Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 38 (37,14) AL 372/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 28/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.
§ 25 SGB IV findet auf den Anspruch aus § 208 SGB III gegen die Bundesagentur für Arbeit Anwendung, weil es sich insoweit um einen Beitragsanspruch handelt.
2.
Über das Bestehen eines Anspruchs nach § 208 SGB III ist gesondert zwischen der Einzugsstelle und der Bundesagentur als zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages verpflichtender Stelle zu entscheiden. Ein Beitragsbescheid gegenüber dem früheren (insolventen) Arbeitgeber löst die Wirkung des § 52 Abs. 2 SGB X nicht aus.
§ 25 SGB IV findet auf den Anspruch aus § 208 SGB III gegen die Bundesagentur für Arbeit Anwendung, weil es sich insoweit um einen Beitragsanspruch handelt.
2.
Über das Bestehen eines Anspruchs nach § 208 SGB III ist gesondert zwischen der Einzugsstelle und der Bundesagentur als zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages verpflichtender Stelle zu entscheiden. Ein Beitragsbescheid gegenüber dem früheren (insolventen) Arbeitgeber löst die Wirkung des § 52 Abs. 2 SGB X nicht aus.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.02.2008 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.536,26 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses im Wege eines Überprüfungsverfahrens.
Nach einer Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadtverwaltung P (Sachsen) stellte der Zeuge F (F.) am 30.04.1998 die Betriebstätigkeit seines Fuhrbetriebs ein. Mit Bescheid vom 07.03.2001 stellte die Klägerin gegenüber dem F. Beitragsrückstände zur Sozialversicherung zuzüglich Säumniszuschlägen für den Zeitraum Mai 1997 bis April 1998 i. H. v. 11.300,80 DM fest. Diese bezogen sich auf den einzigen Arbeitnehmer des Betriebes, den Beigeladenen. Dieser erzielte ein monatliches Bruttogehalt i. H. v. 1850,00 DM. Für die Monate Dezember 1997 und April 1998 blieb F. dem Beigeladenen Teile der vereinbarten Vergütung in Höhe von 1.583,85 DM schuldig. F. verpflichtete sich vergleichsweise am 17.03.1999 vor dem Arbeitsgericht Leipzig zur Zahlung dieser Summe. Der Beigeladene beantragte bei der Beklagten kein Insolvenzgeld.
Die Klägerin stellte unter dem 31.08.2000 bei der Beklagten einen Antrag auf Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach § 208 SGB III i. H. v. 2400, 45 DM (= 1.227,37 Euro) zuzüglich Säumniszuschlägen i. H. v. 609,00 DM (311,30 Euro). Der Antrag bezog sich auf nicht entrichtete Beiträge für den Beigeladenen durch F. für den Zeitraum 30.01.1998 bis 29.04.1998. Mit Bescheid vom 29.09.2000 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Einstellung der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers nicht nachgewiesen sei. Es sei nicht erkennbar, dass F. nicht noch andere Betriebe weiterführe. Mit Schreiben vom 19.10.2000 teilte die Beklagte mit, dass die Ablehnung nur vorläufig sei und dass nach Abschluss noch laufender Ermittlungen ein abschließender rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werde. Unter dem 22.11.2000 teilte F. telefonisch der Beklagten mit, dass er keine weiteren Firmen besitze. Er habe den Fuhrbetrieb wegen Unrentabilität eingestellt. Er habe "keine Lust" mehr gehabt, das Unternehmen weiterzuführen. Mit Bescheid vom 23.11.2000 lehnte die Beklagte den Antrag erneut ab. Eine Betriebseinstellung am 30.04.1998 läge zwar vor, der Betrieb sei nach Mitteilung des F. aber nicht wegen Zahlungsunfähigkeit eingestellt worden. Mit Schreiben vom 01.12.2000 bat die Klägerin um erneute Überprüfung und legte u. a. ein Protokoll über eine fruchtlose Pfändung durch den Gerichtsvollzieher vom 14.10.1999 vor. Mit Bescheid vom 19.12.2000 lehnte die Beklagte den Antrag erneut ab. Die Einstellung sei wegen Unrentabilität, nicht jedoch wegen Zahlungsunfähigkeit erfolgt.
Unter dem 09.08.2004 stellte die Beklagte einen "Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X" hinsichtlich der Ablehnung der Zahlung der Pflichtbeiträge nach § 208 SGB III. Es liege ein Insolvenzereignis vor, da der Fuhrbetrieb des F. vollständig eingestellt worden sei, ein Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens nicht gestellt worden sei, ein solcher aber mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht gekommen sei. Eine Betriebsaufgabe wegen Unrentabilität bedeute, dass der Betrieb nicht kostendeckend gearbeitet habe. Am 17.06.1998 und 28.09.1998 habe F. um Teilzahlungsvereinbarungen gebeten, da er im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht habe zahlen können. Bei einem Nettoeinkommen von 1.500,00 DM habe der F. Mietzahlungen i.H.v. 1.500,00 DM leisten müssen und darüber hinaus habe er Verbindlichkeiten bei der Bank i.H.v. 75.000,00 DM angegeben. Das protokollierte Vermögen habe nicht gereicht, die Kosten eines möglichen lnsolvenzverfahrens zu decken, so dass gemäß § 26 der lnsolvenzordnung eine Eröffnung mangels Masse ausgeschieden sei.
