Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 12 AS 990/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 273/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die für die Finanzierung eines Eigenheims verwendete Eigenheimzulage mindert nicht die monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung und ist auch nicht mit diesen Aufwendungen zu verrechnen.
2. Die für die Finanzierung eines Eigenheims verwendete Eigenheimzulage ist als Einkommen zu berücksichtigen, wenn das Eigentum nicht zum Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 4 SGB II gehört.
2. Die für die Finanzierung eines Eigenheims verwendete Eigenheimzulage ist als Einkommen zu berücksichtigen, wenn das Eigentum nicht zum Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 4 SGB II gehört.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens vom Antragsgegner höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der am. Dezember 19xx geborene Antragsteller hat am 18. Juli 2007 seine juristische Ausbildung mit der zweiten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen. Seit 19. Juli 2007 ist er arbeitslos gemeldet. Mit Bescheid vom 22. August 2007 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit ihm für den Zeitraum vom 19. Juli 2007 bis 17. Juli 2008 Arbeitslosengeld i.H.v. 404,10 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 bewilligte ihm der Landkreis Börde Wohngeld i.H.v. 16,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Mai 2008. Von Januar 2008 bis 22. Mai 2008 ging der Antragsteller in einem Rechtsanwaltsbüro in M. einer Nebentätigkeit nach, aus der er monatlich 200,00 EUR netto erzielte.
Der Antragsteller bewohnt zusammen mit seinen Eltern ein am 27. Dezember 2001 bezugsfertig gewordenes, insgesamt 157 qm großes Eigenheim auf einem 660 qm großen Grundstück. Den Verkehrswert des Hauses beziffert er mit 179.400,00 EUR. Er ist zu 1/2 Eigentümer dieses Hauses und bewohnt eine separate, 105 qm große Wohnung in diesem Haus. Seine Eltern bewohnen eine Einliegerwohnung, die knapp 52 qm groß ist. Das Haus wird mittels Nachtspeicheröfen (Nachtstrom) beheizt. Die Finanzierung des Hauses erfolgt mittels dreier Darlehen. Ausweislich einer zu den Akten gereichten Eidesstattlichen Versicherung der Eltern des Antragstellers vom 28. April 2008 besteht zwischen ihnen die mündliche, bereits vor Ausreichung der Darlehen getroffene Abrede, dass die Zahlung der Kreditverbindlichkeiten entsprechend der jeweils im Haus genutzten Wohnfläche aufgeteilt werde. Sie haben weiter an Eides statt versichert, dass derzeit monatliche Zinsen i.H.v. 683,16 EUR zu tragen seien, wovon sie wegen des fehlenden Einkommens ihres Sohnes den größten Teil übernehmen würden.
Ausweislich eines Bescheides über die Gewährung einer Eigenheimzulage ab 2001 vom 22. Juli 2002 erhielt der Antragsteller am 15. März 2008 eine Eigenheimzulage i.H.v. 2.556,46 EUR ausgezahlt.
Am 30. Januar 2008 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, seine tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung seien unangemessen hoch. Ab 1. Juli 2008 werde er nur noch angemessene Kosten i.H.v. 279,25 EUR anerkennen und leisten. Er ging dabei unter Zugrundelegung der Unterkunftsrichtlinien des früheren Landkreises Ohrekreis von einer angemessenen Wohnfläche von 110 qm bei einem von drei Personen bewohnten Eigenheim aus.
Mit Bescheid vom 25. März 2008 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den 30. bis 31. Januar 2008 i.H.v. 7,03 EUR, für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 2008 i.H.v. 105,52 EUR monatlich sowie für den 1. bis 30. Juni 2008 i.H.v. 121,52 EUR. Bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Leistungen legte der Antragsgegner neben einem Regelsatz i.H.v. 347,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 346,66 EUR (75,17 EUR Heizkosten, 25,47 EUR Abwasserkosten, 2,05 EUR Straßenreinigung/Müllabfuhr, 10,49 EUR Grundsteuer, 6,57 EUR Wohngebäudeversicherung, 226,91 EUR Schuldzinsen) zu Grunde. Diesem Bedarf stellte er Einkommen des Antragstellers i.H.v. insgesamt 588,14 EUR gegenüber (404,10 EUR Arbeitslosengeld I, 213,04 EUR Eigenheimzulage, 16,00 EUR Wohngeld).
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 31. März 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung bezog er sich auf ein Schreiben vom 26. Februar 2008, in dem er ausführte, er habe tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 687,69 EUR monatlich. Diese setzten sich wie folgt zusammen:
Schuldzins 456,98 EUR Heizkosten 137,37 EUR Strom 16,63 EUR Wasser/Abwasser (75,30 EUR: 2 Wohnungen) 37,65 EUR Abfallgebühren (6,16 EUR: 2 Wohnungen) 3,08 EUR Grundsteuer (20,97 EUR, davon 50% Miteigentum) 10,49 EUR Gebäudeversicherung (19,70 EUR: 2 Wohnungen) 9,85 EUR Risikolebensversicherung 15,64 EUR 687,69 EUR
Am 4. April 2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 4. April bis 31. Mai 2008 monatliche Leistungen i.H.v. 646,00 EUR und für den Monat Juni 2008 Leistungen i.H.v. 662,00 EUR zu gewähren. Die ihm gewährte Eigenheimzulage sei nicht als Einkommen anzurechnen, da er diese zur Finanzierung des Hauses genutzt habe. Er habe am 17. März 2008 die Eigenheimzulage in voller Höhe auf das Konto der P Bank B. zur Abtragung des Baudarlehens überwiesen. Von diesem Konto ziehe der Darlehensgeber (P Bank B. ) einen Betrag i.H.v. 241,56 EUR monatlich zur Erfüllung anfallender Zinsverbindlichkeiten ein.
Der Antragsteller hat darauf verwiesen, dass die Heizkosten (mittels Nachtstrom) und der Allgemeinstrom für beide Wohnungen des Hauses getrennt durch unterschiedliche Zähler erfasst würden. Die dem Gericht überreichte Abrechnung des Stromversorgers betreffe allein seinen Verbrauch. Das Wasser werde mittels eines elektrischen Durchlauferhitzers erhitzt. Die Wasserkosten würden zwar durch nur einen Gebührenbescheid, dessen Empfänger der Antragsteller sei, vom Wasserversorger geltend gemacht. Das Haus verfüge jedoch über Unterzähler, die eine Ermittlung des Wasserverbrauchs für die beiden Wohnungen und den Garten ermöglichten. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Antragstellers auf Bl. 73 der Gerichtsakte Bezug genommen. Auf Anforderung des SG hat der W. Wasser- und Abwasserzweckverband (WWAZ) mitgeteilt, dass über den Hauptzähler die Trink- und Schmutzwassergebühren einschließlich der Grundgebühren abgerechnet würden, wobei die auf dem Zähler für die Gartenbewässerung ausgewiesene Menge bei der Schmutzwasserberechnung subtrahiert werde.
Der Antragsgegner hat sich im Laufe des Verfahrens bereit erklärt, Kosten der Unterkunft i.H.v. monatlich 499,39 EUR anzuerkennen und dem Antragsteller zu bewilligen.
Das SG hat mit Beschluss vom 10. Mai 2008 den Antrag auf Gewährung höherer Leistungen im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen: Der Antragsteller habe bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es könnte sich zwar ein weitergehender Leistungsanspruch des Antragstellers ergeben. Ihm sei es aber zuzumuten, diesen im Hauptsacheverfahren durchzusetzen, da er den weitergehenden Leistungsanspruch aus dem ihm frei zur Verfügung stehenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit decken könne. Das SG ist von einem Gesamtbedarf im April 2008 i.H.v. 696,91 EUR, im Mai 2008 i.H.v. 696,60 EUR und im Juni i.H.v. 692,63 EUR ausgegangen. Es hat auch im Juni 2008 das Einkommen des Antragstellers aus der Nebentätigkeit berücksichtigt, da dieser dem Gericht nicht die Beendigung der Tätigkeit zum 22. Mai 2008 mitgeteilt hatte. Dieses hat er erst in der Beschwerdeinstanz getan. Als Kosten der Unterkunft und Heizung hat es Schuldzinsen i.H.v. 212,86 EUR für April 2008, 212,55 EUR für Mai 2008 und 212,25 EUR für Juni 2008 berücksichtigt, berechnet jeweils entsprechend der vom Antragsteller bewohnten Fläche unter Berücksichtigung des jeweiligen monatlichen Gesamtzinsbetrages unter Abzug der monatlichen Zinszahlungen i.H.v. 241,56 EUR, die aus der Eigenheimzulage beglichen werden. Die tatsächlich anfallenden Wasser- und Abwasserkosten hat das SG nicht nach Kopfteilen aufgeteilt, sondern diese beim Antragsteller zur Hälfte berücksichtigt. Durch die Angabe der Wasserstände der Unterzähler habe er glaubhaft gemacht, dass er fast genau so viel Wasser wie seine Eltern verbrauche. Die Heizkosten seien nur i.H.v. 66,00 EUR monatlich zu berücksichtigen. Da als angemessene Unterkunft für den Antragsteller eine Wohnungsgröße von 50 qm zu berücksichtigen sei, seien auch die Heizkosten nur für diese Quadratmeteranzahl als Kosten der Unterkunft und Heizung vom Antragsgegner zu übernehmen. Unter Hinzurechnung der anteiligen Grundsteuer, der anteiligen Müllgebühren und des anteiligen Beitrages zur Gebäudeversicherung, welche nicht wegen Unangemessenheit zu kürzen seien, ergebe sich der o.g. Gesamtbedarf. Der Beitrag zur Risikolebensversicherung sei den Kosten der Unterkunft nicht hinzuzurechnen. Die Versicherung diene der Sicherung des Eigentums im Todesfall. Die geltend gemachten Stromkosten seien im Regelsatz enthalten. Diesem Bedarf stehe ein anzurechnendes Einkommen des Antragstellers von 500,10 EUR im April und Mai 2008 (Arbeitslosengeld i.H.v. 404,10 EUR, Wohngeld i.H.v. 16,00 EUR und Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 80,00 EUR) und i.H.v. 484,10 EUR im Juni (Arbeitslosengeld und Einkommen aus Erwerbstätigkeit) gegenüber. Zwar habe der Antragsteller weitere Leistungen i.H.v. 91,29 EUR für April 2008, 90,98 EUR für Mai 2008 und 87,01 EUR für Juni 2008 als die ihm bewilligten glaubhaft gemacht. Da der Antragsteller aber über ein nicht zu berücksichtigendes Einkommen aus seiner Nebenbeschäftigung i.H.v. 120,00 EUR verfüge (Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB II), könne er den errechneten erhöhten Bedarf daraus decken.
