Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 684/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3516/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 16. Dezember 2006.
Die 1978 geborene Klägerin war vom 1. April 2004 bis 20. April 2006 als Rechtsreferendarin beschäftigt. Anschließend meldete sie sich zum 1. Mai 2006 arbeitslos und bezog vom 1. Mai bis 12. Juni 2006 Alg nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 29,78 Euro mit einem täglichen Leistungssatz von 14,12 Euro. Vom 13. Juni bis 30. November 2006 war sie bei der Beklagten als Verwaltungsfachangestellte versicherungspflichtig beschäftigt und bezog in diesem Zeitraum ein Bruttogehalt von 16.258,28 Euro.
Nachdem die Klägerin im November 2006 arbeitsunfähig erkrankt war, meldete sie sich zum 2. Dezember 2006 erneut arbeitslos. Mit Bewilligungsbescheid vom 15. Januar 2007 bewilligte die Beklagte vorläufig Alg für 318 Kalendertage mit einem Leistungssatz von 14,12 Euro für die Zeit vom 2. Dezember 2006 bis 18. Oktober 2007. Mit weiterem Bescheid vom 30. Januar 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alg für die Zeit vom 2. bis 15. Dezember 2006 ab, da die Klägerin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber bis einschließlich 15. Dezember 2006 Urlaubsabgeltung erhalten bzw. zu beanspruchen habe und bis zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Leistungen ruhe. Mit mehreren Änderungsbescheiden vom 30. Januar 2007 regelte die Beklagte wiederum vorläufig die Leistungen und setzte hierbei für die Zeit vom 2. bis 15. Dezember 2006 den Leistungsbetrag auf 0 Euro täglich wegen Urlaubsabgeltung und setzte den Leistungsbetrag in der übrigen Zeit bis 2. November 2007 auf 14,12 Euro fest. Darüber hinaus setzte die Beklagte mit Erstattungsbescheid vom 30. Januar 2007 die Überzahlung im Zeitraum 2. bis 15. Dezember 2006 auf 197,68 Euro fest. Schließlich setzte sie mit "Änderungsbescheid" vom 30. Januar 2007 die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 2. Dezember 2006 bis 2. November 2007 endgültig fest.
Gegen sämtliche Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, es sei nur das bis zum April 2006 erzielte Bruttoeinkommen zugrunde gelegt worden, weshalb der Zahlbetrag zu gering sei. Die Urlaubsabgeltung sei von der Arbeitgeberin bisher nicht geleistet worden, so dass die Einbehaltung der Forderung und der Erstattungsbescheid zu Unrecht erfolgt seien. Mit Schreiben vom 1. März 2007 teilte die Beklagte ihre Rechtsauffassung der Klägerin mit, wobei dieses Schreiben mit dem Hinweis endete, dass angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage der Widerspruch als erledigt betrachtet werde.
Am 28. Februar 2008 hat die Klägerin zum Sozialgericht (SG) Mannheim Klage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2008 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, bei der Berechnung des Alg sei das Bruttoeinkommen zugrunde zu legen, das sie vor Beginn der Arbeitslosigkeit im Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 30. November 2006 erhalten habe. Bemessungsentgelt sei mindestens das Entgelt, nachdem das Alg zuletzt bemessen worden sei, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs Alg bezogen habe. Es sei daher das ab dem 13. Juni 2006 bezogene Bruttogehalt zugrunde zu legen. Insgesamt seien mindestens 2.842, 92 Euro zu wenig bewilligt worden.
Mit Urteil vom 20. Juni 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg erfüllt habe, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Die maßgebliche Rahmenfrist umfasse nach § 124 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) lediglich den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November 2006, da die Zeit vom 2. Dezember 2004 bis 30. April 2006 bereits als Anwartschaftszeit für den mit der Arbeitslosmeldung zum 1. Mai 2006 erworbenen Anspruch gedient habe. Innerhalb der dadurch verkürzten Rahmenfrist habe die Klägerin nur ca. fünfeinhalb Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und hierdurch keinen neuen Anspruch auf Alg erwerben können. Sie könne daher nur den Restanspruch des zum 1. Mai 2006 entstandenen Anspruchs auf Alg realisieren. Eine Zwischenbeschäftigung könne nicht zur Erhöhung des alten Anspruchs auf Alg führen.