Mit Bescheid vom 25.08.2004 teilte die Beklagte mit, dass die Entscheidung vom 19.12.2000 aufrecht erhalten werde. Das Pfändungsprotokoll datiere vom 20.09.1999 und ließe keinerlei Feststellung hinsichtlich der Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung am 30.04.1998 zu. Nach Auskunft des F. sei der Betrieb nicht wegen Zahlungsunfähigkeit eingestellt worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 24.09.2004 Klage erhoben, mit der sie ausgeführt hat, dass ein lnsolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht gekommen sei, da die äußeren Tatsachen für einen unvoreingenommenen Betrachter den Anschein der Masselosigkeit bieten würden. Es habe im Zeitraum Mai 1997 bis April 1999 eine beharrliche Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge von Seiten des F. vorgelegen. Diese würden hinsichtlich der Strafandrohung in der Regel erst dann nicht mehr bedient, soweit der Beitragsschuldner auch keine anderen Verbindlichkeiten mehr bediene. Die Masseunzulänglichkeit sei offensichtlich, da der F. nicht die Möglichkeit gehabt habe, innerhalb von vier Wochen alle Schulden aus den Aktiva und der Verwertung der Vermögenswerte zu bedienen. Dieser habe lediglich Teilzahlungen angeboten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 25.08.2004 und vom 19.12.2000 zu verurteilen, ihr Insolvenzgeld für den Arbeitnehmer X C für die Zeit vom 30.01.1998 bis 29.04.1998 in Höhe von 1.227,37 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 311,38 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass F. mit Ausnahme der Beiträge an die Klägerin seine Verbindlichkeiten offenbar bedient habe. Es komme auf die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung an. Zu diesem Zeitpunkt habe F. offenbar über mehrere Fahrzeuge verfügt. Die Verbindlichkeiten in Höhe von 75.000,00 DM hätten nicht aus dem eingestellten Betrieb hergerührt, sondern im Zusammenhang mit einer früher von F. betriebenen Firma gestanden. Mit Schreiben vom 28.09.1998 habe F. zudem ausgeführt, er könne noch Außenstände eintreiben. Die Feststellungslast trage derjenige, der aus der Tatsache Ansprüche ableiten wolle, hier mithin die Klägerin. Es sprächen gerade nicht alle äußeren Tatsachen für eine Zahlungsunfähigkeit. Am 17.06.1998 habe F. beim Hauptzollamt Leipzig einen Antrag auf Ratenzahlung infolge seiner finanziellen Situation gestellt und dieser sei positiv beschieden worden. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen F. noch im September 1998 trotz der zum 30.04.1998 erfolgten Betriebseinstellung noch 800,00 DM Miete für Geschäfts- und Lagerräume gezahlt habe. Ferner sei die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X nicht gewahrt.
Nach Beweiserhebung durch Vernehmung des F. und des späteren Beigeladenen als Zeugen hat das Sozialgericht mit Urteil vom 12.02.2008 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Insolvenzgeld in Höhe von 1.224,28 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 311,98 EUR zu zahlen. Es liege das Insolvenzereignis der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vor, da ein Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens durch den F. nicht gestellt worden und ein lnsolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht gekommen sei. Masselosigkeit sei gegeben, soweit eine die Verfahrenskosten deckende Masse nicht mehr vorliege. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehe die Kammer von einem Firmenvermögen aus, welches lediglich aus dem Fahrzeug bestanden habe, das nach den Bekundungen des F. noch einen Wert von ca. 1000,00 DM hatte. Offene Forderungen gegenüber Dritten habe die Firma nach den glaubhaften Bekundungen des F. nicht gehabt. Diesen Aktiva hätten Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 75.000,00 DM aus einer vorherigen betrieblichen Tätigkeit des F. sowie die Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin gegenübergestanden. Nach Auffassung der Kammer habe der Anschein der Masselosigkeit bereits bei Einstellung des Fuhrbetriebes Ende April 1998 vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum bereits das Arbeitsentgelt in Raten gezahlt, da es ihm jeweils zum Fälligkeitszeitpunkt nicht möglich sei: Zum Ende habe er die Zahlung insgesamt eingestellt. Eine Verjährung nach § 44 Abs. 4 SGB X scheide aus, da es sich bei den streitigen Ansprüchen nach § 208 SGB III nicht um Sozialleistungs-, sondern um Beitragsansprüche handele. Aus diesem Grund sei auch keine Verjährung nach § 45 Abs. 1 SGB I eingetreten, da dieser auch nur die Verjährung von Ansprüchen auf Sozialleistungen betreffe. Eben sowenig liege eine Verjährung des Anspruchs auf die Beiträge gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV vor. Danach verjährten Ansprüche auf Beiträge binnen vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Eine Verjährung nach der Vorschrift trete jedoch nicht ein, soweit die Beitragsansprüche durch rechtskräftigen Bescheid festgestellt seien. Nach § 52 Abs. 2 SGB X verjährten rechtskräftig festgestellte Ansprüche erst in 30 Jahren. Mit Bescheid vom 07.03.2001 habe die Klägerin die Beitragsschuld gegenüber dem F. als Arbeitgeber festgestellt. Dieser Bescheid sei bestandskräftig. Die F. gegenüber eingetretene Wirkung müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen. Die Beklagte hafte mit lnsolvenzgeld im Rahmen eines gesetzlichen Schuldbeitritts; sie trete wirtschaftlich so in die Stellung des Arbeitgebers ein, dass sie im gleichen Umfang wie er zur Beitragsleistung verpflichtet sei. Durch den Schuldbeitritt übernehme die Beklagte die Schuld des F. als eigene und müsse daher auch die Wirkung des § 52 Abs. 2 SGB X gegen sich gelten lassen.