Gegen den ihm am 26. Mai 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 9. Juni 2008 Beschwerde eingelegt. Das SG habe die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zutreffend berechnet. So seien die tatsächlichen Heizkosten in voller Höhe zu berücksichtigen; auch die Haushaltsstromkosten seien von der Antragsgegnerin zu tragen. Die Minderung der Darlehenslast durch Anrechnung der Eigenheimzulage sei nicht zulässig, daher sei eine Neuberechnung der Zinslast erforderlich. Das Einkommen aus seiner Nebenbeschäftigung sei als Einkommen nicht zu berücksichtigen. So habe es die Bundesagentur für Arbeit die der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes I auch nicht angerechnet. Zumindest müsse ein höherer Freibetrag berücksichtigt werden. Im Übrigen sei die Nebenbeschäftigung am 22. Mai 2008 beendet worden.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 8. Juli 2008 in Ausführung des Beschlusses des SG vom 10. Mai 2008 dem Antragsteller Leistungen für den 30. und 31. Januar 2008 i.H.v. 12,90 EUR, für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2008 i.H.v. 193,56 EUR monatlich, für April 2008 i.H.v. 196,81 EUR, für Mai 2008 i.H.v. 196,50 EUR und für Juni 2008 i.H.v. 333,53 EUR bewilligt. Der Antragsteller hält diese Berechnung des Bedarfs nicht für übereinstimmend mit dem Beschluss des SG.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Mai 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen für die Zeit vom 4. April bis 31. Mai 2008 i.H.v. 646,00 EUR monatlich und für Juni 2008 i.H.v. 662,00 EUR zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen des SG.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Die einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sie setzt nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG einen Anordnungsanspruch, also einen materiellen Anspruch, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend zu machen hätte, und einen Anordnungsgrund voraus, d.h. es muss eine besondere Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind nach § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen, d.h. die tatbestandlichen Voraussetzungen müssen überwiegend wahrscheinlich sein.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund auf höhere als die ihm bewilligten Leistungen für die Monate April bis Juni 2008 glaubhaft gemacht.
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller erwerbsfähig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Der Antragsteller ist auch hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
An der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers bestehen keine Zweifel. Die Hilfebedürftigkeit scheitert insbesondere nicht an dem Vorhandensein eines einzusetzenden Vermögens nach § 12 SGB II.
Die vom Antragsteller genutzte Wohnung im Haus, das zur Hälfte in seinem Eigentum steht, unterfällt nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zwar nicht dem Schonvermögen, aber es ist kein zum Bestreiten des Lebensunterhaltes bereites Mittel, welches die Bedürftigkeit entfallen lässt.
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die Angemessenheit der vom Antragsteller genutzten Wohnung ist an der Größe des von ihm genutzten Wohnanteils an der Gesamtfläche des Hauses zu bestimmen. Der Antragsteller und dessen Eltern sind Miteigentümer zu je ½ des insgesamt 157 qm großen Hauses. Beim Miteigentum sind die eigentumsrechtlichen Einschränkungen zu beachten. Bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes war nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) anerkannt, dass für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück angemessen ("klein") ist, nur auf den auf Grund des vom Leistungsempfänger als Wohnstatt genutzten Teils des Grundstücks abgestellt werden kann, wenn - wie hier - die Wohnstatt des Miteigentümers durch die ihren Anteilen entsprechende Nutzung der anderen Miteigentümer auf einen seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- und Gebäudeteil beschränkt ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 zur Arbeitslosenhilfe, B 7 AL 126/01 R, juris unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992, 5 C 19/89, BVerwGE 90, 252 ff). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat. Es trifft zwar zu, dass grundsätzlich Miteigentümern keine realen Anteile in Gestalt bestimmter Grundflächen zugewiesen sind. Vielmehr sind die Miteigentümer alle Miteigentümer der ganzen Sache, d.h. sie können sie alle grundsätzlich ganz nutzen. Gleichwohl ist jeder Miteigentümer durch die Rechte der anderen Miteigentümer in seinem Nutzungsrecht, auch dem Wohnnutzungsrecht, eingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966, V ZR 163/63, NJW 1966, 1707). Es ist für die Beurteilung, ob ein Hausgrundstück angemessen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist, die Größe und der Wohnungsstandard des vom Hilfedürftigen bewohnten Hauses zu betrachten (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, juris). Unter Beachtung des Individualisierungsgrundsatzes ist dabei auch von Bedeutung, in welchem Ausmaß der Eigentümer kraft seines Eigentums, um dessen Einsatz es hier geht, das Hausgrundstück nutzen kann. Wird er durch andere Miteigentümer gehindert, das ganze Hausgrundstück zu bewohnen (z.B. durch gemeinsames Bewohnen des ganzen Hausgrundstücks), so ist für die Beurteilung der Größe des Hausgrundstücks im Rahmen des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auf die vom Leistungsempfänger bewohnte Fläche anzustellen.
Die vom Antragsteller genutzte, ca. 105 qm große Wohnung ist unangemessen groß. Das BSG hält die Größe einer selbst genutzten Wohnung für einen Vier-Personen-Haushalt von 120 qm und für ein Eigenheim die Größe von 130 qm für angemessen. Weiterhin sei bei einer geringeren Personenzahl eine Reduzierung um 20 qm pro Person sachgerecht. Bei einer Belegung der Wohnung mit bis zu zwei Personen ist die Grenze allerdings typisierend auf 80 qm festzusetzen; d.h. eine weitere Reduzierung um 20 qm bei Belegung mit nur einer Person kommt im Regelfall nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 2/05 R, zitiert nach juris). Auch der Senat legt diese Werte zu Grunde. Die Grenze der für selbst genutzten Wohnraum angemessenen Größe für einen Ein-Personen-Haushalt von 80 qm übersteigt die 105 qm große Wohnung. Der Wohnanteil ist folglich nach § 12 Abs. 4 SGB II mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Nach eigenen Angaben des Antragstellers beträgt der Verkehrswert des gesamten Hauses 179.400,00 EUR. Für die Berechnung des Vermögens des Antragstellers sind die für das Haus noch bestehenden Kreditverbindlichkeiten i.H.v. 142.251,88 EUR davon in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein Vermögen i.H.v. 37.148,12 EUR. Dem Antragsteller gehört das Haus zu einem Miteigentumsanteil von ½, so dass dieser Vermögensbetrag entsprechend zu teilen ist. Der Senat hat berücksichtigt, dass der Antragsteller als hälftiger Miteigentümer zwei Drittel der Fläche des Hauses bewohnt. Am festgestellten Vermögenswert ändert sich deswegen aber nichts, da dem Antragsteller, wie oben bereits ausgeführt, keine realen Flächen des Hauses zugewiesen sind. Es ergibt sich somit ein Vermögen des Antragstellers i.H.v. 18.574,06 EUR. Unter Abzug des Grundfreibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.H.v. 150,00 EUR je vollendetem Lebensalter des Antragstellers (38 x 150,00 EUR = 5.700,00 EUR) und eines Freibetrages für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.H.v. 750,00 EUR ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen i.H.v. 12.124,06 EUR.
Dieses Vermögen hindert vorliegend nicht die Annahme der Hilfebedürftigkeit, denn das Vermögen steht dem Antragsteller nicht zur Verfügung, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Der Senat hat im Übrigen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung Zweifel daran, dass der Miteigentumsanteil des Antragstellers unter Berücksichtigung des derzeit sehr angespannten Immobilienmarktes in ländlichen Gegenden verwertbar ist, so dass Leistungen als Zuschuss und nicht nach § 23 Abs. 5 SGB II als Darlehen von der Antragsgegnerin zu gewähren sind.
Die Höhe des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruches bestimmt sich für die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach beträgt die monatliche Regelleistung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum für allein stehende Personen 347,00 EUR.
Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterkunft und Heizung. Leistungen hierfür werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Die Kosten des Antragstellers für die Nutzung des von ihm selbst bewohnten Teils des Wohnhauses sind monatlich auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der Angaben des Antragstellers wie folgt zu berücksichtigen:
Schuldzins 341,58 EUR Heizkosten 137,37 EUR Wasser/Abwasser (75,30 EUR: 2 Wohnungen) 37,65 EUR Abfallgebühren (6,16 EUR: 2 Wohnungen) 3,08 EUR Grundsteuer (20,97 EUR, davon 50% Miteigentum) 10,49 EUR Gebäudeversicherung (19,70 EUR: 2 Wohnungen) 9,85 EUR 540,02 EUR
Die Schuldzinsen waren nur i.H.v. 341,58 EUR als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
Ausweislich der Eidesstattlichen Versicherung der Eltern des Antragstellers beträgt die monatliche Zinsbelastung 683,16 EUR. Da der Antragsteller keine aktuellen Zinsbescheinigungen vorgelegt hat, ist von diesem Betrag auszugehen. Grundsätzlich sind die die Unterkunft betreffenden Kosten bei mehreren Hausbewohnern nach Kopfteilen aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 13/06 R, juris). Da hier der Antragsteller und seine Eltern noch nicht einmal eine Haushaltsgemeinschaft bilden, spricht viel dafür, von diesem Kopfteilsprinzip abzuweichen.
