L 15 VS 16/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 VS 2/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VS 16/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
A-Stadt vom 18. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Der 1958 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Der Kläger hat von Januar 1976 bis Juni 1989 als Soldat auf Zeit gedient. Er ist u.a. im Bereich von Radargeräten im Giga-Hertz-Bereich eingesetzt gewesen (Laser-Flak des Panzers Gepard und Einsatz als ABC-Abwehr- und SE-Feldwebel). Erste Anzeichen einer chronischen myeloischen Leukämie haben sich im November 1986 in Form einer deutlichen Leukozytose eingestellt. Die Erkrankung hat durch eine Knochenmarkstransplantation sowie durch chemotherapeutische Behandlungsmaßnahmen stabilisiert werden können und erscheint derzeit nicht mehr aktiv. Ausweislich der Schwerbehinderten-Akten des Beigeladenen ist die Funktionsstörung "Bluterkrankung nach Heilungsbewährung" bei dem unverändert schwerbehinderten Kläger mit dem zuletzt maßgeblichen Änderungsbescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A-Stadt (AVF) vom 30.08.1995 mit einem Einzel-GdB von 40 berücksichtigt worden.

Der Kläger hat bereits mit WDB-Blatt vom 22.10.1987 die bei ihm bestehende chronisch myeloische Leukämie als Wehrdienstbeschädigung (WDB) geltend gemacht. Dr. L. hat mit Arztbrief vom 03.05.1988 zusammenfassend ausgeführt, dass der Kläger von 1976 bis 1978 am Flak-Panzer M 42 ausgebildet und hierbei keiner ionisierenden Strahlung ausgesetzt gewesen ist. Von 1978 bis 1979 ist eine Umschulung auf den Flak-Panzer Gepard erfolgt. Anschließend ist der Kläger bis 1982 als Flak-Feldwebel bzw. Geschützführer eingesetzt gewesen. Von 1978 bis 1982 ist er bei seiner beruflichen Tätigkeit Hochfrequenzstrahlen ausgesetzt gewesen. Von 1982 bis 1986 ist er als Batterietruppenführer eingesetzt gewesen, seit 30.06.1986 hat er sich in der BwFachSchKp befunden und hat hierbei keinen Kontakt mit ionisierenden Strahlen gehabt. Die Beklagte hat ein Gutachten bei dem Institut für Arbeits- und Sozialmedizin der Univ. E. eingeholt. Prof. Dr. V. hat mit Gutachten vom 03.12.1989 zusammenfassend ausgeführt, in der arbeitsmedizinischen Wissenschaft sei man sich weitgehend darüber einig, dass Hochfrequenzstrahlung als pathogener Faktor in der Entstehung von Leukämien auszuschließen sei. Dementsprechend hat die Beklagte mit Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes V vom 07.02.1990 die geltend gemachte Gesundheitsstörung "chronisch myeloische Leukämie" nicht als WDB anerkannt. Voraussetzung für eine Versorgung im Rahmen des § 81 Abs.5 Satz2 SVG ("Kannversorgung") sei der Nachweis von Schädigungstatbeständen im Sinne der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit 1983" (AP). Nachdem auch innerhalb von sechs Monaten vor Manifestation der Erkrankung keine körperlichen Belastungen nachweisbar seien, die nach Art, Dauer und Schwere geeignet gewesen wären, die Resistenz erheblich herabzusetzen, seien im Falle des Klägers im dienstlichen Bereich auch keine sonstigen Schädigungstatbestände nachweisbar, die eine Anerkennung der "chronisch myeloischen Leukämie" im Rahmen der Kannversorgung rechtfertigen würden. Zusammenfassend bleibe festzustellen, dass ein Ausgleichsanspruch nach § 85 SVG nicht bestehe.

