Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 35 RA 716/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 RA 5/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. November 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. September 2001 streitig.
Der 1968 geborene Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt. Er war seit dem 31. Juli 1998 als angestellter Anwalt bei der Hamburger Rechtsanwaltssozietät W. beschäftigt und besaß eine Zulassung beim Landgericht Hamburg. Ohne dass sich an seinem Beschäftigungsverhältnis etwas geändert hätte, wurde er nach Verzicht auf diese Zulassung auf seinen Antrag unter Beibehaltung seines Hamburger Wohnsitzes am 14. Juli 1999 beim Landgericht Oldenburg zugelassen. Als Kanzleisitz gab er seinen Zweitwohnsitz im S.-Weg, O. an. Diese Zulassung bestand bis zum 21. September 1999. Mit Wirkung ab 22. September 1999 wurde der Kläger wieder beim Landgericht Hamburg zugelassen. Mit seiner Zulassung beim Landgericht Oldenburg wurde der Kläger Mitglied der Rechtsanwaltskammer Oldenburg und gleichzeitig mit Wirkung ab 1. Juli 1999 Pflichtmitglied der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen – Niedersächsisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte –. Nachdem er wieder beim Landgericht Hamburg zugelassen worden war, blieb er freiwilliges Mitglied des Niedersächsischen Versorgungswerkes. Bereits mit am 22. August 1999 beim Versorgungswerk eingegangenem und von diesem an die Beklagte weitergeleitetem Schreiben hatte er bei der Beklagten unter Hinweis auf seine Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Juli 1999 beantragt. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29. August 2000 mit im Wesentlichen der Begründung ab, dass die seit dem 31. Juli 1998 vom Kläger in Hamburg ausgeübte Tätigkeit nicht zur Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk führe. Dies ergebe sich allein schon daraus, dass in Hamburg ein solches Versorgungswerk für Rechtsanwälte nicht bestehe. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger unter anderem geltend, die Pflichtmitgliedschaft im Niedersächsischen Versorgungswerk sei aufgrund seiner Beschäftigung bei der Hamburger Sozietät eingetreten. Die Zulassung beim Landgericht Oldenburg sei im Einverständnis seines Arbeitgebers und somit aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Nachdem während des Widerspruchsverfahrens auch in Hamburg ein Versorgungswerk für Rechtsanwälte errichtet worden war, befreite die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 8. Oktober 2001 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hinsichtlich des vor dem 1. Oktober 2001 liegenden Zeitraumes wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2001 zurück. Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht die Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen durch Beschluss vom 18. Dezember 2002 beigeladen. Durch sein Urteil vom 11. November 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht wegen seiner in Hamburg ausgeübten abhängigen Beschäftigung als Rechtsanwalt einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk unterlegen. Die Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen beruhe auf der Kanzleigründung in O., bei welcher es sich um eine selbständige Tätigkeit des Klägers gehandelt habe, die unabhängig von dem in Hamburg fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis zu sehen sei. Die nachfolgende freiwillige Mitgliedschaft im niedersächsischen Versorgungswerk berechtige schon vom Wortlaut des § 6 Abs. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) nicht zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Verweigerung der Befreiung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar könne der Kläger aus der Pflichtmitgliedschaft im streitigen Zeitraum keine Leistungsansprüche erwerben, es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass er z.B. durch einen Arbeitsplatzwechsel noch einmal unter die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung falle. Abgesehen davon stehe ihm grundsätzlich das Recht auf Beitragserstattung zu. Selbst wenn die Beklagte in der Vergangenheit in gleich gelagerten Fällen Befreiungen ausgesprochen haben sollte, könne der Kläger daraus nichts herleiten. Derartige Befreiungen seien dann nicht von der Rechtslage getragen.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 15. Januar 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 16. Februar 2004 Berufung eingelegt. Das Urteil des Sozialgerichts sei sowohl in seinen Gründen als auch im Ergebnis unzutreffend. Zu Unrecht gehe das Sozialgericht von einer Doppeltätigkeit seinerseits aus. Er habe zu keiner Zeit neben der Ausübung seines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in Hamburg eine weitere selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in O. unterhalten. Eine derartige Sachverhaltsunterstellung sei unzutreffend. Festzuhalten sei, dass er niemals eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe, sondern ausschließlich als angestellter Rechtsanwalt bei seinem Arbeitgeber tätig gewesen sei. Dies gelte auch während