Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 15 VG 2/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 107/08 VG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnung der Vorsitzenden der 15. Kammer des Sozialgerichts Landshut, Richterin am Sozialgericht R., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.
Gründe:
I.
Die Klägerin führt vor der 15. Kammer des Sozialgerichts Landshut (SG), deren Vorsitzende die Richterin am Sozialgericht (RiSG) R. ist, gegen den Beklagten einen Rechtsstreit wegen Opferentschädigung. Eine Klage vom 08.06.2007 hatte RiSG R. mit Gerichtsbescheid vom 08.10.2007 als unzulässig abgewiesen, da von der Beklagten kein anfechtbarer Verwaltungsakt erlassen worden sei. Am 30.01.2008 erhob die Klägerin durch ihren bevollmächtigten Ehemann erneut Klage.
Mit Schreiben vom 01.02.2008 lehnte der Bevollmächtigte RiSG R. sinngemäß wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da diese bereits einmal eine Klage abgewiesen habe und daher voreingenommen erscheine. Ferner habe sie telefonisch erklärt, sie wolle Beweismittel wie einen Film sehen.
RiSG R. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert und die Anforderung eines Filmes als Beweismittel bestritten.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 SGG).
Nach § 60 SGG i.V.m. §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die Klägerin keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung der RiSG R. in Zweifel zu ziehen.
Dass die Entscheidung der Richterin über eine frühere Klage nicht im Sinne der Klägerin ausgegangen ist, rechtfertigt unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nämlich kein geeignetes Mittel, sich gegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Entscheidungen eines Richters zu wehren. Insoweit steht ggf. der Rechtsweg offen, den die Klägerin jedoch nicht beschritten hat.
Soweit die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch mit dem telefonischen Hinweis der Richterin auf das Erfordernis der Vorlage von Beweismitteln stützt, ist nicht nachvollziehbar. Inwiefern dieser sinnvolle Hinweis Rückschlüsse auf eine etwaige Voreingenommenheit oder gar Parteilichkeit der Richterin zulassen sollte. Die Vorlage eines Filmes hat die Richterin nach ihrer dienstlichen Äußerung von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt verlangt.
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin führt vor der 15. Kammer des Sozialgerichts Landshut (SG), deren Vorsitzende die Richterin am Sozialgericht (RiSG) R. ist, gegen den Beklagten einen Rechtsstreit wegen Opferentschädigung. Eine Klage vom 08.06.2007 hatte RiSG R. mit Gerichtsbescheid vom 08.10.2007 als unzulässig abgewiesen, da von der Beklagten kein anfechtbarer Verwaltungsakt erlassen worden sei. Am 30.01.2008 erhob die Klägerin durch ihren bevollmächtigten Ehemann erneut Klage.
Mit Schreiben vom 01.02.2008 lehnte der Bevollmächtigte RiSG R. sinngemäß wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da diese bereits einmal eine Klage abgewiesen habe und daher voreingenommen erscheine. Ferner habe sie telefonisch erklärt, sie wolle Beweismittel wie einen Film sehen.
RiSG R. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert und die Anforderung eines Filmes als Beweismittel bestritten.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 SGG).
Nach § 60 SGG i.V.m. §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die Klägerin keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung der RiSG R. in Zweifel zu ziehen.
Dass die Entscheidung der Richterin über eine frühere Klage nicht im Sinne der Klägerin ausgegangen ist, rechtfertigt unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nämlich kein geeignetes Mittel, sich gegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Entscheidungen eines Richters zu wehren. Insoweit steht ggf. der Rechtsweg offen, den die Klägerin jedoch nicht beschritten hat.
Soweit die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch mit dem telefonischen Hinweis der Richterin auf das Erfordernis der Vorlage von Beweismitteln stützt, ist nicht nachvollziehbar. Inwiefern dieser sinnvolle Hinweis Rückschlüsse auf eine etwaige Voreingenommenheit oder gar Parteilichkeit der Richterin zulassen sollte. Die Vorlage eines Filmes hat die Richterin nach ihrer dienstlichen Äußerung von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt verlangt.
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved