L 5 SF 106/08 R

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 1666/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 106/08 R
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzenden der 14. Kammer des Sozialgerichts München, Richter am Sozialgericht N., werden zurückgewiesen.



Gründe:


I.

Der Kläger führt vor der 14. Kammer des Sozialgerichts München (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) N. ist, derzeit gegen die Beklagte vier Klageverfahren.

In allen vier Verfahren lehnte er mit Schreiben vom 22.05.2008, 05.06.2008, 06.06.2008 und 03.07.2008 RiSG N. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung bezog er sich zunächst auf das erledigte Verfahren S 14 R 819/06, rügte dessen Ablauf und Dauer sowie die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und der Kostenfestsetzung. Weiter begründete er das Gesuch mit zunächst verweigerten Akteneinsichten sowie nicht vollständiger Weiterleitung von Schriftsätzen der Beklagten an ihn. Er rügte die Art und Weise der Aktenführung, die nicht der Aktenordnung entspreche. Ferner komme der Richter seinen Aufklärungs- und Hinweispflichten nicht nach, verschleppe die Verfahren und entscheide nicht über die Anträge auf Prozesskostenhilfe und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

RiSG N. hat sich zu den Ablehnungsgesuchen dienstlich geäußert, wozu der Kläger wiederum Stellung genommen hat und seine Besorgnis der Befangenheit bestätigt sah, auch deshalb, weil ihn der Richter seit Anbringung der Ablehnungsgesuche im Gerichtsgebäude nicht mehr grüße.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schreiben des Klägers und die dienstlichen Äußerungen des abgelehnten Richters Bezug genommen.

II.

Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
- SGG -).

Nach § 60 SGG in Verbindung mit den §§ 42 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG N. in Zweifel zu ziehen.

Der Kläger begründet sein Gesuch im Wesentlichen mit dem Vorhalt von Verfahrensfehlern und falschen gerichtlichen Entscheidungen. Dies rechtfertigt unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit.

Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nämlich kein geeignetes Mittel, sich gegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Entscheidungen zu wehren. Insoweit steht gegebenenfalls der Rechtsweg offen, den der Kläger mit seinen Beschwerden auch - erfolglos - beschritten hat. Ebenso wenig ist die Ablehnung eines Richters dazu geeignet, sich gegen tatsächlich bzw. vermeintlich fehlerhafte Verfahrenshandlungen eines Richters zu wehren. Nur ausnahmsweise könnte eine richterliche Entscheidung oder Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit auslösen, wenn die gerügte Fehlerhaftigkeit auf sachfremden Erwägungen oder gar auf Willkür beruht. Hierfür ergeben sich jedoch keinerlei objektive Anhaltspunkte.

Soweit der Kläger dem Richter die Dauer der Verfahren bzw. Verfahrensverschleppung vorwirft, mag auch dies die Ablehnungsgesuche nicht zu stützen.

Die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens belastet alle Prozessbeteiligten gleichermaßen und begründet für sich genommen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Richter stehe der einen oder anderen Partei nicht mit der gebotenen Neutralität und Unbefangenheit gegenüber. Es ist Sache des Gerichts, nach seinem Ermessen darüber zu befinden, in welcher Weise das Verfahren in dem Zeitraum von der Klageerhebung bis zur Entscheidung zu fördern ist. Dementsprechend hat der Gesetzgeber einen Ablehnungsgrund der Verfahrensverzögerung nicht in die Befangenheitsvorschriften aufgenommen. Eine Besorgnis der Befangenheit lässt sich aus einer als ungewöhnlich angesehenen Verfahrensdauer allenfalls dann begründen, wenn die verfahrensleitenden Handlungen oder Unterlassungen des Richters schlechthin unvertretbar erscheinen und sich aus der Sicht des Ablehnenden der Anschein der Willkür und der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt. Hierfür sind von Klägerseite jedoch keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte vorgetragen, zumal der Vorwurf der Verfahrensverschleppung jeder Grundlage entbehrt.

Letztlich kann das vom Kläger behauptete unterlassene Grüßen seitens des Richters unter keinem erdenklichen Umstand Anlass für die Besorgnis sein, der Richter werde nicht unvoreingenommen und unparteiisch entscheiden.

Die Ablehnungsgesuche sind somit als unbegründet zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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