bei der Berechnung der Entgeltsicherung die aus den pauschal abgegegoltenen erheblichen Überstunden resultierenden unterschiedliche Arbeitszeiten zu berücksichtigen. Entweder sei der Gesamtbetrag auf 40 Stunden herunterzurechnen oder die Grundheuer für 40 Stunden zugrunde zu legen. Der Gerichtsbescheid vom 10.03.2008 habe dies zum Teil getan. Sollten bei den zusätzlichen Beiträgen zur Rentenversicherung technische Fehler enthalten sein, sei er mit einer Berichtigung einverstanden. Der Kläger hat auf Anfrage des Berichterstatters zur Klarstellung (telefonisch) weiter mitgeteilt, dass er sich gegen den Gerichtsbescheid des SG nicht mit eigener (Anschluss)Berufung wende.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf ein Band Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Vorliegend ist nur über die Berufung der Beklagten zu entscheiden. Der Kläger hat auf Nachfrage des Berichterstatters erklärt, dass er sich gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 10.03.2008 nicht mit einer (Anschluss)Berufung wendet.

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Die Berufung ist jedoch nur für den Zeitraum vom 14.10.2006 bis 04.03.2007 teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.

Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 421j SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.2005 (BGBl. I S 3676). Danach haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie 1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten, 2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht (§ 421j Abs. 1 SGB III). Die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer wird als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet (§ 421j Abs. 2 Satz 1 SGB III). Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt 50% der monatlichen Nettoentgeltdifferenz (§ 421j Abs. 2 Satz 2 SGB III). Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalisierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem pauschalisierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung (§ 421j Abs. 2 Satz 3 SGB III). Die Entgeltsicherung wird für die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der vor Aufnahme der Beschäftigung bestanden hat oder bestanden hätte, gewährt (§ 421j Abs. 4 Satz 1 SGB III).

Der Kläger erfüllt die genannten Voraussetzungen des § 421j SGB III für Leistungen der Entgeltsicherung. Der am 07.08.1955 geborene Kläger hatte zu Beginn seiner Tätigkeit bei der N. am 24.04.2006 das 50. Lebensjahr vollendet. Er hat zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit bei der N. Alg bezogen und hat durch die Tätigkeitsaufnahme seine Arbeitslosigkeit bei einer Restanspruchsdauer von 311 Tagen beendet. Für seine Tätigkeit bei der N. wurde er nach dem HTV-See in der jeweils gültigen Fassung als Nautischer Wachoffizier entlohnt. Ein Ausschlussgrund des § 421j Abs. 5 Nr. 2 bis 6 SGB III ist nicht ersichtlich. Dem entspricht, dass die Beklagte dem Kläger mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 05.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2006 in der Fassung des Bescheides vom 17.10.2006 für die Restdauer von 311 Tagen Entgeltsicherungsleistungen bewilligt hat, was dem Zeitraum vom 24.04.2006 (Beginn der Tätigkeit bei der N.) bis 04.03.2007 entspricht.

Der Senat schließt sich der Berechnungsmethode des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid nach eigener Überprüfung an, dass zur Berechnung der Nettoentgeltdifferenz im Sinne des § 421j SGG die gemäß HTV-See an den Kläger erbrachte Grundheuer sowie die pauschal Überstundenvergütung zugrunde zu legen und das sich daraus ergebende pauschalisierte Nettoentgelt dem pauschalisierten Nettoentgelt der Tätigkeit des Klägers bei der U. gegenüberzustellen ist. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die ausführliche Begründung des SG, die sich der Senat zur Begründung seiner eigenen Entscheidung zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das SG hat weiter für den Zeitraum vom 24.04.2006 bis 31.07.2006 die dem Kläger zustehende Entgeltsicherungsleistung als Zuschuss zum Arbeitsentgelt auf der Grundlage der dem Kläger nach dem HTV-See gezahlten Entgelte, wie dies durch die zu den Akten gelangten Verdienstbescheinigungen belegt ist, der Höhe nach zutreffend berechnet. Der Senat verweist auch hierzu auf die im Gerichtsbescheid gemachten Ausführungen des SG, die sich der Senat ebenfalls zur Begründung seiner eigenen Entscheidung zu eigen macht.