Gegen das ihr am 26. Juni 2008 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 24. Juli 2008 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Sie macht einen Anspruch auf höhere Bewilligung unter Berücksichtigung des Einkommens vom 13. Juni bis 30. November 2006 geltend. Nach § 131 Abs. 1 S. 1 SGB III sei das Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Gemäß § 130 Abs. 1 S. 2 SGB III umfasse der Bemessungszeitraum ein Jahr und ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses. Für ihre Auffassung spreche auch § 131 Abs. 4 SGB III, welcher schlicht eine Vergleichsberechnung hinsichtlich des Vorbezugs von Alg vorsehe. Das Gesetz bestimme nicht, dass der vorherige Anspruch vollkommen aufgebraucht worden sein müsse. Dieses Verständnis widerspräche auch dem Sinn des § 131 Abs. 4 SGB III, dass der Bezug von Alg durch die Aufnahme einer geringer entlohnten Beschäftigung beendet werden solle. Das SG Mannheim verkenne, dass grundsätzlich der Anspruch auf Alg entstanden sei, aber eine Bewilligung für die Zukunft an die geänderte Sachlage und das höhere Einkommen anzupassen sei. Die ursprüngliche Bewilligung sei mit Bescheid vom 6. Juli 2006 mit Wirkung zum 13. Juni 2006 ausdrücklich aufgehoben worden. Der Aufhebungsbescheid nehme den Bewilligungsbescheid mit ex tunc Wirkung zurück. Ein automatisches Wiederaufleben des Anspruchs gebe es nicht, da der allgemein Grundsatz gelte, dass eine Leistung immer neu beantragt werden müsse, wenn der Leistungsbescheid zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder sonst erledigt sei. Für eine Bewilligung, die das Einkommen von Juni bis November 2006 berücksichtige, spreche zudem, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach dem jeweiligen Einkommen zu bemessen seien und der Beschäftigte ensprechend der Höhe seines Einkommens arbeitslosenversichert sei. Daher habe sich der Anspruch auf Alg auch an dem erzielten Einkommen zu bemessen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Mannheim vom 20. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 30. Januar 2007 über die endgültige Festsetzung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. April 2008 zu verurteilen, ihr höheres Arbeitslosengeld ab 16. Dezember 2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen in erster Instanz sowie das angefochtene Urteil des SG Mannheim. Die Klägerin wolle nicht zur Kenntnis nehmen, dass eine Zwischenbeschäftigung nicht zur Erhöhung des alten Anspruchs führen könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Anhörung hat keine Gesichtspunkte ergeben, die dieser Verfahrensweise widersprechen.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist - nachdem die Klägerin ihren Antrag im Hinblick auf die inzwischen erledigte Frage des Ruhens des Anspruchs wegen Urlaubsabgeltung entsprechend beschränkt hat - nur noch die Höhe des Anspruchs auf Alg in der Zeit ab 16. Dezember 2006 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 2. November 2007. Angefochten ist insoweit der Bescheid vom 30. Januar 2007, welcher die vorangegangenen vorläufigen Bescheide ersetzt hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. April 2008.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung höheren Arbeitslosengelds für die Zeit vom 16. Dezember 2006 bis 2. November 2007. Die Beklagte hat zu Recht abgelehnt, das Entgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 13. Juni bis 30. November 2006 bei der Berechnung des Alg-Anspruchs zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat unstreitig Anspruch auf Alg. Nach § 118 Abs. 1 SGB III in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) haben Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos sind, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Diese Voraussetzungen sind im hier streitigen Zeitraum erfüllt. Die Klägerin war arbeitslos im Sinne von § 119 Abs. 1 SGB III, sie hatte sich zum 2. Dezember 2006 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und sie hat die Anwartschaftszeit erfüllt. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 S. 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 124 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte (§ 124 Abs. 2 SGB III).