Der Kläger hat am 27.08.2001 bei dem AVF A-Stadt einen erneuten Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem SVG eingereicht und auf die zwischenzeitlich durch Knochenmarkstransplantation behandelte chronisch myeloische Leukämie hingewiesen. Hieraus habe sich ein Bluthochdruck als Folgeerkrankung entwickelt. Dieser Antrag ist an die Beklagte weitergeleitet worden. Die Wehrbereichsverwaltung V hat aus den Unterlagen die Stellungnahme des Strahlenschutzbeauftragten Oberleutnant Dipl.-Ing. W. vom 15.03.1989 beigezogen. Zur Möglichkeit einer gesundheitlichen Schädigung durch radioaktive Strahlung am Flak-Panzer Gepard könne er feststellen, dass in elektronische Baugruppen am Folgeradar insgesamt drei tritiumhaltige Zellen mit einer Gesamtaktivität von 40 mCi eingebaut seien. Da es sich hierbei um ein fertig eingebautes umschlossenes und für den Bediener unzugängliches Bauteil handle, könne eine Gefährdung ausgeschlossen werden. Zur Möglichkeit einer Schädigung durch elektromagnetische Strahlung (Radar) verweise er auf die Truppendienstvorschrift 10/013-20 Teil 2.10.2.2, danach dürfe die strahlende Folgeradarantenne nicht auf Personen gerichtet werden, die weniger als 20 m vom Flak-Panzer entfernt seien. Der Sicherheitsabstand betrage von Personen zur strahlenden und drehenden Suchradarantenne 2 m und zur strahlenden und stehenden Antenne 3 m. Das den Flak-Panzer bedienende Personal werde vierteljährlich durch den Unfallvertrauensmann der Einheit über die Sicherheitsabstände und die Folgen der Nichtbeachtung belehrt. Eine Nichtbeachtung der Sicherheitsbestimmungen und damit verbunden eine Schädigung könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Im Folgenden hat die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 10.12.2001 erlassen und den erneuten Antrag auf Anerkennung der Gesundheitsstörung "chronisch myeloische Leukämie" sowie "Bluthochdruck" als Folgeerkrankung nicht als WDBF anerkannt. An dem rechtsverbindlichen Bescheid vom 07.02.1990 werde festgehalten, da die Voraussetzungen des § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) nicht gegeben seien. Nach den durchgeführten Ermittlungen sei der Kläger als Flak-Soldat und Geschützführer des Flak-Panzers Gepard keinen Röntgenstrahlen ausgesetzt gewesen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hätten auch keine unfallbedingten Ereignisse vorgelegen, die zu einer gesundheitsschädigenden Exposition durch HF-Strahlung geführt hätten.

Die ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers haben mit Widerspruchsbegründung vom 06.03.2002 hervorgehoben, dass der Kläger in den Jahren 1978 bis 1986 regelmäßig zu Übungen auf dem Schießplatz T. abkommandiert gewesen sei. Bei den Schießübungen sei scharf geschossen worden. Der Kläger habe hierbei bis zu sechs Stunden außerhalb des Panzers Gepard gestanden und sei dort Strahlungen verstärkt ausgesetzt gewesen. Weiterhin sei der Kläger im Rahmen der Schießübungen auch als stellvertretender Batteriefeldwebel einer Versorgungseinheit mit Versorgungsfahrten beauftragt gewesen. Während der Lieferung von Versorgungsmitteln sei er als ein sich bewegendes Ziel ständig ungewollt von Radarstrahlungen getroffen worden. Die Bevollmächtigten des Klägers haben sich nicht bereit erklärt, das Verfahren bis zum Abschluss der Überprüfung durch die sog. "Strahlenschutzkommission" auszusetzen. Dementsprechend hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 14.12.2001 mit Widerspruchsbescheid der vom 04.10.2002 zurückgewiesen.

Parallel hierzu hat der Beigeladene mit Bescheid des AVF A-Stadt vom 15.01.2002 den Antrag auf Beschädigtenversorgung abgelehnt. Die Versorgungsverwaltung sei gemäß § 88 Abs.3 SVG an die Entscheidung der Wehrbereichsverwaltung gebunden. Der Bescheid des AVF A-Stadt vom 15.01.2002 ist in Bestandskraft erwachsen.