Der Auffassung der Beklagten, für die Gruppe der Seeleute habe der Gesetzgeber mit § 344 Abs. 1 SGB III eine Sondervorschrift geschaffen, womit die Berufung begründet worden ist, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar trifft es zu, dass für beschäftigte Seeleute § 344 Abs. 1 SGB III eine Sonderregelung hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen ein monatliches Durchschnittsentgelt nach dem Siebten Buch der einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung Schiffsgattungen vorsieht. Diese ihm 10. Kapitel - Finanzierung - des SGB III eingeordnete Vorschrift regelt die (fiktive) Beitragsbemessungsgrundlage für Seeleute. Diese Vorschrift kann jedoch nicht zur der Berechnung der monatlichen Nettoentgeltdifferenz im Rahmen des § 421j SGB III herangezogen werden, wie es die Beklagte meint. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 421j Abs. 2 Satz 3 SGB III ist bei der Ermittlung der Nettoentgeltdifferenz das pauschalisierte Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung zu berücksichtigen. Eine "Einschränkung" dahin, dass das pauschalisierte Nettoentgelt der aufgenommen Beschäftigung aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt zu bestimmen ist, enthält § 421j Abs. 2 Satz 3 SGB insoweit nicht. Nach dem Wortlaut des § 421j Abs. 2 Satz 3 SGB III ist vielmehr das tatsächlich erzielte (sozialversicherungspflichtige) Arbeitsentgelt der aufgenommen Tätigkeit zu berücksichtigen und hieraus gemäß § 133 SGB III das pauschalisierte Nettoentgelt zu bestimmen. In Ermangelung eines Bemessungszeitraums, auf den hinsichtlich der Folgebeschäftigung zurückgegriffen werden könnte, ist somit die hypothetische Höhe des Leistungsentgelts zu ermitteln (vgl. Becker in Mutschler u.a., SGB III Arbeitsförderung, Großkommentar, 3. Aufl., § 421 j Rn 49).

Allerdings erfolgte für den Zeitraum ab 01.08.2006 bis 04.03.2007 aufgrund des ab 01.08.2006 gültigen HTV-See eine vom SG nicht berücksichtigte Erhöhung der Vergütung des Klägers, die ihm nach der vom SG eingeholten schriftlichen Auskunft der N. für seine Tätigkeit bezahlt wurde. Nach dem HTV-See betrug ab 01.08.2006 die Grundvergütung eines Nautischen Wachoffiziers für das 1./2. Jahr 2.646 EUR und die pauschalisierte Überstundenvergütung 382 EUR, die als pauschalisiertes Nettoentgelt bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Entgeltsicherungsleistungen zu berücksichtigen sind. Dieses beträgt gemäß § 133 Abs. 1 SGB III ausgehend von dem zu berücksichtigenden Bruttoentgelt in Höhe von monatlich 3.028 EUR täglich 69,92 EUR (Bruttoentgelt täglich 100,92 EUR, abzüglich Lohnsteuer 9,30 EUR, Solidaritätszuschlag 0,51 EUR und Sozialversicherungsbeiträge 21,20 EUR). Daraus errechnet sich bei einem täglichen pauschalisierten Nettoentgelt für die Tätigkeit des Klägers bei der U. in Höhe von 104,48 EUR eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von 1036,80 EUR und ein monatlicher Zuschuss zum Arbeitsentgelt in Höhe von 518,40 EUR (50% aus 1036,80 EUR). Gleichwohl ist das Urteil des SG auch für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 13.10.2006 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn nach § 421j Abs. 2 Satz 6 SGB III werden nur wesentliche Änderungen des Arbeitsentgeltes während des Bezuges der Leistungen der Entgeltsicherung berücksichtigt. Im Hinblick auf den in § 421j Abs. 5 Nr. 1 SGB III genannten Ausschlussgrund beim Vorliegen einer monatlichen Nettoentgeltdifferenz von weniger als 50 EUR ("Bagatellbetrag") erachtet es der Senat für sachgerecht, Veränderungen des Arbeitsentgeltes, die zu einer monatlichen Nettoentgeltdifferenz bis zu 50 EUR führen, als unwesentlich anzusehen (vgl. auch Becker in Eicher/Schlegel, § 421j RdNr. 70). Eine Änderung der monatlichen Nettoentgeltdifferenz (1.072,80 EUR bis 31.07.2006, 1.036,80 EUR ab 01.08.2006) von wenigstens 50 EUR ist im Zeitraum vom 01.08.2006 bis 13.10.2006 jedoch nicht eingetreten, weshalb von einer wesentlichen Änderung in diesem Zeitraum nicht ausgegangen werden kann. Dies hätte auch bei Berücksichtigung der hierzu bestehenden Verwaltungspraxis der Beklagten zu gelten (vgl. zur Verwaltungspraxis Becker in Eicher/Schlegel a.a.O.; Brandts in Niesel, SGB III 4. Auflage § 421j Rdnr. 36). Mangels einer wesentlichen Änderung verbleibt es damit auch für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 13.10.2006 bei der Entscheidung des SG, dass der Kläger eine Entgeltsicherungsleistung als Zuschuss zum Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 536,40 EUR beanspruchen kann.

