Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 SO 4110/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4294/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 8. September 2008 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zurückzuweisen. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Beschwerde mangels Überschreitens der Beschwerdewertgrenze von 750,00 Euro (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) schon nicht statthaft ist. Dies wäre dann anzunehmen, wenn hinsichtlich des vom Antragsteller mit seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren erstrebten Mehrbedarfs (§ 30 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) eine zeitliche Begrenzung des Bewilligungszeitraums auch eine Begrenzung des Entscheidungszeitraums im Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Folge hätte; hiervon geht der Senat in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Nichteinbeziehung von Folgezeiträumen (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 (Rdnr. 30); BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 (Rdnr. 8)) regelmäßig aus. Allerdings ist ein förmlicher Bescheid aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Die Beschwerde des Antragstellers hat indessen auch aus anderen Gründen keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 4).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Schon der Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Der Senat verweist insoweit auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG vom 7. August 2008 und macht sie sich zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend ist auszuführen, dass nach den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 3. Auflage vom 1. Oktober 2008, sowohl bei Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfette), bei Diabetes mellitus Typ II (Zuckerkrankheit, konventionell und intensiviert konventionell behandelt) als auch bei Hypertonie (Bluthochdruck) regelmäßig die Einhaltung einer "Vollkost" angezeigt ist, deren Aufwand über den Regelsatz abgedeckt werden könnte. Dementsprechend hat auch die Ärztin des Gesundheitsamts Dr. Becker in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2008 mit Bezug auf die genannten Krankheitsbilder die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung verneint, vielmehr eine wegen des erheblichen Übergewichts des Antragstellers erforderliche Reduktionskost, die aber in der Regel keine Mehraufwendungen verursacht (vgl. hierzu den rechtskräftig gewordenen Senatsbeschluss vom 25. Mai 2007 - L 7 AS 4815/06 - (juris)), für ausreichend gehalten. Soweit der Antragsteller zur Begründung des Mehrbedarfs eine Zöliakie bzw. Sprue (Durchfallerkrankung wegen Überempfindlichkeit gegenüber Klebereiweiß Gluten) geltend macht, ist dieses Krankheitsbild noch nicht einmal belegt. Weder ist in der Filderklinik eine derartige Diagnostik durchgeführt worden noch hat der Antragsteller der Gesundheitsamtsärztin Dr. Becker entsprechende Arztunterlagen übergeben. Auch auf die gerichtlichen Verfügungen vom 31. Oktober und 17. November 2008 hat der Antragsteller - trotz Erinnerung mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 - keine darauf gerichteten ärztlichen Bescheinigungen eingereicht.
Die Beschwerde des Antragstellers kann nach allem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 8. September 2008 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zurückzuweisen. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Beschwerde mangels Überschreitens der Beschwerdewertgrenze von 750,00 Euro (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) schon nicht statthaft ist. Dies wäre dann anzunehmen, wenn hinsichtlich des vom Antragsteller mit seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren erstrebten Mehrbedarfs (§ 30 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) eine zeitliche Begrenzung des Bewilligungszeitraums auch eine Begrenzung des Entscheidungszeitraums im Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Folge hätte; hiervon geht der Senat in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Nichteinbeziehung von Folgezeiträumen (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 (Rdnr. 30); BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 (Rdnr. 8)) regelmäßig aus. Allerdings ist ein förmlicher Bescheid aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Die Beschwerde des Antragstellers hat indessen auch aus anderen Gründen keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 4).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Schon der Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Der Senat verweist insoweit auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG vom 7. August 2008 und macht sie sich zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend ist auszuführen, dass nach den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 3. Auflage vom 1. Oktober 2008, sowohl bei Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfette), bei Diabetes mellitus Typ II (Zuckerkrankheit, konventionell und intensiviert konventionell behandelt) als auch bei Hypertonie (Bluthochdruck) regelmäßig die Einhaltung einer "Vollkost" angezeigt ist, deren Aufwand über den Regelsatz abgedeckt werden könnte. Dementsprechend hat auch die Ärztin des Gesundheitsamts Dr. Becker in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2008 mit Bezug auf die genannten Krankheitsbilder die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung verneint, vielmehr eine wegen des erheblichen Übergewichts des Antragstellers erforderliche Reduktionskost, die aber in der Regel keine Mehraufwendungen verursacht (vgl. hierzu den rechtskräftig gewordenen Senatsbeschluss vom 25. Mai 2007 - L 7 AS 4815/06 - (juris)), für ausreichend gehalten. Soweit der Antragsteller zur Begründung des Mehrbedarfs eine Zöliakie bzw. Sprue (Durchfallerkrankung wegen Überempfindlichkeit gegenüber Klebereiweiß Gluten) geltend macht, ist dieses Krankheitsbild noch nicht einmal belegt. Weder ist in der Filderklinik eine derartige Diagnostik durchgeführt worden noch hat der Antragsteller der Gesundheitsamtsärztin Dr. Becker entsprechende Arztunterlagen übergeben. Auch auf die gerichtlichen Verfügungen vom 31. Oktober und 17. November 2008 hat der Antragsteller - trotz Erinnerung mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 - keine darauf gerichteten ärztlichen Bescheinigungen eingereicht.
Die Beschwerde des Antragstellers kann nach allem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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