In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das SG mit Beschluss vom 30.10.2002 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um die Ergebnisse der in der Sitzung am 12.06.2002 eingesetzten Expertenkommission des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages berücksichtigen zu können. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat die Beklagte mit Schriftsatz der vom 23.03.2004 darauf hingewiesen, in Übereinstimmung mit dem Bericht der Radarkommission vom 02.07.2003 sei davon auszugehen, dass nur Personen mit qualifizierenden Tätigkeiten an Radargeräten einer gesundheitsschädigenden Strahleneinwirkung ausgesetzt gewesen seien. Als qualifizierend würden die Arbeiten als Radartechniker an Radaranlagen angesehen, darüber hinaus sei im Einzelfall eine Anerkennung von z.B. Bedienern (Operatoren) möglich, sofern diese zur Unterstützung des Radartechnikers an eingeschalteten Radaranlagen eingesetzt gewesen seien. Der Kläger sei während seiner Dienstzeit nicht als Radarmechaniker/-techniker oder entsprechendes Hilfspersonal eingesetzt gewesen. Er übte somit keine der von der Radarkommission vorgegebenen qualifizierenden Tätigkeiten aus. Es könne somit nicht von einer Exposition des Klägers mit ionisierender Strahlung aufgrund wehrdienstlicher Einflüsse ausgegangen werden.

Der Kläger hat nahezu gleichlautende Bestätigen von H. P., H. G. und P. R. eingereicht. Danach habe sich der Kläger während seiner Tätigkeit als Batterietruppenführer in der 8./FlaRgt 4 regelmäßig mindestens einmal pro Woche im Rahmen der Dienstaufsicht im Instandsetzungsbereich aufgehalten. Seine Aufenthalte hätten sich auch auf Hallen erstreckt, wo Arbeiten am Gerät durchgeführt worden seien. Ebenso habe sich der Kläger als Führer der Versorgungsteile eines Flak-Kampfverbandes grundsätzlich zweimal täglich bei Schießplatzübungen aufgehalten. Auch dort seien Arbeiten am Gerät durchgeführt worden.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.12.2006 abgewiesen. Nach Rdnr.122 Abs.6 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004" sei bei chronischen myeloischen Leukämien die ursächliche Bedeutung von ionisierenden Strahlen in einer Knochenmarksdosis von mindestens 0,2 Sievert - dieser Wert entspräche etwa der Verdopplungsbasis, d.h. der Dosiswert, der bei strahlenexponierten Personen zur Verdopplung der Wahrscheinlichkeit von strahlenbedingten Erkrankungen führe - hinreichend geklärt, so dass zumindest die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs angenommen werden könnte. Nach dem Bericht der "Radarkommission" vom 02.07.2003 konnte die Knochenmarksdosis von 0,2 Sievert selbst in der sog. Phase 1 ohne wesentliche Beachtung von Strahlenschutzvorschriften, die in der Bundeswehr bis etwa 1975 gedauert hat, nur von Radartechnikern oder -mechanikern oder von Operaters (Bedienern) erreicht werden, wenn diese bei Wartungs- und Reparaturtätigkeiten beteiligt gewesen seien. Der Kläger sei kein Radartechniker oder -mechaniker gewesen. Von einer Beteiligung des Klägers als Bediener eines Radargeräts, soweit er dafür als Flak-Kanonier und später als Kommandant auf dem Gepard überhaupt eingesetzt gewesen sein sollte - sei nichts bekannt und auch nichts vorgetragen worden. Ansonsten sei für Bediener am Panzer Gepard nach der Stellungnahme des damaligen Strahlenschutzbeauftragten des Flak-Regiments 8./4. Dipl.Ing. W. vom 15.03.1989 eine Gefährdung durch radioaktive Strahlungen auszuschließen, da die in elektronischen Baugruppen enthaltenen drei tritiumhaltige Zellen fertig eingebaut, umschlossen und für den Bediener unzugänglich gewesen seien. Von einer technischen Panne oder einem sonstigen radioaktiven Unfall während der Einsätze des Klägers auf dem Panzer Gepard sei nichts bekannt und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Dazu sei der Kläger nicht in der "Phase 1", sondern erst ab 1976 bei der Bundeswehr gewesen. Die schon im ersten Verfahren vorgetragene Exposition gegenüber Hochfrequenz-Strahlung könne die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs für die chronisch myeloische Leukämie nicht begründen. Hochfrequenz-Strahlung habe nach den bisherigen medizinischen Erkenntnissen, die das Gericht zugrunde legen müsse, lediglich thermische gesundheitliche Auswirkungen, insbesondere auf die Augenlinse (Entstehung eines Cataract = Linsentrübung) und auf das Hodengewebe (Einschränkung oder Ausfall der Spermienproduktion). Für beides bestehe bei dem Kläger kein Anhalt. Diskussionen über eine erhöhte Leukämierate durch Hochfrequenz-Strahlungen hätten keiner wissenschaftlichen Überprüfung stand halten können, vgl. Gutachten von PD Dr. H. vom 03.12.1989. Die vom Kläger zuletzt behaupteten, mit offenbar von ihm vorformulierten Erklärungen der Herren P., G. und R. zu bestätigen versuchten, mindestens einmal wöchentliche Aufenthalte als Batterietruppenführer im Radarinstandsetzungsbereich und bei Schießplatzaufenthalten würden nach Auffassung des Gerichts in Übereinstimmung mit der Beklagten - bei fehlender Aufklärbarkeit wesentlicher tatsächlicher Umstände im Einzelnen - weder für die Annahme einer durch ionisierende Strahlen bedingten Knochenmarksdosis von 0,2 Sievert noch für die von 0,1 Sievert ausreichen, unterhalb derer auch eine "Kannversorgung" nicht bejaht werden könne, nachdem laut Bericht der Radarkommission vom 02.07.2003 unterhalb von 0,1 Sievert strahlenbedingte Erkrankungen nicht zu erwarten seien. Vielmehr gehe das Gericht mit der Beklagten davon aus, dass der Kläger sich schon aus Selbstschutzgründen nicht in der unmittelbar kritischen kurzen Distanz zu den strahlenden Geräten aufgehalten habe, wenn diese im Betriebszustand repariert oder gewartet worden seien.