Zur Begründung der am 09.04.2008 gegen das am 17.03.2008 zugestellte Urteil eingelegten Berufung trägt die Beklagte vor, dass sie nach wie vor davon ausgehe, dass kein Insolvenzereignis im Sinne von § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorgelegen habe. Auf jeden Fall seien entsprechende Ansprüche aber bei Stellung des Überprüfungsantrages im August 2004 gemäß § 44 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 1 SGB I verjährt gewesen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.02.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Arbeitsgerichts Leipzig zu Az. 15 Ca 1432/99 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Berufung ist zulässig. Sie bedarf nicht nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Zulassung, weil es sich nicht um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die 5000,00 EUR nicht übersteigt. Das BSG hat bereits zur Vorgängernorm von § 208 SGB III (§ 141n Arbeitsförderungsgesetz - AFG) entschieden, dass es sich bei der Zahlung der rückständigen Pflichtbeiträge um eine Beitragsentrichtung und nicht um eine Erstattung handelt, die nicht § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG zuzurechnen ist (BSG, Urt. v. 14.08.1984, Az. 10 RAr 18/83).
Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung der Bescheide vom 25.08.2004 und 19.12.2000 verurteilt, der Klägerin "Insolvenzgeld" für den Beigeladenen für die Zeit vom 30.01.1998 bis zum 29.04.1998 zu zahlen.
Als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 19.12.2000 kommt nur § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht. § 44 Abs. 1 SGB X scheidet als Ermächtigungsgrundlage hingegen aus, weil dieser nur den Fall regelt, dass Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Vorliegend handelt es sich aber weder um einen Fall der Nichterbringung von Sozialleistungen noch um den Fall einer zu Unrecht erfolgten Beitragserhebung, sondern um den Fall einer nicht erfolgten Beitragserhebung. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X). § 44 Abs. 2 SGB X umfasst alle rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakte, die den Voraussetzungen des § 44 Abs.1 SGB X nicht genügen (vgl. BSG, Urt. v. 18.03.1998, Az. B 6 KA 16/97; BSG, Urt. v. 29.05.1991, Az. 9a/9 RVs 11/89).
Das Sozialgericht ist von einer Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 19.12.2000 ausgegangen, weil nach seiner Auffassung entgegen den Feststellungen in diesem Bescheid die Voraussetzungen für eine Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (und nicht wie irrtümlich tenoriert "Insolvenzgeld") für den Beigeladenen für die Zeit vom 30.01.1998 bis zum 29.04.1998 gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorgelegen haben. Nach dieser Vorschrift zahlt die Agentur für Arbeit den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt ist, auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle. Nach Auffassung des Sozialgerichts hat das Insolvenzereignis der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland gemäß § 183 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorgelegen, da ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden und zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung die Durchführung eines Insolvenzverfahrens offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht gekommen sei. Zutreffend ist das Sozialgericht dabei zunächst von einer Betriebseinstellung zum 30.04.1998 ausgegangen. Ebenso zutreffend hat es darauf hingewiesen, dass über das Bestehen der Masselosigkeit grundsätzlich nicht letzte Klarheit bestehen muss. Daher ist eine konkrete Ermittlung der vorhandenen Masse nicht erforderlich, sondern es ist vielmehr ausreichend, wenn alle äußeren Tatsachen und insofern der Anschein für die Masselosigkeit sprechen (BSG, Urt. v. 04.03.1999, Az. B 11/10 AL 3/98 R; Krodel in Niesel SGB III, 4. Aufl. 2007, § 183 Rn. 47). Indizien für eine Masselosigkeit können etwa sein, wenn der Arbeitgeber unter Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr zahlt, zahlreiche arbeitsgerichtliche Versäumnisurteile auf Lohnfortzahlung vorliegen, Zwangsvollstreckungen erfolglos geblieben sind, eidesstattliche Versicherungen abgegeben worden sind oder Sozialversicherungsbeiträgen über sechs Monate hinweg nicht abgeführt worden sind. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lassen sich aus Sicht des Senats gewisse Zweifel an einer Masselosigkeit nicht von der Hand weisen. So verfügte der Fuhrbetrieb des F. zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung durchaus noch über geringes Betriebsvermögen und der F. hat noch nach der Betriebseinstellung auf die Forderungen des Beigeladenen Zahlungen geleistet. Zwangsvollstreckungsversuche der Klägerin sind erst im September 1999 erfolglos geblieben und erlauben daher keinen Rückschluss auf die Vermögensverhältnisse des F. zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung. Auch der Nichtzahlung der Sozialversicherungsabgaben kann keine ausschlaggebende indizielle Wirkung in Bezug auf eine eventuelle Masselosigkeit des Fuhrbetriebes zukommen, da der F. im Rahmen seiner Zeugenvernehmung angegeben hat, dass die Nichtabführung nicht wegen Zahlungsunfähigkeit des Betriebes erfolgt sei, sondern weil er die Einkünfte aus dem Fuhrbetrieb zur Deckung von Altschulden aus einer bereits beendeten unternehmerischen Tätigkeit eingesetzt habe.
Im Ergebnis kann die Frage der offensichtlichen Masselosigkeit und auch die Prüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen von § 208 Abs. 1 SGB III indes offenbleiben. Eben sowenig muss abschließend entschieden werden, ob darüber hinaus auch die - vom Sozialgericht nicht geprüften - weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 Abs. 2 SGB X vorgelegen haben, wobei zu beachten gewesen wäre, dass es sich bei einer Rücknahme für die Vergangenheit gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X um eine Ermessenentscheidung handelt.
Denn der Geltendmachung einer möglichen Forderung steht die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte entgegen.
