L 7 AS 383/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 304/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 383/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts
A-Stadt vom 29. Oktober 2007 und der Bescheid vom 8. März 2007
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2007 auf-
gehoben.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2006 streitig.

Der 1970 geborenen Klägerin und ihrer 2003 geborenen Tochter V. wurden ab 01.01.2005 Alg II bewilligt. In dem Weiterbewilligungsantrag vom 20.05.2005 teilte die Klägerin mit, dass 2005 ihr Sohn L. geboren worden sei. In der Folgezeit wurden für den Sohn L. ebenfalls Leistungen bewilligt, ausgehend von einem Bedarf von 350,70 EUR und unter Anrechnung eines Unterhalts von 127,00 EUR; die Anrechnung eines Kindergeldes erfolgte zunächst nicht. Erst im Rahmen der Weiterbewilligung ab 01.12.2006 rechnete die Beklagte auch bei dem Sohn L. das Kindergeld von 154,00 EUR an. Zuvor hatte sie den Bescheid der Familienkasse A-Stadt der Bundesagentur für Arbeit vom 25.05.2005 beigezogen, mit dem ab April 2005 Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR für den Sohn L. bewilligt worden war.

Mit Scheiben vom 13.12.2006 wurde die Klägerin dazu angehört, dass sie in der Zeit vom 01.04.2005 bis 30.11.2006 Alg II in Höhe von 2.192,73 EUR zu Unrecht bezogen habe, weil sie seit April 2005 Kindergeld für den Sohn L. erhalten und diese Änderung der Verhältnisse nicht angezeigt habe. Die Beklagte erließ sodann einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.01.2007, gerichtet an die Klägerin, in dem es heißt, die Bewilligung der Leistungen werde für die Zeit vom 18.04.2005 bis 30.11.2006 teilweise aufgehoben und unter Berücksichtigung des Einkommens neu berechnet. Die zu Unrecht gezahlten Leistungen in Höhe von 2.992,73 EUR seien von ihr zu erstatten. "Da Ihre Leistungen ohne Anrechnung des Einkommens in voller Höhe ausgezahlt wurden, mussten die Monate April 2005 bis November 2006 neu berechnet werden".
Mit ihrem Widerspruch gab die Klägerin an, sie habe nach Erhalt der Geburtsurkunde eine Kopie im April 2005 der Beklagten zugesandt und damit ihre Mitwirkungspflicht erfüllt.

Mit Bescheid vom 08.03.2007, wiederum gerichtet an die Klägerin, hob die Beklagte einerseits den Bescheid vom 16.01.2007 ganz auf und ersetzte ihn in der Weise, dass sie die Bewilligung nur für den Zeitraum 01.06. bis 30.11.2006 teilweise aufhob und die Überzahlung von 924,00 EUR von der Klägerin forderte. Auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs.2 SGB II könne sich die Klägerin nicht berufen; aus den Bescheiden sei ersichtlich gewesen, dass das Kindergeld für den Sohn L. nicht angerechnet worden sei.

Im Übrigen erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007, mit dem sie den Widerspruch zurückwies. Im Bewilligungsbescheid vom 23.05.2006 sei das Kindergeld nicht angerechnet worden, weshalb dieser Bescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Sie habe zwar mitgeteilt, dass ihr Sohn L. geboren worden sei, jedoch sei eine Anrechnung des Kindergeldes, welches sie nicht mitgeteilt habe, nicht erfolgt.

Mit ihrer zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie habe sich wie bei der Geburt ihres ersten Kindes verhalten, weshalb sie keinen Grund gesehen habe, den Bescheid vom 23.05.2006 zu überprüfen.

Mit Urteil vom 29.10.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Diese sei dahingehend auszulegen, dass die Klägerin nicht im eigenen Namen, sondern im Namen ihres minderjährigen Sohnes L. klage. Von dem Bescheid vom 08.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2007 sei nämlich nicht die Klägerin, sondern ihr Sohn L. betroffen. Dieser sei inhaltlich Adressat der Bescheide. Da die Klägerin jedoch personensorgeberechtigt für ihren Sohn L. sei und gemäß § 73 Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Bevollmächtigung unterstellt werden könne, sei der Klageantrag insoweit zugunsten des Sohnes L. auszulegen. Anderenfalls wäre die Klage als unzulässig abzuweisen gewesen.