Wie das SG zutreffend festgestellt hat, umfasst die maßgebliche Rahmenfrist nach § 124 Abs. 2 SGB III lediglich den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November 2006, da die Zeit vom 2. Dezember 2004 bis 30. April 2006 bereits als Anwartschaftszeit für den mit der Arbeitslosmeldung zum 1. Mai 2006 erworbenen Anspruch gedient hat. Innerhalb der insoweit verkürzten Rahmenfrist hat die Klägerin nicht 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und somit auch keinen neuen Anspruch auf Alg erwerben können.
Da mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit durch die Zwischenbeschäftigung kein neuer Anspruch auf Alg erworben wurde, kann die Klägerin nur den Restanspruch des zum 1. Mai 2006 entstandenen Anspruchs auf Alg realisieren. Dieser Anspruch ist nicht erloschen, da ein neuer Anspruch nicht entstanden ist (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Die Beklagte hat daher zu Recht Alg in Höhe der seinerzeitigen Bewilligung mit einem täglichen Leistungssatz von 14,12 Euro weiter gewährt. Eine Neubemessung nach den Vorschriften der §§ 129 ff. SGB III kam daher nicht in Betracht, so dass die Ausführungen der Klägerin hierzu insoweit fehlgehen.
Die Klägerin übersieht, dass der Bemessung des Alg nur Entgelte aus solchen Beschäftigungen zugrunde gelegt werden dürfen, durch welche die Anwartschaftszeit erfüllt worden sind. § 124 Abs. 2 SGB III entspricht insoweit dem im Bereich der Arbeitslosenversicherung schon immer geltenden Grundsatz, dass dieselben Beschäftigungszeiten nicht mehrfach zur Erfüllung einer Anwartschaft dienen können (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4100 § 117 Nr. 19; Hünecke in Gagel, SGB III, § 124 Rdnr. 17). Nach Eintritt einer Arbeitslosigkeit, die den Anspruch auf Alg ausgelöst hat, kann ein neuer Anspruch erst durch Erfüllung einer neuen Anwartschaftszeit begründet werden. Arbeitsentgelte aus Zwischenbeschäftigungen, deren Umfang zur Begründung eines neuen Anspruchs auf Alg nicht ausreicht, sind für die Bemessung des Anspruchs auch bei erneutem Leistungsfall unerheblich (vgl. BSGE 60, 79, 81 = SozR 4100 § 100 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 19; BSGE 72, 177, 180 = SozR 3 - 4100 § 112 Nr. 13). Der Rückgriff auf das vor Entstehen der Anwartschaft erzielte Arbeitsentgelt verhindert zum einen die Minderung des Alg durch geringer entlohnte kurze Zwischenbeschäftigungen und beugt zum anderen gezielter Beeinflussungen des Alg durch Vereinbarung hoher Entgelte während solcher Beschäftigungen vor (vgl. BSGE 72, 177, 180; BSGE 75, 30 = SozR 3 - 4100 § 59 Nr. 6).
Der Senat verkennt nicht, dass es hinsichtlich der Höhe des Alg von Nachteil sein kann, dass es für die Bemessung von Alg auf Lohnabrechnungszeiträume vor der ersten Arbeitslosigkeit ankommt, wenn während einer kürzeren Zwischenbeschäftigung ein höheres Arbeitsentgelt erzielt wird. Es kann sich für den Arbeitnehmer umgekehrt aber auch als vorteilhaft erweisen, dass der Anspruch auf Alg schon mit der ersten Arbeitslosigkeit entstanden ist. Dies ist der Fall, wenn die Rahmenfrist Zeiten beitragspflichtiger Beschäftigungen erfasst, auf die bei einem späteren Beginn der Rahmenfrist nicht zurückgegriffen werden könnte, denn es ist möglich, dass nur durch diese Zeiten die Anwartschaftszeit erfüllt bzw. eine längere Dauer des Anspruchs auf Alg begründet wird. Die nach der Rahmenfrist zurückgelegten Zeiten beitragspflichtiger Beschäftigung stehen zudem zur Begründung eines späteren Anspruchs auf Alg zur Verfügung, so dass der Einwand der Klägerin nicht greift, sie sei mit dem höheren Arbeitsentgelt versichert und dies werde bei der Gewährung von Alg nach dem alten Anspruch nicht berücksichtigt. Schließlich kann sich auch hinsichtlich der Höhe des Alg die frühe Entstehung des Anspruchs als vorteilhaft erweisen, wenn der Arbeitnehmer in späteren Lohnabrechnungszeiträumen ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt hat. Allein dass es im vorliegenden Fall für die Klägerin nachteilig ist, dass eine Neubestimmung der Leistungsvoraussetzungen wegen § 124 Abs. 2 SGB III nicht in Betracht kommt, gibt keine Veranlassung, von der gesetzlichen Systematik abzuweichen.
