L 13 R 143/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3066/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 143/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1961 geborene Kläger erlernte in der Zeit vom 5. August 1976 bis 10. Juli 1979 den Beruf des Schreiners. In der Folge war er zunächst bis 31. Dezember 1979 als Schreiner beschäftigt; in der Zeit vom 1. Januar 1980 bis 8. März 1985 arbeitete er als Schreiner und Glaser sowie seit 18. März 1985 bei der Firma H. GmbH, B., als Montagearbeiter und Betriebssanitäter. Nebenberuflich betreibt der Kläger seit 1996 eine Schreinerei. Am 20. April 1999 erlitt er einen Arbeitsunfall. Wegen dieses Unfalls bezieht der Kläger seit 13. November 2000 von der BGFE Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60 v. H. (Bescheid vom 23. April 2002).

Am 10. Oktober 2000 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Zur Begründung gab er an, er halte sich seit dem Arbeitsunfall wegen der erlittenen Chlorgasvergiftung und eines Posttraumas für berufs- oder erwerbsunfähig. Zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts zog die Beklagte die Verwaltungsakten der BGFE sowie Befundunterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte bei und beauftragte in der Folge die Sozialmedizinerin Dr. P. mit der Erstattung eines Gutachtens. Diese führte in ihrem Gutachten vom 6. November 2000 aus, allein aufgrund einer einmaligen ambulanten Begutachtung könne das Ausmaß der aus dem Arbeitsunfall resultierenden Leistungseinschränkungen nicht beurteilt werden; es werde deshalb eine Aufnahme in der klinischen Beobachtungsstation der Beklagten in K. vorgeschlagen. Dort wurde der Kläger in der Zeit vom 30. Januar bis 1. Februar 2001 auf internistischem, chirurgischem, dermatologischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet untersucht und begutachtet. In der (zusammenfassenden) Epikrise seines Gutachtens vom 16. März 2001 legte der Internist MDR Dr. L. dar, organische Folgeerscheinungen des im April 1999 erlittenen Arbeitsunfalls könnten erfreulicherweise nicht festgestellt werden; der Kläger leide seither aber unter diffusen körperlichen und seelischen Beschwerden, die man als schwerste posttraumatische Belastungsstörung auffasse. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei durch das nervenärztliche (Teil-) Gutachten von Dr. Br. vom 9. Februar 2001 bestätigt worden, diese Erkrankung führe aber nicht zu einer Leistungsminderung und könne deshalb keine Berentung begründen. Nachdem die dermatologische Begutachtung (Gutachten von Dr. Bö. vom 12. Februar 2001) keine und das chirurgische Gutachten von Dr. W. vom 11. Februar 2001 jedenfalls keine quantitative Leistungseinschränkung ergeben habe, könne dem Kläger im Ergebnis noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten ohne Schichtarbeit, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne übermäßigen Stress, ohne Publikumsverkehr und ohne überwiegend einseitige Körperhaltung attestiert werden. Die noch möglichen Arbeiten müssten zu ebener Erde verrichtet werden können; Belastungen durch Hitze seien zu vermeiden. Mit Bescheid vom 21. März 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger im angelernten Beruf als Mechaniker und Betriebssanitäter noch vollschichtig arbeiten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 2. April 2001 Widerspruch. Die Beklagte zog daraufhin (erneut) die medizinischen Unterlagen der BGFE bei und holte eine Arbeitgeberauskunft der Firma H. GmbH ein. Wegen des Inhalts dieser Auskunft wird auf Bl. 485 bis 489 der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2002 (zum Widerspruch des Klägers) führte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. aus, die von der BGFE erstellten Fachgutachten hätten ergeben, dass die noch für Dr. Br. im Vordergrund stehende posttraumatische Belastungsstörung inzwischen rückläufig sei und die Gesamtsymptomatik sich nur noch im Sinne einer Anpassungsstörung manifestiere. Diese