Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
6
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 6 SO 62/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Zuschuss oder als Darlehen zu gewähren sind.
Die 1932 geborene Klägerin bezieht laufende Grundsicherungsleistungen durch die Beklagte. Im Rahmen eines Folgeantrages im Juli 2007 wurde bekannt, dass sie zur Hälfte neben ihrer Tochter Miteigentümerin des auch von ihr bewohnten Hausgrundstücks ist. Das Grundstück weist eine Größe von 501 qm und das Haus eine Wohnfläche von 243 qm auf. Es handelt sich um ein Haus mit Einliegerwohnung, welches in abgeschlossenen Wohnungen von der Klägerin, der Tochter mit ihrem Sohn und ihrer Tochter und dem Sohn der Klägerin bewohnt wird. Im Verwaltungsverfahren wurde angegeben, die Klägerin selbst bewohne die Wohnung im Obergeschoss mit einer Wohnfläche von 90 qm. Der Verkehrswert des Hauses wurde durch die Kommunale Bewertungsstelle mit 245.000 Euro ermittelt.
Mit Bescheid vom 26.09.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 183,97 Euro monatlich als Darlehen. Zur Begründung wurde angegeben, die Klägerin verfüge über einzusetzendes Vermögen in Form eines Hausgrundstücks. Dieses Grundvermögen stelle kein Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar, da es der Größe nach unangemessen sei. Als angemessene Wohnfläche werde bei vier Personen eine Größe von 120 qm zugrunde gelegt. Pro Person werde dann eine Fläche von 20 qm in Abzug gebracht, so dass für die Klägerin eine Wohnfläche von 60 qm angemessen sei. Ihre Wohnung mit 90 qm übersteige diese Fläche. Des Weiteren sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie Miteigentümerin des gesamten Hauses sei, so dass ihr auch ein Anteil des ausgebauten Dachgeschosses zuzurechnen sei. Der Einsatz des Vermögens stelle auch keine besondere Härte dar. Da die Verwertung des Hauses jedoch sofort nicht möglich sei und auch nicht gefordert werde, erfolge die Leistungsbewilligung als Darlehen gemäß § 91 SGB XII gegen Sicherung durch eine Grundschuld in Höhe von 25.000 Euro.
Mit dem Widerspruch gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin gegen die Leistungsgewährung als Darlehen. Sie vertrat die Ansicht, das Vermögen sei doch als Schonvermögen zu werten. Es müsse berücksichtigt werden, dass das Hausgrundstück noch darlehensbelastet sei in Höhe von ca. 80.000 Euro. Die Rückzahlung des Darlehens erfolge allein durch die Tochter, die auch ihre Alleinerbin sei. Durch die Gewährung der Grundsicherungsleistungen als Darlehen komme es daher in erster Linie zu einer Belastung der Tochter, der der Eigentumsanteil im Erbfall zukomme. Des Weiteren bewohne die Klägerin lediglich eine Wohnung mit 90 qm Wohnfläche, was als angemessen zu bewerten sei. Sie sei bereits 74 Jahre alt und wohne schon seit 36 Jahren im Haus. Der Ausbau des Dachgeschosses sei lediglich provisorisch erfolgt. Es werde von ihrem Sohn bewohnt. Eine anderweitige Vermietung sei nicht möglich. Die Mittel für den Ausbau des Dachgeschosses habe die Tochter aufgewendet, so dass der Sohn auch einen monatlichen Betrag an die Tochter, nicht aber an die Klägerin zahle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2007 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. In der Begründung wurde die Ansicht vertreten, die Darlehensgewährung sei rechtmäßig. Der Eigentumsanteil der Klägerin an dem Hausgrundstück sei nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt. Nach neuer Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) sei eine Wohnfläche von 80 qm für eine Einzelperson als angemessen anzusehen. Der Eigentumsanteil der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Wohnung mit 90 qm und der Hälfte des Dachgeschosses liege jedoch darüber. Im Übrigen handele es sich um ein Mehrfamilienhaus, welches nicht unter den Schutz eines angemessenen Hausgrundstücks falle. Härtegründe seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die Klägerin empfinde zwar den Vermögenseinsatz subjektiv als Härte, objektive Härtegesichtspunkte lägen jedoch nicht vor.
