Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AS 1397/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 246/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Prozesskostenhilfe - vollständiger Antrag
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein von ihnen betriebenes, mittlerweile erledigtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat.
Die Beschwerdeführerin zu 1. ist verheiratet mit dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Y. Ö. und ist die Mutter des Beschwerdeführers zu 2. Die Bedarfsgemeinschaft bezieht seit Januar 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II). Aufgrund einer Abtretungserklärung vom 3. Januar 2006 überwies die Beschwerdegegnerin regelmäßig die Gesamtmiete in Höhe von 380,00 EUR an den Vermieter. In der Zeit zwischen Dezember 2006 und Juni 2007 erteilte die Beschwerdegegnerin mehrere bestandskräftig gewordene Sanktionsbescheide wegen eines Fehlverhaltens des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu 1.
Mit zwei Bescheiden vom 30. Mai 2007 senkte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2007 und vom 1. Juli bis 30. September 2007 - wiederum wegen eines Fehlverhaltens des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu 1. - das ihm zustehende Arbeitslosengeld II ab. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag bewilligte die Beschwerdegegnerin der Bedarfsgemeinschaft Leistungen vom 1. Juni bis 30. November 2007 unter Berücksichtigung der verhängten Sanktionen. Gegen die drei Bescheide legten die Beschwerdeführer am 12. und 16. Juli 2007 Widerspruch ein und beanstandeten unter anderem, der Zahlbetrag für Juli 2007 sei auch Berücksichtigung der Sanktionen zu gering.
In ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 20. Juli 2007 beim Sozialgericht Magdeburg begehrten die Beschwerdeführer die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihnen "Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe vorläufig für drei Monate zu zahlen" (S 8 AS 1397/07 ER). Zur Begründung führten sie aus, für Juli 2007 sei lediglich ein Betrag von 170,47 EUR ausgezahlt worden. Auch bei Berücksichtigung der Sanktionen ergebe sich aber ein Zahlbetrag von 550,47 EUR. Gleichzeitig beantragten die Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und kündigten die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an.
Das Sozialgericht wies mit zwei Beschlüssen vom 26. Juli 2007 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück und lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung führte es aus, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Streitig sei nur die Höhe des Zahlbetrages für Juli 2007; die Sanktionen seien in diesem Verfahren nicht umstritten. Der Zahlbetrag für Juli 2007 sei nicht zu beanstanden, da die Beschwerdegegnerin 550,47 EUR an die Beschwerdeführer ausgezahlt hätte, allerdings in Höhe von 380,00 EUR an den Vermieter.
Gegen beide Beschlüsse haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhoben. Hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe haben die Beschwerdeführer ausgeführt, wegen nicht von der Hand zu weisender Erfolgsaussichten in der Sache gehe der abweisende Prozesskostenhilfebeschluss fehl. Sie haben eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 2. August 2007 vorgelegt. Das Sozialgericht hat den Beschwerden unter dem 28. August 2008 nicht abgeholfen.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (L 2 B 245/07 AS ER) ist durch gerichtlichen Vergleich vom 30. November 2007 beendet worden. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 ist den Beschwerdeführern Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das Beschwerdeverfahren bewilligt worden.
Die Beschwerdeführer beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Juli 2007 aufzuheben und ihnen für das Verfahren S 8 AS 1397/07 ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt N. aus Magdeburg zur Vertretung in dem Verfahren beizuordnen.
Die Beschwerdegegnerin hat keine Ausführungen in diesem Verfahren gemacht.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft und im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch im Ergebnis unbegründet, da den Beschwerdeführern für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 8 AS 1397/07 ER) kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zusteht.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Zu diesem Zweck sind nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beizufügen. Dabei hat der Antragsteller den nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO vorgesehen Vordruck vollständig und sorgfältig auszufüllen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders. Grundsätzlich beginnt die Wirksamkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Zustellung des Beschlusses. Rückwirkend kann das Gericht frühestens zu dem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligen, in dem ihm der Antrag samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vollständig vorlag (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, S. 446; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2006, L 8 B 4/06 AY ER, nicht veröffentlicht).