Der Antragsteller hat vorgetragen, es sei zwischen ihm und seinen Eltern im Rahmen des internen Gesamtschuldnerausgleichs eine gesonderte Vereinbarung zur Zinszahlung getroffen worden. So habe er entsprechend seines Anteils der Wohnfläche an der Gesamtwohnfläche des Hauses 456,98 EUR monatlich von der monatlichen Gesamtzinsbelastung i.H.v. 683,16 EUR zu tragen. Diese Angabe hat er durch die Vorlage einer Eidesstattlichen Versicherung seiner Eltern glaubhaft gemacht.
Vorliegend kann im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht beurteilt werden, ob es sich bei dieser Vereinbarung um einen Vertrag zu Lasten Dritter handelt, der unwirksam wäre, oder nicht. Ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt dann vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten - ohne seine Autorisierung - entstehen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2003, V ZB 48/02, NJW-RR 2003, 577, 578). Nach § 133 Bürgerliches Besetzbuch (BGB) ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Außerdem sind nach § 157 BGB Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Im Zweifel ist eine Erklärung so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Erklärenden entspricht. Trotz des Verbots der Buchstabeninterpretation hat die Auslegung aber vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., § 133 Rn. 14).
Ob vorliegend ein Vertrag zu Lasten Dritter anzunehmen ist, bemisst sich folglich insbesondere an den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden Umständen und Interessenlagen, insbesondere an den zu diesem Zeitpunkt bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesamtschuldner. Sollte es zum Zeitpunkt der Vereinbarung des vorstehenden Gesamtschuldnerausgleiches bereits erkennbar gewesen sein, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen aus eigenen Mitteln nicht werde nachkommen können, so spricht vieles für einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich eines Sozialleistungsträgers.
Da diese Umstände jedoch hier nicht aufgeklärt werden können, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.
Im Rahmen der Folgenabwägung erscheint es unter Abwägung der Interessen des Antragstellers und der des Antragsgegners angemessen, die Höhe der Zinsbelastung des Antragstellers an seinem hälftigen Eigentumsanteil zu bemessen. Dieses sind 341,58 EUR. Es war zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um Aufwendungen für einen Wohnraum handelt, der nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zum Schonvermögen gehört. Zwar hat der Antragsgegner die Pflicht nach § 22 SGB II, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen gewissen Zeitraum zu übernehmen. Der Senat konnte vorliegend jedoch auch berücksichtigen, dass die Eltern des Antragstellers ausweislich ihres eigenen Bekundens in der abgegebenen Eidesstattlichen Versicherung derzeit offenbar wirtschaftlich in der Lage und auch bereit sind, einen großen Teil der Zinsbelastung zu tragen.
Der Betrag i.H.v. 241,56 EUR, den der Antragsteller aus der ihm gewährten Eigenheimzulage monatlich zur Erfüllung der Darlehenszinsen aufwendet, ist entgegen der Rechtsansicht des SG nicht von den Kosten der Unterkunft in Abzug zu bringen. Sie ist Einkommen; wird sie zur Finanzierung der Immobilie verwendet, etwa durch Erfüllung eines Teils der Schuldzinsverbindlichkeit, mindert sie nicht die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft nach § 22 SGB II oder ist mit diesen zu verrechnen.
Eine Verrechnung des Arbeitslosengeldes II mit der Eigenheimzulage durch den Antragsgegner scheidet bereits aus, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 51, 52 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I) nicht erfüllt sind. Eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Verrechnung ist im SGB II nicht ersichtlich.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen "Doppelalimentierung" ist eine Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Minderungsbetrag der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht möglich, denn eine solche liegt nicht vor. Insoweit gelten allein die Regeln zur Berücksichtigung von Einkommen: Dient eine Einnahme dem gleichen Zweck wie die Leistung nach dem SGB II, ist sie zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Ist dieses nicht der Fall, so kann sie zusätzlich zu den Grundsicherungsleistungen zufließen, ohne bei der Berechnung der Leistungen Berücksichtigung zu finden. Diese Ausnahmen sind im SGB II abschließend gesetzlich normiert (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 19/07 R, juris).
Die Kosten für Wasser und Abwasser sind in Höhe des vom Antragsteller beantragten Betrages (37,65 EUR) vom Antragsgegner zu übernehmen. Nach dem Gebührenbescheid des WWAZ hatte der Antragsteller im streitgegenständlichen Zeitraum am 15. April 2008 194,69 EUR und am 15. Juni 2008 180,00 EUR an den Zweckverband zu zahlen. Grundsätzlich können Kosten, die alle zwei Monate anfallen, nicht auf monatliche Kosten "umgerechnet" werden, denn nach § 22 Abs. 1 SGB II sind die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft vom Leistungsträger zu über¬nehmen. Die Kosten für Wasser und Abwasser fallen beim Antragsteller nur jeden zweiten Monat an. Im Rahmen eines Eilverfahrens, in dem um die Bewilligung vorläufiger Leistungen gestritten wird, erscheint es jedoch zweckmäßig, auch unter Berücksichtigung einer Vereinfachung für die Verwaltung, die Kosten auf monatliche Beträge umzurechnen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die Beträge entsprechend anzusparen. Nach den Angaben des Antragstellers sind die Beträge entsprechend des Verbrauchs - entgegen der Regel der kopfanteiligen Aufteilung -, der sich anhand von Unterzählern für jede Wohneinheit ablesen lässt, aufzuteilen. Danach verbrauchen sowohl der Antragsteller als auch seine Eltern zusammen je etwa die Hälfte des insgesamt bezogenen Wassers. Die Hälfte des auf den Monat umgerechneten Abschlags für Wasser und Abwasser beträgt nach dem Bescheid des WWAZ im April und Mai 2008 je 48,68 EUR und im Juni 2008 45,00 EUR. Der Antragsteller hat jedoch im Eilverfahren lediglich einen Betrag i.H.v. 37,65 EUR geltend gemacht. Mithin ist auch nur dieser Betrag vom Antragsgegner vorläufig dem Antragsteller zu bewilligen.
Die Aufwendungen für die Grundsteuer und die Abfallbeseitigung hat der Antragsteller an Hand von Belegen glaubhaft gemacht, ebenso die monatlichen Beiträge zur Gebäudeversicherung. Diese Kosten sind nach der Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteils aufzuteilen und aus den o.g. Gründen unter Berücksichtigung einer monatlichen Aufteilung vom Antragsgegner zu übernehmen.
Die vom Antragsteller aufgeführten Stromkosten gehören nicht zu Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie sind nach § 20 SGB II mit im Regelsatz enthalten (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, juris).
Auch die monatlichen Beiträge für die Risikolebensversicherung sind nicht den Kosten der Unterkunft und Heizung hinzuzurechnen. Zu den Kosten der Unterkunft gehören bei selbst genutzten Eigenheimen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Sozialhilfe abzusetzen sind (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rz. 26), mithin nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe (SGB XII) die Schuldzinsen und alle mit dem Grundstück in Verbindung stehenden öffentlichen Lasten.
Die Beiträge zur Risikolebensversicherung können nicht zu den Schuldzinsen gerechnet werden. Der Abschluss der Risikolebensversicherung war zwar nach den Angaben des Antragstellers Bedingung für die Ausreichung des Kredits von der Bank gewesen. Sie dient aber vor allem privaten Zwecken, nämlich letztlich dem Schutz der Angehörigen des Antragstellers vor Verlust des Eigenheims. Sie ist eine reine Todesfallversicherung, bei der die Versicherungsleistung nur fällig wird, wenn der Todesfall innerhalb der vertraglich festgelegten Zeit eingetreten ist. Dieses Risiko ist nicht tätigkeits- oder grundstücksbezogen. Die rechtsgeschäftliche Verknüpfung des Abschlusses der Risikolebensversicherung mit der Darlehensgewährung vermag an der Beurteilung der Versicherungsprämien als allein privaten Zwecken im o.g. Sinne dienend nichts zu ändern, selbst wenn der Senat hier den weiten Begriff der Schuldzinsen i.S. des Steuerrechts (§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 Einkommensteuergesetz (EStG)) zu Grunde legt, wonach zu den Schuldzinsen grundsätzlich auch alle Aufwendungen zur Erlangung und Sicherung eines Kredits gehören (vgl. BFH, Urteil vom 2. August 1977 VIII R 104/74, BFHE 124, 27, BStBl II 1978, 143). Geht es um die Kreditierung eines Gebäudeerwerbs, ist nach der BFH-Rechtsprechung entscheidend, ob die Zahlung bei wirtschaftlicher Betrachtung des gesamten Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten angesehen werden kann (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 19. April 1977, VIII R 44/74, BFHE 122, 108 zur Abgrenzung von Anschaffungskosten). Keine Finanzierungsaufwendungen bilden Beträge, die zur Tilgung einer Schuld gezahlt werden (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1971 VI R 209/69, BFHE 104, 235, juris; vom 21. Dezember 1982 VIII R 215/78, BFHE 138, 44, juris; BFH, Urteil vom 28.01.1986, IX R 70/82, juris zu notwendigen Ausgaben im Rahmen der Vermietung).