habe sich sicherlich auf dem Boden einer Persönlichkeitsakzentuierung mit Neigung zur Beschwerdefehlverarbeitung ausgebildet. Hinsichtlich des Leistungsvermögens des Klägers werde durch die aktuell zur Vorlage gekommenen Gutachten (der BGFE) die bisherige sozialmedizinische Beurteilung (der Beklagten) bestätigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit seiner am 24. Oktober 2002 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Entgegen den Feststellungen der Beklagten bedingten die bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Umfang. Die Beklagte habe die im Auftrag der BGFE erstellten Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt und insbesondere die Folgen der erlittenen Kohlenmonoxidvergiftung außer Betracht gelassen. Zur weiteren Begründung hat der Kläger die Gutachten von Dr. Ba. vom 3. April 2001 und vom 8. September 2003 sowie das Gutachten des Facharztes für HNO-Krankheiten Dr. Wi. vom 1. Juli 2003 vorgelegt. Wegen des Inhalts dieser Gutachten wird auf Bl. 128 bis 159 der SG-Akten Bezug genommen. Die Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf die Ausführungen zur Begründung ihrer Entscheidung im Widerspruchsverfahren entgegengetreten. Das SG hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des Internisten Dr. St. (Aussage vom 16. Dezember 2002; Bl. 36/37 der SG-Akten), des Facharztes für Allgemeinmedizin Hu. (Aussage vom 9. Dezember 2002; Bl. 38 bis 40 der SG-Akten), des Arztes für Anästhesie Be. (Aussage vom 10. Dezember 2002; Bl. 41 bis 58 der SG-Akten), des Arztes für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin Ki. (Aussage vom 17. Januar 2003; Bl. 59/60 der SG-Akten), des Arztes für HNO-Heilkunde Dr. Ma. (Aussage vom 7. Februar 2003; Bl. 61 bis 64 der SG-Akten) und des Chefarztes der Abteilung für Neuropsychologie des Krankenhauses M. B. Prof. Dr. Go. (Aussage vom 12. Juli 2004; Bl. 206 bis 233 der SG-Akten) eingeholt. Darüber hinaus sind der Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. Eb., der Oberarzt der Neurologischen Universitätsklinik - Neurozentrum - Freiburg Dr. Kim., der Leiter der Sektion Neuroradiologie des Neurozentrums der Universitätsklinik Freiburg Prof. Dr. Schu. und der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. Dipl.-Psych. Tr. mit der Erstattung medizinischer Sachverständigengutachten beauftragt worden. Prof. Dr. Eb. hat in seinem Gutachten vom 1. April 2003 ausgeführt, der Kläger leide an einem neurasthenischen Syndrom. Trotz dieser Erkrankung könne er leichte körperliche Tätigkeiten ohne Akkord-, Fließband-, Schicht- oder Nachtarbeit, ohne Arbeiten in Kälte, Nässe oder im Freien, ohne Einwirkung von Staub, Gasen oder Dämpfen, ohne vermehrten Publikumsverkehr und ohne besondere nervliche oder geistige Beanspruchung vollschichtig verrichten. Dr. Kim. hat in seinem Gutachten vom 16. September 2003 eine quantitative Leistungseinschränkung auch aus fachneurologischer Sicht verneint. In seinem neuroradiologischen Gutachten vom 25. Februar 2004 hat Prof. Dr. Schu. ausgeführt, eine Stammganglienschädigung (als Folge einer Intoxikation) könne bildmorphologisch ausgeschlossen werden. Die typischen Folgen einer gasförmigen Intoxikation ließen sich im erstellten Kernspintomogramm nicht nachweisen. Dr. med. Dipl.-Psych. Tr. hat sich in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 13. April 2005 den sozialmedizinischen Beurteilung von Prof. Dr. Eb. und Dr. Kim. angeschlossen. Mit Urteil vom 8. Dezember 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Kläger leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten. Die Kammer schließe sich insoweit den Einschätzungen der Sachverständigen Prof. Dr. Eb., Dr. Kim. und Dr. med. Dipl.-Psych. Tr. an. Diese hätten ihre Beurteilungen mit zutreffenden und - bezogen auf das jeweilige medizinische Fachgebiet - vollständigen Befunden begründet. Der entgegenstehenden Auffassung von Prof. Dr. Go. vermöge sich die Kammer deshalb nicht anzuschließen.