Mit der am 30.03.2007 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Gewährung der Grundsicherungsleistungen als Zuschuss. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass ihr Vermögen Schonvermögen darstelle. Es sei bislang fälschlicherweise angegeben worden, dass die Wohnung der Klägerin 90 qm groß sei. Sie weise jedoch bei drei Zimmern, einer Küche und dem Bad nur 77 qm auf. Ein weiteres Zimmer auf der Etage werde ausschließlich von der Tochter benutzt. Bei der Wertermittlung des Hauses sei zu berücksichtigen, dass eine Darlehensbelastung in Höhe von 80.000 Euro bestehe, welche ausschließlich von der Tochter bedient werde. Die Gewährung der Leistungen als Darlehen führe ausschließlich zu einer Belastung der Tochter, die durch einen Erbvertrag als Alleinerbin eingesetzt sei und die daher die Darlehensbelastung zu tragen habe. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits 74 Jahre alt sei. Sollte sie einmal hilfebedürftig werden, so könnte die Pflege teilweise von den Kindern im Haus übernommen werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2007 zu verurteilen, ihr Grundsicherungsleistungen als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Darlehensgewährung sei rechtmäßig. Bei dem Hausgrundstück der Klägerin handele es sich nicht um ein angemessenes, dessen Einsatz nicht zu fordern sei. Die Wohnung der Klägerin zuzüglich des Miteigentumsanteils an der übrigen Wohnfläche sei unangemessen groß. Bei der Wertermittlung des Vermögens sei allein der Verkehrswert maßgeblich. Belastungen seien bei der Frage nach der Verwertbarkeit zu berücksichtigen. Diese liege hier aber vor, da die Belastungen erheblich niedriger seien als der Verkehrswert. Im Übrigen sei das Wohngebäude bereits deshalb nicht geschützt, weil es sich um ein Mehrfamilienhaus handele. Dies gelte auch dann, wenn sämtliche Wohnungen von Angehörigen bewohnt würden. Ferner seien die Auswirkungen einer darlehensweisen Leistungsgewährung und einer Sicherung durch eine Grundschuld auf die möglichen Erben unerheblich. Die Schutzvorschriften des Vermögens dienten nur dem Vermögen des Hilfesuchenden, nicht aber der Erben.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten, den das Gericht beigezogen hat und dessen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 26.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2007 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Zuschuss, da einzusetzendes Vermögen in Form eines Hausgrundstücks vorhanden ist. Die Beklagte hat die Grundsicherungsleistungen zur Recht als Darlehen gemäß § 91 SGB XII gewährt. Dass die Klägerin grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Grundsicherungsleistungen gehört, ist nicht streitig.
Nach § 41 Abs. 2 SGB XII besteht ein Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung, soweit der Leistungsberechtigte seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen kann.
Zum Vermögen gehört nach 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen. Der Eigentumsanteil der Klägerin stellt grundsätzlich verwertbares Vermögen dar. Das gesamte Hausgrundstück weist einen Wert von 245.000 Euro auf und ist mit 80.000 Euro belastet, so dass verwertbares Vermögen in Höhe von 165.000 Euro vorhanden ist. Da die Klägerin Eigentümerin zur Hälfte ist, verfügt sie über verwertbares Vermögen in Höhe von 82.500 Euro.
Der Eigentumsanteil am Hausgrundstück der Klägerin stellt auch einzusetzendes Vermögen dar, da er nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII als angemessenes Hausgrundstück geschützt ist.
Danach darf die Sozialhilfe / Grundsicherungsleistung nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder z. B. des nicht getrennt lebenden Ehegatten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z. B. behinderter Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stellt das Hausgrundstück der Klägerin kein angemessenes dar.
Das Haus der Klägerin fällt bereits deswegen nicht unter den Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, da es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt. In dem Haus sind drei verschiedene Wohnungen vorhanden, die von der Klägerin, der Tochter der Klägerin mit ihren Kindern und dem Sohn der Klägerin bewohnt werden. Mehrfamilienhäuser fallen nach dem Schutzzweck der Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht unter das zu schützende Vermögen, da als angemessenes Hausgrundstück das Familienheim der Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft geschützt werden soll. Sofern jedoch abgeschlossene Wohnungen vorhanden sind und die Klägerin wie hier nur einen Teil ihres Eigentumsanteils bewohnt, ist das gesamte Eigentum nicht zum Schutz des eigenen Heimes erforderlich. Mehrfamilienhäuser sind auch dann nicht geschützt, wenn die darin befindlichen Wohnungen ausschließlich von dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen bewohnt werden, da von einer insgesamt zu schützenden Familienwohnung nicht ausgegangen werden kann, wenn ein Teil der Angehörigen in separaten Wohnungen lebt. (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 90 Rn. 30; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 90 Rn. 63).
