Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 107/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 R 835/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
B-Stadt vom 31.05.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der von den Arbeitgebern getragenen Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung streitig.
Der 1945 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland in der Zeit von März 1973 bis Februar 1984 versicherungspflichtig gearbeitet und ist anschließend in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 09.04.1984 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 07.08.1984 die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 32.195,21 DM. Dieser Betrag ist am 18.09.1984 bei seiner türkischen Bank eingegangen.
Am 10.05.2006 beantragte der Kläger die Erstattung der Arbeitgeberanteile bzw. eine Rentengewährung aus den Arbeitgeberanteilen.
Mit Bescheid vom 29.05.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da nach § 210 Abs 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI die Beiträge in der Höhe erstattet werden, die der Versicherte selbst getragen hat. Eine Erstattung des vom Arbeitgeber getragenen Beitragsanteils sei nicht möglich. Deshalb bestehe auch kein Anspruch auf Rente aus den Beitragsanteilen der Arbeitgeber.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2006 zurück (dem Kläger zugestellt am 27.10.2006).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) am 15.02.2007 erhoben.
Das SG hat mit Urteil vom 31.05.2007 die Klage abgewiesen. Es hat zwar für die verfristete Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Klage selbst hat es aber als nicht begründet angesehen, da der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der sog. Arbeitgeberanteile hat. Durch die Beitragserstattung seien weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Er beantragt - sinngemäß -,
das Urteil des SG B-Stadt vom 31.05.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 29.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von seinen Arbeitgebern zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten bzw. daraus Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich aber als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte infolge der im Jahre 1984 durchgeführten Beitragserstattung keinerlei Leistungsansprüche aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat, insbesondere auch keinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberanteile.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung mit Bescheid vom 07.08.1894 gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht mehr erfüllt ist. Weiter zutreffend hat das SG dargelegt, dass ein Zugriff der Versicherten auf den Arbeitgeberanteil der zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge ausgeschlossen ist. Einem Versicherten werden nämlich nur die Beiträge in der Höhe erstattet, in der er sie selbst getragen hat. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger ein Anspruch auf Bewilligung von Versichertenrente aus den Beiträgen seiner Arbeitgeber nicht zusteht.
Darin, dass die Verfallswirkung der Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 RVO auch solche Beiträge erfasst, die mangels Erstattungsfähigkeit nicht ersetzt worden sind, liegt weder eine Verletzung des Art 3 Abs 1 Grundgesetz noch ein entschädigungsloser Eingriff in eigentumsähnliche Anwartschaften vor (BSG SozR 2200 § 1303 Nrn18 und 33; BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 19). Damit verstößt die Begrenzung der Erstattung auf den von dem Versicherten getragenen Anteil zur Rentenversicherung nicht gegen das Willkürverbot und ist somit verfassungsgemäß.
Infolge der Auflösung des Versicherungsverhältnisses stehen dem Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche mehr zu. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
B-Stadt vom 31.05.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der von den Arbeitgebern getragenen Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung streitig.
Der 1945 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland in der Zeit von März 1973 bis Februar 1984 versicherungspflichtig gearbeitet und ist anschließend in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 09.04.1984 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 07.08.1984 die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 32.195,21 DM. Dieser Betrag ist am 18.09.1984 bei seiner türkischen Bank eingegangen.
Am 10.05.2006 beantragte der Kläger die Erstattung der Arbeitgeberanteile bzw. eine Rentengewährung aus den Arbeitgeberanteilen.
Mit Bescheid vom 29.05.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da nach § 210 Abs 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI die Beiträge in der Höhe erstattet werden, die der Versicherte selbst getragen hat. Eine Erstattung des vom Arbeitgeber getragenen Beitragsanteils sei nicht möglich. Deshalb bestehe auch kein Anspruch auf Rente aus den Beitragsanteilen der Arbeitgeber.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2006 zurück (dem Kläger zugestellt am 27.10.2006).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) am 15.02.2007 erhoben.
Das SG hat mit Urteil vom 31.05.2007 die Klage abgewiesen. Es hat zwar für die verfristete Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Klage selbst hat es aber als nicht begründet angesehen, da der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der sog. Arbeitgeberanteile hat. Durch die Beitragserstattung seien weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Er beantragt - sinngemäß -,
das Urteil des SG B-Stadt vom 31.05.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 29.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von seinen Arbeitgebern zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten bzw. daraus Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich aber als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte infolge der im Jahre 1984 durchgeführten Beitragserstattung keinerlei Leistungsansprüche aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat, insbesondere auch keinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberanteile.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung mit Bescheid vom 07.08.1894 gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht mehr erfüllt ist. Weiter zutreffend hat das SG dargelegt, dass ein Zugriff der Versicherten auf den Arbeitgeberanteil der zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge ausgeschlossen ist. Einem Versicherten werden nämlich nur die Beiträge in der Höhe erstattet, in der er sie selbst getragen hat. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger ein Anspruch auf Bewilligung von Versichertenrente aus den Beiträgen seiner Arbeitgeber nicht zusteht.
Darin, dass die Verfallswirkung der Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 RVO auch solche Beiträge erfasst, die mangels Erstattungsfähigkeit nicht ersetzt worden sind, liegt weder eine Verletzung des Art 3 Abs 1 Grundgesetz noch ein entschädigungsloser Eingriff in eigentumsähnliche Anwartschaften vor (BSG SozR 2200 § 1303 Nrn18 und 33; BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 19). Damit verstößt die Begrenzung der Erstattung auf den von dem Versicherten getragenen Anteil zur Rentenversicherung nicht gegen das Willkürverbot und ist somit verfassungsgemäß.
Infolge der Auflösung des Versicherungsverhältnisses stehen dem Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche mehr zu. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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