Im vorliegenden Fall geht der Senat nach den Bekundungen des Antragstellers davon aus, dass die Bank die Gewährung der für den Hauserwerb benötigten Darlehen vom Einverständnis des Antragstellers mit dem Abschluss der von ihm zu bezahlenden Risikolebensversicherung abhängig gemacht hat. Desgleichen kann unterstellt werden, dass die Versicherungsprämien nach den Vorstellungen des Antragstellers vor allem der Finanzierung des Hauserwerbs dienten. Indessen bleibt hiervon der objektive Charakter der Aufwendungen als wesentlich durch die private Lebensführung veranlasst unberührt. Denn die Zahlung der Versicherungsprämien dient trotz ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Finanzierung nach wie vor auch dem Schutz der Angehörigen des Antragstellers vor dem Verlust des Eigenheims im Falle des Todes des Antragstellers. Außerdem gewährleistet die Risikolebensversicherung in erster Linie die Tilgung der im Falle vorzeitigen Todes des Antragstellers noch offenen Restschuld und liegt damit im Vermögensbereich. Tilgungsleistungen sind grundsätzlich vom Grundsicherungsträger nach dem SGB II nicht zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, juris).
Den Kosten für die Unterkunft sind die Heizkosten i.H.v. 137,37 EUR hinzuzurechnen. Die Angaben des Antragstellers zur Höhe der Heizkosten, die der Antragsgegner übernehmen soll, schwanken zwar. Letztlich aber begehrt er die tatsächlich anfallenden Heizkosten entsprechend des Anteils des Nachtstroms an den Gesamtstromkosten. Der Antragsteller beheizt nach eigenen Angaben nur das 28,11 qm große Wohnzimmer und das 6,24 qm große Badezimmer, mithin eine Fläche von 34,35 qm.
Die vom Antragsteller verbrauchten Heizkosten i.H.v. 137,37 EUR können im Wege des Eilverfahrens nicht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Das SG hat bereits zu Recht ausgeführt, dass die Angemessenheit der Heizkosten von einer Vielzahl von Einzelfaktoren - wie Lage des Hauses und dessen Wärmedämmung - abhängig ist. Im Rahmen der in solch einem Fall vorzunehmenden Folgenabwägung geht der Senat von der Angemessenheit der Heizkosten aus. Dem Senat liegen zudem keine Vergleichswerte vor, an Hand derer er die Angemessenheit der Kosten prüfen könnte.
Auch hier ist folglich im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die Heizkosten im Rahmen des § 22 SGB II gehören nach § 19 SGB II zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Vorliegend träfe es den Antragsteller härter, wenn der Antragsgegner die anteiligen Heizkosten nicht übernimmt, obwohl es gerechtfertigt ist, als umgekehrt. Dem Antragsgegner dagegen ist es zumutbar, die Rückforderung zu Unrecht gewährter Heizkosten dem Antragsteller gegenüber nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens geltend zu machen.
Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der Berechnung des Anteils des Heizstromes am Gesamtstromverbrauch unter Berücksichtigung des monatlichen Abschlags i.H.v. 154,00 EUR.
Es ergeben sich somit monatliche Kosten der Unterkunft einschließlich der Heizkosten i.H.v. 540,02 EUR.
Die tatsächlich anfallenden Kosten sind zwar nach § 22 SGB II nur insoweit zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Es kann dahinstehen, ob auch die übrigen Aufwendungen des Antragstellers für die Unterkunft angemessen i. S. § 22 SGB II sind, denn der Antragsgegner hat nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die tatsächlichen Kosten zu übernehmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach der Aufforderung des Leistungsbeziehers, die aus seiner Sicht unangemessen hohen Kosten der Unterkunft und Heizung zu senken. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall den Antragsteller mit Schreiben vom 14. Februar 2008 zur Senkung der Kosten der Unterkunft und Heizung aufgefordert und mitgeteilt, dass er ab 1. Juli 2008 nur noch die seiner Ansicht nach angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung tragen werde. Im vorliegenden Verfahren, in dem der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis 30. Juni 2008 geltend macht, sind vom Antragsgegner folglich die ihm tatsächlich entstehenden Kosten zu übernehmen.
Der monatliche Gesamtbedarf des Antragstellers einschließlich des Regelsatzes beträgt mithin 887,02 EUR.
Soweit der Hilfebedürftige wie hier über Einkommen verfügt, ist dieses nach § 11 SGB II zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Als Einkommen anzurechnen ist danach das dem Antragsteller seitens der Bundesagentur für Arbeit gewährte Arbeitslosengeld i.H.v. 404,10 EUR monatlich. Dieses ergibt sich aus der in § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II normierten Nachrangigkeit der Leistungen nach dem SGB II.
Weiterhin ist der Verdienst i.H.v. 200,00 EUR, den der Antragsteller aus der Nebenbeschäftigung erzielt, nach § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen i.H.v. 80,00 EUR monatlich anzurechnen.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers gilt nicht die Anrechnungsregel des § 141 Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III). Die Anrechnung von Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II berührt die Anwendbarkeit des § 141 SGB III nicht. Bereits im Recht der Sozialhilfe war anerkannt, dass so¬wohl Nebeneinkommen als auch Arbeitslosengeld auf die Hilfe zum Lebensun¬terhalt anzurechnen sind (vgl. Hünecke in Gagel, SGB III, 29. Ergänzungslieferung, § 141, Rn. 97). Die vom Einkommen abzusetzenden Beträge richten sich allein nach § 11 Abs. 2 SGB II.
Der Antragsteller hat im hier streitbefangenen Zeitraum zwei ihrer Art nach unterschiedliche Sozialleistungen bezogen, die im Hinblick auf die Anrechnung von (Neben-) Einkommen jeweils eigenen Regeln folgen. Zum einen bezieht der Antragsteller Arbeitslosengeld nach dem SGB III, eine Versicherungsleistung, zum anderen Leistungen nach dem SGB II, eine steuerfinanzierte Leistung. Diese unterschiedlichen Leistungsgrundlagen rechtfertigen auch eine unterschiedliche Regelung zur Einkommensanrechnung.
Der Antragsteller erzielte ein Nettoeinkommen i.H.v. 200,00 EUR monatlich. Davon sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II zunächst ein Freibetrag i.H.v. 100,00 EUR und nach §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ein weiterer Freibetrag abzusetzen. Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 EUR übersteigt und nicht mehr als 800 EUR beträgt auf 20 vom Hundert, hier mithin auf 20,00 EUR.
Da der Freibetrag i.H.v. 100,00 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II an die Stelle der Beiträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II tritt, sind weitere Pauschalen, wie etwa die Versicherungspauschale nach § 6 der Verordnung zur Berechnung vom Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V), nicht vom Einkommen in Abzug zu bringen.
Es verbleibt somit ein dem Bedarf des Antragstellers anzurechnendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 80,00 EUR. Dieses ist im hier streitigen Zeitraum für die Monate April und Mai 2008 als Einkommen anzurechnen. Zwar hat der Antragsteller nur bis 22. Mai 2008 eine Nebenbeschäftigung ausgeübt. Ausweislich einer seitens des Antragstellers der Antragsgegnerin vorgelegten Verdienstabrechnung hat er auch in diesem Monat 200,00 EUR netto vom Arbeitgeber erhalten.
Das dem Antragsteller gewährte Wohngeld i.H.v. 16,00 EUR monatlich ist für die Monate April und Mai 2008 ebenfalls als Einkommen anzurechnen. Zwar sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 WoGG Empfänger von Leistungen des Arbeitslosengeldes nach dem SGB II, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, von Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen, denn es soll nicht zur gleichzeitigen Inanspruchnahme und gegenseitigen Verrechnung zweier bedarfs- und einkommensabhängiger Sozialleistungen kommen. Der Wohngeldträger aber hat das dem Antragsteller gewährte Wohngeld nicht zurückgefordert. Dem Antragsteller stand es folglich als bereites Mittel zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung.
Die Eigenheimzulage ist entgegen der Ansicht des SG ebenfalls als Einkommen anzurechnen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V ist die Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Wie oben bereits ausgeführt, gehört der Miteigentumsanteil des Antragstellers am Haus nicht zum Schonvermögen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Daher ist die Eigenheimzulage, auch wenn der Antragsteller sie nachweislich für die Finanzierung des Hauses einsetzt, als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 18/07 R). Die Nutzung der Eigenheimzulage war zudem nicht zwingend. Er hätte das Geld auch für seinen Lebensunterhalt verwenden können.
Die Eigenheimzulage, die dem Antragsteller im März 2008 i.H.v. 2.556,46 EUR zugeflossen ist, ist nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist. Demnach ist die jährlich ausgezahlte Eigenheimzulage mit monatlich 1/12 (213,04 EUR) als Einkommen zu berücksichtigen.
Dem Antragsteller steht somit für die Monate April und Mai 2008 zur Deckung seines monatlichen Bedarfs i.H.v. 887,02 EUR ein monatliches Einkommen i.H.v. 713,14 EUR zur Verfügung. Er hat somit einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen die Antragsgegnerin i.H.v. 173,88 EUR monatlich glaubhaft gemacht.
Im Juni 2008 setzte sich das Einkommen des Antragstellers aus dem Arbeitslosengeld I und der Eigenheimzulage zusammen. Er verfügte mithin über ein Einkommen i.H.v. 617,14 EUR. Hiervon sind der monatliche Beitrag zur Kfz-Versicherung als Beitrag zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung i.S. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und die Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V in Abzug zu bringen. Es verbleibt für die Deckung des Gesamtbedarfs i.H.v. 887,02 EUR ein zur Verfügung stehenden Einkommens i.H.v. 572,14 EUR mit einem durch den Antragsgegner vorläufig zu deckenden Bedarf i.H.v. 314,88 EUR.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Änderungsbescheid vom 8. Juli 2008 unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des SG vorläufig Leistungen für April 2008 i.H.v. 196,81 EUR, für Mai 2008 i.H.v. 196,50 EUR und für Juni 2008 i.H.v. 333,53 EUR bewilligt. Dem steht ein Bedarf des Antragstellers im April und Mai 2008 i.H.v. 173,88 EUR und im Juni 2008 i.H.v. 314,88 EUR gegenüber. Der Antragsgegner kann, da er dem Antragsteller die Leistungen vorläufig bewilligt hat, nach § 43 Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 SGB I die gezahlte vorläufige Leistung auf die dem Antragsteller zustehende Leistung anrechnen. Für die Monate April bis Juni 2008 stehen Leistungen des Antragsgegners i.H.v. insgesamt 726,84 EUR einem Bedarf des Antragstellers i.H.v. insgesamt 662,64 EUR gegenüber. Der Bedarf des Antragstellers war folglich gedeckt.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens vom Antragsgegner höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der am. Dezember 19xx geborene Antragsteller hat am 18. Juli 2007 seine juristische Ausbildung mit der zweiten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen. Seit 19. Juli 2007 ist er arbeitslos gemeldet. Mit Bescheid vom 22. August 2007 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit ihm für den Zeitraum vom 19. Juli 2007 bis 17. Juli 2008 Arbeitslosengeld i.H.v. 404,10 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 bewilligte ihm der Landkreis Börde Wohngeld i.H.v. 16,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Mai 2008. Von Januar 2008 bis 22. Mai 2008 ging der Antragsteller in einem Rechtsanwaltsbüro in M. einer Nebentätigkeit nach, aus der er monatlich 200,00 EUR netto erzielte.