Aber auch die Beurteilung des Hausgrundstücks der Klägerin nach den Kriterien der Angemessenheit im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII führt nicht zur Annahme eines angemessen. Der zur Beurteilung heranzuziehende Wohnbedarf richtet sich zunächst nach der Anzahl der Bewohner. Dabei sind die Angehörigen zu berücksichtigen, die zum Haushalt gehören (Empfehlungen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe des Deutschen Vereins, NDV 2003, 46). Vorliegend richtet sich der Wohnbedarf nach einer Person, da die Klägerin alleine in einem Haushalt in ihrer Wohnung lebt. Bezugsgröße für die Angemessenheit des Wohnbedarfes ist bei einem Vier-Personenhaushalt in einem Einfamilienhaus eine Wohnfläche von 120 Quadratmetern. Steht die Wohnfläche weniger als vier Bewohnern zur Verfügung, ist die Bezugsgröße bis zu 20 Quadratmeter je Person zu verringern (Deutscher Verein, NDV 2003, 46; Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 90 Rdnr. 32). Bei einer Belegung der Wohnung mit bis zu zwei Personen ist die Grenze allerdings typisierend auf 80 qm festzusetzen; eine weitere Reduzierung um 20 qm bei der Belegung mit nur einer Person kommt nicht in Betracht (Urteil des BSG vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 2/05 R). Die danach für die Klägerin angemessene Wohnfläche von 80 Quadratmetern wird durch die tatsächliche dem Eigentumsanteil der Klägerin entsprechende Wohnfläche von 121,5 qm (243 qm./. 2) überschritten. Es kann bei der Beurteilung der Angemessenheit nicht nur auf die bewohnte Fläche der Klägerin abgestellt werden, da ihr tatsächlich die Hälfte des Hauses mit insgesamt 243 qm gehört. Unter Berücksichtigung der übrigen Bewertungskriterien wie die Grundstücksgröße und die Ausstattung des Wohngebäudes, die als angemessenen angesehen werden können und dem Wert des Grundstücks, der mit 245.000 Euro für ein angemessenes Grundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII hoch liegen dürfte, stellt das Hausgrundstück der Klägerin kein angemessenes dar. Entscheidend ist dabei für die Kammer, dass die angemessene Wohnfläche erheblich überschritten wird und die Klägerin die in ihrem Eigentum stehende Wohnfläche tatsächlich nicht zum Wohnen benötigt. Schutzzweck des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist aber gerade der Schutz eines angemessen Hausgrundstück, um das Grundbedürfnis des Wohnens sicherzustellen, nicht aber, darüber hinausgehende Vermögenswerte zu schützen.
Auch wenn bei der Bewertung des Hausgrundstücks auf das gesamte Wohnhaus abgestellt werden würde, wäre dies weiterhin unangemessen, da die gesamte Wohnfläche von 243 qm für die Anzahl der insgesamt 5 Bewohner unangemessen ist.
Der Einsatz oder die Verwertung des Hausgrundstücks stellt für die Klägerin auch keine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Dass die Verwertung des Eigentumsanteils an dem Hausgrundstück für die Klägerin subjektiv hart sein mag, ist ohne Bedeutung. Besondere objektive Härtegesichtspunkte, die auf einen atypischen Lebenssachverhalt hindeuten, der von der Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht erfasst ist, sind nicht ersichtlich. Der Vortrag, die Klägerin könne im Falle einer Pflegebedürftigkeit im Haus von Angehörigen gepflegt werden, kann nicht zur Annahme einer Härte führen, da dies hypothetisch ist. Tatsächlich ist die Klägerin nicht pflegebedürftig und eventuell in der Zukunft eintretende Umstände können keine Berücksichtigung finden. Auch das Alter der Klägerin allein stellt keine besonderen Härtegesichtspunkt dar, da der Vermögenseinsatz grundsätzlich gesetzlich auch bei Beziehern von Grundsicherungsleistungen im Alter vorgesehen ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte von der Klägerin nicht verlangt, das Haus zu verkaufen und auszuziehen, sondern eine Verwertung durch Belastung vorsieht.
