L 1 R 401/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 1316/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 401/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 2. April 2008 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Gründe:

I.

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 1955 geborene Kläger war zuletzt von August 1979 bis Februar 1993 bei der damaligen Fa. M. GmbH beschäftigt. Nach eigenen Angaben ist er seit 1992 selbstständig und als eingetragener Kaufmann tätig. Der Versicherungsverlauf weist - mit geringen Unterbrechungen - Pflichtbeitragszeiten vom 1. September 1970 bis 2. Mai 2002 sowie Arbeitslosigkeitszeiten auf.

Am 20. September 2007 beantragte er bei der Beklagten die Auszahlung seiner einbezahlten Beiträge zur Rentenversicherung. Er beobachte seit 17 Jahre die Organisation der Beklagten; bis heute habe es keine Veränderung der Rechtsgrundlage der Organisation gegeben. Die Absicherung seiner Rente sei nicht gewährleistet.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 ab. Die Voraussetzungen für eine Erstattung von Beiträgen seien nicht erfüllt, weil das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung bestehe. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 zurück. Eine Beitragserstattung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nicht möglich, da zumindest eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung bestehe.

Der Kläger erhob Klage zum Sozialgericht Landshut und brachte u.a. vor, es bestehe bei ihm seit mehr als 24 Kalendermonaten keine Versicherungspflicht mehr. Seit 1992 sei er selbstständig. Er sei in der Lage, seine bezahlten Beiträge selbst zu organisieren und zu verwalten.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. April 2008 ab. Keine der in § 210 Abs. 1 SGB VI genannten Alternativen seien erfüllt. Der Gerichtsbescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung und wurde dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 5. April 2008 zugestellt.

Am 15. Mai 2008 ist beim Sozialgericht Landshut ein Berufungsschreiben des Klägers vom 14. Mai 2008 eingegangen, das dieses an das Bayer. Landessozialgericht weitergeleitet hat. Der Senat hat mit Schreiben vom 2. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist mit Ablauf des 5. Mai 2008 geendet habe, die Berufung jedoch erst am
15. Mai 2008 eingegangen sei. Er hat auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen.

Der Kläger hat ausgeführt, dass er den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts nicht akzeptiere.

Mit Schreiben vom 8. August 2008 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt sei. Er hat den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung bis 1. September 2008 eingeräumt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 18. August 2008 zum Ausdruck gebracht, dass er am
13. Mai 2008 Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts eingelegt habe. Alle Personen handelten eigenmächtig und rechtswidrig.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Eine weitere Äußerung hat sie nicht abgegeben.

II.

Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. Der Senat konnte gemäß § 158 S. 2 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG) entscheiden, da die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. Dies gilt auch, wenn sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid richtet (vgl. auch Meyer-Ladewig/
Keller/Leitherer, SGG, § 158 Rdnr. 6 m.w.N.). Den Beteiligten wurde auch Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss eingeräumt.

Die Berufung ist nach §§ 105 Abs. 2 S. 1, 151 Abs. 1 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Zwar ist die Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 2 S. 1 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Allerdings ging das Schreiben, das vom 14. Mai 2008 datiert, erst am 15. Mai 2008 beim Sozialgericht ein.

Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts wurde dem Kläger, wie in der Zustellungsurkunde vermerkt, am 5. April 2008 zugestellt. Der Gerichtsbescheid enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Die dadurch in Gang gesetzte einmonatige Berufungsfrist der §§ 105 Abs. 2 S. 1, 151 Abs. 1 SGG endete deshalb mit Ablauf des 5. Mai 2008. Die am 15. Mai 2008 eingegangene Berufung ist damit verspätet. Soweit der Kläger vorbringt, er habe am 13. Mai 2008 beim Sozialgericht dem Gerichtsbescheid "widersprochen", deckt sich dies zum einen nicht mit den vorliegenden Gerichtsakten; zum anderen liegt aber auch dieses Datum nach dem 5. Mai 2008.

Gründe für die Gewährung einer Wiedereinsetzung gemäß § 67 Abs. 1 SGG sind nicht ersichtlich. Danach ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 2. Juli 2008 auf die Möglichkeit der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen. Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, wurden von ihm nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht gestellt.

Die Berufung war deshalb als unzulässig zu verwerfen. Eine inhaltliche Prüfung, ob der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zutreffend bzw. der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 rechtmäßig ist, ist dem Senat damit verwehrt.

Die Kostenentscheidung, §§ 158, 193 SGG, beruht auf der Erwägung, dass das Rechtsmittel erfolglos blieb.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach §§ 158 S. 3, 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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