Der Antragsteller bewohnt zusammen mit seinen Eltern ein am 27. Dezember 2001 bezugsfertig gewordenes, insgesamt 157 qm großes Eigenheim auf einem 660 qm großen Grundstück. Den Verkehrswert des Hauses beziffert er mit 179.400,00 EUR. Er ist zu 1/2 Eigentümer dieses Hauses und bewohnt eine separate, 105 qm große Wohnung in diesem Haus. Seine Eltern bewohnen eine Einliegerwohnung, die knapp 52 qm groß ist. Das Haus wird mittels Nachtspeicheröfen (Nachtstrom) beheizt. Die Finanzierung des Hauses erfolgt mittels dreier Darlehen. Ausweislich einer zu den Akten gereichten Eidesstattlichen Versicherung der Eltern des Antragstellers vom 28. April 2008 besteht zwischen ihnen die mündliche, bereits vor Ausreichung der Darlehen getroffene Abrede, dass die Zahlung der Kreditverbindlichkeiten entsprechend der jeweils im Haus genutzten Wohnfläche aufgeteilt werde. Sie haben weiter an Eides statt versichert, dass derzeit monatliche Zinsen i.H.v. 683,16 EUR zu tragen seien, wovon sie wegen des fehlenden Einkommens ihres Sohnes den größten Teil übernehmen würden.
Ausweislich eines Bescheides über die Gewährung einer Eigenheimzulage ab 2001 vom 22. Juli 2002 erhielt der Antragsteller am 15. März 2008 eine Eigenheimzulage i.H.v. 2.556,46 EUR ausgezahlt.
Am 30. Januar 2008 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, seine tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung seien unangemessen hoch. Ab 1. Juli 2008 werde er nur noch angemessene Kosten i.H.v. 279,25 EUR anerkennen und leisten. Er ging dabei unter Zugrundelegung der Unterkunftsrichtlinien des früheren Landkreises Ohrekreis von einer angemessenen Wohnfläche von 110 qm bei einem von drei Personen bewohnten Eigenheim aus.
Mit Bescheid vom 25. März 2008 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den 30. bis 31. Januar 2008 i.H.v. 7,03 EUR, für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 2008 i.H.v. 105,52 EUR monatlich sowie für den 1. bis 30. Juni 2008 i.H.v. 121,52 EUR. Bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Leistungen legte der Antragsgegner neben einem Regelsatz i.H.v. 347,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 346,66 EUR (75,17 EUR Heizkosten, 25,47 EUR Abwasserkosten, 2,05 EUR Straßenreinigung/Müllabfuhr, 10,49 EUR Grundsteuer, 6,57 EUR Wohngebäudeversicherung, 226,91 EUR Schuldzinsen) zu Grunde. Diesem Bedarf stellte er Einkommen des Antragstellers i.H.v. insgesamt 588,14 EUR gegenüber (404,10 EUR Arbeitslosengeld I, 213,04 EUR Eigenheimzulage, 16,00 EUR Wohngeld).
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 31. März 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung bezog er sich auf ein Schreiben vom 26. Februar 2008, in dem er ausführte, er habe tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 687,69 EUR monatlich. Diese setzten sich wie folgt zusammen:
Schuldzins 456,98 EUR Heizkosten 137,37 EUR Strom 16,63 EUR Wasser/Abwasser (75,30 EUR: 2 Wohnungen) 37,65 EUR Abfallgebühren (6,16 EUR: 2 Wohnungen) 3,08 EUR Grundsteuer (20,97 EUR, davon 50% Miteigentum) 10,49 EUR Gebäudeversicherung (19,70 EUR: 2 Wohnungen) 9,85 EUR Risikolebensversicherung 15,64 EUR 687,69 EUR
Am 4. April 2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 4. April bis 31. Mai 2008 monatliche Leistungen i.H.v. 646,00 EUR und für den Monat Juni 2008 Leistungen i.H.v. 662,00 EUR zu gewähren. Die ihm gewährte Eigenheimzulage sei nicht als Einkommen anzurechnen, da er diese zur Finanzierung des Hauses genutzt habe. Er habe am 17. März 2008 die Eigenheimzulage in voller Höhe auf das Konto der P Bank B. zur Abtragung des Baudarlehens überwiesen. Von diesem Konto ziehe der Darlehensgeber (P Bank B. ) einen Betrag i.H.v. 241,56 EUR monatlich zur Erfüllung anfallender Zinsverbindlichkeiten ein.
Der Antragsteller hat darauf verwiesen, dass die Heizkosten (mittels Nachtstrom) und der Allgemeinstrom für beide Wohnungen des Hauses getrennt durch unterschiedliche Zähler erfasst würden. Die dem Gericht überreichte Abrechnung des Stromversorgers betreffe allein seinen Verbrauch. Das Wasser werde mittels eines elektrischen Durchlauferhitzers erhitzt. Die Wasserkosten würden zwar durch nur einen Gebührenbescheid, dessen Empfänger der Antragsteller sei, vom Wasserversorger geltend gemacht. Das Haus verfüge jedoch über Unterzähler, die eine Ermittlung des Wasserverbrauchs für die beiden Wohnungen und den Garten ermöglichten. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Antragstellers auf Bl. 73 der Gerichtsakte Bezug genommen. Auf Anforderung des SG hat der W. Wasser- und Abwasserzweckverband (WWAZ) mitgeteilt, dass über den Hauptzähler die Trink- und Schmutzwassergebühren einschließlich der Grundgebühren abgerechnet würden, wobei die auf dem Zähler für die Gartenbewässerung ausgewiesene Menge bei der Schmutzwasserberechnung subtrahiert werde.
Der Antragsgegner hat sich im Laufe des Verfahrens bereit erklärt, Kosten der Unterkunft i.H.v. monatlich 499,39 EUR anzuerkennen und dem Antragsteller zu bewilligen.
Das SG hat mit Beschluss vom 10. Mai 2008 den Antrag auf Gewährung höherer Leistungen im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen: Der Antragsteller habe bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es könnte sich zwar ein weitergehender Leistungsanspruch des Antragstellers ergeben. Ihm sei es aber zuzumuten, diesen im Hauptsacheverfahren durchzusetzen, da er den weitergehenden Leistungsanspruch aus dem ihm frei zur Verfügung stehenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit decken könne. Das SG ist von einem Gesamtbedarf im April 2008 i.H.v. 696,91 EUR, im Mai 2008 i.H.v. 696,60 EUR und im Juni i.H.v. 692,63 EUR ausgegangen. Es hat auch im Juni 2008 das Einkommen des Antragstellers aus der Nebentätigkeit berücksichtigt, da dieser dem Gericht nicht die Beendigung der Tätigkeit zum 22. Mai 2008 mitgeteilt hatte. Dieses hat er erst in der Beschwerdeinstanz getan. Als Kosten der Unterkunft und Heizung hat es Schuldzinsen i.H.v. 212,86 EUR für April 2008, 212,55 EUR für Mai 2008 und 212,25 EUR für Juni 2008 berücksichtigt, berechnet jeweils entsprechend der vom Antragsteller bewohnten Fläche unter Berücksichtigung des jeweiligen monatlichen Gesamtzinsbetrages unter Abzug der monatlichen Zinszahlungen i.H.v. 241,56 EUR, die aus der Eigenheimzulage beglichen werden. Die tatsächlich anfallenden Wasser- und Abwasserkosten hat das SG nicht nach Kopfteilen aufgeteilt, sondern diese beim Antragsteller zur Hälfte berücksichtigt. Durch die Angabe der Wasserstände der Unterzähler habe er glaubhaft gemacht, dass er fast genau so viel Wasser wie seine Eltern verbrauche. Die Heizkosten seien nur i.H.v. 66,00 EUR monatlich zu berücksichtigen. Da als angemessene Unterkunft für den Antragsteller eine Wohnungsgröße von 50 qm zu berücksichtigen sei, seien auch die Heizkosten nur für diese Quadratmeteranzahl als Kosten der Unterkunft und Heizung vom Antragsgegner zu übernehmen. Unter Hinzurechnung der anteiligen Grundsteuer, der anteiligen Müllgebühren und des anteiligen Beitrages zur Gebäudeversicherung, welche nicht wegen Unangemessenheit zu kürzen seien, ergebe sich der o.g. Gesamtbedarf. Der Beitrag zur Risikolebensversicherung sei den Kosten der Unterkunft nicht hinzuzurechnen. Die Versicherung diene der Sicherung des Eigentums im Todesfall. Die geltend gemachten Stromkosten seien im Regelsatz enthalten. Diesem Bedarf stehe ein anzurechnendes Einkommen des Antragstellers von 500,10 EUR im April und Mai 2008 (Arbeitslosengeld i.H.v. 404,10 EUR, Wohngeld i.H.v. 16,00 EUR und Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 80,00 EUR) und i.H.v. 484,10 EUR im Juni (Arbeitslosengeld und Einkommen aus Erwerbstätigkeit) gegenüber. Zwar habe der Antragsteller weitere Leistungen i.H.v. 91,29 EUR für April 2008, 90,98 EUR für Mai 2008 und 87,01 EUR für Juni 2008 als die ihm bewilligten glaubhaft gemacht. Da der Antragsteller aber über ein nicht zu berücksichtigendes Einkommen aus seiner Nebenbeschäftigung i.H.v. 120,00 EUR verfüge (Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB II), könne er den errechneten erhöhten Bedarf daraus decken.