Soweit die Klägerin ausführt, ihr Anspruch auf Alg sei durch die Aufhebungsentscheidung der Beklagten mit Wirkung zum 13. Juni 2006 aufgehoben worden und könne daher nicht mehr Grundlage einer erneuten Bewilligung sein, entspricht dies nicht der gesetzlichen Systematik. Nach § 147 Abs. 1 SGB III erlischt der Anspruch auf Alg mit der Entstehung eines neuen Anspruchs (Nr. 1 a.a.O.). Mit diesem Anspruch ist das Stammrecht gemeint, welches die rechtliche Wurzel ist, aus der - regelmäßig wiederkehrende - Einzelansprüche auf konkrete Leistungen erwachsen (vgl. BSG SozR 3 - 2600 § 300 Nr. 3). Während das Stammrecht bereits dann entsteht, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, die in den einzelnen Anspruchsgrundlagen genannt sind, entstehen die sich aus dem Stammrecht ableitenden Einzelansprüche auf Zahlung für einen bestimmten Zeitraum erst, wenn auch ein wirksamer Antrag auf die betreffende Leistung gestellt worden ist (vgl. Niesel in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 147 Rdnr. 4). Wie bereits ausgeführt, ist ein neuer Anspruch auf Alg durch die Zwischenbeschäftigung nicht entstanden, so dass der alte Anspruch nicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erloschen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 16. Dezember 2006.
Die 1978 geborene Klägerin war vom 1. April 2004 bis 20. April 2006 als Rechtsreferendarin beschäftigt. Anschließend meldete sie sich zum 1. Mai 2006 arbeitslos und bezog vom 1. Mai bis 12. Juni 2006 Alg nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 29,78 Euro mit einem täglichen Leistungssatz von 14,12 Euro. Vom 13. Juni bis 30. November 2006 war sie bei der Beklagten als Verwaltungsfachangestellte versicherungspflichtig beschäftigt und bezog in diesem Zeitraum ein Bruttogehalt von 16.258,28 Euro.
Nachdem die Klägerin im November 2006 arbeitsunfähig erkrankt war, meldete sie sich zum 2. Dezember 2006 erneut arbeitslos. Mit Bewilligungsbescheid vom 15. Januar 2007 bewilligte die Beklagte vorläufig Alg für 318 Kalendertage mit einem Leistungssatz von 14,12 Euro für die Zeit vom 2. Dezember 2006 bis 18. Oktober 2007. Mit weiterem Bescheid vom 30. Januar 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alg für die Zeit vom 2. bis 15. Dezember 2006 ab, da die Klägerin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber bis einschließlich 15. Dezember 2006 Urlaubsabgeltung erhalten bzw. zu beanspruchen habe und bis zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Leistungen ruhe. Mit mehreren Änderungsbescheiden vom 30. Januar 2007 regelte die Beklagte wiederum vorläufig die Leistungen und setzte hierbei für die Zeit vom 2. bis 15. Dezember 2006 den Leistungsbetrag auf 0 Euro täglich wegen Urlaubsabgeltung und setzte den Leistungsbetrag in der übrigen Zeit bis 2. November 2007 auf 14,12 Euro fest. Darüber hinaus setzte die Beklagte mit Erstattungsbescheid vom 30. Januar 2007 die Überzahlung im Zeitraum 2. bis 15. Dezember 2006 auf 197,68 Euro fest. Schließlich setzte sie mit "Änderungsbescheid" vom 30. Januar 2007 die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 2. Dezember 2006 bis 2. November 2007 endgültig fest.