Da die Klägerin über einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1, 2 SGB XII verfügt, besteht kein Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Zuschuss. Die Beklagte hat vielmehr zu Recht die Grundsicherungsleistungen gemäß § 91 SGB XII als Darlehen bewilligt. Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich, oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Hilfe als Darlehen gewährt werden. Da die sofortige Verwertung eines Hausgrundstücks erfahrungsgemäß nicht möglich ist und der Verkauf hier für die Klägerin aufgrund ihres Alters und des Umstandes, dass sie das Haus bereits seit fast 40 Jahren bewohnt, eine Härte bedeuten würde, hat die Beklagte in Ausübung fehlerfreien Ermessens die Leistung als Darlehen gewährt. Ebenfalls hat die Beklagte ermessensfehlerfrei die Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung durch die Eintragung einer Grundschuld vorgesehen, denn nach § 91 Satz 2 SGB XII kann die Leistungserbringung davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Hier hat die Beklagte nur durch die Belastung des Eigentums der Klägerin die Sicherheit, dass der Rückzahlungsanspruch durchsetzbar ist, da anderweitige Rückzahlungsmöglichkeiten durch die Klägerin aufgrund fehlenden Einkommens und anderweitiger Vermögenswerte nicht bestehen. Dem spricht auch nicht entgegen, dass die Sicherung des Anspruchs durch eine Grundschuld letztlich die Tochter der Klägerin als vorgesehene Erbin belastet. Die Vermögensschutzvorschriften des SGB XII dienen lediglich dem Schutz des Vermögens des Hilfesuchenden, nicht aber der Erben. Aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe ist grundsätzlich Einkommen und Vermögen vor Inanspruchnahme von Leistungen einzusetzen. Hier ist zwar der sofortige Einsatz des Vermögens der Klägerin zu ihrem Schutz nicht möglich. Sofern die Klägerin aber das Haus nicht mehr bewohnt oder der Erbfall eintritt, kann das Vermögen zur Rückzahlung des gewährten Darlehens eingesetzt werden. Der Erbe, dem das Eigentum einmal zufallen sollte, ist nicht schutzwürdig. Sofern der sofortige Vermögenseinsatz zu Lebzeiten des Hilfeempfängers verlangt würde, wäre ein mögliches Erbe bereits vor Eintritt des Erbfalls aufgebraucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Zuschuss oder als Darlehen zu gewähren sind.
Die 1932 geborene Klägerin bezieht laufende Grundsicherungsleistungen durch die Beklagte. Im Rahmen eines Folgeantrages im Juli 2007 wurde bekannt, dass sie zur Hälfte neben ihrer Tochter Miteigentümerin des auch von ihr bewohnten Hausgrundstücks ist. Das Grundstück weist eine Größe von 501 qm und das Haus eine Wohnfläche von 243 qm auf. Es handelt sich um ein Haus mit Einliegerwohnung, welches in abgeschlossenen Wohnungen von der Klägerin, der Tochter mit ihrem Sohn und ihrer Tochter und dem Sohn der Klägerin bewohnt wird. Im Verwaltungsverfahren wurde angegeben, die Klägerin selbst bewohne die Wohnung im Obergeschoss mit einer Wohnfläche von 90 qm. Der Verkehrswert des Hauses wurde durch die Kommunale Bewertungsstelle mit 245.000 Euro ermittelt.
Mit Bescheid vom 26.09.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 183,97 Euro monatlich als Darlehen. Zur Begründung wurde angegeben, die Klägerin verfüge über einzusetzendes Vermögen in Form eines Hausgrundstücks. Dieses Grundvermögen stelle kein Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar, da es der Größe nach unangemessen sei. Als angemessene Wohnfläche werde bei vier Personen eine Größe von 120 qm zugrunde gelegt. Pro Person werde dann eine Fläche von 20 qm in Abzug gebracht, so dass für die Klägerin eine Wohnfläche von 60 qm angemessen sei. Ihre Wohnung mit 90 qm übersteige diese Fläche. Des Weiteren sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie Miteigentümerin des gesamten Hauses sei, so dass ihr auch ein Anteil des ausgebauten Dachgeschosses zuzurechnen sei. Der Einsatz des Vermögens stelle auch keine besondere Härte dar. Da die Verwertung des Hauses jedoch sofort nicht möglich sei und auch nicht gefordert werde, erfolge die Leistungsbewilligung als Darlehen gemäß § 91 SGB XII gegen Sicherung durch eine Grundschuld in Höhe von 25.000 Euro.
