L 3 R 185/07

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 12 R 679/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 185/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 11. September 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Umfang einer für den Kläger durchzuführenden Nachversicherung.

Im März 2005 beantragte der Kläger, der früher in Hamburg Polizeibeamter gewesen war, bei der Beklagten – weitere – Nachversicherung. Mit Bescheid vom 23. Mai 2005 lehnte die Beklagte die Nachversicherung für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis 31. Dezember 1997 und vom 1. März 1998 bis 24. November 2003 ab. Der Kläger erhob Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2006 zurückgewiesen wurde. Der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid ist dem in Hamburg residierenden Bevollmächtigten des Klägers mit Begleitschreiben vom 12. April 2006 am 18. April 2006 zugestellt worden. Am 19. Mai 2006 (Freitag) hat er vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und das Begehren des Klägers weiter verfolgt. Mit Gerichtsbescheid vom 11. September 2007 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 20. September 2007 zugestellt worden. Am 9. Oktober 2007 hat er Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor, die Klage sei bereits am 18. Mai 2006 per Telefax beim Sozialgericht eingereicht worden. Dies werde eine Überprüfung der Fax-Eingänge beim Sozialgericht ergeben. Auf die Mitteilung des Senats, dass die Telefax-Eingänge des Sozialgerichts geprüft worden seien und ein Eingang von seiner Nummer XXXXX nicht verzeichnet sei, hat der Bevollmächtigte des Klägers geantwortet, er zweifle die Prüfung an; ein Beleg sei ihm nicht übermittelt worden. Im Übrigen komme es auf die Rechtzeitigkeit der Klage nicht an, da das Sozialgericht ein Sachurteil gesprochen habe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 11. September 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 23. Mai 2005 und vom 12. April 2006 zu verurteilen, für ihn für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1997 und vom 1. März 1998 bis 24. November 2003 die Nachversicherung festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Die Sachakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen. Des Weiteren waren die Aufzeichnungen des Sozialgerichts über Telefax-Eingänge am 18. Mai 2006 Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie ist nach den §§ 151 Abs. 1, § 153 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger mit seiner am 19. Mai 2006 erhobenen Klage die einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG gegenüber dem ihm über seinen Hamburger Bevollmächtigten am 18. April 2006 zugestellten Widerspruchsbescheid nicht eingehalten hat. Die Behauptung des Klägers, es sei bereits am 18. Mai 2006 per Telefax Klage eingereicht worden, trifft nicht zu. Weder hat der Kläger einen entsprechenden Sendebericht vorgelegen können (vgl. Bundesarbeitsgericht, NJW 2007 S. 3021) noch hat die vom Senat durchgeführte Überprüfung der Telefax-Protokolle bei der Poststelle des Sozialgerichts einen entsprechenden Eingang erwiesen.

Die Zulässigkeit der Klageerhebung ist auch im Berufungsverfahren als Prozessvoraussetzung zu prüfen. Es hilft dem Kläger daher nicht, dass das Sozialgericht in der Sache entschieden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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