Gegen sämtliche Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, es sei nur das bis zum April 2006 erzielte Bruttoeinkommen zugrunde gelegt worden, weshalb der Zahlbetrag zu gering sei. Die Urlaubsabgeltung sei von der Arbeitgeberin bisher nicht geleistet worden, so dass die Einbehaltung der Forderung und der Erstattungsbescheid zu Unrecht erfolgt seien. Mit Schreiben vom 1. März 2007 teilte die Beklagte ihre Rechtsauffassung der Klägerin mit, wobei dieses Schreiben mit dem Hinweis endete, dass angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage der Widerspruch als erledigt betrachtet werde.
Am 28. Februar 2008 hat die Klägerin zum Sozialgericht (SG) Mannheim Klage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2008 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, bei der Berechnung des Alg sei das Bruttoeinkommen zugrunde zu legen, das sie vor Beginn der Arbeitslosigkeit im Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 30. November 2006 erhalten habe. Bemessungsentgelt sei mindestens das Entgelt, nachdem das Alg zuletzt bemessen worden sei, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs Alg bezogen habe. Es sei daher das ab dem 13. Juni 2006 bezogene Bruttogehalt zugrunde zu legen. Insgesamt seien mindestens 2.842, 92 Euro zu wenig bewilligt worden.
Mit Urteil vom 20. Juni 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg erfüllt habe, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Die maßgebliche Rahmenfrist umfasse nach § 124 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) lediglich den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November 2006, da die Zeit vom 2. Dezember 2004 bis 30. April 2006 bereits als Anwartschaftszeit für den mit der Arbeitslosmeldung zum 1. Mai 2006 erworbenen Anspruch gedient habe. Innerhalb der dadurch verkürzten Rahmenfrist habe die Klägerin nur ca. fünfeinhalb Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und hierdurch keinen neuen Anspruch auf Alg erwerben können. Sie könne daher nur den Restanspruch des zum 1. Mai 2006 entstandenen Anspruchs auf Alg realisieren. Eine Zwischenbeschäftigung könne nicht zur Erhöhung des alten Anspruchs auf Alg führen.
Gegen das ihr am 26. Juni 2008 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 24. Juli 2008 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Sie macht einen Anspruch auf höhere Bewilligung unter Berücksichtigung des Einkommens vom 13. Juni bis 30. November 2006 geltend. Nach § 131 Abs. 1 S. 1 SGB III sei das Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Gemäß § 130 Abs. 1 S. 2 SGB III umfasse der Bemessungszeitraum ein Jahr und ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses. Für ihre Auffassung spreche auch § 131 Abs. 4 SGB III, welcher schlicht eine Vergleichsberechnung hinsichtlich des Vorbezugs von Alg vorsehe. Das Gesetz bestimme nicht, dass der vorherige Anspruch vollkommen aufgebraucht worden sein müsse. Dieses Verständnis widerspräche auch dem Sinn des § 131 Abs. 4 SGB III, dass der Bezug von Alg durch die Aufnahme einer geringer entlohnten Beschäftigung beendet werden solle. Das SG Mannheim verkenne, dass grundsätzlich der Anspruch auf Alg entstanden sei, aber eine Bewilligung für die Zukunft an die geänderte Sachlage und das höhere Einkommen anzupassen sei. Die ursprüngliche Bewilligung sei mit Bescheid vom 6. Juli 2006 mit Wirkung zum 13. Juni 2006 ausdrücklich aufgehoben worden. Der Aufhebungsbescheid nehme den Bewilligungsbescheid mit ex tunc Wirkung zurück. Ein automatisches Wiederaufleben des Anspruchs gebe es nicht, da der allgemein Grundsatz gelte, dass eine Leistung immer neu beantragt werden müsse, wenn der Leistungsbescheid zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder sonst erledigt sei. Für eine Bewilligung, die das Einkommen von Juni bis November 2006 berücksichtige, spreche zudem, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach dem jeweiligen Einkommen zu bemessen seien und der Beschäftigte ensprechend der Höhe seines Einkommens arbeitslosenversichert sei. Daher habe sich der Anspruch auf Alg auch an dem erzielten Einkommen zu bemessen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Mannheim vom 20. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 30. Januar 2007 über die endgültige Festsetzung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. April 2008 zu verurteilen, ihr höheres Arbeitslosengeld ab 16. Dezember 2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen in erster Instanz sowie das angefochtene Urteil des SG Mannheim. Die Klägerin wolle nicht zur Kenntnis nehmen, dass eine Zwischenbeschäftigung nicht zur Erhöhung des alten Anspruchs führen könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Anhörung hat keine Gesichtspunkte ergeben, die dieser Verfahrensweise widersprechen.