Mit dem Widerspruch gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin gegen die Leistungsgewährung als Darlehen. Sie vertrat die Ansicht, das Vermögen sei doch als Schonvermögen zu werten. Es müsse berücksichtigt werden, dass das Hausgrundstück noch darlehensbelastet sei in Höhe von ca. 80.000 Euro. Die Rückzahlung des Darlehens erfolge allein durch die Tochter, die auch ihre Alleinerbin sei. Durch die Gewährung der Grundsicherungsleistungen als Darlehen komme es daher in erster Linie zu einer Belastung der Tochter, der der Eigentumsanteil im Erbfall zukomme. Des Weiteren bewohne die Klägerin lediglich eine Wohnung mit 90 qm Wohnfläche, was als angemessen zu bewerten sei. Sie sei bereits 74 Jahre alt und wohne schon seit 36 Jahren im Haus. Der Ausbau des Dachgeschosses sei lediglich provisorisch erfolgt. Es werde von ihrem Sohn bewohnt. Eine anderweitige Vermietung sei nicht möglich. Die Mittel für den Ausbau des Dachgeschosses habe die Tochter aufgewendet, so dass der Sohn auch einen monatlichen Betrag an die Tochter, nicht aber an die Klägerin zahle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2007 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. In der Begründung wurde die Ansicht vertreten, die Darlehensgewährung sei rechtmäßig. Der Eigentumsanteil der Klägerin an dem Hausgrundstück sei nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt. Nach neuer Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) sei eine Wohnfläche von 80 qm für eine Einzelperson als angemessen anzusehen. Der Eigentumsanteil der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Wohnung mit 90 qm und der Hälfte des Dachgeschosses liege jedoch darüber. Im Übrigen handele es sich um ein Mehrfamilienhaus, welches nicht unter den Schutz eines angemessenen Hausgrundstücks falle. Härtegründe seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die Klägerin empfinde zwar den Vermögenseinsatz subjektiv als Härte, objektive Härtegesichtspunkte lägen jedoch nicht vor.
Mit der am 30.03.2007 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Gewährung der Grundsicherungsleistungen als Zuschuss. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass ihr Vermögen Schonvermögen darstelle. Es sei bislang fälschlicherweise angegeben worden, dass die Wohnung der Klägerin 90 qm groß sei. Sie weise jedoch bei drei Zimmern, einer Küche und dem Bad nur 77 qm auf. Ein weiteres Zimmer auf der Etage werde ausschließlich von der Tochter benutzt. Bei der Wertermittlung des Hauses sei zu berücksichtigen, dass eine Darlehensbelastung in Höhe von 80.000 Euro bestehe, welche ausschließlich von der Tochter bedient werde. Die Gewährung der Leistungen als Darlehen führe ausschließlich zu einer Belastung der Tochter, die durch einen Erbvertrag als Alleinerbin eingesetzt sei und die daher die Darlehensbelastung zu tragen habe. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits 74 Jahre alt sei. Sollte sie einmal hilfebedürftig werden, so könnte die Pflege teilweise von den Kindern im Haus übernommen werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2007 zu verurteilen, ihr Grundsicherungsleistungen als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Darlehensgewährung sei rechtmäßig. Bei dem Hausgrundstück der Klägerin handele es sich nicht um ein angemessenes, dessen Einsatz nicht zu fordern sei. Die Wohnung der Klägerin zuzüglich des Miteigentumsanteils an der übrigen Wohnfläche sei unangemessen groß. Bei der Wertermittlung des Vermögens sei allein der Verkehrswert maßgeblich. Belastungen seien bei der Frage nach der Verwertbarkeit zu berücksichtigen. Diese liege hier aber vor, da die Belastungen erheblich niedriger seien als der Verkehrswert. Im Übrigen sei das Wohngebäude bereits deshalb nicht geschützt, weil es sich um ein Mehrfamilienhaus handele. Dies gelte auch dann, wenn sämtliche Wohnungen von Angehörigen bewohnt würden. Ferner seien die Auswirkungen einer darlehensweisen Leistungsgewährung und einer Sicherung durch eine Grundschuld auf die möglichen Erben unerheblich. Die Schutzvorschriften des Vermögens dienten nur dem Vermögen des Hilfesuchenden, nicht aber der Erben.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten, den das Gericht beigezogen hat und dessen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 26.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2007 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Zuschuss, da einzusetzendes Vermögen in Form eines Hausgrundstücks vorhanden ist. Die Beklagte hat die Grundsicherungsleistungen zur Recht als Darlehen gemäß § 91 SGB XII gewährt. Dass die Klägerin grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Grundsicherungsleistungen gehört, ist nicht streitig.
