L 3 B 31/08 R

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 2 R 434/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 B 31/08 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ermessensausübung bei Verhängung von Ordnungsgeld für Beteiligten
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 15. Juli 2008 aufgehoben.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das ihm auferlegte Ordnungsgeld.

Der Kläger verfolgt mit seiner am 29. November 2007 bei dem Sozialgericht Stendal erhobenen Klage die Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten. Das Sozialgericht hat mit Verfügung vom 19. Juni 2008 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten auf Dienstag, den 15. Juli 2008, 12.00 Uhr, bestimmt und das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Die Terminsladung ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 27. Juni 2008 zugestellt worden. Sie enthält den Hinweis, dass der Kläger persönlich zum Termin erscheinen müsse. Falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheine, könnten ihm die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten und ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR auferlegt werden.

Gemäß der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 15. Juli 2008 hat der Vorsitzende die Sache zunächst um 12.00 Uhr und nachfolgend um 12.55 Uhr aufgerufen. Der Kläger ist zum Termin nicht erschienen, für die Beklagte ist ein Sitzungsvertreter erschienen. Das Sozialgericht hat in der Sitzung den dem Protokoll als Anlage beigefügten Ordnungsgeldbeschluss verkündet, mit welchem es dem Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,- EUR wegen seines unentschuldigten Ausbleibens unter Hinweis auf § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) auferlegt hat. Es hat ausgeführt, bei der Bemessung des Ordnungsgeldes habe sich das Gericht von den Einkünften des Klägers leiten lassen.

Der Kläger hat mit am 13. August 2008 beim Sozialgericht eingegangenen Schreiben Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss eingelegt, woraufhin die Akten dem zuständigen Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zugeleitet worden sind. Die von dem Kläger angekündigte Begründung ist nach Ablauf der ihm hierfür gesetzten Frist trotz nachfolgender Erinnerung nicht beim Senat eingegangen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Beschluss des Sozialgerichts vom 15. Juli 2008 leidet unter dem Mangel einer fehlenden Ermessensausübung.

Nach § 202 SGG sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die ZPO entsprechend anzuwenden, soweit das SGG keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der Verfahrensarten dies nicht ausschließen.

Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht das persönliche Erscheinen beider Beteiligten anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Bleibt der Beteiligte im Termin aus, kann nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO gegen ihn ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienen Zeugen festgesetzt werden. Der Beteiligte ist nach § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf die Folgen des Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen. Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden - ohne dass es eines Antrags bedarf - nach § 380 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt; es wird zugleich ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Beteiligten setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - im Gegensatz zu der für Zeugen geltenden Regelung - zwingend eine Ermessensausübung voraus (vgl. z.B. Greger in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. § 141 RdNr. 12). Das Sozialgericht hat in der Begründung des angefochtenen Beschlusses keine Ausführungen gemacht, aus denen sich erkennen ließe, dass eine Ermessensausübung erfolgt ist. Die Beschwerde hat bereits aus diesem Grund Erfolg.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

gez. Klamann gez. Fischer gez. Müller-Rivinius
Rechtskraft
Aus
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