Vorliegend hat dem Sozialgericht Magdeburg bis zum Abschluss des Verfahrens am 31. Juli 2007 mit der Zustellung des Beschlusses vom 26. Juli 2007 beim Bevollmächtigten der Beschwerdegegner kein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen. Die Beschwerdeführer haben in ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 20. Juli 2007 zwar angekündigt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen zu wollen; bis zum Abschluss des Verfahrens ist dies jedoch nicht geschehen. Da zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens vor dem Sozialgericht noch kein vollständiger Antrag vorlag, war dieser allein wegen seiner Unvollständigkeit und unabhängig von den Erfolgsaussichten des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen. Der Senat kann daher offen lassen, ob hinreichende Erfolgsaussichten für das Rechtsmittel bestanden.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer mit der Einlegung der Beschwerde beim Landessozialgericht am 2. August 2007 erstmals eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt haben, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Zwar hatte das Sozialgericht gemäß § 174 SGG in der bis zum 30. März 2008 geltenden Fassung eine Abhilfeprüfung vorzunehmen, die unter dem 28. August 2007 erfolgt ist. Das Verfahren der ersten Instanz im Sinne des § 119 ZPO ist aber mit Rücksicht auf die Funktion der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als abgeschlossen anzusehen, wenn der Beschluss in der Hauptsache ergangen ist.
Selbst wenn man die Nichtabhilfeentscheidung des Sozialgerichts noch dem Verfahren in erster Instanz zu rechnen wollte, käme eine mögliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift am 2. August 2007 nicht in Betracht. Sinn der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 122 S. 1 Nr. 3 ZPO die Befreiung des Antragstellers von Vergütungsansprüchen des beigeordneten Rechtsanwalts. Davon erfasst werden jedoch nur die Vergütungsansprüche für die Prozesshandlungen, die ab dem Zeitpunkt der - unter Umständen rückwirkenden - Bewilligung vorgenommen werden (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2006, a.a.O.). Mit der Einreichung der Beschwerde am 2. August 2007 und der zeitgleichen erstmaligen Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse waren alle denkbaren Prozesshandlungen des Prozessbevollmächtigen der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Sozialgericht bereits abgeschlossen.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein von ihnen betriebenes, mittlerweile erledigtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat.
Die Beschwerdeführerin zu 1. ist verheiratet mit dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Y. Ö. und ist die Mutter des Beschwerdeführers zu 2. Die Bedarfsgemeinschaft bezieht seit Januar 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II). Aufgrund einer Abtretungserklärung vom 3. Januar 2006 überwies die Beschwerdegegnerin regelmäßig die Gesamtmiete in Höhe von 380,00 EUR an den Vermieter. In der Zeit zwischen Dezember 2006 und Juni 2007 erteilte die Beschwerdegegnerin mehrere bestandskräftig gewordene Sanktionsbescheide wegen eines Fehlverhaltens des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu 1.
Mit zwei Bescheiden vom 30. Mai 2007 senkte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2007 und vom 1. Juli bis 30. September 2007 - wiederum wegen eines Fehlverhaltens des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu 1. - das ihm zustehende Arbeitslosengeld II ab. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag bewilligte die Beschwerdegegnerin der Bedarfsgemeinschaft Leistungen vom 1. Juni bis 30. November 2007 unter Berücksichtigung der verhängten Sanktionen. Gegen die drei Bescheide legten die Beschwerdeführer am 12. und 16. Juli 2007 Widerspruch ein und beanstandeten unter anderem, der Zahlbetrag für Juli 2007 sei auch Berücksichtigung der Sanktionen zu gering.
In ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 20. Juli 2007 beim Sozialgericht Magdeburg begehrten die Beschwerdeführer die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihnen "Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe vorläufig für drei Monate zu zahlen" (S 8 AS 1397/07 ER). Zur Begründung führten sie aus, für Juli 2007 sei lediglich ein Betrag von 170,47 EUR ausgezahlt worden. Auch bei Berücksichtigung der Sanktionen ergebe sich aber ein Zahlbetrag von 550,47 EUR. Gleichzeitig beantragten die Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und kündigten die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an.