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjährt. Danach verjähren Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres im dem sie fällig geworden sind. Dabei findet § 25 SGB IV auch auf Beitragsansprüche nach § 208 SGB III Anwendung. Auch bei diesen Ansprüchen handelt es sich um Beitragsansprüche. Die Bundesagentur tritt wirtschaftlich in die Stellung des Arbeitnehmers ein, so dass sie in gleichem Umfang wie dieser zur Beitragsleistung verpflichtet bleibt. Es handelt sich um einen gesetzlichen Schuldbeitritt. An der Art des Anspruchs und auch am wesentlichen Inhalt des Anspruchs ändert sich folglich nichts, so dass es sich weiterhin um einen Beitragsanspruch im Sinne von § 25 Abs. 1 SGB IV handelt (BSG, Urt. v. 02.02.1984, Az. 10 RAr 8/83 und Urt. v. 14.08.1984, Az. 10 RAr 18/83). Sozialversicherungsbeiträge werden gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (Art. 12 Ges. v. 06.04.1998, BGBl. I S. 688) spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist. Danach sind die Beiträge für die Beschäftigung des Beigeladenen im April spätestens am 15.05.1998 fällig geworden. Grundsätzlich wäre eine Verjährung der Beitragsansprüche für die Zeit bis Ende April 1998 daher mit Ablauf des Jahres 2002 eingetreten. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Klägerin gegen den F. zunächst Vollstreckungshandlungen unternommen hat. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung - a. F. (Art. 10 Ges. v. 25.08.1998, BGBl. I S. 2489) trat hierdurch eine Unterbrechung der Verjährung ein. Die Unterbrechung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a. F. dauert dabei nicht bis zum Ende der gesamten Vollstreckungsmaßnahme an, sondern erfolgt punktuell nur für den Augenblick, in dem der jeweilige Vollstreckungstatbestand (Antrag, Vollstreckungshandlung des Vollstreckungsorgans) verwirklicht ist (Niedenführ in Soergel, BGB, 17. Aufl. 1999, § 209 Rn. 27; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2001, § 209 Rn. 26). Die letzten Vollstreckungshandlungen sind am 20.09.1999 in Gestalt der fruchtlosen Pfändung beim F. erfolgt. Danach begann die Verjährung der Beitragsansprüche neu zu laufen und endete somit am 20.09.2003. Zum Zeitpunkt ihrer erneuten Geltendmachung durch die Klägerin am 02.08.2004 waren die Ansprüche somit verjährt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 52 Abs. 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift tritt eine Verjährung innerhalb von vier Jahren nicht ein, sondern es gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, soweit die Beitragsansprüche durch rechtskräftigen Bescheid festgestellt sind. Das Sozialgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte insoweit die Wirkung eines am 07.03.2001 ergangenen Beitragsbescheides der Klägerin gegenüber dem F. gegen sich gelten lassen muss. Es hat darauf verwiesen, dass die Beklagte im Rahmen des gesetzlichen Schuldbeitritts hafte und im gleichen Umfang wie der Arbeitgeber zur Beitragsleistung verpflichtet bleibe. Durch den Schuldbeitritt übernehme die Beklagte die Schuld des Arbeitgebers als eigene und müsse daher die Wirkung gemäß § 52 Abs. 2 SGB X gegen sich gelten lassen.
Dies überzeugt nicht. Das Sozialgericht lässt zunächst unberücksichtigt, dass im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter über den Leistungsanspruch bereits am 23.11.2000 ein ablehnender Bescheid erlassen worden ist, den die Klägerin hat bestandskräftig werden lassen. Dieser bestandskräftige Bescheid - und nicht etwa der an den F. gerichtete Beitragsbescheid - regelt aber den hier streitigen Anspruch gemäß § 208 SGB III im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter abschließend. Das Bestehen des Anspruchs nach § 208 SGB III ist von Voraussetzungen abhängig (u. a. dem Vorliegen eines Insolvenzereignisses), die sich von denen des Beitragsanspruchs der Einzugstelle gegenüber dem Arbeitgeber unterscheiden. Es handelt sich um verschiedene Ansprüche, die sich allerdings in ihrem Inhalt weitgehend entsprechen. Anspruchsgegner eines Anspruchs nach § 208 SGB III ist ausschließlich die Bundesagentur und nicht der Arbeitgeber. Über das Bestehen eines Anspruchs nach § 208 SGB III ist daher gesondert im Verhältnis zwischen Klägerin als Einzugsstelle und Beklagter als zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages in Betracht kommender Stelle zu entscheiden, was vorliegend mit Bescheid vom 19.12.2000 auch geschehen ist. Nur bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Bescheid im Sinne von § 52 Abs. 1, Abs. 2 SGB III, der - wenn er für die Klägerin positiv gewesen wäre - Auswirkungen auf die Verjährung gehabt hätte.
Unabhängig davon kann dem Bescheid vom 07.03.2001 eine verjährungsunterbrechende Wirkung im Verhältnis zur Beklagten aber auch deswegen nicht zukommen, weil er sich nur an den F. als Arbeitgeber richtet und der Beklagten, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht bekanntgegeben worden ist. Die Wirkung von § 52 Abs. 2 SGB X tritt aber nur ein, wenn der Verwaltungsakt dem Anspruchsgegner bekanntgegeben wird und damit ihm gegenüber Wirksamkeit erlangt. Eine Bekanntgabe an andere Betroffene bewirkt zwar, dass der Verwaltungsakt nach außen hin existent und diesen Betroffenen gegenüber wirksam wird, so dass er von ihnen mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Verjährungsunterbrechende Wirkung kommt ihm aber erst mit der Bekanntgabe an den Schuldner des in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Anspruchs zu (BSG, Urt. v. 28.08.1996, Az. 6 RKa 88/95, Rn. 21, Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 52, Rn. 9; Wahrendorf in Giese, SGB I und X, 2 Aufl. Stand Juni 2007, § 52 SGB X, Rn. 5.1; Heße in Beck´scher Online Kommentar, Hrsg. Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Stand 10.09.2008, § 52, Rn. 6).
Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte treuwidrig sein könnte, kann die Klägerin mögliche Ansprüche auf Grund der geltend gemachten Verjährung nicht mehr durchsetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da er weder einen Antrag gestellt noch sich in anderer Weise am Verfahren beteiligt hat (§ 197a SGG i. v. m. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197 a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses im Wege eines Überprüfungsverfahrens.
Nach einer Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadtverwaltung P (Sachsen) stellte der Zeuge F (F.) am 30.04.1998 die Betriebstätigkeit seines Fuhrbetriebs ein. Mit Bescheid vom 07.03.2001 stellte die Klägerin gegenüber dem F. Beitragsrückstände zur Sozialversicherung zuzüglich Säumniszuschlägen für den Zeitraum Mai 1997 bis April 1998 i. H. v. 11.300,80 DM fest. Diese bezogen sich auf den einzigen Arbeitnehmer des Betriebes, den Beigeladenen. Dieser erzielte ein monatliches Bruttogehalt i. H. v. 1850,00 DM. Für die Monate Dezember 1997 und April 1998 blieb F. dem Beigeladenen Teile der vereinbarten Vergütung in Höhe von 1.583,85 DM schuldig. F. verpflichtete sich vergleichsweise am 17.03.1999 vor dem Arbeitsgericht Leipzig zur Zahlung dieser Summe. Der Beigeladene beantragte bei der Beklagten kein Insolvenzgeld.
Die Klägerin stellte unter dem 31.08.2000 bei der Beklagten einen Antrag auf Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach § 208 SGB III i. H. v. 2400, 45 DM (= 1.227,37 Euro) zuzüglich Säumniszuschlägen i. H. v. 609,00 DM (311,30 Euro). Der Antrag bezog sich auf nicht entrichtete Beiträge für den Beigeladenen durch F. für den Zeitraum 30.01.1998 bis 29.04.1998. Mit Bescheid vom 29.09.2000 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Einstellung der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers nicht nachgewiesen sei. Es sei nicht erkennbar, dass F. nicht noch andere Betriebe weiterführe. Mit Schreiben vom 19.10.2000 teilte die Beklagte mit, dass die Ablehnung nur vorläufig sei und dass nach Abschluss noch laufender Ermittlungen ein abschließender rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werde. Unter dem 22.11.2000 teilte F. telefonisch der Beklagten mit, dass er keine weiteren Firmen besitze. Er habe den Fuhrbetrieb wegen Unrentabilität eingestellt. Er habe "keine Lust" mehr gehabt, das Unternehmen weiterzuführen. Mit Bescheid vom 23.11.2000 lehnte die Beklagte den Antrag erneut ab. Eine Betriebseinstellung am 30.04.1998 läge zwar vor, der Betrieb sei nach Mitteilung des F. aber nicht wegen Zahlungsunfähigkeit eingestellt worden. Mit Schreiben vom 01.12.2000 bat die Klägerin um erneute Überprüfung und legte u. a. ein Protokoll über eine fruchtlose Pfändung durch den Gerichtsvollzieher vom 14.10.1999 vor. Mit Bescheid vom 19.12.2000 lehnte die Beklagte den Antrag erneut ab. Die Einstellung sei wegen Unrentabilität, nicht jedoch wegen Zahlungsunfähigkeit erfolgt.
Unter dem 09.08.2004 stellte die Beklagte einen "Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X" hinsichtlich der Ablehnung der Zahlung der Pflichtbeiträge nach § 208 SGB III. Es liege ein Insolvenzereignis vor, da der Fuhrbetrieb des F. vollständig eingestellt worden sei, ein Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens nicht gestellt worden sei, ein solcher aber mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht gekommen sei. Eine Betriebsaufgabe wegen Unrentabilität bedeute, dass der Betrieb nicht kostendeckend gearbeitet habe. Am 17.06.1998 und 28.09.1998 habe F. um Teilzahlungsvereinbarungen gebeten, da er im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht habe zahlen können. Bei einem Nettoeinkommen von 1.500,00 DM habe der F. Mietzahlungen i.H.v. 1.500,00 DM leisten müssen und darüber hinaus habe er Verbindlichkeiten bei der Bank i.H.v. 75.000,00 DM angegeben. Das protokollierte Vermögen habe nicht gereicht, die Kosten eines möglichen lnsolvenzverfahrens zu decken, so dass gemäß § 26 der lnsolvenzordnung eine Eröffnung mangels Masse ausgeschieden sei.