der Zeit der Zulassung beim Landgericht Oldenburg. Eine Nebentätigkeit als selbstständiger Anwalt wäre auch nicht zulässig gewesen, da er, wie bei angestellten Rechtsanwälten üblich, seine gesamte Arbeitsleistung der ihn beschäftigenden Sozietät zur Verfügung zu stellen habe. Die Tätigkeit eines angestellten Anwalts setze zwingend die Zulassung bei einem Landgericht in der Bundesrepublik Deutschland voraus. Dabei könne es immer nur eine Zulassung bei einem Landgericht geben. Wenn er mit Zustimmung seines Arbeitgebers seinen Kanzleisitz vorübergehend nach O. verlegt habe, so ändere dies nichts daran, dass die Unterhaltung dieses Kanzleisitzes und die Zulassung ausschließlich im Rahmen des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt seien. Zwar sei für die Beschäftigung nicht zwingend die Zulassung in O. erforderlich gewesen, sondern nur überhaupt eine Zulassung. Auf sein Motiv zum Wechsel der Zulassung von Hamburg nach O. komme es aber nach § 6 SGB VI nicht an. Auch sei unerheblich, ob die Zulassung in O. wegen des fraglichen Kanzleisitzes überhaupt habe erfolgen dürfen. Diese Zulassung am Landgericht Oldenburg sei bestandskräftig und habe zwingend zu Pflichtmitgliedschaft beim niedersächsischen Versorgungswerk geführt. Er sei somit wegen seiner Beschäftigung für die Sozietät auf Grund einer durch Gesetz bestehenden Verpflichtung Mitglied des Versorgungswerkes geworden. Seit dem 22. September 1999 sei er freiwilliges Mitglied im niedersächsischen Versorgungswerk. Unzutreffenderweise halte das Sozialgericht eine freiwillige Mitgliedschaft für unzureichend, um eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht zu begründen. Diese Rechtsauffassung stehe nicht im Einklang mit der immer noch gültigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das Sozialgericht habe ohne nähere Begründung ausgeführt, dass die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1963 auf die heutige Rechtslage nicht mehr anwendbar sei und Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 1 SGB VI widerspreche. Dem sei entgegenzutreten. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei eine freiwillige Weiterversicherung dann nicht ausreichend, wenn die Pflichtversicherung in der Versorgungseinrichtung wegen Ausscheidens aus der Berufsgruppe ende. Hier gehe es jedoch nicht um die Frage, ob eine freiwillige Versicherung bei Ausscheiden zur Befreiung von der Versicherungspflicht führen könne, sondern um die Frage, ob eine freiwillige Weiterversicherung bei Verbleib in der Berufsgruppe ausreiche. Für diese Rechtsfrage könne der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. April 1997 nichts entnommen werden. Insbesondere könne darin keine Abkehr von der im Urteil vom 18. September 1963 begründeten Rechtsprechung gesehen werden. Nach dieser sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht auch dann zu gewähren, wenn eine ursprüngliche Pflichtmitgliedschaft in eine freiwillige Mitgliedschaft umgewandelt wird. Auch würden die Auseinandersetzungen des Sozialgerichts mit den von ihm vorgebrachten Rügen des Verstoßes gegen Treu und Glauben sowie der Unverhältnismäßigkeit nicht überzeugen. Zutreffend habe er vorgetragen, dass die Versagung der Befreiung von der Versicherungspflicht dazu führe, dass er die zum Erwerb von Leistungsansprüchen erforderlichen sechzig Beitragsmonate nicht vollenden werde. Dies bedeute, dass er einerseits pflichtversichert sei, andererseits aber keine Leistungsansprüche erwerben könne. Soweit das Sozialgericht dem entgegenhalte, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass er durch einen Arbeitsplatzwechsel noch einmal unter die Versicherungspflicht falle, verkenne es die Besonderheiten der Berufsgruppe der Rechtsanwälte. Ein solcher sei typischerweise ein Leben lang als Rechtsanwalt tätig. Ein Wechsel aus der Berufsgruppe stelle eine krasse Ausnahme dar und könne folglich vom Sozialgericht einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Auch der Verweis auf die Möglichkeit der Beitragserstattung greife zu kurz, weil diese nur die Hälfte der Beiträge umfasse und andererseits bei einer Erstattung der Beiträge die geleisteten Beitragszeiten verloren gingen. Das Sozialgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Beklagte in vergleichbaren Konstellationen noch zur Zeit der hier streitigen Antragstellung eine Befreiung von der Versicherungspflicht gewährt habe und insofern eine Selbstbindung der Beklagten vorliege. Soweit das Sozialgericht meine, sich mit diesem Einwand nicht näher auseinander setzen zu müssen, da es nicht möglich sei, die Vergleichbarkeit der Fälle zu überprüfen, und da eine bei Sachverhaltsidentität ausgesprochene Befreiung nicht von der Rechtslage getragen wäre, überzeuge diese Begründung nicht. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes wäre es Aufgabe des Sozialgerichts gewesen, der Beklagten aufzugeben, zu dieser Verwaltungspraxis und dem Zeitpunkt sowie den Gründen ihrer Änderung vorzutragen. Dies sei überraschenderweise unterblieben. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei eine abweichende Verwaltungspraxis auch entscheidungserheblich. Sowohl die Befreiung von der Versicherungspflicht bei Anwälten, die im Rahmen ihrer Beschäftigung in Hamburg bei einem außerhamburgischen Landgericht zugelassen seien, als auch die Aufrechterhaltung der Versicherungsbefreiung auf Grund freiwilliger Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk bei einem Zulassungswechsel nach Hamburg seien rechtmäßig. Völlig unberücksichtigt bleibe bei der Entscheidung des Sozialgerichts, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht zumindest nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI hätte gewährt werden müssen. Bei der Tätigkeit eines angestellten Anwalts handele es sich um eine nach ihrer Eigenart im Voraus zeitlich begrenzte Tätigkeit. Dem Berufsbild eines Anwalts entspreche es, dass er direkt oder spätestens nach einigen Jahren in einer Angestelltentätigkeit als Partner der Sozietät oder als selbständiger Einzelanwalt selbständig tätig werde. Das Berufsbild des dauerhaft angestellten Rechtsanwalts gebe es nicht.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. November 2003 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 29. August 2000 und 8. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger auch für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. September 2001 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger habe mit der Beschäftigung als Rechtsanwalt in Hamburg dort gar keine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung begründen können, da diese Pflichtmitgliedschaft bzw. die Beitragspflicht erst zum 1. Oktober 2001 eingeführt worden sei.
Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag gestellt hat, hat mitgeteilt, dass der Kläger erst ab dem Befreiungszeitpunkt 1. Oktober 2001 einkommensbezogene Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk entrichte. Bei einer Befreiung für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. September 2001 sei sie aber bereit, die entsprechenden Versicherungsbeträge auch für diesen Zeitraum nachträglich entgegenzunehmen. Das Gericht hat die den Kläger betreffenden Personalunterlagen des Landgerichts Oldenburg sowie die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg beigezogen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Personalakte des Landgerichts Oldenburg (XXXXX Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG –) ist nicht begründet. Zu Recht und mit im Ergebnis zutreffender Begründung hat das Sozialgericht mit seinem Urteil vom 11. November 2003 die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 29. August 2000 und 8. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2001 sind rechtmäßig.
Die Beklagte und ihr folgend das Sozialgericht haben zutreffend ausgeführt, dass bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Befreiung von der Versicherungspflicht nur für diejenige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit erfolgen kann, wegen derer der Angestellte oder selbständig Tätige aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer ist. Über diesen eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung hinaus kann die Befreiungsregel auch bei gesetzessystematischer und an Sinn und Zweck orientierter Auslegung nur tätigkeits- und nicht personenbezogen verstanden werden (so auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Oktober 1998 – B 5/4 RA 80/97 R – in BSGE 83, 74 bis 82). Da freiberufliche Rechtsanwälte nicht zu den versicherungspflichtigen selbständig tätigen Personengruppen nach § 2 SGB VI zählen, kann Anknüpfungspunkt für die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht eines Rechtsanwalts grundsätzlich nur dessen Tätigkeit als versicherungspflichtig angestellter Jurist sein (ebenso Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Oktober 2002, – L 8 RA 48/01 –, in juris, für einen Steuerberater). Erst mit der Errichtung des Versorgungswerkes für Rechtsanwälte in Hamburg ist dem Kläger die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bezüglich seiner Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt eröffnet worden. Er wäre nämlich ohne den Fortbestand seiner freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beigeladenen nach § 10 der Satzung des Versorgungswerkes Mitglied geworden und erlangte mit dem Beginn der Beitragspflicht ab dem 1. Oktober 2001 die Befreiungsmöglichkeit (vgl. §§ 39, 40 der Satzung). Bei wörtlicher, gesetzessystematischer und sinngemäßer Auslegung verbietet sich entgegen der Auffassung des Klägers die von ihm für den streitigen Zeitraum angestrebte weitere Befreiung von der Versicherungspflicht. Insbesondere lässt sich ein derartiger Befreiungsanspruch nicht aus der ab 1. Juli 1999 bestehenden Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen herleiten. Der Kläger ist nämlich nicht wegen seiner in Hamburg ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung Pflichtmitglied der Beigeladenen geworden, sondern wegen des im Zusammenhang mit der Kanzleigründung in O. erfolgten Zulassungswechsels von Hamburg nach O ... Weder die Kanzleigründung noch der Zulassungswechsel erfolgten wegen der in Hamburg ausgeübten Beschäftigung. Sie waren nicht erforderlich, um die versicherungspflichtige Beschäftigung weiter auszuüben, und dienten dieser auch nicht. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob etwas anderes gelten würde, wenn es sich bei dem Kanzleisitz in O. um eine "Niederlassung" der Hamburger Sozietät gehandelt hätte. Nach den auf ausdrückliche Nachfrage des Sozialgerichts erfolgten Angaben des Klägers war dies nicht der Fall. Zutreffend ist deshalb das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Kanzlei in O. im eigenen Namen des Klägers gegründet wurde. Auch wenn entsprechend den Angaben des Klägers und entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts davon ausgegangen wird, dass mit der Kanzleigründung nicht die Aufnahme einer – zusätzlichen – selbständigen Tätigkeit verbunden war, ist er von dieser Kanzlei aus jedenfalls seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht nachgegangen. Dies hat der Kläger mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 10. März 2008 eingeräumt und steht ebenfalls im Einklang mit der Tatsache, dass er auch während der Zeit der Zulassung beim Landgericht Oldenburg seinen (Haupt-) Wohnsitz in Hamburg beibehalten hat. Ebenso wie die Kanzleigründung stand auch der Zulassungswechsel von Hamburg nach O. nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der versicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass es zur Ausübung seiner – versicherungspflichtigen – Beschäftigung zwingend einer Anwaltszulassung bedurfte und es unerheblich war, bei welchem Landgericht diese Zulassung erfolgte. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die für die Ausübung seiner Anwaltstätigkeit erforderliche Zulassung seit Mitte 1998 besaß. Der Wechsel dieser Zulassung vom Landgericht Hamburg zum Landgericht Oldenburg war weder zur weiteren Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit erforderlich, noch diente er dieser Tätigkeit in irgendeiner Form. Er und damit die Zulassung beim Landgericht Oldenburg für den Zeitraum vom 1. Juli bis 21. September 1999 ist somit nicht wegen der versicherungspflichtigen Beschäftigung erfolgt und kann deshalb nicht als – mittelbare – Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht angesehen werden.
Soweit sich der Kläger auf die seit dem 22. September 1999 bestehende freiwillige Versicherung im niedersächsischen Versorgungswerk beruft, hat bereits die Beklagte zu Recht ausgeführt, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich eine Pflichtmitgliedschaft verlangt. Allenfalls dann, wenn es sich um eine freiwillige Mitgliedschaft im Anschluss an eine Pflichtmitgliedschaft handelt und diese freiwillige Mitgliedschaft eine ansonsten bestehende Pflichtmitgliedschaft ersetzt, gilt die Befreiung insoweit fort. Dies bedeutet, dass ohne eine auf Grund einer Pflichtmitgliedschaft zunächst erfolgten Befreiung eine solche nicht auf Grund einer freiwilligen weiteren Mitgliedschaft erfolgen kann.
Hinsichtlich des von Kläger gerügten Verstoßes gegen Treu und Glauben schließt sich der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts vollen Umfangs an. Zum einen ist es niemals ausgeschlossen, dass auch ein Rechtsanwalt zu irgendeiner Zeit noch einmal versicherungspflichtig tätig wird, zum anderen gilt ganz allgemein in den Fällen, in denen Leistungsansprüche wegen des Fehlens der Beitragsmonate nicht erworben werden können, dass der Betreffende sich auf die Beitragserstattung verweisen lassen muss.
Selbst für den Fall, dass die Beklagte in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht ausgesprochen haben sollte, würde sich daraus für den Kläger kein Anspruch herleiten, da es sich nach den vorstehenden Ausführungen um rechtswidrige Entscheidungen gehandelt hätte, die ein Recht auf Gleichbehandlung nicht begründen können. Darüber hinaus ist es, wie das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zu Recht in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2002 (a.a.O.) ausgeführt hat, nach der grundgesetzlich geregelten föderalen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland Sache der Länder, Regelungen für berufsständische Versorgungseinrichtungen zu schaffen oder aber dies zu unterlassen.
Eine Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Tätigkeit eines angestellten Anwalts nicht um eine nach ihrer Eigenart im Voraus zeitlich begrenzte Tätigkeit handelt. Dies zeigt schon der Fall des Klägers selbst. Im Übrigen gibt es genügend Anwälte, die sehr lange - teilweise ihr gesamtes Berufsleben lang - als angestellte Anwälte arbeiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass die hier zu klärenden Rechtsfragen bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden wurden, jedoch fehlt es trotzdem an der grundsätzlichen Bedeutung, weil zwischenzeitlich alle Rechtsanwaltskammern in der Bundesrepublik Deutschland ein Versorgungswerk für Rechtsanwälte eingerichtet haben und sich deshalb zukünftig ein Sachverhalt mit den sich aus ihm ergebenden Rechtsfragen, der dem vorliegenden vergleichbar wäre, nicht mehr ergeben kann.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. September 2001 streitig.