Der ab 01.08.2006 gültige HTV-See hat jedoch zusammen mit der höheren Entlohnung des Klägers als Nautischer Wachoffizier Lohngruppe ab dem 5. Jahr für den Zeitraum vom 14.10.2006 bis 04.03.2007 zu einer wesentlichen Änderung der monatlichen Nettoentgeltdifferenz geführt. Nach dem HTV-See betrug ab dem 01.08.2006 die Grundvergütung eines Nautischen Wachoffiziers ab dem 5. Jahr monatlich 2.983 EUR und die pauschalisierte Überstundenvergütung 431 EUR, die als pauschalisiertes Nettoentgelt bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Entgeltsicherungsleistungen zu berücksichtigen sind. Dieses beträgt gemäß § 133 Abs. 1 SGB III ausgehend von dem zu berücksichtigenden Bruttoentgelt in Höhe von monatlich 3.414 EUR täglich 76,37 EUR (Bruttoentgelt 113,80 EUR, abzüglich Lohnsteuer 12,82 EUR, Solidaritätszuschlag 0,70 EUR und Sozialversicherungsbeiträge 23,90 EUR). Daraus errechnet sich bei einem täglichen pauschalisierten Nettoentgelt für die Tätigkeit des Klägers bei der U. in Höhe von 104,48 EUR eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von 843,30 EUR und ein monatlicher Zuschuss zum Arbeitsentgelt in Höhe von 421,65 EUR (50% aus 843,30 EUR). Damit weicht die monatliche Nettoentgeltdifferenz für den Zeitraum ab 14.10.2006 (843,30 EUR) von der am 24.04.2006 bestehenden monatlichen Nettoentgeltdifferenz (1.072,80 EUR) um mehr als 50 EUR ab, weshalb von einer wesentlichen Änderung, die im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigen ist, auszugehen ist. Dies hätte auch bei Berücksichtigung der hierzu bestehenden Verwaltungspraxis der Beklagten zu gelten. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG war insoweit abzuändern.

Für den Zeitraum vom 14.10.2006 bis 04.03.2007 errechnet sich damit gem. § 421j Abs. 1 Satz 4 SGB III i.V.m. § 169 Abs. 9 SGB VI ein von der Beklagten für den Kläger aufzubringender zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung aus einem monatlichen Entgelt in Höhe von 1.194,30 EUR (90 % des tägliches Bemessungsentgelt [Alg] im Verhältnis zu den Arbeitszeiten 170,68 EUR abzüglich tägliches Bemessungsentgelt neue Beschäftigung 113,80 EUR x 30 Tage). Auch insoweit war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten hinsichtlich des zusätzlichen Beitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Maßgabe unbegründet, dass für den Zeitraum vom 24.04.2006 bis 13.10.2006 von der Beklagten auf der Grundlage des tägliches Bemessungsentgelt [Alg] im Verhältnis zu den Arbeitszeiten 170,68 EUR abzüglich tägliches Bemessungsentgelt neue Beschäftigung 98,37 x 30 Tage ein zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung aus einem monatlichen Entgelt in Höhe von 1.657,20 EUR aufzubringen ist. Dies gilt mangels einer wesentlichen Änderung auch für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 13.10.2006.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass das geringfügige Obsiegen der Beklagten es nicht rechtfertigt, dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu belassen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat hat dem Hilfsantrag der Beklagten daher nicht entsprochen.
Rechtskraft
Aus
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