Gegen das ihm gegen Empfangsbekenntnis am 14. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Januar 2006 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Das SG habe sich mit den konträren Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. Bech., Hu., Prof. Dr. Lü., Dr. Wi. und Prof. Dr. Go. nicht ausreichend auseinander gesetzt. Die von ihm vorgelegten, im Auftrag der BGFE erstellten Gutachten von Dr. Ba. habe das SG gänzlich ignoriert. Bei seinem letzten Arbeitgeber sei er sowohl in der Produktion als auch als Betriebssanitäter angestellt gewesen. Er habe zum Teil Facharbeitertätigkeiten als Schreiner wahrgenommen und sei auch entsprechend entlohnt worden. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers im Einzelnen und des Inhalts der von ihm vorgelegten Unterlagen wird auf Bl. 1 bis 4, 19 bis 101, 108 bis 120 und 160 bis 164 der Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2002 zu verurteilen, ihm ab 1. Oktober 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig und das Urteil des SG für zutreffend. Der Kläger genieße keinen qualifizierten Berufsschutz; er habe ausweislich der aktenkundigen Arbeitgeberauskunft Tätigkeiten verrichtet, die lediglich eine Anlern- oder Einarbeitungszeit von zwölf Wochen erfordern. Die tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber könne ebenfalls keine Facharbeitereigenschaft begründen; die Lohngruppe VII, nach der der Kläger zuletzt entlohnt wurde, umfasse auch Anlerntätigkeiten. Erwerbsunfähigkeitsrente könne der Kläger allein wegen der von ihm nach wie vor ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als Schreiner nicht beanspruchen. Zur weiteren Begründung nimmt die Beklagte ergänzend auf die Stellungnahme von Dr. G. vom 27. September 2007 (Bl. 167 der Berufungsakten des Senats) Bezug.

Der Senat hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) den Internisten Dr. Ba. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 23. April 2007 ausgeführt, der Kläger leide an olfaktorischen und gustatorischen Störungen sowie Veränderungen der Stimmlippen, an unspezifischen EEG-Störungen, an Konzentrationsstörungen, an einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung bei chronisch somatoformer Schmerzstörung, an Hypercholesterinämie, an Diabetes mellitus, an arterieller Hypertonie, an einer Fettleber I. Grades, an Pilzbefall im wesentlichen an der linken Hand und an Haarausfall. Das Leistungsvermögen des Klägers sei in der Gesamtschau auch für leichte körperliche Arbeiten auf drei Stunden bis unter halbschichtig eingeschränkt.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakten der Beklagten (24 230461 S 029), die Klageakte des SG (S 4 RJ 3066/02) und die Berufungsakte des Senats (L 13 R 143/06) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 10. Oktober 2000 ablehnende Bescheid vom 21. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2002. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht.

Maßgeblich für den erhobenen Anspruch sind zunächst, da sich unter Zugrundelegung des klägerischen Begehrens ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 ergeben würde, noch die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (vgl. §§ 300 Abs. 2, 302 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827 (a.F.); Jörg in Kreikebohm, SGB VI, § 302 b Rdnr. 3). Gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und erwerbsunfähig sind; entsprechende Regelungen sind in § 43 Abs. 1 SGB VI a.F. für die Rente wegen Berufsunfähigkeit vorgesehen. Berufsunfähig sind nach allen Fassungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI - geändert erst durch die Einführung der neuen Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI ab 1. Januar 2001 – Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen oder Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a.F.). Zu beachten ist außerdem die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 659; vgl. BSGE 78, 207, 212; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 52); danach ist bei vollschichtigem Leistungsvermögen die jeweilige Arbeitsmarktlage grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu allgemein BSG - großer Senat - BSGE 80, 24 ff.).