Der 1968 geborene Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt. Er war seit dem 31. Juli 1998 als angestellter Anwalt bei der Hamburger Rechtsanwaltssozietät W. beschäftigt und besaß eine Zulassung beim Landgericht Hamburg. Ohne dass sich an seinem Beschäftigungsverhältnis etwas geändert hätte, wurde er nach Verzicht auf diese Zulassung auf seinen Antrag unter Beibehaltung seines Hamburger Wohnsitzes am 14. Juli 1999 beim Landgericht Oldenburg zugelassen. Als Kanzleisitz gab er seinen Zweitwohnsitz im S.-Weg, O. an. Diese Zulassung bestand bis zum 21. September 1999. Mit Wirkung ab 22. September 1999 wurde der Kläger wieder beim Landgericht Hamburg zugelassen. Mit seiner Zulassung beim Landgericht Oldenburg wurde der Kläger Mitglied der Rechtsanwaltskammer Oldenburg und gleichzeitig mit Wirkung ab 1. Juli 1999 Pflichtmitglied der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen – Niedersächsisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte –. Nachdem er wieder beim Landgericht Hamburg zugelassen worden war, blieb er freiwilliges Mitglied des Niedersächsischen Versorgungswerkes. Bereits mit am 22. August 1999 beim Versorgungswerk eingegangenem und von diesem an die Beklagte weitergeleitetem Schreiben hatte er bei der Beklagten unter Hinweis auf seine Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Juli 1999 beantragt. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29. August 2000 mit im Wesentlichen der Begründung ab, dass die seit dem 31. Juli 1998 vom Kläger in Hamburg ausgeübte Tätigkeit nicht zur Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk führe. Dies ergebe sich allein schon daraus, dass in Hamburg ein solches Versorgungswerk für Rechtsanwälte nicht bestehe. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger unter anderem geltend, die Pflichtmitgliedschaft im Niedersächsischen Versorgungswerk sei aufgrund seiner Beschäftigung bei der Hamburger Sozietät eingetreten. Die Zulassung beim Landgericht Oldenburg sei im Einverständnis seines Arbeitgebers und somit aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Nachdem während des Widerspruchsverfahrens auch in Hamburg ein Versorgungswerk für Rechtsanwälte errichtet worden war, befreite die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 8. Oktober 2001 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hinsichtlich des vor dem 1. Oktober 2001 liegenden Zeitraumes wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2001 zurück. Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht die Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen durch Beschluss vom 18. Dezember 2002 beigeladen. Durch sein Urteil vom 11. November 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht wegen seiner in Hamburg ausgeübten abhängigen Beschäftigung als Rechtsanwalt einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk unterlegen. Die Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen beruhe auf der Kanzleigründung in O., bei welcher es sich um eine selbständige Tätigkeit des Klägers gehandelt habe, die unabhängig von dem in Hamburg fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis zu sehen sei. Die nachfolgende freiwillige Mitgliedschaft im niedersächsischen Versorgungswerk berechtige schon vom Wortlaut des § 6 Abs. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) nicht zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Verweigerung der Befreiung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar könne der Kläger aus der Pflichtmitgliedschaft im streitigen Zeitraum keine Leistungsansprüche erwerben, es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass er z.B. durch einen Arbeitsplatzwechsel noch einmal unter die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung falle. Abgesehen davon stehe ihm grundsätzlich das Recht auf Beitragserstattung zu. Selbst wenn die Beklagte in der Vergangenheit in gleich gelagerten Fällen Befreiungen ausgesprochen haben sollte, könne der Kläger daraus nichts herleiten. Derartige Befreiungen seien dann nicht von der Rechtslage getragen.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 15. Januar 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 16. Februar 2004 Berufung eingelegt. Das Urteil des Sozialgerichts sei sowohl in seinen Gründen als auch im Ergebnis unzutreffend. Zu Unrecht gehe das Sozialgericht von einer Doppeltätigkeit seinerseits aus. Er habe zu keiner Zeit neben der Ausübung seines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in Hamburg eine weitere selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in O. unterhalten. Eine derartige Sachverhaltsunterstellung sei unzutreffend. Festzuhalten sei, dass er niemals eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe, sondern ausschließlich als angestellter Rechtsanwalt bei seinem Arbeitgeber tätig gewesen sei. Dies gelte auch während der Zeit der Zulassung beim Landgericht Oldenburg. Eine Nebentätigkeit als selbstständiger Anwalt wäre auch nicht zulässig gewesen, da er, wie bei angestellten Rechtsanwälten üblich, seine