Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 13 AS 704/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 313/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Untätigkeitsbeschwerde
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren sinngemäß, das Sozialgericht Magdeburg zu verpflichten, über ihren Antrag in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden.
Die Antragsteller beziehen vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der Antragsteller zu 2) betreibt seit 1. August 2002 ein Gewerbe, mit welchem er Elektroinstallationen aller Art, Solarsysteme und Haustechnik und entsprechende Servicedienstleistungen am Markt anbietet.
Die Antragsteller beantragten am 16. Januar 2008 die Fortzahlungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beim Antragsgegner. Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 forderte dieser die Antragsteller unter Belehrung über die Rechtsfolgen einer fehlenden Mitwirkung auf, noch Unterlagen bis 10. März 2008 beizubringen. Die Antragsteller teilten daraufhin mit, dass sie nicht verpflichtet seien, die geforderten Unterlagen beizubringen.
Am 2. März 2008 haben die Antragsteller vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen ab 1. März 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 1.769,86 EUR zu gewähren.
Mit Bescheid vom 11. März 2008 hat der Antragsgegner den Antragstellern die Leistungsgewährung wegen fehlender Mitwirkung versagt.
Am 24. April 2008 erhoben die Antragsteller Beschwerde wegen Untätigkeit des Sozialgerichts Magdeburg vor dem Landessozialgericht (LSG) mit der Begründung, das SG habe über ihren Antrag immer noch nicht entschieden. Diese Beschwerde wies das LSG mit Beschluss vom 9. Juni 2008 zurück: Der wesentliche Grund, dass bisher keine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sei, sei, dass die Antragsteller ihre Hilfsbedürftigkeit trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht nicht glaubhaft gemacht hätten. Bei dieser Sachlage lasse sich eine willkürliche Verzögerung des Verfahrens seitens des SG nicht feststellen.
Das SG hat mit Beschluss vom 1. August 2008 eine Entscheidung über den Antrag der Antragsteller vom 2. März 2008 getroffen. Der Beschluss wurde ihnen am 8. August 2008 zugestellt.
Bereits am 5. August 2008 haben die Antragsteller eine erneute Beschwerde über die Untätigkeit des SG in ihrem Eilverfahren beim LSG gestellt.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß, anzuordnen, dass Sozialgericht Magdeburg den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 13 AS 704/08 ER unverzüglich zu entscheiden hat.
II.
Der Senat konnte hier offenlassen, ob gegen das Untätigbleiben eines Gerichts in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Rechtsmittel gegeben ist. Ob gegen die von den Antragstellern behauptete Untätigkeit des SG eine Beschwerde überhaupt statthaft ist, ist sehr umstritten (vgl. dazu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz (SGG), Kommentar, 8. Aufl. 2005, Vor § 143, Rz. 3d).
Im vorliegenden Fall jedoch haben die Antragsteller für die Durchführung der Untätigkeitsbeschwerde mit Zustellung des Beschlusses des SG vom 1. August 2008 am 8. August 2008 kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Sie hat sich erledigt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach § 193 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht im Urteil darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Das Gericht entscheidet hierüber auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage. Weiter sind die Gründe für die Erledigung und die Klagerhebung zu berücksichtigen. Hierbei ist auch zu prüfen, wer Anlass für die Klagerhebung bzw. die Antragstellung gegeben hat, ob sich die Sachlage nach Erlass des streitigen Verwaltungsaktes geändert und der Unterlegene dem durch ein sofortiges Anerkenntnis entsprochen hat. (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 193, Rz. 12b f.). Entsprechendes gilt für das Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerde hätte auch zum damaligen Zeitpunkt keine Aussichten auf Erfolg gehabt. Insoweit wird auf die den Beteiligten bekannten Gründe des Beschlusses vom 9. Juni 2008 verwiesen. Änderungen im Sachverhalt sind nicht eingetreten. Die Beschwerde wurde auch nicht durch das Verhalten der Antragsgegnerin veranlasst.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Exner
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren sinngemäß, das Sozialgericht Magdeburg zu verpflichten, über ihren Antrag in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden.