Der Kläger hat weder Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit noch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI a.F., denn bis 30. November 2000 - nur in diesem Fall könnte sich ein vor dem 1. Januar 2001 liegender Rentenbeginn ergeben (vgl. dazu § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) und dementsprechend das bis 31. Dezember 2000 geltende Recht Anwendung finden - lagen bereits die weniger weitgehenden Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht vor. Zwar ist die allgemeine Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1 SGB VI) und - unter Zugrundelegung eines bis 30. November 2000 eingetretenen Leistungsfalls - die erforderliche Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeiträgen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F.) erfüllt. Der Kläger war bis 30. November 2000 aber weder erwerbs- noch berufsunfähig.

Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Recht kann der Kläger bereits deshalb nicht beanspruchen, weil er seit 1996 (zunächst nebenberuflich) ein selbständiges Gewerbe als Schreiner betreibt. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI a.F. ist nämlich nicht erwerbsunfähig, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt. Auf den Umfang der Tätigkeit, den zeitlichen Aufwand, der mit der Berufsausübung verbunden ist, oder den wirtschaftlichen Ertrag der selbständigen Tätigkeit kommt es insoweit nicht an. Selbst eine geringfügige Tätigkeit, die keine oder nur unbedeutende Einkünfte vermittelt, schließt Erwerbsunfähigkeit aus (ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 19, 32 und 34). Unerheblich ist ferner, ob und in welchem Umfang der Selbständige in seinem Geschäftsbetrieb noch aktiv mitwirkt, solange das Unternehmen - wie hier - unter seinem Namen betrieben wird und Geschäftshandlungen in seinem Namen vorgenommen werden (BSGE 2, 67 und 45, 238). Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit ausgeübt wird (BSG SozR 5850 § 2 Nr. 11).

Auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegen nicht vor. Ausgangspunkt der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 und 169). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Eine (höherwertige) Beschäftigung oder Tätigkeit ist jedoch dann nicht mehr maßgebend, wenn sich der Versicherte von dieser gelöst und eine andere (geringwertigere) Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI, Rdnr. 21 m.w.N.). Eine solche Lösung vom früheren Beruf liegt jedoch nur dann vor, wenn der neue Beruf versicherungsrechtlich relevant ist, wenn er also die Voraussetzungen erfüllt, die unabhängig von der früheren Berufsentwicklung zum Erwerb eines versicherungsrechtlich geschützten Berufs führen. Das ist dann der Fall, wenn der Beruf mit dem Ziel aufgenommen und ausgeübt wird, ihn weiterhin bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zur Erreichung der Altersgrenze - also auf Dauer - auszuüben (BSG, Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 95/97 - veröffentlicht in Juris). Deshalb ist die nur vorübergehende Aufnahme einer anderen Tätigkeit unschädlich; sie führt nicht zum Erwerb eines neuen Dauerberufs und damit nicht zum Verlust des alten Berufs (BSG SozR 2200 § 1264 Nr. 158 m.w.N.) Weitere Voraussetzung für eine im Sinne des Rentenrechts relevante Lösung vom bisherigen Beruf ist die Freiwilligkeit des Berufswechsel. Deshalb liegt eine Lösung grundsätzlich nicht vor, wenn die Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. In diesem Fall bleibt der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (vgl. BSGE 2, 182, 187).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im Fall des Klägers als "bisheriger Beruf" derjenige des Montagearbeiters und Betriebssanitäters zugrunde zu legen. Diese Tätigkeit(en) hat der Kläger zuletzt bis zu dem Arbeitsunfall am 20. April 1999 auf Dauer ausgeübt. Das Berufsbild des Schreiners ist nicht (mehr) maßgebend, da der Kläger sich von diesem Beruf im März 1985 gelöst hat. Im Anschluss hat er als Schreiner nur noch (nebenberuflich) selbständig und damit nicht versicherungspflichtig gearbeitet. Anhaltspunkte dafür, dass die Berufsaufgabe unfreiwillig, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen.