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist - nachdem die Klägerin ihren Antrag im Hinblick auf die inzwischen erledigte Frage des Ruhens des Anspruchs wegen Urlaubsabgeltung entsprechend beschränkt hat - nur noch die Höhe des Anspruchs auf Alg in der Zeit ab 16. Dezember 2006 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 2. November 2007. Angefochten ist insoweit der Bescheid vom 30. Januar 2007, welcher die vorangegangenen vorläufigen Bescheide ersetzt hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. April 2008.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung höheren Arbeitslosengelds für die Zeit vom 16. Dezember 2006 bis 2. November 2007. Die Beklagte hat zu Recht abgelehnt, das Entgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 13. Juni bis 30. November 2006 bei der Berechnung des Alg-Anspruchs zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat unstreitig Anspruch auf Alg. Nach § 118 Abs. 1 SGB III in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) haben Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos sind, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Diese Voraussetzungen sind im hier streitigen Zeitraum erfüllt. Die Klägerin war arbeitslos im Sinne von § 119 Abs. 1 SGB III, sie hatte sich zum 2. Dezember 2006 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und sie hat die Anwartschaftszeit erfüllt. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 S. 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 124 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte (§ 124 Abs. 2 SGB III).
Wie das SG zutreffend festgestellt hat, umfasst die maßgebliche Rahmenfrist nach § 124 Abs. 2 SGB III lediglich den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November 2006, da die Zeit vom 2. Dezember 2004 bis 30. April 2006 bereits als Anwartschaftszeit für den mit der Arbeitslosmeldung zum 1. Mai 2006 erworbenen Anspruch gedient hat. Innerhalb der insoweit verkürzten Rahmenfrist hat die Klägerin nicht 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und somit auch keinen neuen Anspruch auf Alg erwerben können.
Da mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit durch die Zwischenbeschäftigung kein neuer Anspruch auf Alg erworben wurde, kann die Klägerin nur den Restanspruch des zum 1. Mai 2006 entstandenen Anspruchs auf Alg realisieren. Dieser Anspruch ist nicht erloschen, da ein neuer Anspruch nicht entstanden ist (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Die Beklagte hat daher zu Recht Alg in Höhe der seinerzeitigen Bewilligung mit einem täglichen Leistungssatz von 14,12 Euro weiter gewährt. Eine Neubemessung nach den Vorschriften der §§ 129 ff. SGB III kam daher nicht in Betracht, so dass die Ausführungen der Klägerin hierzu insoweit fehlgehen.
Die Klägerin übersieht, dass der Bemessung des Alg nur Entgelte aus solchen Beschäftigungen zugrunde gelegt werden dürfen, durch welche die Anwartschaftszeit erfüllt worden sind. § 124 Abs. 2 SGB III entspricht insoweit dem im Bereich der Arbeitslosenversicherung schon immer geltenden Grundsatz, dass dieselben Beschäftigungszeiten nicht mehrfach zur Erfüllung einer Anwartschaft dienen können (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4100 § 117 Nr. 19; Hünecke in Gagel, SGB III, § 124 Rdnr. 17). Nach Eintritt einer Arbeitslosigkeit, die den Anspruch auf Alg ausgelöst hat, kann ein neuer Anspruch erst durch Erfüllung einer neuen Anwartschaftszeit begründet werden. Arbeitsentgelte aus Zwischenbeschäftigungen, deren Umfang zur Begründung eines neuen Anspruchs auf Alg nicht ausreicht, sind für die Bemessung des Anspruchs auch bei erneutem Leistungsfall unerheblich (vgl. BSGE 60, 79, 81 = SozR 4100 § 100 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 19; BSGE 72, 177, 180 = SozR 3 - 4100 § 112 Nr. 13). Der Rückgriff auf das vor Entstehen der Anwartschaft erzielte Arbeitsentgelt verhindert zum einen die Minderung des Alg durch geringer entlohnte kurze Zwischenbeschäftigungen und beugt zum anderen gezielter Beeinflussungen des Alg durch Vereinbarung hoher Entgelte während solcher Beschäftigungen vor (vgl. BSGE 72, 177, 180; BSGE 75, 30 = SozR 3 - 4100 § 59 Nr. 6).
