S 6 R 16/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 R 16/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Streitwert wird endgültig auf 877,51 EUR festgesetzt.

Gründe:

1. Gemäß § 161 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens, nachdem das Verfahren hinsichtlich des Hauptantrags (Zahlungsklage) durch die mit Schriftsatz vom 23.04.2008 erfolgte Klagerücknahme gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG und hinsichtlich des Hilfsantrags (Auskunftsklage) durch übereinstimmende Erledigungserklärung und damit auf andere Weise als durch Urteil beendet worden ist.

a) Soweit die Klägerin (hinsichtlich des Hauptantrags) die Klage zurück genommen hat, hat sie gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

b) Im Übrigen ist die Entscheidung gem. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, insbesondere den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu treffen. Billigem Ermessen entspricht es, i.d.R. der Partei die Kosten aufzuerlegen, die im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwGE 46, 217). Zu berücksichtigen sind ferner besondere Kostenregelungen, wie etwa § 155 Abs. 4 VwGO. Diese Vorschrift kann angewendet werden, wenn ein Beteiligter durch sein Verhalten unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt einem anderen Beteiligten Kosten verursacht hat, die nicht erforderlich waren (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 197a Rdn. 18).

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hält das Gericht die Kostentragungspflicht der Klägerin insgesamt für angemessen.

aa) Die Klage war, auch was den Hilfsantrag betrifft, von Anfang unbegründet.

Nach § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI a.F. bzw. § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI n.F. hat das Geldinstitut, das sich auf den Entreicherungseinwand nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI beruft, der überweisenden Stelle auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden oder etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Diese Auskunftspflicht hat die Beklagte in den Schreiben vom 28.08.2007 und vom 13.11.2007 bereits vor Klageerhebung vollständig erfüllt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin normiert § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI a.F. bzw. § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI n.F. keine Pflicht zur vollständigen Auskunft über sämtliche Kontobewegungen einschließlich aller Gutschriften. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem sachlichen Zusammenhang dieser Vorschrift mit dem Einwand anderweitiger Verfügung gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI und ihrem Sinn und Zweck, ein Vorgehen des Rentenversicherungsträgers gegen den Verfügenden oder Empfänger nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI zu ermöglichen. Der Rentenversicherungsträger benötigt, wenn sich, wie hier das Konto des Leistungsberechtigten im Zeitpunkt des Eingangs der nach dem Tod noch überwiesenen Rente durchgehend bis zum Eingang des Rückforderungsverlangens im Haben befindet, keine Angaben darüber, ob und in welcher Höhe zwischen dem Eingang der Rente und dem Eingang des Rückforderungsverlangens Gutschriften auf dem Konto erfolgt sind (im Folgenden: zwischenzeitliche Gutschriften), die keinem § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI entsprechenden Rückforderungsvorbehalt unterliegen, um zu ermitteln, wen er in welchem Umfang nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in Anspruch nehmen kann. Vielmehr hat sich der Rentenversicherungsträger bei mehreren Verfügenden bzw. Empfängern in Höhe des jeweiligen Verfügungsbetrages an die jeweiligen Personen in umgekehrter Reihenfolge, beginnend mit demjenigen, der zuletzt vor Eingang des Rückforderungsverlangens das Konto den Schutzbetrag gesenkt hat, zu halten, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe zwischenzeitlich Gutschriften erfolgt sind.

Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang zwischen dem Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI und der Rückzahlungspflicht des Verfügenden bzw. Empfängers nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Der Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs. 3 SGB VI ist vorrangig, d.h. ein Anspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI besteht nur, soweit sich die Bank auf den Einwand anderweitiger Verfügung berufen kann und die Rücküberweisung auch nicht aus einem Guthaben erfolgen kann (§ 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI), wobei irrelevant ist, ob sich das vorhandene Guthaben aus der Rentenzahlung oder zwischenzeitlichen Gutschriften ergibt. Haftgrund nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ist deshalb der Umstand, dass der Betreffende insoweit die vorrangige Pflicht der Bank beseitigt hat. Verfügender über "entsprechenden Betrag" bzw. Empfänger des "entsprechenden Betrages" im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ist deshalb jeder, der ein auf dem Konto vorhandenes Guthaben unter den Betrag der überwiesenen Rente (Schutzbetrag) gesenkt hat und dadurch die Verpflichtung der Bank nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI zum Erlöschen gebracht hat, jeweils aber nur, soweit er dies getan hat (so eindeutig BSG, Urteil vom 11.12.2002, Az.: B 5 RJ 42/01 R; Urteil vom 13.12.2005, Az.: B 4 RA 28/05 R unter II. 3. c) aa), bb) und d)). Bei mehreren Verfügenden bzw. Empfänger kann jeder (nur) in Höhe des Betrages nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in Anspruch genommen werden, um den gerade durch ihn die Verpflichtung der Bank nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI beseitigt wurde.

Hieraus ergibt sich zwingend, dass stets derjenige vorrangig nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in Anspruch zu nehmen ist, der zuletzt vor Eingang des Rückforderungsverlangens über das Konto verfügt hat und das Guthaben (in weitergehendem Maße) unter den Schutzbetrag gesenkt hat. Sodann ist derjenige nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI verpflichtet, der davor für eine Minderung der Rücküberweisungspflicht der Bank gesorgt hat, usw.