Gegen den ihm am 26. Mai 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 9. Juni 2008 Beschwerde eingelegt. Das SG habe die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zutreffend berechnet. So seien die tatsächlichen Heizkosten in voller Höhe zu berücksichtigen; auch die Haushaltsstromkosten seien von der Antragsgegnerin zu tragen. Die Minderung der Darlehenslast durch Anrechnung der Eigenheimzulage sei nicht zulässig, daher sei eine Neuberechnung der Zinslast erforderlich. Das Einkommen aus seiner Nebenbeschäftigung sei als Einkommen nicht zu berücksichtigen. So habe es die Bundesagentur für Arbeit die der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes I auch nicht angerechnet. Zumindest müsse ein höherer Freibetrag berücksichtigt werden. Im Übrigen sei die Nebenbeschäftigung am 22. Mai 2008 beendet worden.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 8. Juli 2008 in Ausführung des Beschlusses des SG vom 10. Mai 2008 dem Antragsteller Leistungen für den 30. und 31. Januar 2008 i.H.v. 12,90 EUR, für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2008 i.H.v. 193,56 EUR monatlich, für April 2008 i.H.v. 196,81 EUR, für Mai 2008 i.H.v. 196,50 EUR und für Juni 2008 i.H.v. 333,53 EUR bewilligt. Der Antragsteller hält diese Berechnung des Bedarfs nicht für übereinstimmend mit dem Beschluss des SG.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Mai 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen für die Zeit vom 4. April bis 31. Mai 2008 i.H.v. 646,00 EUR monatlich und für Juni 2008 i.H.v. 662,00 EUR zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen des SG.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Die einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sie setzt nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG einen Anordnungsanspruch, also einen materiellen Anspruch, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend zu machen hätte, und einen Anordnungsgrund voraus, d.h. es muss eine besondere Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind nach § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen, d.h. die tatbestandlichen Voraussetzungen müssen überwiegend wahrscheinlich sein.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund auf höhere als die ihm bewilligten Leistungen für die Monate April bis Juni 2008 glaubhaft gemacht.
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller erwerbsfähig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Der Antragsteller ist auch hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
An der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers bestehen keine Zweifel. Die Hilfebedürftigkeit scheitert insbesondere nicht an dem Vorhandensein eines einzusetzenden Vermögens nach § 12 SGB II.
Die vom Antragsteller genutzte Wohnung im Haus, das zur Hälfte in seinem Eigentum steht, unterfällt nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zwar nicht dem Schonvermögen, aber es ist kein zum Bestreiten des Lebensunterhaltes bereites Mittel, welches die Bedürftigkeit entfallen lässt.
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die Angemessenheit der vom Antragsteller genutzten Wohnung ist an der Größe des von ihm genutzten Wohnanteils an der Gesamtfläche des Hauses zu bestimmen. Der Antragsteller und dessen Eltern sind Miteigentümer zu je ½ des insgesamt 157 qm großen Hauses. Beim Miteigentum sind die eigentumsrechtlichen Einschränkungen zu beachten. Bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes war nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) anerkannt, dass für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück angemessen ("klein") ist, nur auf den auf Grund des vom Leistungsempfänger als Wohnstatt genutzten Teils des Grundstücks abgestellt werden kann, wenn - wie hier - die Wohnstatt des Miteigentümers durch die ihren Anteilen entsprechende Nutzung der anderen Miteigentümer auf einen seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- und Gebäudeteil beschränkt ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 zur Arbeitslosenhilfe, B 7 AL 126/01 R, juris unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992, 5 C 19/89, BVerwGE 90, 252 ff). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat. Es trifft zwar zu, dass grundsätzlich Miteigentümern keine realen Anteile in Gestalt bestimmter Grundflächen zugewiesen sind. Vielmehr sind die Miteigentümer alle Miteigentümer der ganzen Sache, d.h. sie können sie alle grundsätzlich ganz nutzen. Gleichwohl ist jeder Miteigentümer durch die Rechte der anderen Miteigentümer in seinem Nutzungsrecht, auch dem Wohnnutzungsrecht, eingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966, V ZR 163/63, NJW 1966, 1707). Es ist für die Beurteilung, ob ein Hausgrundstück angemessen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist, die Größe und der Wohnungsstandard des vom Hilfedürftigen bewohnten Hauses zu betrachten (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, juris). Unter Beachtung des Individualisierungsgrundsatzes ist dabei auch von Bedeutung, in welchem Ausmaß der Eigentümer kraft seines Eigentums, um dessen Einsatz es hier geht, das Hausgrundstück nutzen kann. Wird er durch andere Miteigentümer gehindert, das ganze Hausgrundstück zu bewohnen (z.B. durch gemeinsames Bewohnen des ganzen Hausgrundstücks), so ist für die Beurteilung der Größe des Hausgrundstücks im Rahmen des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auf die vom Leistungsempfänger bewohnte Fläche anzustellen.
Die vom Antragsteller genutzte, ca. 105 qm große Wohnung ist unangemessen groß. Das BSG hält die Größe einer selbst genutzten Wohnung für einen Vier-Personen-Haushalt von 120 qm und für ein Eigenheim die Größe von 130 qm für angemessen. Weiterhin sei bei einer geringeren Personenzahl eine Reduzierung um 20 qm pro Person sachgerecht. Bei einer Belegung der Wohnung mit bis zu zwei Personen ist die Grenze allerdings typisierend auf 80 qm festzusetzen; d.h. eine weitere Reduzierung um 20 qm bei Belegung mit nur einer Person kommt im Regelfall nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 2/05 R, zitiert nach juris). Auch der Senat legt diese Werte zu Grunde. Die Grenze der für selbst genutzten Wohnraum angemessenen Größe für einen Ein-Personen-Haushalt von 80 qm übersteigt die 105 qm große Wohnung. Der Wohnanteil ist folglich nach § 12 Abs. 4 SGB II mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Nach eigenen Angaben des Antragstellers beträgt der Verkehrswert des gesamten Hauses 179.400,00 EUR. Für die Berechnung des Vermögens des Antragstellers sind die für das Haus noch bestehenden Kreditverbindlichkeiten i.H.v. 142.251,88 EUR davon in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein Vermögen i.H.v. 37.148,12 EUR. Dem Antragsteller gehört das Haus zu einem Miteigentumsanteil von ½, so dass dieser Vermögensbetrag entsprechend zu teilen ist. Der Senat hat berücksichtigt, dass der Antragsteller als hälftiger Miteigentümer zwei Drittel der Fläche des Hauses bewohnt. Am festgestellten Vermögenswert ändert sich deswegen aber nichts, da dem Antragsteller, wie oben bereits ausgeführt, keine realen Flächen des Hauses zugewiesen sind. Es ergibt sich somit ein Vermögen des Antragstellers i.H.v. 18.574,06 EUR. Unter Abzug des Grundfreibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.H.v. 150,00 EUR je vollendetem Lebensalter des Antragstellers (38 x 150,00 EUR = 5.700,00 EUR) und eines Freibetrages für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.H.v. 750,00 EUR ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen i.H.v. 12.124,06 EUR.
Dieses Vermögen hindert vorliegend nicht die Annahme der Hilfebedürftigkeit, denn das Vermögen steht dem Antragsteller nicht zur Verfügung, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Der Senat hat im Übrigen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung Zweifel daran, dass der Miteigentumsanteil des Antragstellers unter Berücksichtigung des derzeit sehr angespannten Immobilienmarktes in ländlichen Gegenden verwertbar ist, so dass Leistungen als Zuschuss und nicht nach § 23 Abs. 5 SGB II als Darlehen von der Antragsgegnerin zu gewähren sind.
Die Höhe des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruches bestimmt sich für die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach beträgt die monatliche Regelleistung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum für allein stehende Personen 347,00 EUR.
Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterkunft und Heizung. Leistungen hierfür werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Die Kosten des Antragstellers für die Nutzung des von ihm selbst bewohnten Teils des Wohnhauses sind monatlich auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der Angaben des Antragstellers wie folgt zu berücksichtigen:
Schuldzins 341,58 EUR Heizkosten 137,37 EUR Wasser/Abwasser (75,30 EUR: 2 Wohnungen) 37,65 EUR Abfallgebühren (6,16 EUR: 2 Wohnungen) 3,08 EUR Grundsteuer (20,97 EUR, davon 50% Miteigentum) 10,49 EUR Gebäudeversicherung (19,70 EUR: 2 Wohnungen) 9,85 EUR 540,02 EUR
Die Schuldzinsen waren nur i.H.v. 341,58 EUR als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
Ausweislich der Eidesstattlichen Versicherung der Eltern des Antragstellers beträgt die monatliche Zinsbelastung 683,16 EUR. Da der Antragsteller keine aktuellen Zinsbescheinigungen vorgelegt hat, ist von diesem Betrag auszugehen. Grundsätzlich sind die die Unterkunft betreffenden Kosten bei mehreren Hausbewohnern nach Kopfteilen aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 13/06 R, juris). Da hier der Antragsteller und seine Eltern noch nicht einmal eine Haushaltsgemeinschaft bilden, spricht viel dafür, von diesem Kopfteilsprinzip abzuweichen.