Der Senat verkennt nicht, dass es hinsichtlich der Höhe des Alg von Nachteil sein kann, dass es für die Bemessung von Alg auf Lohnabrechnungszeiträume vor der ersten Arbeitslosigkeit ankommt, wenn während einer kürzeren Zwischenbeschäftigung ein höheres Arbeitsentgelt erzielt wird. Es kann sich für den Arbeitnehmer umgekehrt aber auch als vorteilhaft erweisen, dass der Anspruch auf Alg schon mit der ersten Arbeitslosigkeit entstanden ist. Dies ist der Fall, wenn die Rahmenfrist Zeiten beitragspflichtiger Beschäftigungen erfasst, auf die bei einem späteren Beginn der Rahmenfrist nicht zurückgegriffen werden könnte, denn es ist möglich, dass nur durch diese Zeiten die Anwartschaftszeit erfüllt bzw. eine längere Dauer des Anspruchs auf Alg begründet wird. Die nach der Rahmenfrist zurückgelegten Zeiten beitragspflichtiger Beschäftigung stehen zudem zur Begründung eines späteren Anspruchs auf Alg zur Verfügung, so dass der Einwand der Klägerin nicht greift, sie sei mit dem höheren Arbeitsentgelt versichert und dies werde bei der Gewährung von Alg nach dem alten Anspruch nicht berücksichtigt. Schließlich kann sich auch hinsichtlich der Höhe des Alg die frühe Entstehung des Anspruchs als vorteilhaft erweisen, wenn der Arbeitnehmer in späteren Lohnabrechnungszeiträumen ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt hat. Allein dass es im vorliegenden Fall für die Klägerin nachteilig ist, dass eine Neubestimmung der Leistungsvoraussetzungen wegen § 124 Abs. 2 SGB III nicht in Betracht kommt, gibt keine Veranlassung, von der gesetzlichen Systematik abzuweichen.
Soweit die Klägerin ausführt, ihr Anspruch auf Alg sei durch die Aufhebungsentscheidung der Beklagten mit Wirkung zum 13. Juni 2006 aufgehoben worden und könne daher nicht mehr Grundlage einer erneuten Bewilligung sein, entspricht dies nicht der gesetzlichen Systematik. Nach § 147 Abs. 1 SGB III erlischt der Anspruch auf Alg mit der Entstehung eines neuen Anspruchs (Nr. 1 a.a.O.). Mit diesem Anspruch ist das Stammrecht gemeint, welches die rechtliche Wurzel ist, aus der - regelmäßig wiederkehrende - Einzelansprüche auf konkrete Leistungen erwachsen (vgl. BSG SozR 3 - 2600 § 300 Nr. 3). Während das Stammrecht bereits dann entsteht, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, die in den einzelnen Anspruchsgrundlagen genannt sind, entstehen die sich aus dem Stammrecht ableitenden Einzelansprüche auf Zahlung für einen bestimmten Zeitraum erst, wenn auch ein wirksamer Antrag auf die betreffende Leistung gestellt worden ist (vgl. Niesel in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 147 Rdnr. 4). Wie bereits ausgeführt, ist ein neuer Anspruch auf Alg durch die Zwischenbeschäftigung nicht entstanden, so dass der alte Anspruch nicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erloschen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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