gesamte Arbeitsleistung der ihn beschäftigenden Sozietät zur Verfügung zu stellen habe. Die Tätigkeit eines angestellten Anwalts setze zwingend die Zulassung bei einem Landgericht in der Bundesrepublik Deutschland voraus. Dabei könne es immer nur eine Zulassung bei einem Landgericht geben. Wenn er mit Zustimmung seines Arbeitgebers seinen Kanzleisitz vorübergehend nach O. verlegt habe, so ändere dies nichts daran, dass die Unterhaltung dieses Kanzleisitzes und die Zulassung ausschließlich im Rahmen des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt seien. Zwar sei für die Beschäftigung nicht zwingend die Zulassung in O. erforderlich gewesen, sondern nur überhaupt eine Zulassung. Auf sein Motiv zum Wechsel der Zulassung von Hamburg nach O. komme es aber nach § 6 SGB VI nicht an. Auch sei unerheblich, ob die Zulassung in O. wegen des fraglichen Kanzleisitzes überhaupt habe erfolgen dürfen. Diese Zulassung am Landgericht Oldenburg sei bestandskräftig und habe zwingend zu Pflichtmitgliedschaft beim niedersächsischen Versorgungswerk geführt. Er sei somit wegen seiner Beschäftigung für die Sozietät auf Grund einer durch Gesetz bestehenden Verpflichtung Mitglied des Versorgungswerkes geworden. Seit dem 22. September 1999 sei er freiwilliges Mitglied im niedersächsischen Versorgungswerk. Unzutreffenderweise halte das Sozialgericht eine freiwillige Mitgliedschaft für unzureichend, um eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht zu begründen. Diese Rechtsauffassung stehe nicht im Einklang mit der immer noch gültigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das Sozialgericht habe ohne nähere Begründung ausgeführt, dass die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1963 auf die heutige Rechtslage nicht mehr anwendbar sei und Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 1 SGB VI widerspreche. Dem sei entgegenzutreten. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei eine freiwillige Weiterversicherung dann nicht ausreichend, wenn die Pflichtversicherung in der Versorgungseinrichtung wegen Ausscheidens aus der Berufsgruppe ende. Hier gehe es jedoch nicht um die Frage, ob eine freiwillige Versicherung bei Ausscheiden zur Befreiung von der Versicherungspflicht führen könne, sondern um die Frage, ob eine freiwillige Weiterversicherung bei Verbleib in der Berufsgruppe ausreiche. Für diese Rechtsfrage könne der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. April 1997 nichts entnommen werden. Insbesondere könne darin keine Abkehr von der im Urteil vom 18. September 1963 begründeten Rechtsprechung gesehen werden. Nach dieser sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht auch dann zu gewähren, wenn eine ursprüngliche Pflichtmitgliedschaft in eine freiwillige Mitgliedschaft umgewandelt wird. Auch würden die Auseinandersetzungen des Sozialgerichts mit den von ihm vorgebrachten Rügen des Verstoßes gegen Treu und Glauben sowie der Unverhältnismäßigkeit nicht überzeugen. Zutreffend habe er vorgetragen, dass die Versagung der Befreiung von der Versicherungspflicht dazu führe, dass er die zum Erwerb von Leistungsansprüchen erforderlichen sechzig Beitragsmonate nicht vollenden werde. Dies bedeute, dass er einerseits pflichtversichert sei, andererseits aber keine Leistungsansprüche erwerben könne. Soweit das Sozialgericht dem entgegenhalte, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass er durch einen Arbeitsplatzwechsel noch einmal unter die Versicherungspflicht falle, verkenne es die Besonderheiten der Berufsgruppe der Rechtsanwälte. Ein solcher sei typischerweise ein Leben lang als Rechtsanwalt tätig. Ein Wechsel aus der Berufsgruppe stelle eine krasse Ausnahme dar und könne folglich vom Sozialgericht einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Auch der Verweis auf die Möglichkeit der Beitragserstattung greife zu kurz, weil diese nur die Hälfte der Beiträge umfasse und andererseits bei einer Erstattung der Beiträge die geleisteten Beitragszeiten verloren gingen. Das Sozialgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Beklagte in vergleichbaren Konstellationen noch zur Zeit der hier streitigen Antragstellung eine Befreiung von der Versicherungspflicht gewährt habe und insofern eine Selbstbindung der Beklagten vorliege. Soweit das Sozialgericht meine, sich mit diesem Einwand nicht näher auseinander setzen zu müssen, da es nicht möglich sei, die Vergleichbarkeit der Fälle zu überprüfen, und da eine bei Sachverhaltsidentität ausgesprochene Befreiung nicht von der Rechtslage getragen wäre, überzeuge diese Begründung nicht. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes wäre es Aufgabe des Sozialgerichts gewesen, der Beklagten aufzugeben, zu dieser Verwaltungspraxis und dem Zeitpunkt sowie den Gründen ihrer Änderung vorzutragen. Dies sei überraschenderweise unterblieben. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei eine abweichende Verwaltungspraxis auch entscheidungserheblich. Sowohl die Befreiung von der Versicherungspflicht bei Anwälten, die im Rahmen ihrer Beschäftigung in Hamburg bei einem außerhamburgischen Landgericht zugelassen seien, als auch die Aufrechterhaltung der Versicherungsbefreiung auf Grund freiwilliger Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk bei einem Zulassungswechsel nach Hamburg seien rechtmäßig. Völlig unberücksichtigt bleibe bei der Entscheidung des Sozialgerichts, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht zumindest nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI hätte gewährt werden müssen. Bei der Tätigkeit eines angestellten Anwalts handele es sich um eine nach ihrer Eigenart im Voraus zeitlich begrenzte Tätigkeit. Dem Berufsbild eines Anwalts entspreche es, dass er direkt oder spätestens nach einigen Jahren in einer Angestelltentätigkeit als Partner der Sozietät oder als selbständiger Einzelanwalt selbständig tätig werde. Das Berufsbild des dauerhaft angestellten Rechtsanwalts gebe es nicht.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. November 2003 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 29. August 2000 und 8. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger auch für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. September 2001 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger habe mit der Beschäftigung als Rechtsanwalt in Hamburg dort gar keine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung begründen können, da diese Pflichtmitgliedschaft bzw. die Beitragspflicht erst zum 1. Oktober 2001 eingeführt worden sei.
Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag gestellt hat, hat mitgeteilt, dass der Kläger erst ab dem Befreiungszeitpunkt 1. Oktober 2001 einkommensbezogene Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk entrichte. Bei einer Befreiung für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. September 2001 sei sie aber bereit, die entsprechenden Versicherungsbeträge auch für diesen Zeitraum nachträglich entgegenzunehmen. Das Gericht hat die den Kläger betreffenden Personalunterlagen des Landgerichts Oldenburg sowie die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg beigezogen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Personalakte des Landgerichts Oldenburg (XXXXX Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG –) ist nicht begründet. Zu Recht und mit im Ergebnis zutreffender Begründung hat das Sozialgericht mit seinem Urteil vom 11. November 2003 die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 29. August 2000 und 8. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2001 sind rechtmäßig.
Die Beklagte und ihr folgend das Sozialgericht haben zutreffend ausgeführt, dass bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Befreiung von der Versicherungspflicht nur für diejenige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit erfolgen kann, wegen derer der Angestellte oder selbständig Tätige aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer ist. Über diesen eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung hinaus kann die Befreiungsregel auch bei gesetzessystematischer und an Sinn und Zweck orientierter Auslegung nur tätigkeits- und nicht personenbezogen verstanden werden (so auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Oktober 1998 – B 5/4 RA 80/97 R – in BSGE 83, 74 bis 82). Da freiberufliche Rechtsanwälte nicht zu den versicherungspflichtigen selbständig tätigen Personengruppen nach § 2 SGB VI zählen, kann Anknüpfungspunkt für die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht eines Rechtsanwalts grundsätzlich nur dessen Tätigkeit als versicherungspflichtig angestellter Jurist sein (ebenso Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Oktober 2002, – L 8 RA 48/01 –, in juris, für einen Steuerberater). Erst mit der Errichtung des Versorgungswerkes für Rechtsanwälte in Hamburg ist dem Kläger die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bezüglich seiner Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt eröffnet worden. Er wäre nämlich ohne den Fortbestand seiner freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beigeladenen nach § 10 der Satzung des Versorgungswerkes Mitglied geworden und erlangte mit dem Beginn der Beitragspflicht ab dem 1. Oktober 2001 die Befreiungsmöglichkeit (vgl. §§ 39, 40 der Satzung). Bei wörtlicher, gesetzessystematischer und sinngemäßer Auslegung verbietet sich entgegen der Auffassung des Klägers die von ihm für den streitigen Zeitraum angestrebte weitere Befreiung von der Versicherungspflicht. Insbesondere lässt sich ein derartiger Befreiungsanspruch nicht aus der ab 1. Juli 1999 bestehenden Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen herleiten. Der Kläger ist nämlich nicht wegen seiner in Hamburg ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung Pflichtmitglied der Beigeladenen geworden, sondern wegen des im Zusammenhang mit der Kanzleigründung in O. erfolgten Zulassungswechsels von Hamburg nach O ... Weder die Kanzleigründung noch der Zulassungswechsel erfolgten wegen der in Hamburg ausgeübten Beschäftigung. Sie waren nicht erforderlich, um die versicherungspflichtige Beschäftigung weiter auszuüben, und dienten dieser auch nicht. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob etwas anderes gelten würde, wenn es sich bei dem Kanzleisitz in O. um eine "Niederlassung" der Hamburger Sozietät gehandelt hätte. Nach den auf ausdrückliche Nachfrage des Sozialgerichts erfolgten Angaben des Klägers war dies nicht der Fall. Zutreffend ist deshalb das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Kanzlei in O. im eigenen Namen des Klägers gegründet wurde. Auch wenn entsprechend den Angaben des Klägers und entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts davon ausgegangen wird, dass mit der Kanzleigründung nicht die Aufnahme einer – zusätzlichen – selbständigen Tätigkeit verbunden war, ist er von dieser Kanzlei aus jedenfalls seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht nachgegangen. Dies hat der Kläger mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 10. März 2008 eingeräumt und steht ebenfalls im Einklang mit der Tatsache, dass er auch während der Zeit der Zulassung beim Landgericht Oldenburg seinen (Haupt-) Wohnsitz in Hamburg beibehalten hat. Ebenso wie die Kanzleigründung stand auch der Zulassungswechsel von Hamburg nach O. nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der versicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass es zur Ausübung seiner – versicherungspflichtigen – Beschäftigung zwingend einer Anwaltszulassung bedurfte und es unerheblich war, bei welchem Landgericht diese Zulassung erfolgte. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die für die Ausübung seiner Anwaltstätigkeit erforderliche Zulassung seit Mitte 1998 besaß. Der Wechsel dieser Zulassung vom Landgericht Hamburg zum Landgericht Oldenburg war weder zur weiteren Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit erforderlich, noch diente er dieser Tätigkeit in irgendeiner Form. Er und damit die Zulassung beim Landgericht Oldenburg für den Zeitraum vom 1. Juli bis 21. September 1999 ist somit nicht wegen der versicherungspflichtigen Beschäftigung erfolgt und kann deshalb nicht als – mittelbare – Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht angesehen werden.
Soweit sich der Kläger auf die seit dem 22. September 1999 bestehende freiwillige Versicherung im niedersächsischen Versorgungswerk beruft, hat bereits die Beklagte zu Recht ausgeführt, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich eine Pflichtmitgliedschaft verlangt. Allenfalls dann, wenn es sich um eine freiwillige Mitgliedschaft im Anschluss an eine Pflichtmitgliedschaft handelt und diese freiwillige Mitgliedschaft eine ansonsten bestehende Pflichtmitgliedschaft ersetzt, gilt die Befreiung insoweit fort. Dies bedeutet, dass ohne eine auf Grund einer Pflichtmitgliedschaft zunächst erfolgten Befreiung eine solche nicht auf Grund einer freiwilligen weiteren Mitgliedschaft erfolgen kann.
Hinsichtlich des von Kläger gerügten Verstoßes gegen Treu und Glauben schließt sich der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts vollen Umfangs an. Zum einen ist es niemals ausgeschlossen, dass auch ein Rechtsanwalt zu irgendeiner Zeit noch einmal versicherungspflichtig tätig wird, zum anderen gilt ganz allgemein in den Fällen, in denen Leistungsansprüche wegen des Fehlens der Beitragsmonate nicht erworben werden können, dass der Betreffende sich auf die Beitragserstattung verweisen lassen muss.
Selbst für den Fall, dass die Beklagte in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht ausgesprochen haben sollte, würde sich daraus für den Kläger kein Anspruch herleiten, da es sich nach den vorstehenden Ausführungen um rechtswidrige Entscheidungen gehandelt hätte, die ein Recht auf Gleichbehandlung nicht begründen können. Darüber hinaus ist es, wie das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zu Recht in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2002 (a.a.O.) ausgeführt hat, nach der grundgesetzlich geregelten föderalen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland Sache der Länder, Regelungen für berufsständische Versorgungseinrichtungen zu schaffen oder aber dies zu unterlassen.
Eine Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Tätigkeit eines angestellten Anwalts nicht um eine nach ihrer Eigenart im Voraus zeitlich begrenzte Tätigkeit handelt. Dies zeigt schon der Fall des Klägers selbst. Im Übrigen gibt es genügend Anwälte, die sehr lange - teilweise ihr gesamtes Berufsleben lang - als angestellte Anwälte arbeiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass die hier zu klärenden Rechtsfragen bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden wurden, jedoch fehlt es trotzdem an der grundsätzlichen Bedeutung, weil zwischenzeitlich alle Rechtsanwaltskammern in der Bundesrepublik Deutschland ein Versorgungswerk für Rechtsanwälte eingerichtet haben und sich deshalb zukünftig ein Sachverhalt mit den sich aus ihm ergebenden Rechtsfragen, der dem vorliegenden vergleichbar wäre, nicht mehr ergeben kann.
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