Die hiergegen gerichtete Berufung vom 14.08.2007 ging am selben Tag bei Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) ein. Von Seiten des BayLSG wurden die WDB-Akten der Beklagten sowie die Versorgungs- und Schwerbehindertenakten des Beigeladenen beigezogen. In Hinblick auf eine Schulteroperation bewilligte das BayLSG dem Kläger Frist bis 15.02.2008 zur Begründung der Berufung. Weiterhin verlegte es den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.06.2008 aufgrund eines Auslandsaufenthaltes des Klägers. Der Kläger, der seine Berufung nicht begründet hat, erschien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.08.2008 nicht.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18.12.2006 zurückzuweisen.

Der Vertreter des Beigeladenen schließt sich diesem Antrag an.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen der Beklagten und des Beigeladenen sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig, jedoch unbegründet.

In Berücksichtigung der WDB-Akten der Beklagten einerseits und der Versorgungs- und Schwerbehindertenakten des Beigeladenen andererseits hat das SG die Klage mit Urteil vom 18.12.2006 zutreffend abgewiesen.

Das BayLSG sieht hier gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurückweist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Berufung trotz ausreichender Zeit von rund einem Jahr nicht begründet hat.

Nach Lage der beigezogenen Akten der Beteiligten haben sich auch keinerlei Hinweise dahingehend ergeben, die Anlass für eine weitere Sachverhaltsermittlung im Sinne von §§ 103 ff. SGG hätten bieten können. Vor allem ist nirgends ersichtlich, aufgrund welcher Umstände der Kläger einer Strahlenbelastung ionisierender Strahlen mit einer Knochenmarksdosis von 0,2 Sievert bzw. 0,1 Sievert hätte ausgesetzt sein können. Die glaubhaft vorgetragenen Aufenthalte des Klägers im Radarinstandsetzungsbereich bzw. bei Schießplatzübungen sowie die diesbezüglichen Bestätigungen von H. P., H. G. und P. R. bedingen für sich allein keinen Nachweis einer entsprechenden Strahlenbelastung. Somit kann die bei dem Kläger bestehende chronisch myeloische Leukämie nicht als WDBF anerkannt werden, auch nicht im Wege der Kannversorgung (§ 81 Abs.5 Satz 2 SVG a.F. bzw. § 81 Abs.6 Satz 2 SVG n.F. i.V.m. § 85 Abs.3 SVG).

Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18.12.2006 zurückzuweisen. Die Anwesenheit des Klägers ist der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2008 ist hierbei nicht erforderlich gewesen (§ 110 Abs.1 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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