Nach § 41 Abs. 2 SGB XII besteht ein Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung, soweit der Leistungsberechtigte seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen kann.
Zum Vermögen gehört nach 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen. Der Eigentumsanteil der Klägerin stellt grundsätzlich verwertbares Vermögen dar. Das gesamte Hausgrundstück weist einen Wert von 245.000 Euro auf und ist mit 80.000 Euro belastet, so dass verwertbares Vermögen in Höhe von 165.000 Euro vorhanden ist. Da die Klägerin Eigentümerin zur Hälfte ist, verfügt sie über verwertbares Vermögen in Höhe von 82.500 Euro.
Der Eigentumsanteil am Hausgrundstück der Klägerin stellt auch einzusetzendes Vermögen dar, da er nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII als angemessenes Hausgrundstück geschützt ist.
Danach darf die Sozialhilfe / Grundsicherungsleistung nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder z. B. des nicht getrennt lebenden Ehegatten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z. B. behinderter Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stellt das Hausgrundstück der Klägerin kein angemessenes dar.
Das Haus der Klägerin fällt bereits deswegen nicht unter den Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, da es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt. In dem Haus sind drei verschiedene Wohnungen vorhanden, die von der Klägerin, der Tochter der Klägerin mit ihren Kindern und dem Sohn der Klägerin bewohnt werden. Mehrfamilienhäuser fallen nach dem Schutzzweck der Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht unter das zu schützende Vermögen, da als angemessenes Hausgrundstück das Familienheim der Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft geschützt werden soll. Sofern jedoch abgeschlossene Wohnungen vorhanden sind und die Klägerin wie hier nur einen Teil ihres Eigentumsanteils bewohnt, ist das gesamte Eigentum nicht zum Schutz des eigenen Heimes erforderlich. Mehrfamilienhäuser sind auch dann nicht geschützt, wenn die darin befindlichen Wohnungen ausschließlich von dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen bewohnt werden, da von einer insgesamt zu schützenden Familienwohnung nicht ausgegangen werden kann, wenn ein Teil der Angehörigen in separaten Wohnungen lebt. (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 90 Rn. 30; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 90 Rn. 63).
Aber auch die Beurteilung des Hausgrundstücks der Klägerin nach den Kriterien der Angemessenheit im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII führt nicht zur Annahme eines angemessen. Der zur Beurteilung heranzuziehende Wohnbedarf richtet sich zunächst nach der Anzahl der Bewohner. Dabei sind die Angehörigen zu berücksichtigen, die zum Haushalt gehören (Empfehlungen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe des Deutschen Vereins, NDV 2003, 46). Vorliegend richtet sich der Wohnbedarf nach einer Person, da die Klägerin alleine in einem Haushalt in ihrer Wohnung lebt. Bezugsgröße für die Angemessenheit des Wohnbedarfes ist bei einem Vier-Personenhaushalt in einem Einfamilienhaus eine Wohnfläche von 120 Quadratmetern. Steht die Wohnfläche weniger als vier Bewohnern zur Verfügung, ist die Bezugsgröße bis zu 20 Quadratmeter je Person zu verringern (Deutscher Verein, NDV 2003, 46; Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 90 Rdnr. 32). Bei einer Belegung der Wohnung mit bis zu zwei Personen ist die Grenze allerdings typisierend auf 80 qm festzusetzen; eine weitere Reduzierung um 20 qm bei der Belegung mit nur einer Person kommt nicht in Betracht (Urteil des BSG vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 2/05 R). Die danach für die Klägerin angemessene Wohnfläche von 80 Quadratmetern wird durch die tatsächliche dem Eigentumsanteil der Klägerin entsprechende Wohnfläche von 121,5 qm (243 qm./. 2) überschritten. Es kann bei der Beurteilung der Angemessenheit nicht nur auf die bewohnte Fläche der Klägerin abgestellt werden, da ihr tatsächlich die Hälfte des Hauses mit insgesamt 243 qm gehört. Unter Berücksichtigung der übrigen Bewertungskriterien wie die Grundstücksgröße und die Ausstattung des Wohngebäudes, die als angemessenen angesehen werden können und dem Wert des Grundstücks, der mit 245.000 Euro für ein angemessenes Grundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII hoch liegen dürfte, stellt das Hausgrundstück der Klägerin kein angemessenes dar. Entscheidend ist dabei für die Kammer, dass die angemessene Wohnfläche erheblich überschritten wird und die Klägerin die in ihrem Eigentum stehende Wohnfläche tatsächlich nicht zum Wohnen benötigt. Schutzzweck des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist aber gerade der Schutz eines angemessen Hausgrundstück, um das Grundbedürfnis des Wohnens sicherzustellen, nicht aber, darüber hinausgehende Vermögenswerte zu schützen.