Kann der Versicherte den "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen - wie hier - nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann. Das BSG hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der "oberen Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und "unteren Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23).

Ausgehend von diesem Schema ist der Kläger allenfalls der Gruppe der "unteren Angelernten" mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von höchstens zwölf Monaten zuzuordnen. Wie sich aus der von der Beklagten eingeholten Auskunft der Firma H. GmbH, B., vom 13. Juni 2001, an deren Richtigkeit zu zweifeln für den Senat kein Anlass besteht, ergibt, hat die vom Kläger verrichtete Tätigkeit als Montagearbeiter lediglich eine Anlernzeit von zwölf Wochen erfordert. Auch die Ausbildung zum Betriebssanitäter umfasste keine Zeitdauer von mehr als einem Jahr; der Kläger musste insoweit lediglich Schulungen und Abschlüsse im Gesamtumfang von 453 Stunden nachweisen. Die tarifvertraglich Entlohnung nach Lohngruppe VII des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags I 1989 rechtfertigt keine abweichende Einstufung, denn nach dieser Lohngruppe wurden auch angelernte Arbeiter entlohnt. Der Kläger gehört dementsprechend allenfalls zu den sog. "unteren Angelernten" und kann deshalb auf den Leitberuf des ungelernten Arbeiters verwiesen werden, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf.

Leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes kann der Kläger auch zur vollen Überzeugung des Senats noch vollschichtig verrichten. Dies hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise zutreffend aus den Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Eb., Dr. Kim. und Dr. med. Dipl.-Psych. Tr. geschlussfolgert. Der Senat schließt sich deshalb zunächst den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 8. Dezember 2005, insbesondere der dort vorgenommene Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger zur Begründung seiner Berufung einwendet, das SG habe die entgegenstehenden Aussagen der behandelnden Ärzte sowie die von ihm vorgelegten, im Auftrag der BGFE erstellten Gutachten von Dr. Ba. nicht ausreichend gewürdigt oder gar ignoriert, verkennt er, dass, nachdem die Beklagte auf Grundlage einer im Verlauf des Verwaltungsverfahrens durchgeführten fachübergreifenden Begutachtung ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten angenommen hatte, gerade die entgegenstehenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte das SG veranlasst haben, den medizinischen Sachverhalt (nochmals) durch Einholung von Sachverständigengutachten auf allen für das berufliche Restleistungsvermögen des Klägers relevanten Fachgebieten aufzuklären. Prof. Dr. Eb., Dr. Kim. und Dr. med. Dipl.-Psych. Tr. haben daraufhin, jeweils aufgrund umfassender Befunderhebung und in Kenntnis der vom SG zuvor eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen sowie der bereits von der Beklagten beigezogenen bzw. vom Kläger vorgelegten (aktenkundigen) medizinischen Unterlagen der BGFE aus den von ihnen erhobenen, bei der Begutachtung objektivierbaren Befunden in der Argumentation nachvollziehbar und im Ergebnis schlüssig gefolgert, dass im Fall des Klägers eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens bezogen auf leichte körperliche Arbeiten nicht vorliegt. Damit sind auch zur vollen Überzeugung des Senats die entgegenstehenden Auffassungen der zuvor als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte widerlegt.

