L 12 AS 5100/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 4758/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5100/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt. Insoweit wird auf diesen Beschluss Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetze (SGG) entsprechend) und der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen dieses Beschlusses zurück.

Auch der Senat geht davon aus, dass ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist. Als Anspruchsgrundlage für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Schulgebühren für die Abendrealschule O. (250 EUR für das erste Halbjahr, 200 EUR für das zweite Halbjahr), der Aufnahmegebühr i.H.v. 40 EUR sowie der Übernahme der Fahrkosten für eine Schülermonatskarte von monatlich 40 EUR kommt allein § 16 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Betracht. Die in § 16 Abs. 1 SGB II geregelten Leistungen nach dem Dritten Buch (SGB III) sind hier nicht einschlägig, denn es geht nicht um eine berufliche Weiterbildung i.S.v. §§ 77 ff. SGB III, sondern um eine schulische Ausbildung mit dem Ziel der Erlangung des Realschulabschlusses. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II können über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Diese Vorschrift enthält eine Generalklausel für Ermessenseingliederungsleistungen, die nicht schon durch Absatz 1 erfasst sind (BT-Drucks. 15/1516 S. 54). Neben den in Abs. 2 Satz 2 SGB II exemplarisch aufgezählten Leistungen können auch zusätzliche Leistungen erbracht werden, sofern sie die Leistungen nach Absatz 1 der Höhe nach nicht aufstocken (§ 16 Abs. 2 Satz 1 letzter Teilsatz) und nicht Eingliederungsleistungen des SGB III darstellen, auf die in Absatz 1 nicht verwiesen wird (vgl. Niewald in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 16 Rdnr. 19).

Grundsätzlich kommt somit auch die Förderung einer schulischen Ausbildung in Betracht. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II für Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähig wäre, betrifft nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht die Eingliederungsleistungen. Davon abgesehen ist der Besuch einer Abendrealschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG grundsätzlich förderfähig, aber nur, wenn er die Arbeitskraft des Auszubildenden vollständig in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG). Dies ist nach der Konzeption der Abendrealschule hier erst im letzten Schuljahr vor der Abschlussprüfung der Fall, da zuvor von der Ausbildungsstätte eine Berufstätigkeit neben der Ausbildung erwartet wird (vgl. allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BAföG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1991, zuletzt geändert am 20. Dezember 2001 zu § 2 Ziffer 2.1.11, 2.5.2 und 2.5.4; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 105).

Voraussetzung ist jedoch, dass die Nachholung des Realschulabschlusses erforderlich i.S.v. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben ist. Erforderlichkeit in diesem Sinn kann nur vorliegen, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung des Leistungsträgers, wobei der Beklagten kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 16 Nr. 1; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16 Rdnr. 337; a.A. - für Beurteilungsspielraum - Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 16 Rdnr. 179; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2006 - L 5 B 401/06 AS ER - (juris)). Der Senat teilt insoweit die Einschätzung der Beklagten, dass bereits der vorhandene Hauptschulabschluss der Antragstellerin ermöglicht, ins Erwerbsleben eingegliedert zu werden. Sowohl der Beginn einer Ausbildung als auch die Eingliederung über ein Praktikum oder ein Probearbeitsverhältnis sind möglich. Im Übrigen ist auch offen, ob überhaupt eine hinreichende Aussicht besteht, dass die Antragstellerin die Ausbildung mit Erfolg abschließen wird. Im Hinblick auf die psychischen Probleme der Antragstellerin ist dies ungewiss, zumal sie sich bisher dem von der Antragsgegnerin vorgesehenen psychologischen Eignungstest nicht gestellt hat. Es ist nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, eine Persönlichkeitsentfaltung ohne Rücksicht auf die Sicherung der Lebensgrundlage zu ermöglichen (BSG, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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