Mit Bescheid vom 25.08.2004 teilte die Beklagte mit, dass die Entscheidung vom 19.12.2000 aufrecht erhalten werde. Das Pfändungsprotokoll datiere vom 20.09.1999 und ließe keinerlei Feststellung hinsichtlich der Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung am 30.04.1998 zu. Nach Auskunft des F. sei der Betrieb nicht wegen Zahlungsunfähigkeit eingestellt worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 24.09.2004 Klage erhoben, mit der sie ausgeführt hat, dass ein lnsolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht gekommen sei, da die äußeren Tatsachen für einen unvoreingenommenen Betrachter den Anschein der Masselosigkeit bieten würden. Es habe im Zeitraum Mai 1997 bis April 1999 eine beharrliche Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge von Seiten des F. vorgelegen. Diese würden hinsichtlich der Strafandrohung in der Regel erst dann nicht mehr bedient, soweit der Beitragsschuldner auch keine anderen Verbindlichkeiten mehr bediene. Die Masseunzulänglichkeit sei offensichtlich, da der F. nicht die Möglichkeit gehabt habe, innerhalb von vier Wochen alle Schulden aus den Aktiva und der Verwertung der Vermögenswerte zu bedienen. Dieser habe lediglich Teilzahlungen angeboten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 25.08.2004 und vom 19.12.2000 zu verurteilen, ihr Insolvenzgeld für den Arbeitnehmer X C für die Zeit vom 30.01.1998 bis 29.04.1998 in Höhe von 1.227,37 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 311,38 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass F. mit Ausnahme der Beiträge an die Klägerin seine Verbindlichkeiten offenbar bedient habe. Es komme auf die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung an. Zu diesem Zeitpunkt habe F. offenbar über mehrere Fahrzeuge verfügt. Die Verbindlichkeiten in Höhe von 75.000,00 DM hätten nicht aus dem eingestellten Betrieb hergerührt, sondern im Zusammenhang mit einer früher von F. betriebenen Firma gestanden. Mit Schreiben vom 28.09.1998 habe F. zudem ausgeführt, er könne noch Außenstände eintreiben. Die Feststellungslast trage derjenige, der aus der Tatsache Ansprüche ableiten wolle, hier mithin die Klägerin. Es sprächen gerade nicht alle äußeren Tatsachen für eine Zahlungsunfähigkeit. Am 17.06.1998 habe F. beim Hauptzollamt Leipzig einen Antrag auf Ratenzahlung infolge seiner finanziellen Situation gestellt und dieser sei positiv beschieden worden. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen F. noch im September 1998 trotz der zum 30.04.1998 erfolgten Betriebseinstellung noch 800,00 DM Miete für Geschäfts- und Lagerräume gezahlt habe. Ferner sei die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X nicht gewahrt.
Nach Beweiserhebung durch Vernehmung des F. und des späteren Beigeladenen als Zeugen hat das Sozialgericht mit Urteil vom 12.02.2008 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Insolvenzgeld in Höhe von 1.224,28 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 311,98 EUR zu zahlen. Es liege das Insolvenzereignis der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vor, da ein Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens durch den F. nicht gestellt worden und ein lnsolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht gekommen sei. Masselosigkeit sei gegeben, soweit eine die Verfahrenskosten deckende Masse nicht mehr vorliege. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehe die Kammer von einem Firmenvermögen aus, welches lediglich aus dem Fahrzeug bestanden habe, das nach den Bekundungen des F. noch einen Wert von ca. 1000,00 DM hatte. Offene Forderungen gegenüber Dritten habe die Firma nach den glaubhaften Bekundungen des F. nicht gehabt. Diesen Aktiva hätten Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 75.000,00 DM aus einer vorherigen betrieblichen Tätigkeit des F. sowie die Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin gegenübergestanden. Nach Auffassung der Kammer habe der Anschein der Masselosigkeit bereits bei Einstellung des Fuhrbetriebes Ende April 1998 vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum bereits das Arbeitsentgelt in Raten gezahlt, da es ihm jeweils zum Fälligkeitszeitpunkt nicht möglich sei: Zum Ende habe er die Zahlung insgesamt eingestellt. Eine Verjährung nach § 44 Abs. 4 SGB X scheide aus, da es sich bei den streitigen Ansprüchen nach § 208 SGB III nicht um Sozialleistungs-, sondern um Beitragsansprüche handele. Aus diesem Grund sei auch keine Verjährung nach § 45 Abs. 1 SGB I eingetreten, da dieser auch nur die Verjährung von Ansprüchen auf Sozialleistungen betreffe. Eben sowenig liege eine Verjährung des Anspruchs auf die Beiträge gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV vor. Danach verjährten Ansprüche auf Beiträge binnen vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Eine Verjährung nach der Vorschrift trete jedoch nicht ein, soweit die Beitragsansprüche durch rechtskräftigen Bescheid festgestellt seien. Nach § 52 Abs. 2 SGB X verjährten rechtskräftig festgestellte Ansprüche erst in 30 Jahren. Mit Bescheid vom 07.03.2001 habe die Klägerin die Beitragsschuld gegenüber dem F. als Arbeitgeber festgestellt. Dieser Bescheid sei bestandskräftig. Die F. gegenüber eingetretene Wirkung müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen. Die Beklagte hafte mit lnsolvenzgeld im Rahmen eines gesetzlichen Schuldbeitritts; sie trete wirtschaftlich so in die Stellung des Arbeitgebers ein, dass sie im gleichen Umfang wie er zur Beitragsleistung verpflichtet sei. Durch den Schuldbeitritt übernehme die Beklagte die Schuld des F. als eigene und müsse daher auch die Wirkung des § 52 Abs. 2 SGB X gegen sich gelten lassen.
Zur Begründung der am 09.04.2008 gegen das am 17.03.2008 zugestellte Urteil eingelegten Berufung trägt die Beklagte vor, dass sie nach wie vor davon ausgehe, dass kein Insolvenzereignis im Sinne von § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorgelegen habe. Auf jeden Fall seien entsprechende Ansprüche aber bei Stellung des Überprüfungsantrages im August 2004 gemäß § 44 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 1 SGB I verjährt gewesen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.02.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Arbeitsgerichts Leipzig zu Az. 15 Ca 1432/99 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Berufung ist zulässig. Sie bedarf nicht nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Zulassung, weil es sich nicht um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die 5000,00 EUR nicht übersteigt. Das BSG hat bereits zur Vorgängernorm von § 208 SGB III (§ 141n Arbeitsförderungsgesetz - AFG) entschieden, dass es sich bei der Zahlung der rückständigen Pflichtbeiträge um eine Beitragsentrichtung und nicht um eine Erstattung handelt, die nicht § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG zuzurechnen ist (BSG, Urt. v. 14.08.1984, Az. 10 RAr 18/83).
Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung der Bescheide vom 25.08.2004 und 19.12.2000 verurteilt, der Klägerin "Insolvenzgeld" für den Beigeladenen für die Zeit vom 30.01.1998 bis zum 29.04.1998 zu zahlen.
Als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 19.12.2000 kommt nur § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht. § 44 Abs. 1 SGB X scheidet als Ermächtigungsgrundlage hingegen aus, weil dieser nur den Fall regelt, dass Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Vorliegend handelt es sich aber weder um einen Fall der Nichterbringung von Sozialleistungen noch um den Fall einer zu Unrecht erfolgten Beitragserhebung, sondern um den Fall einer nicht erfolgten Beitragserhebung. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X). § 44 Abs. 2 SGB X umfasst alle rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakte, die den Voraussetzungen des § 44 Abs.1 SGB X nicht genügen (vgl. BSG, Urt. v. 18.03.1998, Az. B 6 KA 16/97; BSG, Urt. v. 29.05.1991, Az. 9a/9 RVs 11/89).
Das Sozialgericht ist von einer Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 19.12.2000 ausgegangen, weil nach seiner Auffassung entgegen den Feststellungen in diesem Bescheid die Voraussetzungen für eine Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (und nicht wie irrtümlich tenoriert "Insolvenzgeld") für den Beigeladenen für die Zeit vom 30.01.1998 bis zum 29.04.1998 gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorgelegen haben. Nach dieser Vorschrift zahlt die Agentur für Arbeit den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt ist, auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle. Nach Auffassung des Sozialgerichts hat das Insolvenzereignis der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland gemäß § 183 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorgelegen, da ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden und zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung die Durchführung eines Insolvenzverfahrens offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht gekommen sei. Zutreffend ist das Sozialgericht dabei zunächst von einer Betriebseinstellung zum 30.04.1998 ausgegangen. Ebenso zutreffend hat es darauf hingewiesen, dass über das Bestehen der Masselosigkeit grundsätzlich nicht letzte Klarheit bestehen muss. Daher ist eine konkrete Ermittlung der vorhandenen Masse nicht erforderlich, sondern es ist vielmehr ausreichend, wenn alle äußeren Tatsachen und insofern der Anschein für die Masselosigkeit sprechen (BSG, Urt. v. 04.03.1999, Az. B 11/10 AL 3/98 R; Krodel in Niesel SGB III, 4. Aufl. 2007, § 183 Rn. 47). Indizien für eine Masselosigkeit können etwa sein, wenn der Arbeitgeber unter Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr zahlt, zahlreiche arbeitsgerichtliche Versäumnisurteile auf Lohnfortzahlung vorliegen, Zwangsvollstreckungen erfolglos geblieben sind, eidesstattliche Versicherungen abgegeben worden sind oder Sozialversicherungsbeiträgen über sechs Monate hinweg nicht abgeführt worden sind. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lassen sich aus Sicht des Senats gewisse Zweifel an einer Masselosigkeit nicht von der Hand weisen. So verfügte der Fuhrbetrieb des F. zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung durchaus noch über geringes Betriebsvermögen und der F. hat noch nach der Betriebseinstellung auf die Forderungen des Beigeladenen Zahlungen geleistet. Zwangsvollstreckungsversuche der Klägerin sind erst im September 1999 erfolglos geblieben und erlauben daher keinen Rückschluss auf die Vermögensverhältnisse des F. zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung. Auch der Nichtzahlung der Sozialversicherungsabgaben kann keine ausschlaggebende indizielle Wirkung in Bezug auf eine eventuelle Masselosigkeit des Fuhrbetriebes zukommen, da der F. im Rahmen seiner Zeugenvernehmung angegeben hat, dass die Nichtabführung nicht wegen Zahlungsunfähigkeit des Betriebes erfolgt sei, sondern weil er die Einkünfte aus dem Fuhrbetrieb zur Deckung von Altschulden aus einer bereits beendeten unternehmerischen Tätigkeit eingesetzt habe.
Im Ergebnis kann die Frage der offensichtlichen Masselosigkeit und auch die Prüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen von § 208 Abs. 1 SGB III indes offenbleiben. Eben sowenig muss abschließend entschieden werden, ob darüber hinaus auch die - vom Sozialgericht nicht geprüften - weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 Abs. 2 SGB X vorgelegen haben, wobei zu beachten gewesen wäre, dass es sich bei einer Rücknahme für die Vergangenheit gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X um eine Ermessenentscheidung handelt.
Denn der Geltendmachung einer möglichen Forderung steht die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte entgegen.
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjährt. Danach verjähren Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres im dem sie fällig geworden sind. Dabei findet § 25 SGB IV auch auf Beitragsansprüche nach § 208 SGB III Anwendung. Auch bei diesen Ansprüchen handelt es sich um Beitragsansprüche. Die Bundesagentur tritt wirtschaftlich in die Stellung des Arbeitnehmers ein, so dass sie in gleichem Umfang wie dieser zur Beitragsleistung verpflichtet bleibt. Es handelt sich um einen gesetzlichen Schuldbeitritt. An der Art des Anspruchs und auch am wesentlichen Inhalt des Anspruchs ändert sich folglich nichts, so dass es sich weiterhin um einen Beitragsanspruch im Sinne von § 25 Abs. 1 SGB IV handelt (BSG, Urt. v. 02.02.1984, Az. 10 RAr 8/83 und Urt. v. 14.08.1984, Az. 10 RAr 18/83). Sozialversicherungsbeiträge werden gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (Art. 12 Ges. v. 06.04.1998, BGBl. I S. 688) spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist. Danach sind die Beiträge für die Beschäftigung des Beigeladenen im April spätestens am 15.05.1998 fällig geworden. Grundsätzlich wäre eine Verjährung der Beitragsansprüche für die Zeit bis Ende April 1998 daher mit Ablauf des Jahres 2002 eingetreten. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Klägerin gegen den F. zunächst Vollstreckungshandlungen unternommen hat. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung - a. F. (Art. 10 Ges. v. 25.08.1998, BGBl. I S. 2489) trat hierdurch eine Unterbrechung der Verjährung ein. Die Unterbrechung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a. F. dauert dabei nicht bis zum Ende der gesamten Vollstreckungsmaßnahme an, sondern erfolgt punktuell nur für den Augenblick, in dem der jeweilige Vollstreckungstatbestand (Antrag, Vollstreckungshandlung des Vollstreckungsorgans) verwirklicht ist (Niedenführ in Soergel, BGB, 17. Aufl. 1999, § 209 Rn. 27; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2001, § 209 Rn. 26). Die letzten Vollstreckungshandlungen sind am 20.09.1999 in Gestalt der fruchtlosen Pfändung beim F. erfolgt. Danach begann die Verjährung der Beitragsansprüche neu zu laufen und endete somit am 20.09.2003. Zum Zeitpunkt ihrer erneuten Geltendmachung durch die Klägerin am 02.08.2004 waren die Ansprüche somit verjährt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 52 Abs. 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift tritt eine Verjährung innerhalb von vier Jahren nicht ein, sondern es gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, soweit die Beitragsansprüche durch rechtskräftigen Bescheid festgestellt sind. Das Sozialgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte insoweit die Wirkung eines am 07.03.2001 ergangenen Beitragsbescheides der Klägerin gegenüber dem F. gegen sich gelten lassen muss. Es hat darauf verwiesen, dass die Beklagte im Rahmen des gesetzlichen Schuldbeitritts hafte und im gleichen Umfang wie der Arbeitgeber zur Beitragsleistung verpflichtet bleibe. Durch den Schuldbeitritt übernehme die Beklagte die Schuld des Arbeitgebers als eigene und müsse daher die Wirkung gemäß § 52 Abs. 2 SGB X gegen sich gelten lassen.
Dies überzeugt nicht. Das Sozialgericht lässt zunächst unberücksichtigt, dass im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter über den Leistungsanspruch bereits am 23.11.2000 ein ablehnender Bescheid erlassen worden ist, den die Klägerin hat bestandskräftig werden lassen. Dieser bestandskräftige Bescheid - und nicht etwa der an den F. gerichtete Beitragsbescheid - regelt aber den hier streitigen Anspruch gemäß § 208 SGB III im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter abschließend. Das Bestehen des Anspruchs nach § 208 SGB III ist von Voraussetzungen abhängig (u. a. dem Vorliegen eines Insolvenzereignisses), die sich von denen des Beitragsanspruchs der Einzugstelle gegenüber dem Arbeitgeber unterscheiden. Es handelt sich um verschiedene Ansprüche, die sich allerdings in ihrem Inhalt weitgehend entsprechen. Anspruchsgegner eines Anspruchs nach § 208 SGB III ist ausschließlich die Bundesagentur und nicht der Arbeitgeber. Über das Bestehen eines Anspruchs nach § 208 SGB III ist daher gesondert im Verhältnis zwischen Klägerin als Einzugsstelle und Beklagter als zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages in Betracht kommender Stelle zu entscheiden, was vorliegend mit Bescheid vom 19.12.2000 auch geschehen ist. Nur bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Bescheid im Sinne von § 52 Abs. 1, Abs. 2 SGB III, der - wenn er für die Klägerin positiv gewesen wäre - Auswirkungen auf die Verjährung gehabt hätte.
Unabhängig davon kann dem Bescheid vom 07.03.2001 eine verjährungsunterbrechende Wirkung im Verhältnis zur Beklagten aber auch deswegen nicht zukommen, weil er sich nur an den F. als Arbeitgeber richtet und der Beklagten, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht bekanntgegeben worden ist. Die Wirkung von § 52 Abs. 2 SGB X tritt aber nur ein, wenn der Verwaltungsakt dem Anspruchsgegner bekanntgegeben wird und damit ihm gegenüber Wirksamkeit erlangt. Eine Bekanntgabe an andere Betroffene bewirkt zwar, dass der Verwaltungsakt nach außen hin existent und diesen Betroffenen gegenüber wirksam wird, so dass er von ihnen mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Verjährungsunterbrechende Wirkung kommt ihm aber erst mit der Bekanntgabe an den Schuldner des in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Anspruchs zu (BSG, Urt. v. 28.08.1996, Az. 6 RKa 88/95, Rn. 21, Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 52, Rn. 9; Wahrendorf in Giese, SGB I und X, 2 Aufl. Stand Juni 2007, § 52 SGB X, Rn. 5.1; Heße in Beck´scher Online Kommentar, Hrsg. Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Stand 10.09.2008, § 52, Rn. 6).
Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte treuwidrig sein könnte, kann die Klägerin mögliche Ansprüche auf Grund der geltend gemachten Verjährung nicht mehr durchsetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da er weder einen Antrag gestellt noch sich in anderer Weise am Verfahren beteiligt hat (§ 197a SGG i. v. m. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197 a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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