Der Antragsteller hat vorgetragen, es sei zwischen ihm und seinen Eltern im Rahmen des internen Gesamtschuldnerausgleichs eine gesonderte Vereinbarung zur Zinszahlung getroffen worden. So habe er entsprechend seines Anteils der Wohnfläche an der Gesamtwohnfläche des Hauses 456,98 EUR monatlich von der monatlichen Gesamtzinsbelastung i.H.v. 683,16 EUR zu tragen. Diese Angabe hat er durch die Vorlage einer Eidesstattlichen Versicherung seiner Eltern glaubhaft gemacht.
Vorliegend kann im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht beurteilt werden, ob es sich bei dieser Vereinbarung um einen Vertrag zu Lasten Dritter handelt, der unwirksam wäre, oder nicht. Ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt dann vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten - ohne seine Autorisierung - entstehen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2003, V ZB 48/02, NJW-RR 2003, 577, 578). Nach § 133 Bürgerliches Besetzbuch (BGB) ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Außerdem sind nach § 157 BGB Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Im Zweifel ist eine Erklärung so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Erklärenden entspricht. Trotz des Verbots der Buchstabeninterpretation hat die Auslegung aber vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., § 133 Rn. 14).
Ob vorliegend ein Vertrag zu Lasten Dritter anzunehmen ist, bemisst sich folglich insbesondere an den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden Umständen und Interessenlagen, insbesondere an den zu diesem Zeitpunkt bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesamtschuldner. Sollte es zum Zeitpunkt der Vereinbarung des vorstehenden Gesamtschuldnerausgleiches bereits erkennbar gewesen sein, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen aus eigenen Mitteln nicht werde nachkommen können, so spricht vieles für einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich eines Sozialleistungsträgers.
Da diese Umstände jedoch hier nicht aufgeklärt werden können, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.
Im Rahmen der Folgenabwägung erscheint es unter Abwägung der Interessen des Antragstellers und der des Antragsgegners angemessen, die Höhe der Zinsbelastung des Antragstellers an seinem hälftigen Eigentumsanteil zu bemessen. Dieses sind 341,58 EUR. Es war zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um Aufwendungen für einen Wohnraum handelt, der nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zum Schonvermögen gehört. Zwar hat der Antragsgegner die Pflicht nach § 22 SGB II, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen gewissen Zeitraum zu übernehmen. Der Senat konnte vorliegend jedoch auch berücksichtigen, dass die Eltern des Antragstellers ausweislich ihres eigenen Bekundens in der abgegebenen Eidesstattlichen Versicherung derzeit offenbar wirtschaftlich in der Lage und auch bereit sind, einen großen Teil der Zinsbelastung zu tragen.
Der Betrag i.H.v. 241,56 EUR, den der Antragsteller aus der ihm gewährten Eigenheimzulage monatlich zur Erfüllung der Darlehenszinsen aufwendet, ist entgegen der Rechtsansicht des SG nicht von den Kosten der Unterkunft in Abzug zu bringen. Sie ist Einkommen; wird sie zur Finanzierung der Immobilie verwendet, etwa durch Erfüllung eines Teils der Schuldzinsverbindlichkeit, mindert sie nicht die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft nach § 22 SGB II oder ist mit diesen zu verrechnen.
Eine Verrechnung des Arbeitslosengeldes II mit der Eigenheimzulage durch den Antragsgegner scheidet bereits aus, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 51, 52 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I) nicht erfüllt sind. Eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Verrechnung ist im SGB II nicht ersichtlich.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen "Doppelalimentierung" ist eine Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Minderungsbetrag der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht möglich, denn eine solche liegt nicht vor. Insoweit gelten allein die Regeln zur Berücksichtigung von Einkommen: Dient eine Einnahme dem gleichen Zweck wie die Leistung nach dem SGB II, ist sie zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Ist dieses nicht der Fall, so kann sie zusätzlich zu den Grundsicherungsleistungen zufließen, ohne bei der Berechnung der Leistungen Berücksichtigung zu finden. Diese Ausnahmen sind im SGB II abschließend gesetzlich normiert (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 19/07 R, juris).
Die Kosten für Wasser und Abwasser sind in Höhe des vom Antragsteller beantragten Betrages (37,65 EUR) vom Antragsgegner zu übernehmen. Nach dem Gebührenbescheid des WWAZ hatte der Antragsteller im streitgegenständlichen Zeitraum am 15. April 2008 194,69 EUR und am 15. Juni 2008 180,00 EUR an den Zweckverband zu zahlen. Grundsätzlich können Kosten, die alle zwei Monate anfallen, nicht auf monatliche Kosten "umgerechnet" werden, denn nach § 22 Abs. 1 SGB II sind die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft vom Leistungsträger zu über¬nehmen. Die Kosten für Wasser und Abwasser fallen beim Antragsteller nur jeden zweiten Monat an. Im Rahmen eines Eilverfahrens, in dem um die Bewilligung vorläufiger Leistungen gestritten wird, erscheint es jedoch zweckmäßig, auch unter Berücksichtigung einer Vereinfachung für die Verwaltung, die Kosten auf monatliche Beträge umzurechnen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die Beträge entsprechend anzusparen. Nach den Angaben des Antragstellers sind die Beträge entsprechend des Verbrauchs - entgegen der Regel der kopfanteiligen Aufteilung -, der sich anhand von Unterzählern für jede Wohneinheit ablesen lässt, aufzuteilen. Danach verbrauchen sowohl der Antragsteller als auch seine Eltern zusammen je etwa die Hälfte des insgesamt bezogenen Wassers. Die Hälfte des auf den Monat umgerechneten Abschlags für Wasser und Abwasser beträgt nach dem Bescheid des WWAZ im April und Mai 2008 je 48,68 EUR und im Juni 2008 45,00 EUR. Der Antragsteller hat jedoch im Eilverfahren lediglich einen Betrag i.H.v. 37,65 EUR geltend gemacht. Mithin ist auch nur dieser Betrag vom Antragsgegner vorläufig dem Antragsteller zu bewilligen.
Die Aufwendungen für die Grundsteuer und die Abfallbeseitigung hat der Antragsteller an Hand von Belegen glaubhaft gemacht, ebenso die monatlichen Beiträge zur Gebäudeversicherung. Diese Kosten sind nach der Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteils aufzuteilen und aus den o.g. Gründen unter Berücksichtigung einer monatlichen Aufteilung vom Antragsgegner zu übernehmen.
Die vom Antragsteller aufgeführten Stromkosten gehören nicht zu Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie sind nach § 20 SGB II mit im Regelsatz enthalten (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, juris).
Auch die monatlichen Beiträge für die Risikolebensversicherung sind nicht den Kosten der Unterkunft und Heizung hinzuzurechnen. Zu den Kosten der Unterkunft gehören bei selbst genutzten Eigenheimen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Sozialhilfe abzusetzen sind (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rz. 26), mithin nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe (SGB XII) die Schuldzinsen und alle mit dem Grundstück in Verbindung stehenden öffentlichen Lasten.
Die Beiträge zur Risikolebensversicherung können nicht zu den Schuldzinsen gerechnet werden. Der Abschluss der Risikolebensversicherung war zwar nach den Angaben des Antragstellers Bedingung für die Ausreichung des Kredits von der Bank gewesen. Sie dient aber vor allem privaten Zwecken, nämlich letztlich dem Schutz der Angehörigen des Antragstellers vor Verlust des Eigenheims. Sie ist eine reine Todesfallversicherung, bei der die Versicherungsleistung nur fällig wird, wenn der Todesfall innerhalb der vertraglich festgelegten Zeit eingetreten ist. Dieses Risiko ist nicht tätigkeits- oder grundstücksbezogen. Die rechtsgeschäftliche Verknüpfung des Abschlusses der Risikolebensversicherung mit der Darlehensgewährung vermag an der Beurteilung der Versicherungsprämien als allein privaten Zwecken im o.g. Sinne dienend nichts zu ändern, selbst wenn der Senat hier den weiten Begriff der Schuldzinsen i.S. des Steuerrechts (§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 Einkommensteuergesetz (EStG)) zu Grunde legt, wonach zu den Schuldzinsen grundsätzlich auch alle Aufwendungen zur Erlangung und Sicherung eines Kredits gehören (vgl. BFH, Urteil vom 2. August 1977 VIII R 104/74, BFHE 124, 27, BStBl II 1978, 143). Geht es um die Kreditierung eines Gebäudeerwerbs, ist nach der BFH-Rechtsprechung entscheidend, ob die Zahlung bei wirtschaftlicher Betrachtung des gesamten Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten angesehen werden kann (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 19. April 1977, VIII R 44/74, BFHE 122, 108 zur Abgrenzung von Anschaffungskosten). Keine Finanzierungsaufwendungen bilden Beträge, die zur Tilgung einer Schuld gezahlt werden (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1971 VI R 209/69, BFHE 104, 235, juris; vom 21. Dezember 1982 VIII R 215/78, BFHE 138, 44, juris; BFH, Urteil vom 28.01.1986, IX R 70/82, juris zu notwendigen Ausgaben im Rahmen der Vermietung).
Im vorliegenden Fall geht der Senat nach den Bekundungen des Antragstellers davon aus, dass die Bank die Gewährung der für den Hauserwerb benötigten Darlehen vom Einverständnis des Antragstellers mit dem Abschluss der von ihm zu bezahlenden Risikolebensversicherung abhängig gemacht hat. Desgleichen kann unterstellt werden, dass die Versicherungsprämien nach den Vorstellungen des Antragstellers vor allem der Finanzierung des Hauserwerbs dienten. Indessen bleibt hiervon der objektive Charakter der Aufwendungen als wesentlich durch die private Lebensführung veranlasst unberührt. Denn die Zahlung der Versicherungsprämien dient trotz ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Finanzierung nach wie vor auch dem Schutz der Angehörigen des Antragstellers vor dem Verlust des Eigenheims im Falle des Todes des Antragstellers. Außerdem gewährleistet die Risikolebensversicherung in erster Linie die Tilgung der im Falle vorzeitigen Todes des Antragstellers noch offenen Restschuld und liegt damit im Vermögensbereich. Tilgungsleistungen sind grundsätzlich vom Grundsicherungsträger nach dem SGB II nicht zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, juris).