Das Sozialgericht wies mit zwei Beschlüssen vom 26. Juli 2007 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück und lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung führte es aus, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Streitig sei nur die Höhe des Zahlbetrages für Juli 2007; die Sanktionen seien in diesem Verfahren nicht umstritten. Der Zahlbetrag für Juli 2007 sei nicht zu beanstanden, da die Beschwerdegegnerin 550,47 EUR an die Beschwerdeführer ausgezahlt hätte, allerdings in Höhe von 380,00 EUR an den Vermieter.
Gegen beide Beschlüsse haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhoben. Hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe haben die Beschwerdeführer ausgeführt, wegen nicht von der Hand zu weisender Erfolgsaussichten in der Sache gehe der abweisende Prozesskostenhilfebeschluss fehl. Sie haben eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 2. August 2007 vorgelegt. Das Sozialgericht hat den Beschwerden unter dem 28. August 2008 nicht abgeholfen.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (L 2 B 245/07 AS ER) ist durch gerichtlichen Vergleich vom 30. November 2007 beendet worden. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 ist den Beschwerdeführern Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das Beschwerdeverfahren bewilligt worden.
Die Beschwerdeführer beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Juli 2007 aufzuheben und ihnen für das Verfahren S 8 AS 1397/07 ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt N. aus Magdeburg zur Vertretung in dem Verfahren beizuordnen.
Die Beschwerdegegnerin hat keine Ausführungen in diesem Verfahren gemacht.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft und im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch im Ergebnis unbegründet, da den Beschwerdeführern für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 8 AS 1397/07 ER) kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zusteht.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Zu diesem Zweck sind nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beizufügen. Dabei hat der Antragsteller den nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO vorgesehen Vordruck vollständig und sorgfältig auszufüllen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders. Grundsätzlich beginnt die Wirksamkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Zustellung des Beschlusses. Rückwirkend kann das Gericht frühestens zu dem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligen, in dem ihm der Antrag samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vollständig vorlag (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, S. 446; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2006, L 8 B 4/06 AY ER, nicht veröffentlicht).
Vorliegend hat dem Sozialgericht Magdeburg bis zum Abschluss des Verfahrens am 31. Juli 2007 mit der Zustellung des Beschlusses vom 26. Juli 2007 beim Bevollmächtigten der Beschwerdegegner kein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen. Die Beschwerdeführer haben in ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 20. Juli 2007 zwar angekündigt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen zu wollen; bis zum Abschluss des Verfahrens ist dies jedoch nicht geschehen. Da zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens vor dem Sozialgericht noch kein vollständiger Antrag vorlag, war dieser allein wegen seiner Unvollständigkeit und unabhängig von den Erfolgsaussichten des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen. Der Senat kann daher offen lassen, ob hinreichende Erfolgsaussichten für das Rechtsmittel bestanden.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer mit der Einlegung der Beschwerde beim Landessozialgericht am 2. August 2007 erstmals eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt haben, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Zwar hatte das Sozialgericht gemäß § 174 SGG in der bis zum 30. März 2008 geltenden Fassung eine Abhilfeprüfung vorzunehmen, die unter dem 28. August 2007 erfolgt ist. Das Verfahren der ersten Instanz im Sinne des § 119 ZPO ist aber mit Rücksicht auf die Funktion der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als abgeschlossen anzusehen, wenn der Beschluss in der Hauptsache ergangen ist.
Selbst wenn man die Nichtabhilfeentscheidung des Sozialgerichts noch dem Verfahren in erster Instanz zu rechnen wollte, käme eine mögliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift am 2. August 2007 nicht in Betracht. Sinn der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 122 S. 1 Nr. 3 ZPO die Befreiung des Antragstellers von Vergütungsansprüchen des beigeordneten Rechtsanwalts. Davon erfasst werden jedoch nur die Vergütungsansprüche für die Prozesshandlungen, die ab dem Zeitpunkt der - unter Umständen rückwirkenden - Bewilligung vorgenommen werden (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2006, a.a.O.). Mit der Einreichung der Beschwerde am 2. August 2007 und der zeitgleichen erstmaligen Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse waren alle denkbaren Prozesshandlungen des Prozessbevollmächtigen der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Sozialgericht bereits abgeschlossen.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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