L 18 R 236/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 621/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 R 236/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente nach durchgeführter Beitragserstattung streitig.

Der 1928 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. In Deutschland war er vom Dez. 1962 bis März 1975 versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 27.01.2006 beantragte der Versicherte Altersrente. Mit Bescheid vom 04.05.2006 und Widerspruchsbescheid vom 17.08.2006 - der Kläger hatte vorgebracht, dass Beiträge nicht erstattet worden seien - lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente ab. Die LVA Rheinprovinz habe mit Bescheid vom 29.06.1978 die vom Kläger im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 5.691,20 DM erstattet. Damit sei das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) B-Stadt die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2008 abgelehnt. Zur Begründung hat es angeführt, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises sei nachgewiesen, dass eine Beitragserstattung durchgeführt worden sei. Die tatsächliche Grundlage, die die Schlussfolgerung auf diesen Geschehensablauf zulasse, sei in den Daten zu sehen, die die Beklagte in ihrem Versicherungskonto gespeichert habe. Auf diese Eintragungen lasse sich trotz nicht mehr vorhandener Angaben über das Empfängerkonto der Beweis des ersten Anscheins stützen, dass eine wirksame Beitragserstattung durchgeführt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Eintragungen im Konto des Klägers zu dessen Ungunsten in irgendeiner Weise gefälscht oder verfälscht worden sein könnten, bestünden nicht.

Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt. Eine Begründung hat er nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des SG B-Stadt vom 18.02.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen Altersrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 18.02.2008 zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die vom Senat beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:
:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Sie erweist sich aber als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 18.02.2008 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte aufgrund der im Jahre 1978 durchgeführten Beitragserstattung keinerlei Leistungsansprüche aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat.

Der Senat weist die Berufung nach § 153 Abs 2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegründet zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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