L 3 R 91/08 KN

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 R 1372/07 KN
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 91/08 KN
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. April 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte dem Kläger eine Kur zu bewilligen hat.

Der Kläger ist XXXXX 1936 geboren und bezieht Altersrente. Am 25. April 2005 beantragte er - wiederholt - als Leistung zur Teilhabe eine weitere Nach- und Festigungskur (onkologische Nachsorgeleistung).

Mit Bescheid vom 18. Mai 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Die Prüfung der medizinischen Unterlagen habe ergeben, dass derzeit keine Gründe für die Durchführung einer weiteren onkologischen Nachsorgeleistung vorlägen.

Der Kläger erhob Widerspruch, woraufhin die Beklagte eine urologische Begutachtung in Auftrag gab. Der Kläger unterzog sich der erforderlichen Untersuchung jedoch nicht.

Mit Bescheid vom 27. August 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es, nach § 12 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) könne der Kläger Leistungen zur Teilhabe nicht beanspruchen, da diese nicht für Versicherte erbracht würden, die eine Rente wegen Alters bezögen. Die bekannten Daten führten auch zu der Entscheidung, dass eine nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI zu erbringende weitere onkologische Nachsorgeleistung medizinisch nicht indiziert sei. Beim Kläger bestehe ein Zustand nach radikaler Prostatovesikulektomie. Stationäre Heilverfahren seien in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführt worden. Anzeichen für eine erneute Tumorerkrankung oder Metastasierung ließen sich den vorhandenen Unterlagen nicht entnehmen. Der behandelnde Arzt habe nur das Vorliegen einer starken Inkontinenz bei mehrfach täglich erforderlichem Vorlagenwechsel bestätigt. Damit würden die gesetzlichen Voraussetzungen für ein weiteres Heilverfahren nicht erfüllt. Entscheidend sei das Ausmaß der Harninkontinenz. Der erforderlichen Begutachtung habe sich der Kläger jedoch trotz Hinweises auf die Folgen fehlender Mitwirkung nicht stellen wollen.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 28. August 2007 zur Post gegeben. Am 31. August 2007 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, die Harninkontinenz sei mittlerweile chronisch, woran die Beklagte wegen mangelnder Unterstützung ein Verschulden trage. Des Weiteren hat der Kläger die Kompetenz des von der Beklagten beauftragten urologischen Gutachters in Frage gestellt.

Mit Gerichtsbescheid vom 22. April 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide der Beklagten Bezug genommen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Anspruch auf die von ihm begehrten Leistungen habe. Aus der vom Kläger immer wieder betonten chronischen Inkontinenz folge, dass die begehrte Kur keine Besserung verspreche. Es sei auch nicht entscheidend, ob die Behauptung des Klägers zutreffe, die Beklagte habe durch ihr Verhalten die chronische Inkontinenz herbeigeführt. Die Ursächlichkeit der geklagten Beschwerden sei nicht Gegenstand eines Verfahrens auf Gewährung einer Nachsorgeleistung, sondern allein, ob durch eine solche Leistung eine Besserung erreicht werden könne. Daran fehle es.

Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 24. April 2008 zugestellt worden. Am 28. April 2008 hat er Berufung eingelegt.

Zur Begründung seiner Berufung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. April 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm als Leistung zur Teilhabe eine weitere Nach- und Festigungskur zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.

Die Sachakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf nochmalige Bewilligung einer Nach- und Festigungskur (onkologische Nachsorgeleistung). Das haben die Beklagte und das Sozialgericht in ihren angefochten Entscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend ausgeführt. Insbesondere hat die Beklagte das ihr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt, indem sie sich bei ihrer Entscheidung an ihren einschlägigen Richtlinien zu dieser Vorschrift orientiert hat. Dem ist, da der Kläger im Berufungsverfahren keinen neuen Aspekte vorgebracht hat, nichts hinzuzufügen. Auf den Beschluss des Senats vom 11. Januar 2008 im Verfahren L 3 B 3/08 PKH R KN ist im Übrigen hinzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund, die gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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