Die Antragsteller beziehen vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der Antragsteller zu 2) betreibt seit 1. August 2002 ein Gewerbe, mit welchem er Elektroinstallationen aller Art, Solarsysteme und Haustechnik und entsprechende Servicedienstleistungen am Markt anbietet.
Die Antragsteller beantragten am 16. Januar 2008 die Fortzahlungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beim Antragsgegner. Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 forderte dieser die Antragsteller unter Belehrung über die Rechtsfolgen einer fehlenden Mitwirkung auf, noch Unterlagen bis 10. März 2008 beizubringen. Die Antragsteller teilten daraufhin mit, dass sie nicht verpflichtet seien, die geforderten Unterlagen beizubringen.
Am 2. März 2008 haben die Antragsteller vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen ab 1. März 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 1.769,86 EUR zu gewähren.
Mit Bescheid vom 11. März 2008 hat der Antragsgegner den Antragstellern die Leistungsgewährung wegen fehlender Mitwirkung versagt.
Am 24. April 2008 erhoben die Antragsteller Beschwerde wegen Untätigkeit des Sozialgerichts Magdeburg vor dem Landessozialgericht (LSG) mit der Begründung, das SG habe über ihren Antrag immer noch nicht entschieden. Diese Beschwerde wies das LSG mit Beschluss vom 9. Juni 2008 zurück: Der wesentliche Grund, dass bisher keine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sei, sei, dass die Antragsteller ihre Hilfsbedürftigkeit trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht nicht glaubhaft gemacht hätten. Bei dieser Sachlage lasse sich eine willkürliche Verzögerung des Verfahrens seitens des SG nicht feststellen.
Das SG hat mit Beschluss vom 1. August 2008 eine Entscheidung über den Antrag der Antragsteller vom 2. März 2008 getroffen. Der Beschluss wurde ihnen am 8. August 2008 zugestellt.
Bereits am 5. August 2008 haben die Antragsteller eine erneute Beschwerde über die Untätigkeit des SG in ihrem Eilverfahren beim LSG gestellt.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß, anzuordnen, dass Sozialgericht Magdeburg den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 13 AS 704/08 ER unverzüglich zu entscheiden hat.
II.
Der Senat konnte hier offenlassen, ob gegen das Untätigbleiben eines Gerichts in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Rechtsmittel gegeben ist. Ob gegen die von den Antragstellern behauptete Untätigkeit des SG eine Beschwerde überhaupt statthaft ist, ist sehr umstritten (vgl. dazu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz (SGG), Kommentar, 8. Aufl. 2005, Vor § 143, Rz. 3d).
Im vorliegenden Fall jedoch haben die Antragsteller für die Durchführung der Untätigkeitsbeschwerde mit Zustellung des Beschlusses des SG vom 1. August 2008 am 8. August 2008 kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Sie hat sich erledigt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach § 193 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht im Urteil darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Das Gericht entscheidet hierüber auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage. Weiter sind die Gründe für die Erledigung und die Klagerhebung zu berücksichtigen. Hierbei ist auch zu prüfen, wer Anlass für die Klagerhebung bzw. die Antragstellung gegeben hat, ob sich die Sachlage nach Erlass des streitigen Verwaltungsaktes geändert und der Unterlegene dem durch ein sofortiges Anerkenntnis entsprochen hat. (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 193, Rz. 12b f.). Entsprechendes gilt für das Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerde hätte auch zum damaligen Zeitpunkt keine Aussichten auf Erfolg gehabt. Insoweit wird auf die den Beteiligten bekannten Gründe des Beschlusses vom 9. Juni 2008 verwiesen. Änderungen im Sachverhalt sind nicht eingetreten. Die Beschwerde wurde auch nicht durch das Verhalten der Antragsgegnerin veranlasst.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Exner
Rechtskraft
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