Dem im Verlauf des Berufungsverfahrens auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachten von Dr. Ba. vermochte der Senat nicht zu folgen. Dr. Ba. hat in seinem Gutachten vom 23. April 2007 die Auffassung vertreten, das Leistungsvermögen des Klägers sei in der Gesamtschau auf ein unter halbschichtiges Maß abgesunken. Die wesentliche Abweichung zu den Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Beklagten beruhe auf dem Umstand, dass deren Ärzte den Kläger nicht untersucht hätten und sich daher kein Gesamturteil bilden könnten. Soweit "weitere Gutachten" eine vollschichtige Belastbarkeit angenommen hätten, ließen diese die "notwendigen Arbeitsbedingungen" außer Betracht. Dr. Ba. übersieht dabei, dass der Kläger auf Veranlassung der Beklagten zunächst sogar im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der Beobachtungsstation der Beklagten in K. fachübergreifend untersucht und begutachtet worden ist. In diesem Rahmen sind die Teilgutachten von Dr. Br., Dr. Bö., Dr. W. und MDR Dr. L. erstellt und von letzterem eine zusammenfassende sozialmedizinische Gesamtbeurteilung vorgenommen worden. Auch die vom SG beauftragten Sachverständigen haben ihre Gutachten jeweils aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Klägers erstattet. Soweit Dr. Ba. eine Berücksichtigung der konkreten Arbeitsbedingungen fordert - er selbst hat im Rahmen der "Diskussion und kritische(n) Gesamtbeurteilung" seines Gutachtens vom 23. April 2007 Ausführungen zur (hier irrelevanten) Arbeitssituation in der Schreinerei gemacht -, verkennt er, dass im Fall des Klägers Maßstab für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rentenversicherungsrechts (anders als im Unfallversicherungsrecht) nicht die zuletzt konkret verrichtete Tätigkeit ist; entscheidend ist vielmehr das Restleistungsvermögen bezogen auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts. Lediglich hierauf bezogen sich dementsprechend die in dem an Dr. Ba. gerichteten Gutachtensauftrag vom 19. März 2007 gestellten Beweisfragen. Eine differenzierte inhaltliche Auseinandersetzung mit den einzelnen im Verlauf des Verfahrens im Auftrag der Beklagten und des SG erstatteten Gutachten, die geeignet wäre, Zweifel an der Schlüssigkeit dieser Gutachten zu begründen, nimmt Dr. Ba. nicht vor. Seine Beurteilung ist deshalb insgesamt nicht überzeugend und im Ergebnis nicht geeignet, die schlüssigen Gutachten von Prof. Dr. Eb., Dr. Kim. und Dr. med. Dipl.-Psych. Tr. zu widerlegen.

Letztlich ist auch der Ausnahmefall einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; auch Großer Senat BSGE 80, 24, 33 ff.) nicht gegeben. In einem solchen Fall kann der Arbeitsmarkt selbst bei einem noch vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögen ausnahmsweise als verschlossen gelten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verweisung auf noch vorhandenes Restleistungsvermögen nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 110). Einschränkungen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, liegen beim Kläger nicht vor. In qualitativer Hinsicht muss dieser Akkord-, Fließband-, Schicht- oder Nachtarbeit, Arbeiten in Hitze, Kälte, Nässe oder im Freien, Einwirkung von Staub, Gasen oder Dämpfen, vermehrten Publikumsverkehr, Stress, erhöhten Zeitdruck, andere besondere nervliche oder geistige Beanspruchung und überwiegend einseitige Körperhaltungen vermeiden. Die noch möglichen Arbeiten müssen zu ebener Erde verrichtet werden können. Diese Einschränkungen können zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Der Kläger ist somit nicht berufsunfähig und erfüllt, abgesehen von der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. ebenfalls ausschließenden Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, erst Recht nicht die noch strengeren Anforderungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Auch ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht (§ 43, 240 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 BGBl. I S. 1827 (n.F.)), über die der Senat zu entscheiden hat, nachdem die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 23. September 2002 hierüber eine Verwaltungsentscheidung getroffen hat (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 24/05 B - veröffentlicht in Juris), besteht nicht. Die Anspruchsvoraussetzungen der § 43, 240 SGB VI n.F., die bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 2000 maßgeblich wären, liegen angesichts des oben festgestellten, bis zur Entscheidung des Senats unverändert gebliebenen Leistungsvermögens des Klägers ebenfalls nicht vor; der Kläger ist auch über den 30. November 2000 hinaus jedenfalls in der Lage, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden arbeitstäglich und länger zu verrichten. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kann der am 23. April 1961 geborene Kläger nicht beanspruchen, da diese Rentenart nur für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, in Betracht kommt (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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