L 3 B 397/08 U ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 U 5016/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 397/08 U ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 21.04.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Der Antragsteller beantragt die Aussetzung des Sofortvollzuges der von der Antragsgegnerin mit den Beitragsbescheiden für 2005, 2006 und 2007 festgesetzten Beiträge, insgesamt 460,94 EUR.

Mit Bescheid vom 13.02.2006 setzte die Beklagte den Beitrag zur Landwirtschaftlichen Unfallversicherung für das Jahr 2005 fest. Dem Widerspruch des Klägers half sie mit Bescheid vom 02.08.2006 teilweise ab und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 zurück. Hiergegen legte der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg ein.

Den Beitrag für das Jahr 2006 setzte die Beklagte mit Beitragsbescheid vom 15.02.2007 fest. Den Beitrag für das Jahr 2007 setzte sie mit Bescheid vom 17.01.2008 fest. In diesem Bescheid machte sie Beitragsrückstände in Höhe von 300,02 EUR geltend, insgesamt einen Zahlbetrag von 460,94 EUR.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 07.02.2008 Widerspruch ein. Zugleich beantragte er, die Zahlungsverpflichtung für die Beitragsjahre 2005, 2006 und 2007 auszusetzen.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 21.02.2008 ab, da keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide vom 13.02.2006, 15.02.2007 und 17.01.2008 bestünden. Auch eine unbillige Härte sei nicht anzunehmen, da die Beitragsforderung lediglich 463,44 EUR betrage.

Daraufhin beantragte der Kläger am 25.03.2008 beim Sozialgericht Regensburg (SG), die Vollziehung von Beitragsforderungen bis zur Entscheidung des Gerichts über die anhängige Klage auszusetzen. Er sei finanziell nicht in der Lage, die Beiträge zu begleichen, da er als Getränkehändler derzeit keinen Gewinn erziele und arbeitsunfähig sei. Den ihm von der Beklagten vorgelegten Antrag auf Stundung bzw. Ratenzahlung mit Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legte der Kläger bisher nicht vor. Die Antragsgegnerin wies in ihrer Stellungnahme vom 15.04.2008 insbesondere darauf hin, dass der Kläger Eigentümer bzw. Bewirtschafter von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sei. Sie wies auch darauf hin, dass die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer nicht voraussetze, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordere.

Das SG wies den Antrag durch Beschluss vom 21.04.2008 zurück.

Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein. Er beantragt,
den Beschluss vom 21.04.2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Vollziehung der Beitragsbescheide einstweilen ausgesetzt wird.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 21.04.2008 ist statthaft (§§ 172 Abs.1, 173 SGG). Sie wurde fristgerecht erhoben, ist damit zulässig.

Gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 kann in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage entfällt, das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren, in dem der Senat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine neue Entscheidung trifft (vgl. Mayer-Ladewig, SGG, § 176 Rdnr.4). Der Senat hat also die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 21.02.2008 getroffenen Entscheidung zu überprüfen (Adolf in Hennig, SGG, § 86b Rdnr.32).

Diese Überprüfung ergibt, dass die Antragsgegnerin zu Recht eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs.3 Satz 1 und 2 SGG abgelehnt hat. Zutreffend ist die Beklagte insoweit davon ausgegangen, dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide vom 13.02.2006, 15.02.2007 und 17.01.2008 bestehen. Im Rahmen einer summarischen Prüfung konnte der Senat keine Gründe finden, die gegen eine Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide sprechen. Insbesondere ergibt sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Amtes für Landwirtschaft und Forsten vom 11.04.2008 hinsichtlich des Grundstücks Flur-Nr. 256/2 der Gemarkung D. keine andere Beurteilung. Bereits im Abhilfebescheid vom 28.07.2006 sowie im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 hat die Beklagte dargelegt, dass aus den Gründstücken mit der Flur-Nr.256 und 256/2 eine Teilfläche von 0,7841 ha als Biotop unbewertet blieben. Insoweit ergibt sich keine neue Bewertung.

Der Senat hat damit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide, zumal die Antragsgegnerin auf die Rechtsprechung des Bundesso-zialgerichts Bezug nahm. Ein Erfolg der derzeit beim Sozialgericht Regensburg anhängigen Klage erscheint deshalb nicht wahrscheinlich.

Der Senat geht auch nicht davon aus, dass eine Beitreibung der Beitragsschulden von rund 460,00 EUR für den Antragsteller Nachteile mit sich bringen würde, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind. Der Antragsteller hat keine Tatsachen dargelegt, die eine unbillige Härte belegen. Den von der Antragsgegnerin übersandten Fragebogen hat er bisher nicht ausgefüllt. Bereits wegen der fehlenden Glaubhaftmachung der entsprechenden Tatsachen kann der Senat keine unbillige Härte annehmen.

Die Beschwerde war damit als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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