Auch wenn bei der Bewertung des Hausgrundstücks auf das gesamte Wohnhaus abgestellt werden würde, wäre dies weiterhin unangemessen, da die gesamte Wohnfläche von 243 qm für die Anzahl der insgesamt 5 Bewohner unangemessen ist.
Der Einsatz oder die Verwertung des Hausgrundstücks stellt für die Klägerin auch keine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Dass die Verwertung des Eigentumsanteils an dem Hausgrundstück für die Klägerin subjektiv hart sein mag, ist ohne Bedeutung. Besondere objektive Härtegesichtspunkte, die auf einen atypischen Lebenssachverhalt hindeuten, der von der Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht erfasst ist, sind nicht ersichtlich. Der Vortrag, die Klägerin könne im Falle einer Pflegebedürftigkeit im Haus von Angehörigen gepflegt werden, kann nicht zur Annahme einer Härte führen, da dies hypothetisch ist. Tatsächlich ist die Klägerin nicht pflegebedürftig und eventuell in der Zukunft eintretende Umstände können keine Berücksichtigung finden. Auch das Alter der Klägerin allein stellt keine besonderen Härtegesichtspunkt dar, da der Vermögenseinsatz grundsätzlich gesetzlich auch bei Beziehern von Grundsicherungsleistungen im Alter vorgesehen ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte von der Klägerin nicht verlangt, das Haus zu verkaufen und auszuziehen, sondern eine Verwertung durch Belastung vorsieht.
Da die Klägerin über einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1, 2 SGB XII verfügt, besteht kein Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Zuschuss. Die Beklagte hat vielmehr zu Recht die Grundsicherungsleistungen gemäß § 91 SGB XII als Darlehen bewilligt. Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich, oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Hilfe als Darlehen gewährt werden. Da die sofortige Verwertung eines Hausgrundstücks erfahrungsgemäß nicht möglich ist und der Verkauf hier für die Klägerin aufgrund ihres Alters und des Umstandes, dass sie das Haus bereits seit fast 40 Jahren bewohnt, eine Härte bedeuten würde, hat die Beklagte in Ausübung fehlerfreien Ermessens die Leistung als Darlehen gewährt. Ebenfalls hat die Beklagte ermessensfehlerfrei die Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung durch die Eintragung einer Grundschuld vorgesehen, denn nach § 91 Satz 2 SGB XII kann die Leistungserbringung davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Hier hat die Beklagte nur durch die Belastung des Eigentums der Klägerin die Sicherheit, dass der Rückzahlungsanspruch durchsetzbar ist, da anderweitige Rückzahlungsmöglichkeiten durch die Klägerin aufgrund fehlenden Einkommens und anderweitiger Vermögenswerte nicht bestehen. Dem spricht auch nicht entgegen, dass die Sicherung des Anspruchs durch eine Grundschuld letztlich die Tochter der Klägerin als vorgesehene Erbin belastet. Die Vermögensschutzvorschriften des SGB XII dienen lediglich dem Schutz des Vermögens des Hilfesuchenden, nicht aber der Erben. Aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe ist grundsätzlich Einkommen und Vermögen vor Inanspruchnahme von Leistungen einzusetzen. Hier ist zwar der sofortige Einsatz des Vermögens der Klägerin zu ihrem Schutz nicht möglich. Sofern die Klägerin aber das Haus nicht mehr bewohnt oder der Erbfall eintritt, kann das Vermögen zur Rückzahlung des gewährten Darlehens eingesetzt werden. Der Erbe, dem das Eigentum einmal zufallen sollte, ist nicht schutzwürdig. Sofern der sofortige Vermögenseinsatz zu Lebzeiten des Hilfeempfängers verlangt würde, wäre ein mögliches Erbe bereits vor Eintritt des Erbfalls aufgebraucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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