Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 SF 59/08 R
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 80/08 V
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnung des Vorsitzenden der 30. Kammer des Sozialgerichts München, Richter am Sozialgericht K., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.
Gründe:
I.
Der Kläger führt vor der 30. Kammer des Sozialgerichts München (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) K. ist, gegen den Beklagten einen Rechtsstreit wegen MdE-Erhöhung.
In dem seit November 2003 anhängigen, durch Ruhensanordnung unterbrochenen Verfahren, holte RiSG K. ein ärztliches Sachverständigengutachten des Dr.B. vom 17.12.2007 ein. Das Gutachten übersandte er dem Kläger mit dem Hinweis, dass die Ergebnisse der Beweiserhebung keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung begründeten. Mit Schreiben vom 09.02.2008 lehnte der Kläger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diesen Antrag lehnte RiSG K. mit Beschluss vom 07.03.2008 ab. In diesem Beschluss führte er unter anderem aus, dass der Kläger mit seinen erhobenen Vorwürfen zum wiederholten Male die in seiner Angelegenheit tätig gewordenen Personen in strafrechtlich relevanter Weise beleidige.
Der Kläger erhob hiergegen Beschwerde und lehnte zugleich RiSG K. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, der Richter habe sich bereits festgelegt und werfe ihm vor, dass er schon zum wiederholten Male Personen in strafrechtlich relevanter Weise beleidige.
RiSG K. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu der Kläger Stellung genommen hat und seine Besorgnis der Befangenheit bestätigt sah.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 SGG).
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 SGG i.V.m. §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG K. in Zweifel zu ziehen.
Das Gericht ist zwar gemäß § 103 SGG verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, doch liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Kammervorsitzenden, welche Maßnahmen bei der Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen durchzuführen sind und insbesondere welchen Arzt er zum Sachverständigen ernennt und mit der Begutachtung beauftragt. Dabei ist das Gericht an den Vortrag, an eventuelle Beweisanträge oder an die Auffassungen der Beteiligten nicht gebunden (§ 103 Abs.2 SGG). Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet das Gericht gemäß § 128 Abs.1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Wenn ein Richter seine aus einem Gutachten gewonnene Überzeugung einem Beteiligten bereits vorab mitteilt und auf die nach seiner Ansicht fehlende Erfolgsaussicht hinweist, ist dies nicht zu beanstanden. Es entspricht vielmehr der auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Verpflichtung des Gerichts, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht zu sein (§ 202 SGG i.V.m. § 278 Abs.1 ZPO). Es stand dem Kläger auch nach dem gerichtlichen Schreiben vom 07.01.2008 völlig frei, seine Wertung des Gutachtens vorzutragen und ggf. weitere Beweisanträge zu stellen. Inwieweit durch das Schreiben vom 07.01.2008 der Eindruck entstanden sein sollte, das Gericht habe sich bereits endgültig festgelegt, ist nicht nachvollziehbar. Es wurde dem Kläger vielmehr ausdrücklich Gelegenheit gegeben, zum Gutachten Stellung zu nehmen.
Auch der Inhalt des Beschlusses vom 07.03.2008 vermag eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber RiSG K. nicht zu begründen. Wenn ein Richter zu der Auffassung gelangt, Äußerungen eines Beteiligten im Verfahren erfüllten den Straftatbestand der Beleidigung, so steht es ihm frei, dies auch deutlich anzusprechen. Hinweise dafür, dass diese Einschätzung des Richters völlig abwegig wäre, ergeben sich nicht.
Das Ablehnungsgesuch gegen RiSG K. ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Der Kläger führt vor der 30. Kammer des Sozialgerichts München (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) K. ist, gegen den Beklagten einen Rechtsstreit wegen MdE-Erhöhung.
In dem seit November 2003 anhängigen, durch Ruhensanordnung unterbrochenen Verfahren, holte RiSG K. ein ärztliches Sachverständigengutachten des Dr.B. vom 17.12.2007 ein. Das Gutachten übersandte er dem Kläger mit dem Hinweis, dass die Ergebnisse der Beweiserhebung keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung begründeten. Mit Schreiben vom 09.02.2008 lehnte der Kläger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diesen Antrag lehnte RiSG K. mit Beschluss vom 07.03.2008 ab. In diesem Beschluss führte er unter anderem aus, dass der Kläger mit seinen erhobenen Vorwürfen zum wiederholten Male die in seiner Angelegenheit tätig gewordenen Personen in strafrechtlich relevanter Weise beleidige.
Der Kläger erhob hiergegen Beschwerde und lehnte zugleich RiSG K. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, der Richter habe sich bereits festgelegt und werfe ihm vor, dass er schon zum wiederholten Male Personen in strafrechtlich relevanter Weise beleidige.
RiSG K. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu der Kläger Stellung genommen hat und seine Besorgnis der Befangenheit bestätigt sah.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 SGG).
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 SGG i.V.m. §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG K. in Zweifel zu ziehen.
Das Gericht ist zwar gemäß § 103 SGG verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, doch liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Kammervorsitzenden, welche Maßnahmen bei der Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen durchzuführen sind und insbesondere welchen Arzt er zum Sachverständigen ernennt und mit der Begutachtung beauftragt. Dabei ist das Gericht an den Vortrag, an eventuelle Beweisanträge oder an die Auffassungen der Beteiligten nicht gebunden (§ 103 Abs.2 SGG). Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet das Gericht gemäß § 128 Abs.1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Wenn ein Richter seine aus einem Gutachten gewonnene Überzeugung einem Beteiligten bereits vorab mitteilt und auf die nach seiner Ansicht fehlende Erfolgsaussicht hinweist, ist dies nicht zu beanstanden. Es entspricht vielmehr der auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Verpflichtung des Gerichts, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht zu sein (§ 202 SGG i.V.m. § 278 Abs.1 ZPO). Es stand dem Kläger auch nach dem gerichtlichen Schreiben vom 07.01.2008 völlig frei, seine Wertung des Gutachtens vorzutragen und ggf. weitere Beweisanträge zu stellen. Inwieweit durch das Schreiben vom 07.01.2008 der Eindruck entstanden sein sollte, das Gericht habe sich bereits endgültig festgelegt, ist nicht nachvollziehbar. Es wurde dem Kläger vielmehr ausdrücklich Gelegenheit gegeben, zum Gutachten Stellung zu nehmen.
Auch der Inhalt des Beschlusses vom 07.03.2008 vermag eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber RiSG K. nicht zu begründen. Wenn ein Richter zu der Auffassung gelangt, Äußerungen eines Beteiligten im Verfahren erfüllten den Straftatbestand der Beleidigung, so steht es ihm frei, dies auch deutlich anzusprechen. Hinweise dafür, dass diese Einschätzung des Richters völlig abwegig wäre, ergeben sich nicht.
Das Ablehnungsgesuch gegen RiSG K. ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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