Zu Recht habe die Beklagte die Leistung für den Zeitraum 01.06. bis 30.11.2006 in Höhe von 924,00 EUR zurückgefordert. Der Bescheid vom 30.03.2006 sei, bezogen auf den Hilfeanspruch des Sohnes L., von Anfang an gemäß § 45 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) rechtswidrig gewesen, da das Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR nicht als Einkommen angerechnet worden sei. Auf Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen. Die von ihr behauptete Unkenntnis beruhe auf grober Fahrlässigkeit, die sich ihr Sohn L. gemäß § 1629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Nach § 11 SGB X sei der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zu Recht dem handlungsfähigen gesetzlichen Vertreter bekannt gegeben worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die geltend macht, die angefochtenen Bescheide seien ihr nicht als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes, sondern ihr als Person übersandt worden. Aus dem Bescheid ergebe sich auch nicht, dass von dem Inhalt nicht sie, sondern der Sohn betroffen sei und die Zustellung an sie als gesetzliche Vertreterin erfolge. Die vermeintliche Zuvielleistung werde auch von ihr persönlich gefordert. Unter konsequenter Vertretung der Auffassung des SG, dass eine Rückforderung gegenüber dem Sohn zu erfolgen habe, ergebe sich, dass sie für die in den Bescheiden geltend gemachte Rückforderung nicht passiv legitimiert sei. Da die Rückforderung dennoch ihr gegenüber geltend gemacht werde, müsse sie sich hiergegen wehren, da anderenfalls Bestandskraft eintrete.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.10.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegter Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet.

Der Senat folgt der Auffassung der Klägerin, dass der Bescheid vom 08.03.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 an sie persönlich und nicht als Vertreterin ihres Sohnes L. gerichtet und deshalb rechtswidrig ist. Unstreitig sind mit dem Bewilligungsbescheid, der Gegenstand des angefochtenen Aufhebungsbescheides ist, Leistungsbewilligungen sowohl an die Klägerin als auch ihren Sohn L., die jeweils eigenständige Verwaltungsakte darstellen, ergangen. Da nur die Bewilligung der Leistung des Sohnes L. rechtswidrig war, hätte die Beklagte diese Bewilligung mit einem an den Sohn gerichteten Bescheid aufheben müssen; dies ist nicht geschehen. Vielmehr ist der Bescheid an die Klägerin persönlich gerichtet und hebt ihre Leistungsbewilligung auf und fordert von ihr die Erstattung des überzahlten Betrages. Dies wird auch aus der Begründung des Bescheides vom 08.03.2007 deutlich: "Ihre Leistungen wurden allerdings ohne Berücksichtigung des Kindergeldes bewilligt." Deshalb hat die Klägerin auch zu Recht im eigenen Namen Klage erhoben und Berufung eingelegt; keines dieser Rechtsmittel kann dahingehend ausgelegt werden, dass der Sohn L., vertreten durch die Klägerin als Mutter, Kläger und Berufungskläger sei.

Zuzugestehen ist, dass auch die Aufhebung der Leistungsbewilligung des Sohnes L. an die Klägerin als gesetzliche Vertreterin zu richten gewesen wäre. Jedoch hätte deutlich gemacht werden müssen, dass der Bescheid an die Klägerin als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes und nicht als Trägerin eigener Rechte gerichtet ist. Bei der Klägerin kommt hier eine Doppelfunktion in Frage, nämlich die als Trägerin eigener Rechte und als Vertreterin in der Wahrnehmung der Rechte ihres Sohnes; gerade in solchen Fällen ist es wesentlich klarzustellen, welche Funktion Grundlage der Adressierung eines Bescheides ist, denn nur dann wird er der Person gegenüber, deren Rechte betroffen sind, wirksam.

Letztlich war die Klägerin bezüglich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides lediglich postalisch der richtige Adressat, nicht jedoch inhaltlich. Somit hat sich die Klägerin zu Recht im eigenen Namen gegen diesen Bescheid gewehrt.
Somit waren das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.10.2007 und der Bescheid vom 08.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2007 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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