Den Kosten für die Unterkunft sind die Heizkosten i.H.v. 137,37 EUR hinzuzurechnen. Die Angaben des Antragstellers zur Höhe der Heizkosten, die der Antragsgegner übernehmen soll, schwanken zwar. Letztlich aber begehrt er die tatsächlich anfallenden Heizkosten entsprechend des Anteils des Nachtstroms an den Gesamtstromkosten. Der Antragsteller beheizt nach eigenen Angaben nur das 28,11 qm große Wohnzimmer und das 6,24 qm große Badezimmer, mithin eine Fläche von 34,35 qm.
Die vom Antragsteller verbrauchten Heizkosten i.H.v. 137,37 EUR können im Wege des Eilverfahrens nicht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Das SG hat bereits zu Recht ausgeführt, dass die Angemessenheit der Heizkosten von einer Vielzahl von Einzelfaktoren - wie Lage des Hauses und dessen Wärmedämmung - abhängig ist. Im Rahmen der in solch einem Fall vorzunehmenden Folgenabwägung geht der Senat von der Angemessenheit der Heizkosten aus. Dem Senat liegen zudem keine Vergleichswerte vor, an Hand derer er die Angemessenheit der Kosten prüfen könnte.
Auch hier ist folglich im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die Heizkosten im Rahmen des § 22 SGB II gehören nach § 19 SGB II zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Vorliegend träfe es den Antragsteller härter, wenn der Antragsgegner die anteiligen Heizkosten nicht übernimmt, obwohl es gerechtfertigt ist, als umgekehrt. Dem Antragsgegner dagegen ist es zumutbar, die Rückforderung zu Unrecht gewährter Heizkosten dem Antragsteller gegenüber nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens geltend zu machen.
Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der Berechnung des Anteils des Heizstromes am Gesamtstromverbrauch unter Berücksichtigung des monatlichen Abschlags i.H.v. 154,00 EUR.
Es ergeben sich somit monatliche Kosten der Unterkunft einschließlich der Heizkosten i.H.v. 540,02 EUR.
Die tatsächlich anfallenden Kosten sind zwar nach § 22 SGB II nur insoweit zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Es kann dahinstehen, ob auch die übrigen Aufwendungen des Antragstellers für die Unterkunft angemessen i. S. § 22 SGB II sind, denn der Antragsgegner hat nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die tatsächlichen Kosten zu übernehmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach der Aufforderung des Leistungsbeziehers, die aus seiner Sicht unangemessen hohen Kosten der Unterkunft und Heizung zu senken. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall den Antragsteller mit Schreiben vom 14. Februar 2008 zur Senkung der Kosten der Unterkunft und Heizung aufgefordert und mitgeteilt, dass er ab 1. Juli 2008 nur noch die seiner Ansicht nach angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung tragen werde. Im vorliegenden Verfahren, in dem der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis 30. Juni 2008 geltend macht, sind vom Antragsgegner folglich die ihm tatsächlich entstehenden Kosten zu übernehmen.
Der monatliche Gesamtbedarf des Antragstellers einschließlich des Regelsatzes beträgt mithin 887,02 EUR.
Soweit der Hilfebedürftige wie hier über Einkommen verfügt, ist dieses nach § 11 SGB II zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Als Einkommen anzurechnen ist danach das dem Antragsteller seitens der Bundesagentur für Arbeit gewährte Arbeitslosengeld i.H.v. 404,10 EUR monatlich. Dieses ergibt sich aus der in § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II normierten Nachrangigkeit der Leistungen nach dem SGB II.
Weiterhin ist der Verdienst i.H.v. 200,00 EUR, den der Antragsteller aus der Nebenbeschäftigung erzielt, nach § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen i.H.v. 80,00 EUR monatlich anzurechnen.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers gilt nicht die Anrechnungsregel des § 141 Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III). Die Anrechnung von Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II berührt die Anwendbarkeit des § 141 SGB III nicht. Bereits im Recht der Sozialhilfe war anerkannt, dass so¬wohl Nebeneinkommen als auch Arbeitslosengeld auf die Hilfe zum Lebensun¬terhalt anzurechnen sind (vgl. Hünecke in Gagel, SGB III, 29. Ergänzungslieferung, § 141, Rn. 97). Die vom Einkommen abzusetzenden Beträge richten sich allein nach § 11 Abs. 2 SGB II.
Der Antragsteller hat im hier streitbefangenen Zeitraum zwei ihrer Art nach unterschiedliche Sozialleistungen bezogen, die im Hinblick auf die Anrechnung von (Neben-) Einkommen jeweils eigenen Regeln folgen. Zum einen bezieht der Antragsteller Arbeitslosengeld nach dem SGB III, eine Versicherungsleistung, zum anderen Leistungen nach dem SGB II, eine steuerfinanzierte Leistung. Diese unterschiedlichen Leistungsgrundlagen rechtfertigen auch eine unterschiedliche Regelung zur Einkommensanrechnung.
Der Antragsteller erzielte ein Nettoeinkommen i.H.v. 200,00 EUR monatlich. Davon sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II zunächst ein Freibetrag i.H.v. 100,00 EUR und nach §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ein weiterer Freibetrag abzusetzen. Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 EUR übersteigt und nicht mehr als 800 EUR beträgt auf 20 vom Hundert, hier mithin auf 20,00 EUR.
Da der Freibetrag i.H.v. 100,00 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II an die Stelle der Beiträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II tritt, sind weitere Pauschalen, wie etwa die Versicherungspauschale nach § 6 der Verordnung zur Berechnung vom Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V), nicht vom Einkommen in Abzug zu bringen.
Es verbleibt somit ein dem Bedarf des Antragstellers anzurechnendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 80,00 EUR. Dieses ist im hier streitigen Zeitraum für die Monate April und Mai 2008 als Einkommen anzurechnen. Zwar hat der Antragsteller nur bis 22. Mai 2008 eine Nebenbeschäftigung ausgeübt. Ausweislich einer seitens des Antragstellers der Antragsgegnerin vorgelegten Verdienstabrechnung hat er auch in diesem Monat 200,00 EUR netto vom Arbeitgeber erhalten.
Das dem Antragsteller gewährte Wohngeld i.H.v. 16,00 EUR monatlich ist für die Monate April und Mai 2008 ebenfalls als Einkommen anzurechnen. Zwar sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 WoGG Empfänger von Leistungen des Arbeitslosengeldes nach dem SGB II, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, von Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen, denn es soll nicht zur gleichzeitigen Inanspruchnahme und gegenseitigen Verrechnung zweier bedarfs- und einkommensabhängiger Sozialleistungen kommen. Der Wohngeldträger aber hat das dem Antragsteller gewährte Wohngeld nicht zurückgefordert. Dem Antragsteller stand es folglich als bereites Mittel zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung.
Die Eigenheimzulage ist entgegen der Ansicht des SG ebenfalls als Einkommen anzurechnen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V ist die Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Wie oben bereits ausgeführt, gehört der Miteigentumsanteil des Antragstellers am Haus nicht zum Schonvermögen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Daher ist die Eigenheimzulage, auch wenn der Antragsteller sie nachweislich für die Finanzierung des Hauses einsetzt, als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 18/07 R). Die Nutzung der Eigenheimzulage war zudem nicht zwingend. Er hätte das Geld auch für seinen Lebensunterhalt verwenden können.
Die Eigenheimzulage, die dem Antragsteller im März 2008 i.H.v. 2.556,46 EUR zugeflossen ist, ist nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist. Demnach ist die jährlich ausgezahlte Eigenheimzulage mit monatlich 1/12 (213,04 EUR) als Einkommen zu berücksichtigen.
Dem Antragsteller steht somit für die Monate April und Mai 2008 zur Deckung seines monatlichen Bedarfs i.H.v. 887,02 EUR ein monatliches Einkommen i.H.v. 713,14 EUR zur Verfügung. Er hat somit einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen die Antragsgegnerin i.H.v. 173,88 EUR monatlich glaubhaft gemacht.
Im Juni 2008 setzte sich das Einkommen des Antragstellers aus dem Arbeitslosengeld I und der Eigenheimzulage zusammen. Er verfügte mithin über ein Einkommen i.H.v. 617,14 EUR. Hiervon sind der monatliche Beitrag zur Kfz-Versicherung als Beitrag zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung i.S. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und die Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V in Abzug zu bringen. Es verbleibt für die Deckung des Gesamtbedarfs i.H.v. 887,02 EUR ein zur Verfügung stehenden Einkommens i.H.v. 572,14 EUR mit einem durch den Antragsgegner vorläufig zu deckenden Bedarf i.H.v. 314,88 EUR.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Änderungsbescheid vom 8. Juli 2008 unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des SG vorläufig Leistungen für April 2008 i.H.v. 196,81 EUR, für Mai 2008 i.H.v. 196,50 EUR und für Juni 2008 i.H.v. 333,53 EUR bewilligt. Dem steht ein Bedarf des Antragstellers im April und Mai 2008 i.H.v. 173,88 EUR und im Juni 2008 i.H.v. 314,88 EUR gegenüber. Der Antragsgegner kann, da er dem Antragsteller die Leistungen vorläufig bewilligt hat, nach § 43 Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 SGB I die gezahlte vorläufige Leistung auf die dem Antragsteller zustehende Leistung anrechnen. Für die Monate April bis Juni 2008 stehen Leistungen des Antragsgegners i.H.v. insgesamt 726,84 EUR einem Bedarf des Antragstellers i.H.v. insgesamt 662,64 EUR gegenüber. Der Bedarf des Antragstellers war folglich gedeckt.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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