Zwischenzeitliche Gutschriften ändern daran nichts. Sie wirken sich vielmehr wie folgt aus: Sie erhöhen (vorübergehend) die Verpflichtung der Bank nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI, da sie zu einer zwischenzeitlichen Erhöhung des Guthabens führen. Erfolgt nach der zwischenzeitlichen Gutschrift ein bankübliches Geschäft, das zu einer (weiteren) Absenkung des Guthabens unter den Schutzbetrag führt, beseitigt diese Verfügung insoweit die Rücküberweisungspflicht der Bank, so dass es sich nach den obigen Ausführungen um eine im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI haftungsbegründende Verfügung handelt. Es bleibt deshalb dabei, dass der zuletzt Verfügende primär nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in Anspruch zu nehmen ist. Für diejenigen, die vor der zwischenzeitlichen Gutschrift eine Verfügung getätigt haben oder zu deren Gunsten eine solche vorgenommen wurde, die ebenfalls ein (damals) vorhandenes Guthaben unter den Schutzbetrag abgesenkt hat, bleibt als Haftungsbetrag nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nur der Betrag bis maximal zur Höhe des Verfügungsbetrages übrig, der unter Berücksichtigung der Rücküberweisungspflicht der Bank und der Verpflichtung des zeitlich letzten Verfügenden bzw. Empfängers verbleibt.

In der Sache entlasten damit zwischenzeitliche Gutschriften diejenigen, die vor der Gutschrift das Konto unter den Schutzbetrag abgesenkt haben. Diese Rechtsfolge ergibt sich letztlich daraus, dass § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI eine Rücküberweisungspflicht der Bank auch dann vorsieht, wenn zwar der gesamte Rentenbetrag weitergeleitet wurde, aber durch zwischenzeitliche Gutschriften wiederum ein Guthaben auf dem Konto vorhanden ist. Erfolgt nach einer in den Schutzbetrag eingreifenden Verfügung eine weitere Gutschrift und geht unmittelbar danach das Rückforderungsverlangen des Rentenversicherungsträgers ein, muss derjenige, der zuvor das vorhandene Guthaben unter den Schutzbetrag gesenkt hat, nur den Betrag nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI erstatten, der nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht von der Bank gefordert werden kann.

Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese entlastende Wirkung einer zwischenzeitlichen Gutschrift zugunsten desjenigen, der vor der zwischenzeitlichen Gutschrift verfügt hat, entfallen soll, wenn nach der zwischenzeitlichen Gutschrift ein weiteres bankübliches Zahlungsgeschäft erfolgt, dass das Guthaben auf dem Konto wiederum oder in weitergehendem Maße unter den Wert des Schutzbetrages absenkt. Vielmehr ist gerade im Hinblick auf denjenigen, der die zwischenzeitliche Gutschrift, einen Teil davon oder sogar mehr weiterleitet bzw. an den dies erfolgt, der oben genannte Haftgrund des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI einschlägig, da die vorrangige Verpflichtung der Bank beseitigt wird. Der notwendige enge Zusammenhang der Bereicherung des letzten Verfügenden bzw. Empfängers mit dem Wert der zu Unrecht überwiesenen Rente (vgl. BSG a.a.O.) wird auch in dem Fall, in dem vor der zwischenzeitlichen Gutschrift der Betrag der Rente ganz oder teilweise weitergeleitet wurde, dadurch hergestellt, dass § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI einen vorrangigen öffentlich-rechtlichen Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank auch hinsichtlich solcher Guthaben begründet, die gar nicht aus der zu Unrecht überwiesenen Rente stammen, und damit in der Sache solange von einem auf dem Konto vorhandenen Betrag der zu Unrecht überwiesenen Rente ausgeht, wie noch ein Guthaben auf dem Konto vorhanden ist.

Vor diesem Hintergrund vermag das von der Klägerin auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 07.10.2008, bei dem es sich offensichtlich um ein für eine Vielzahl von Fällen vorformuliertes Schreiben handelt, genannte Beispiel 3 nicht zu überzeugen.

bb) Eine Belastung der Klägerin mit den Kosten des Verfahrens erscheint auch unter Berücksichtigung der Maßstäbe des § 155 Abs. 4 VwGO als angemessen. Insbesondere kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, Veranlassung zu dem Rechtsstreit gegeben zu haben. Ein solches Verschulden auf Seiten der Beklagten kommt etwa in Betracht, wenn diese der Klägerin auf ein Rückforderungsbegehren nicht die notwendigen Informationen zukommen lässt. Wie bereits ausgeführt, gehört die Angabe zwischenzeitlicher Gutschriften bei einem durchgehend im Haben befindlichen Konto jedoch nicht zu den notwendigen Informationen. Es bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat. Es ist letztlich die Klägerin, die durch ihr Beharren auf einer weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmenden Auffassung zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI a.F. bzw. § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI n.F. die Durchführungen dieses und zahlreicher weiterer Verfahren vor dem Sozialgericht veranlasst und sogar durch das Beharren auf einer gerichtlichen Kostenentscheidung höhere Gerichtskosten (vgl. Ziffer 7110, 7111 Nr. 4 Kostenverzeichnis zum GKG), die letztlich die Versichertengemeinschaft belasten, verursacht hat.

2. Der Streitwert ergibt sich aus § 63 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197a Abs.1 S.1 1. Halbsatz SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Die in diesem Beschluss erfolgte Kostenentscheidung ist unanfechtbar (§§ 197 a SGG, 158 Abs. 2 VwGO, § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).

Gegen die in diesem Beschluss erfolgte Streitwertfestsetzung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln Beschwerde eingelegt werden, wenn der Beschwerdegegenstand 200,- Euro übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monates nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Rechtskraft
Aus
Saved